Urteil
4 O 1049/17
LG Kassel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2019:0904.4O1049.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87.673,36 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den gesamten in der Anlage der Klägerin am Standort „……“ erzeugten Strom einen Technologiebonus in Höhe von 0,02 € pro Kilowattstunde an die Klägerin zu zahlen, solange im Grundsatz ein Förderanspruch für die Anlage nach dem anzuwendenden Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht und solange die Klägerin in der Anlage eine ORC-Einheit betreibt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87.673,36 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den gesamten in der Anlage der Klägerin am Standort „……“ erzeugten Strom einen Technologiebonus in Höhe von 0,02 € pro Kilowattstunde an die Klägerin zu zahlen, solange im Grundsatz ein Förderanspruch für die Anlage nach dem anzuwendenden Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht und solange die Klägerin in der Anlage eine ORC-Einheit betreibt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines (weiteren) Technologiebonusses für das Jahr 2016 in Höhe von 87.673,36 € gemäß §§ 100 Abs. 1 Nr. 10 c EEG 2014, 66 Abs. 1 EEG 2009, 8 Abs. 4 EEG 2004. Bei der streitgegenständlichen Anlage der Klägerin handelt es sich auch nach den im Dezember 2015 zusätzlich zum bestehenden Blockheizkraftwerk in Betrieb genommenen weiteren zwei Blockheizkraftwerken und der ORC-Einheit nach dem „weiten“ Anlagenbegriff (vgl. BGH, Az.: VIII ZR 134/18, Urteil vom 15.05.2019) um eine Anlage im Sinne des EEG. Da diese Anlage das (Erst-) Inbetriebnahmejahr 2005 hat, richtet sich nach den oben genannten Vorschriften die Vergütung des Technologiebonusses nach § 8 Abs. 4 EEG 2004. Nach § 8 EEG 2004 ist für Strom aus Biomasse zunächst eine Grundvergütung nach dessen Absatz 1 zu zahlen. Diese Mindestvergütungen nach Abs. 1 können sich nach den Absätzen 2 bis 4 erhöhen. Nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 erhöhen sich die Mindestvergütungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, und ….. der Strom mittels Organic-Rankine-Anlagen ….. gewonnen wird (sogenannter „Technologiebonus“). Organic-Rankine-Anlagen (im Folgenden: ORC-Anlagen) sind Anlagen, die in einem thermodynamischen Kreisprozess organische Stoffe (anstelle von Wasser) als Kreisprozessmedium einsetzen. Das durch die Verbrennung im Biomasse-Heizkessel erzeugte Rauchgas gibt die Wärme an einen Thermoöl-Kreislauf ab. Über diesen wird die Wärme einem organischen Arbeitsmittel, das dadurch verdampft, zugeführt. Der Dampf wird in einer Turbine entspannt und die so erhaltene mechanische Arbeit wird an einen Generator abgegeben, wo sie in elektrische Energie umgewandelt wird (vgl. Altrock/Oschmann /Theobald, Kommentar zum EEG, 2. Auflage, § 8, Rn. 106). Bei der streitgegenständlichen Anlage handelt es sich unstreitig um eine solche Anlage, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird. Infolgedessen hat die Beklagte an die Klägerin auch einen Technologiebonus für das Jahr 2016 gezahlt, wenn auch nicht in der von der Klägerin begehrten Höhe. Der Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 ist für den gesamten in der streitgegenständlichen Anlage erzeugten Strom zu zahlen, soweit dieser in das Stromnetz, für das die Beklagte zuständiger Verteilernetzbetreiber ist, eingespeist wurde. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004, nach dem der Strom mittels ORC-Anlage gewonnen wird, lässt sowohl die Auslegung, dass der Bonus für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom zu zahlen ist, als auch diejenige zu, nach der der Bonus nur auf den in der ORC-Einheit erzeugten Strom zu zahlen ist. Mit dem in § 8 Abs. 4 EEG 2004 verankerten Techonologiebonus wollte der Gesetzgeber dem Interesse Rechnung tragen, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagetechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden ist. An einem solchen Anreiz fehlte es in den bisherigen Regelungen mit der Folge, dass im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse bislang überwiegend energetisch relativ wenig anspruchsvolle Technik zum Einsatz kam. Der Bonus sollte damit einen Anreiz schaffen, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade sowie niedrige Schadstoffwerte anzustreben. Die Erhöhung des Abs. 4 sollte an die Bedingung geknüpft werden, dass die Anlage – zumindest zeitweise – auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird, dann aber mit diesem sowie mit Abs. 2 kombinierbar. Anders als in Abs. 3 sollte der Bonus aber nicht nur für den im gekoppelten Betrieb gelieferten Strom zu zahlen sein (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren-Energien im Strombereich, Drucksache 15/04 vom 02.01.2004, Seite 67; Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Drucksache 15/2864, Seite 40). „Mitnahmeeffekte“ sollen vermieden werden, so dass von den Vertretern der „engen“ Auslegung des Technologiebonusses argumentiert wird, dass nicht etwa ein „großes“ Blockheizkraftwerk mit einer „kleinen“ ORC-Anlage kombiniert werden könnte und auf diese Weise Vergütungen beansprucht werden könnten, die in keinem Verhältnis zu den in die ORC-Anlage investierten Summen stünden (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, § 8, Rn. 106). Im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004, nach dem die Erhöhung der Mindestvergütung (u.a.) an die Voraussetzung geknüpft wird, dass der Strom mittels ORC-Anlage gewonnen wird, heißt es in § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, die „Mindestvergütungen nach Abs. 1 Satz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt“ …. Durch die Formulierung „soweit“ bringt der Gesetzgeber klar und eindeutig zum Ausdruck, dass nach dieser Vorschrift die erhöhte Vergütung nur dann zu zahlen ist, wenn die Anlage tatsächlich in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird. Nach § 27 Abs. 4 Ziffer 1 EEG 2008 ist der Technologiebonus nur für Strom zu zahlen, „der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird. In der Anlage 1 Technologie-Bonus heißt es unter II. 1.: „Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt worden ist …. e) Organic-Rankine-Anlagen …. Auch hier hat der Gesetzgeber durch die Formulierungen „durch innovative Technologien“ bzw. …. „soweit er mit einer der folgenden Anlagen oder Techniken“ …. klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Techonologiebonus ausschließlich für in der ORC-Einheit erzeugten Strom zu gewähren ist. Eine derart enge Verknüpfung mit der ORC-Einheit enthält die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 mit der Formulierung, dass der Strom „mittels“ ORC-Anlage gewonnen wird, gerade nicht. Infolgedessen genügt es, dass die ORC-Einheit Bestandteil der Anlage im Sinne des Gesetzes insgesamt ist und der Strom in dieser Anlage gewonnen wird. Der Klägerin steht somit für das Jahr 2016 ein Technologiebonus in Höhe von 91.525,76 € (produzierte und in das Stromnetz eingespeiste Strommenge von 4.576.288,40 kWh multipliziert mit 0,02 €/kWh) zu. Hiervon sind die gezahlten 3.852,40 € in Abzug zu bringen, so dass ein restlicher Zahlungsanspruch für das Jahr 2016 in Höhe von 87.673,36 € besteht. Infolgedessen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob - wovon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eher nicht auszugehen sein dürfte - die Beklagte die Zahlung des Technologiebonusses auf die gesamte produzierte und eingespeiste Strommenge verbindlich zugesagt hat oder nicht. Mit der Zahlung des vorgenannten Betrages befindet sich die Beklagte aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.05.2017 ab dem 03.06.2017 in Verzug. Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet. Der Förderzeitraum beträgt 20 Jahre und beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage im Jahre 2005, läuft also noch bis zum Jahre 2025. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, feststellen zu lassen, dass der Technologiebonus für den gesamten in der streitgegenständlichen Anlage erzeugten Strom zu zahlen ist, solange die Voraussetzungen für den Förderanspruch vorliegen, § 256 ZPO. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin, eine Genossenschaft, betreibt am Standort „……“ eine Biogasanlage mit einer ursprünglichen Leistung von 716 kW, die im Jahre 2005 erstmals in Betrieb genommen wurde. Im Dezember 2015 nahm die Klägerin zusätzlich zwei Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von jeweils 550 kW sowie eine ORC-Einheit mit einer Leistung von 120 kW in Betrieb, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die ORC-Einheit in die beiden Blockheizkraftwerke integriert (so die Klägerin) oder nachgeschaltet (so die Beklagte) ist. Die Klägerin erzeugte im Jahr 2016 ca. 5,8 Millionen kWh Strom insgesamt, wovon sie 4.576.288,40 kWh in das Stromnetz der Beklagten als zuständige Verteilernetzbetreiberin einspeiste. Für diesen Strom hat die Beklagte an die Klägerin eine Vergütung gezahlt. Den Technologiebonus in Höhe von zwei Cent pro Kilowattstunde nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 zahlte die Beklagte nur für den Strom, der nach ihrer Auffassung in der ORC-Einheit erzeugt wurde. Sie leistete mithin insoweit eine Zahlung von 3.852,40 €. Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, dass der Technologiebonus von zwei Cent pro Kilowattstunde für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom zu zahlen sei und nicht nur – wie die Beklagte meint – auf den in der ORC-Einheit erzeugten Strom. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung eines restlichen Technologiebonusses für das Jahr 2016 in Höhe von 87.673,36 €. Sie meint, ihr stehe eine Bonuszahlung in Höhe von 4.576.288,40 kWh, multipliziert mit 0,02 Euro/kWh, also insgesamt von 91.525,76 € zu, abzüglich des von der Beklagten gezahlten Betrages von 3.852,40 €. Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Technologiebonus auch für die Folgejahre für den gesamten in ihrer Anlage am Standort „……“ erzeugten Strom zu zahlen sei. Die Klägerin begründet ihre Auffassung mit Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung in § 8 Abs. 4 EEG 2004. Hilfsweise behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihr in Person ihres, der Klägerin, Projektsteuerers, des Zeugen „……“, durch ihren damals für Vergütungsfragen zuständigen Mitarbeiter, den Zeugen „……“, zugesagt, dass der Bonus auf die gesamte Strommenge gezahlt werde, wenn sie, die Klägerin, ein entsprechendes Rechtsgutachten vorlege. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2015 der Beklagten ein Rechtsgutachten der Rechtsanwältin „……“ vom 18.09.2015 (Bl. 19 f. d.A.) übersandte, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass der gesamte in der Anlage der Klägerin erzeugte Strom mit dem Technologiebonus zu vergüten sei, wenn die entsprechende Technologie genutzt werde,. Die Klägerin behauptet weiter, ihre Investitionsentscheidung für die neuen Blockheizkraftwerke hätten auf der positiven Mitteilung des Mitarbeiters der Beklagten basiert. Erst nach erfolgter Investition in der Inbetriebnahmephase, nämlich am 16.12.2015, habe der mittlerweile für die Klägerin zuständige Mitarbeiter der Beklagten, Herr „……“, den Projektsteuerer der Klägerin, den Zeugen „……“, angerufen und ihm telefonisch überraschend mitgeteilt, dass der Technologiebonus nach seiner Auffassung nur auf den in der ORC-Einheit erzeugten Strom gezahlt werde, was unstreitig ist. Die Klägerin meint deshalb, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Technologiebonusses zu, da die Beklagte in Person des Zeugen „……“ ihr eine Fehlinformation erteilt habe. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.05.2017 forderte die Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung zum 02.06.2017 auf, den Differenzbetrag in Höhe von 87.673,36 € zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 87.673,36 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2017 zu zahlen. Die Klägerin beantragt ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den gesamten in der Anlage der Klägerin am Standort „……“ erzeugten Strom einen Technologiebonus in Höhe von 0,02 € pro Kilowattstunde an sie zu zahlen, solange im Grundsatz ein Förderanspruch für die Anlage nach dem anzuwendenden Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht und solange sie in der Anlage eine ORC-Einheit betreibt. Die Klägerin beantragt hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den in der Anlage der Klägerin am Standort „……“ erzeugten Strom einen Technologiebonus in Höhe von 0,02 € pro Kilowattstunde an die Klägerin zu zahlen, solange im Grundsatz ein Förderanspruch für die Anlage nach dem anzuwendenden Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht und soweit der Strom in den Blockheizkraftwerken erzeugt wird, in die die ORC-Einheit integriert ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei der streitgegenständlichen ORC-Anlage der Klägerin handele es sich um eine nachgeschaltete ORC-Anlage und nicht um eine integrierte ORC-Einheit. Sie meint, der Technologiebonus sei nur auf den in der ORC-Einheit erzeugten Strom zu zahlen. Zur Begründung ihrer Auffassung stützt sich die Beklagte auch auf ein Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft „…..“ vom 28.06.2016 (Bl. 90 f. d.A.), das zu dem Ergebnis gelangt, dass auch nach dem weiten Anlagenbegriff der Technologiebonus nur für die Teilstrommenge zu zahlen sei, die mittels der in § 8 Abs. 4 EEG 2004 aufgezählten Anlagetechniken gewonnen werde. Die Beklagte behauptet, der Zeuge „……“ habe dem Zeugen „……“ lediglich eine unverbindliche Auskunft erteilt und auf die Notwendigkeit einer – unstreitig nicht erfolgten – schriftlichen Anfrage verwiesen. Eine verbindliche Zusage, den Technologiebonus für den gesamten in der Anlage der Klägerin erzeugten Strom zu zahlen, sei nicht erfolgt. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst darin enthaltener Beweisantritte und beigefügter Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 27.02.2019 und 21.08.2019 Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen „……“ und „……“ . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.08.2019 verwiesen.