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Urteil

5 O 5/22

LG Kassel 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2023:0113.5O5.22.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bezogen auf den Kläger die Behauptung aufzustellen: „Schon 2012 waren Kassler Neonazis aus dem Umfeld des Lübke Attentäters in der von ihm geführten „Marschgruppe …“ aktiv. Er wurde daraufhin aus der SPD ausgeschlossen. 2015 gründete er mit anderen Nazis zusammen den Flügel der AFD.“ 2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 885,80 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz darauf seit 30.01.2022 zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen den Kläger als „Nazi“ zu bezeichnen. 5. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird. 6. im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 13/14 und der Kläger 1/14 zu tragen. 8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 €. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bezogen auf den Kläger die Behauptung aufzustellen: „Schon 2012 waren Kassler Neonazis aus dem Umfeld des Lübke Attentäters in der von ihm geführten „Marschgruppe …“ aktiv. Er wurde daraufhin aus der SPD ausgeschlossen. 2015 gründete er mit anderen Nazis zusammen den Flügel der AFD.“ 2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 885,80 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz darauf seit 30.01.2022 zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen den Kläger als „Nazi“ zu bezeichnen. 5. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird. 6. im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 13/14 und der Kläger 1/14 zu tragen. 8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 €. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig. Die im Schriftsatz vom 28.03.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2022 vorgenommene objektive, nachträgliche Klagehäufung ist zulässig, da sie in direktem Zusammenhang zur Klage stehen und die Fragestellungen bzgl. der Klage auch für die Klageerweiterung gelten, mithin Sachdienlichkeit gem. § 263 ZPO besteht. Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 260 ZPO vor. II. Die Klage ist teilweise begründet. a. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung „Schon 2012 waren Kassler Neonazis aus dem Umfeld des Lübke Attentäters in der von ihm geführten „Marschgruppe …“ aktiv. Er wurde daraufhin aus der SPD ausgeschlossen. 2015 gründete er mit anderen Nazis zusammen den Flügel der AFD.“ Sowie der Bezeichnung des Klägers als „Nazi“ aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Durch diese Behauptung des Beklagten gegenüber dem Mandanten des Klägers, hat der Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in rechtswidriger Weise eingegriffen, wobei Wiederholungsgefahr besteht. aa. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gewährt seinem Wortlaut nach dem Eigentümer im Fall einer Beeinträchtigung seines Eigentums einen Unterlassungsanspruch gegen den Störer, wenn von dessen Seite aus weitere Eigentumsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Allerdings wird nach st. Rspr. Der Schutz des § 1004 BGB in entsprechender Anwendung ausgeweitet auf alle durch §§ 823 ff. BGB deliktisch geschützten Rechtsgüter (vgl. etwa BGH, Urt. V. 17.8.2008 – I ZR 219/05 = NJW 08, 3565, 3566) und somit auch auf das als sonstiges rechts durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Sämtliche vom Beklagten im Hinblick auf den Kläger in der E-Mail vom 01.12.2021 getätigten Äußerungen berühren das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Es handelt sich insgesamt um eine kritische Beurteilung der Person des Klägers, welche in seine Sozialsphäre eingreift. Das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen in seiner Ausformung als Recht auf Selbstdarstellung, neben der Selbstbewahrung und der Selbstentfaltung, insbesondere vor herabsetzenden und ehrverletzenden Äußerungen. Solche Äußerungen liegen hier auch vor. Eine irgendwie geartete persönliche Verbindung zu Personen aus dem Umfeld des Lübke-Attentäters und insbesondere eine (durch die Aussage zumindest unterschwellig suggerierte) Nähe in der Geisteshaltung unterliegt der Ächtung der Allgemeinheit. Auch ob jemand von einer Partei „ausgeschlossen“ wird, dies also nicht freiwillig erfolgte, sondern zwingend, beeinflusst erheblich die Einschätzung durch die öffentliche Meinung. Ob jemand mit „anderen Nazis zusammen“ etwas gründete entscheidet ebenfalls über den Wert oder Unwert einer Person und/oder die Achtung oder Verachtung, die ihr entgegenbracht wird. Die Bezeichnung als „Nazi“ beeinträchtigt die betroffene Person regelmäßig erheblich in ihrem sozialen Geltungsanspruch. Diese Zuschreibung ist geeignet, den Betroffenen in ein negatives Licht zu rücken und sich abträglich auf sein Ansehen sowohl im privaten als auch beruflichen Bereich auszuwirken. Die Bezeichnung als „(Neo-)Nazi“ kann angesichts des historischen Bedeutungsgehalts einer solchen Qualifizierung nur negativ und diskreditierend verstanden werden (vgl. OLG Stuttgart, Urt. V. 23.09.2015 – 4 U 101/15 = NJW-RR 2016, 932 Rn. 77; OLG Frankfurt a.M.; NJW-RR 1996, 1050, 1051f.). bb. Die in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifenden Äußerungen waren auch rechtswidrig. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zu beachten, dass – anders als bei konturierten absoluten Rechten – bei Rahmenrechten wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht bereits durch die bloße Rechtsgutverletzung indiziert ist. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit durch eine umfassende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange im Einzelfall positiv festzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2003 – VI ZR 89/02 = NJW 2004, 596). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist auf Grund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2009 – 1 BvR 2272/04 = NJW 2009, 3016, 3017; BGH, Urt. v. 30.10.2012- VI ZR 4/12 = NJW 2013, 229 Rn. 10 ff. m.w.N.). Im Streitfall steht dem Persönlichkeitsrecht des Klägers die Meinungsfreiheit des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber. Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2020 – VI ZR 497/18 = GRUR-RS 2020, 1913 Rn. 50). Bezüglich der Intensität des Schutzes ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu differenzieren. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.4.1994 – 1 BvR 23/94 = BVerfGE 90, 41). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2005, 279, 281). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es daher zunächst der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts (vgl. BGH Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04 = NJW 2006, 601 Rn. 14), wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1009 – VI ZR 36/07 0 NJW 2009, 1872 Rn. 11). Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum ergibt (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016 Rn. 31, NJW 2012, 1643 Rn. 42), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04 = NJW 20601 Rn. 14). Im Rahmen der Abwägung ist bei Tatsachenbehauptungen sodann zu berücksichtigen, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen hingegen muss der Betroffene nicht hinnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2015 – VI ZR 386/13 = GRUR 2015, 293). Für eine Rechtfertigung der Äußerung des Beklagten, soweit unwahre bzw. nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen betroffen sind, bleibt demnach kein Raum. Eine Rechtfertigung kommt für ehrverletzenden und als unwahr erwiesene oder gar bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; NJW 1999, 1322,1324; NJW 2000, 199, 200; NJW 2000, 2485f.). Insoweit trägt der Äußernde die Beweislast für die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 – 270, Rn. 24). Ausnahmsweise kann Abwägung der betroffenen Grundrechte entbehrlich sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020 – 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622 Rn. 17). Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik wird allerdings erst dann überschritten, wenn es dem Äußernden nicht darum geht, einen Missstand anzuprangern, sondern vorrangig darum, den Betroffenen zu beleidigen, insbesondere wenn die Kritik auch aus der eigenen Sicht des Kritiks keinerlei sachliche Grundlage hat (aaO, Rn. 18). Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum der Kritik eines Sachverhalts dient, sich die Äußerung also noch als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung darstellt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 23.7.2020 – 13 11/20 = BeckRS 2020, 34923 Rn. 34). (1) Nach diesem Maßgaben verletzt der erste Teil der Äußerung des Beklagten, „Schon 2012 waren Kassler Neonazis aus dem Umfeld des Lübke Attentäters in der von ihm geführten „Marschgruppe …“ aktiv. Er wurde daraufhin aus der SPD ausgeschlossen.“, das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dieser Teil der Äußerung ist einer Rechtfertigung nicht zugänglich, da er auf den Kläger bezogenen Tatsachenbehauptungen enthält, bezüglich deren Richtigkeit der Beklagte nicht nachzuweisen vermochte. Aus dem Kontext der Email ergibt sich für den Leser, dass mit „ihm“ der Kläger gemeint ist und dass dieser im Jahr 2012 eine bestimmte Gruppierung geleitet hat. In dieser Gruppierung sollten zum damaligen Zeitpunkt Personen aus der Kassler Neonaziszene in irgendeiner Form partizipiert haben. Diese Personen sollen zudem in irgendeiner persönlichen Verbindung zu dem Mann gestanden haben, der 2019, also 7 Jahre später, den damaligen Kassler Regierungspräsidenten Walter Lübcke erschoss. Zwar ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut der Äußerung, aber, entgegen der Ansicht des Beklagten, aus der Gesamtheit der Email, welche die Anwaltswahl des Empfängers aufgrund einer rechten Gesinnung des Anwalts kritisiert, zudem die Behauptung, dass dem Kläger diese Zusammenhänge und die sonstigen Aktivitäten an „seiner“ Marschgruppe beteiligten Personen zumindest bekannt waren. Soweit dann weiter festgestellt wird, „Er wurde daraufhin aus der SPD ausgeschlossen“, wird so ein kausaler Zusammenhang hergestellt zwischen der Aktivität besagter Personen in der vom Kläger geleiteten Marschgruppe und dessen Parteiausschluss, also gewissermaßen ein „Rauswurf“ des Klägers aus der SPD. Wer 2012 in der vom Kläger geführten Marschgruppe „…“ aktiv war, ist dem Beweis zugänglich, ebenso wie die Frage, ob diese Personen in der Kasseler Neonaziszene aktiv waren und mit dem späteren Lübcke-Attentäter dadurch bekannt waren. Ebenso ist die positive Kenntnis des Klägers von diesen Vorgängen als innere Tatsache dem Beweis zugänglich. Auch die Frage, ob der Kläger von der SPD ausgeschlossen wurde, lässt sich mit Mitteln des Beweises auf ihre Richtigkeit prüfen. Hinsichtlich des Wahrheitsgehalts des ersten Aussageteils, einer Aktivität von Kassler Neonazis in der Marschgruppe, wird diese nicht durch die vorgelegten Teilnehmerlisten bewiesen. Zum einen datieren diese auf das Jahr 2011 und nicht auf das streitgegenständlich Jahr 2012 und zum anderen wurde diese Listen auch offensichtlich im Vorfeld erstellt, ohne dass die tatsächliche erfolgte Teilnahme im vorgesehenen Feld durch Unterschrift bestätigt wurde. Es handelt sich um eine „Blanko“-Liste. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des Beklagten, dass diese Personen tatsächlich im Jahr 2011 an dem Marsch teilgenommen hätten und deren Teilnahme dann auch 2012 erfolgte ist denklogisch nicht nachvollziehbar. Selbst aus einem Nachweis der Teilnahme im Jahr 2011 würde nicht folgen, dass diese Teilnehmer Teil der Kasseler Neonaziszene sind bzw. waren, dem Umfeld des Lübcke-Attentäters zuzurechnen sind und dass der Kläger von alledem Kenntnis hatte. Auch die bezüglich der Kenntnis des Klägers zur Hilfe genommenen Zeitungsartikel (Bl. 117, 147ff., 151ff. d.A.) und Eigenveröffentlichung (Bl. 150 d.A.) helfen hier nicht weiter. Zwei der Artikel datieren auf das Jahr 2011 ebenso die Eigenveröffentlichung des Veranstalters. Weder aus dem Artikel aus dem Jahr 2011 noch aus der Eigenveröffentlichung lässt sich etwas zur Gesinnung der Teilnehmer entnehmen. Aus der Eigenveröffentlichung ergibt sich lediglich, wer am Marsch 2011 teilgenommen hat. Aus dem Zeitungsartikel der HNA 2012 ergeben sich auch keine Hinweise darauf, wer 2012 am Marsch teilgenommen hat, auch hier wird sich auf „das vergangene Jahr“ bezogen, mithin das Jahr 2011. Der Zeitungsartikel der Frankfurter Rundschau aus dem Jahr 2012 lässt jegliche zeitliche Bezugnahme vermissen und ergibt auch keinen Rückschluss darauf wann der mutmaßliche Rechtsextremist, auf den im Artikel Bezug genommen wird, am Marsch teilgenommen haben soll. Auch ergibt sich aus dem Artikel keine Kenntnis des Klägers von einer der politischen Einstellung desjenigen. Auch wurde der Kläger nachweislich nicht aus der SPD „ausgeschlossen“, sondern trat im Jahr 2012 aus der Partei aus. Dass – wie der Beklagte meint – mit der Formulierung für den durchschnittlichen Leser lediglich als Tatsache transportiert werden, dass die Partei dem Kläger deutlich gemacht habe, dass ein Ende seiner Mitgliedschaft erwünscht sei, lässt sich dem gerade nicht entnehmen. Wird „jemand von etwas ausgeschlossen“, so bedeutet dies, dass jemand aus einer Gemeinschaft entfernt wird bzw. jemand nicht weiter teilhaben darf. Der Wortsinn beinhaltet auch zugleich, dass die betreffende Person keinen Einfluss (mehr) nehmen kann, ob sie teilhat oder nicht, da dem die Entscheidung von Dritten zugrunde liegt. Der Kläger ist aber selbst, aus eigenem Entschluss, ausgetreten. Dies ist gerade das Gegenteil von dem vom Beklagten geäußerten Ausschluss. Damit ist die Behauptung eines Ausschlusses jedenfalls in dieser konkreten Formulierung und mit diesem Kontext unwahr. (2) Die Einordnung der Gründer des Flügels und auch des Klägers als „Nazi“ („2015 gründete er mit anderen Nazis zusammen den Flügel der AfD“ und Klageantrag zu 6.) stellt keine Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr eine Meinungsäußerung dar, welche jedoch nicht von der Meinungsfreiheit des Beklagten gedeckt ist. Die Bezeichnung als „Nazi“ enthält vorliegend wegen der Weite ihres Bedeutungsgehalts und des Fehlens einer näheren Eingrenzung aus Sicht des Durchschnittslesers keine dem Beweis zugängliche Aussage. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Begriff bei isolierter Betrachtungsweise schon wegen der Weite seines Bedeutungsgehalts verschiedenste Verwendungsweisen zulässt, die von einer streng historischen Terminologie – etwa beim Hinweis auf die tatsächliche Mitgliedschaft in der NSDAP – bis zum substanzlosen Schimpfwort – etwa im Verlauf einer Wirtshausauseinandersetzung oder auf dem Fußballplatz –reichen (vgl. BVerfG. NJW 1992, 2013, 2014). Die Einordnung als Meinungsäußerung (vgl. OLG Jena, Urt. v. 27.8.2009 – 1 U 635/08 = BeckRS 2009, 23868; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.12.1995 -17 U 202/94 = NJW-RR 1996, 1050, 1051; OLG Stuttgart, Urt. v. 23.9.2015 – 4 U 101/15 = NJW-RR 2016, 932) begründet sich darin, dass der Begriff bereits gewöhnlich eine schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung oder Geisteshaltung einer Person beinhaltet. Die (plakative) Bewertung tatsächlicher Vorgänge oder Umstände stellt ein Werturteil, mithin eine Meinungsäußerung dar (vgl. BVerfG, NJW 2003, 961,962; OLG Hamburg, NJW 1992, 2035). Allerdings kommt es insofern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den Kontext an. So könnte etwa, wenn eine Parteizugehörigkeit behauptet wird, mit der Bezeichnung als „Nazi“ auch eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsache behauptet werden (vgl. OLG Stuttgart Urt. 23.9.2015 – 4 U 101/15 = NJW-RR 2016, 932, 935). Die Äußerung des Beklagten gegenüber einem Mandanten des Klägers vor dem Hintergrund einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung lässt sich jedoch nicht dieser Bedeutungsgehalt beilegen. Insbesondere behauptet der Beklagte in der Email keine überprüfbare Zugehörigkeit des Klägers zu einer (neo-)nazistischen Partei oder Organisation. Die Bezeichnung „Nazi“ wird vielmehr als plakative Qualifizierung bzw. Charakterisierung der politischen Haltung und Gesinnung der „Gründer“ des sog. „Flügels“ der AfD verwendet. Es handelt sich bei diesem Werturteil aber auch nicht um eine von vornherein unzulässige Schmähkritik. Mit der vom Kläger unterzeichneten „…“ Resolution ist noch eine ausreichend sachliche Grundlage für die Bezeichnung der „Gründer“ des „Flügels“ als „Nazis“ gegeben. Der auf Grundlage dieser Resolution ins Leben gerufene „Flügel“ wurde durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zumindest als extremistisch eingestuft und beobachtet. Die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung ergibt allerdings, dass die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten hinter dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktreten muss. Im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist zugunsten des Beklagten zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger (auch) um eine einen Politiker handelt, der als solcher naturgemäß in erhöhtem Maße in der Öffentlichkeit steht und Kritik im Grundsatz hinnehmen muss, auch wenn diese überspitzt oder scharf formuliert ist. Derjenige, der sich mit Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, GRUR 2013, 193, Rz. 35 m.w.N.). Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsfreiheit schützt auch nicht nur Äußerungen, die in sachlich-differenzierter Art vorgebracht werden, sondern ebenso die Äußerung von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.2.2007, Az.: 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460 f.). Dabei kann auch im privaten Bereich die politische Ausrichtung eines Anderen, insbesondere, wenn diese, wie im Fall des Klägers, offen dargestellt wird, zur Grundlage des eigenen Handelns gemacht werden. Insofern kann das öffentlich-politische Handeln einer Person und der politische Meinungskampf nicht immer vollständig von der privatrechtlichen Ebene und Kommunikation getrennt werden. Die Grenze dessen, was der Kläger vor diesem Hintergrund hinnehmen muss, ist jedoch überschritten. Denn vorliegend sind keinerlei Bezugspunkte zur politischen Ausrichtung des Klägers im Rahmen der zivilrechtlichen Angelegenheit erkennbar. Vielmehr betrifft der vorangehende als auch der der streitgegenständlichen Passage der Email nachfolgende Text allein die mietvertragliche Verbindung zwischen dem Beklagten und dem Mandanten des Klägers. Mithin findet sich die streitgegenständliche Äußerung völlig bezugslos in einem Text betreffend eine mietrechtliche Problematik wieder. Auch ist davon auszugehen, dass die politische Ausrichtung im Vorfeld nicht zur Sprache kam, denn der Beklagte führt selbst aus, dass er dem Mandanten des Klägers lediglich „Unwissenheit“ hinsichtlich der Freizeitaktivitäten des Klägers unterstellt. Das Gericht geht deshalb, insbesondere auch aufgrund des Zusatzes „Auch in einem laufenden Verfahren kannst du deinen Anwalt wechseln“, davon aus, dass die Preisgabe der „Informationen“ über den Kläger allein zum Zwecke der Herabwürdigung gegenüber dessen Mandanten kundgetan wurden. Die politische Positionierung gab dem Beklagten lediglich den Anlass die den Kläger betreffenden ehrverletzenden Äußerungen zu tätigen, sodass dessen bezweckte persönliche Kränkung und Abwertung ein etwaiges sachliches Anliegen einer politischen Diskussion völlig in den Hintergrund drängt.Die Äußerung ist gerade nicht im Kontext einer politischen Auseinandersetzung erfolgt, sondern im Rahmen einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, welche keine Verbindung zur politischen Positionierung des Klägers aufweist und auch keinen Hinweis darauf ergibt, dass eine solche Diskussion vom Beklagten begehrt wurde. Inwiefern der vom Beklagten herangezogene Zeitungsartikel vom 01.05.2022 (Bl. 117 d.A.) eine am 01.12.2021 getätigte Äußerung, also ein halbes Jahr vor Erscheinung des Artikels, zu rechtfertigen ist dem Gericht nicht nachvollziehbar. Der sachliche Gehalt, der dem streitgegenständlichen Text zugrunde liegen mag, reicht vorliegend nicht aus, den gegebenen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aufzuwiegen oder diesen gar zu überwiegen. Ebenso berücksichtigen, dass die Äußerung gegenüber dem Mandanten des Klägers geeignet war, dessen berufliches Ansehen zu beeinträchtigen. Zwar stellt der Teil der Äußerung, dass der Kläger 2015 den sog. Flügel des AfD mitbegründet hat, eine wahre und grundsätzlich zulässige Tatsachenbehauptung dar und lässt sich mit den Mitteln des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Dabei erweist sich die Behauptung nach verständiger Auslegung des Aussageinhalts und unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts als wahr. Angesichts dessen, dass es sich beim „Flügel“ nicht um eine juristisch greifbare Person oder Vereinigung handelt, sondern lediglich um eine lose Gruppierung, kann mit der Begrifflichkeit der „Gründung“ in der Aussage des Beklagten kein tatsächlicher Rechtsakt gemeint sein, an welchem der Kläger teilgenommen haben könnte. Die Gründung ist hier lediglich im Sinne einer geistigen Urheberschaft zu verstehen. Die „…“ Resolution wurde durchaus auch von Akteuren des „Flügels“ selbst, als „Gründungsurkunde“ der Parteiströmung bezeichnet. Aus der Resolution und dem beigefügten Unterzeichnungsbogen wird auch deutlich, dass eine Unterschrift der „…“ Resolution als Unterstützung des Flügels anzusehen ist. Als einer der Erstunterzeichner der „…“ Resolution kann der Kläger daher als „Mitbegründer“ des Flügels gesehen werden, welchen er zusammen mit den anderen Erstunterzeichnern demnach im allgemeinen Sprachgebrauch „gegründet“ hat. Die Äußerung dieser wahren Tatsachenbehauptung muss der Kläger hinnehmen, die Interessenabwägung fällt insofern zugunsten des Beklagten aus. Jedoch ist hier zu beachten, dass dieser Teil des Satzes nicht losgelöst und abstrakt vom restlichen Satz betrachtet werden kann, da auch Teiläußerungen im Kontext des Gesamtzusammenhangs und der Äußerungssituation betrachtet werden müssen. Eine Herauslösung würde eine unzulässige isolierte Betrachtung darstellen, da der Beklagten nicht allein mitteilen wollte, dass der Kläger einer der Gründer des Flügels ist, sondern auch deren politische Ausrichtung betonte. Es besteht eine unmittelbare gedankliche Verknüpfung, welche bei isolierter Betrachtung des letzten Satzes verkürzt würde cc. Es besteht auch Wiederholungsgefahr i.S.v. § 1004 Abs. 1 S.2 BGB. Unter Wiederholungsgefahr ist eine objektive, auf Tatsachen gründende ernsthafte Besorgnis weitere Störungen zu verstehen. In der Regel begründete die vorangegangen rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2012 – V ZR 230/11 = NJW 2012. 3781, 3782). Diese Vermutung kann vom Störer durch den Vortrag konkreter Tatsachen erschüttert werden, wobei daran hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1998 – V ZR 64/98 = NJW 1999, 356, 359). Die Wiederholungsgefahr wurde vorliegend vom Beklagten auch nicht entkräftet, da er die strafbewehrte Unterlassungserklärung im Vorfeld des Prozesses nicht unterzeichnete und auch mit seinem weiteren Vortrag im Verlauf des Prozesses deutlich gemacht hat, sich im Rech zu sehen. dd. Der Beklagte ist als Verfasser der streitgegenständlichen Aussagen auch Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. b. Dem Kläger steht allerdings aufgrund der ehrverletzenden Äußerungen des Beklagten weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 186 StGB gegen diesen zu. Ein Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens besteht grundsätzlich nur im Rahmen von § 253 Abs. 2 BGB, ist aber nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch in den Fällen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dies ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei Bedeutung und Tragweiter des Eingriffs, mithin das Ausmaß, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten sowie Anlass und Beweggrund des Handelns sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen sind. Es ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12 = NJW 2014, 2029 Rn. 38). In Anwendung dieser Grundsätze ist im Hinblick auf Ausmaß, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Klägers durch die rechtswidrige Äußerung des Beklagten nicht von einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung auszugehen. Vielmehr kann die entstandene Beeinträchtigung durch den Unterlassungstitel bereits angemessen abgefangen werden. So ist hinsichtlich der Tragweiter des Eingriffs zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Äußerung nicht etwa im öffentlichen Raum oder gegenüber einer Vielzahl von Personen getätigt hat, sondern lediglich gegenüber einer einzelnen Person in einer an diese persönlich gerichtete Email. Auch konnte der Beklagte ein Umdenken des Mandanten des Klägers gerade nicht erreichen, da das Mandat nicht beendet wurde, sodass der Eingriff in seiner Bedeutung und Tragweite als relativ gering zu werten ist. Zudem erlangt der Kläger bereits durch den Unterlassungstitel eine ideelle Genugtuung. Durch den Unterlassungstitel ist auch eine ausreichende Präventionswirkung hinsichtlich etwaiger Wiederholungen erreicht. c. Da der Unterlassungsanspruch des Klägers gegeben ist, hat der Kläger gegen den Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 885,80 Euro (1,3-Gebühr zgl. Pauschale Nr. 7002 VV RVG ohne MwSt. aus 13.000,00 Euro). Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger vorliegend selbst vertreten hat. Eine Ersatzpflicht besteht auch bei Selbstvertretung, soweit ein Rechtskundiger die Einschaltung eines Rechtsanwalts als erforderlich hätte ansehen dürfen (vgl. LG Dresden, Urt. v. 1.3.2022 – 3 S 461/21). Dies ist hier gegeben, da es sich nicht um einen besonderen einfach gelagerten Fall handelte. e. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem 30.01.2022 gem. § 187 Abs. 1 BGB analog. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S.1, S.2 ZPO. Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung einer Aussage sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Politiker. Er schied im Jahr 2013 aus der SPD aus, trat der AfD bei und unterzeichnete die sog. „… Resolution“. Der Kläger vertat einen Mandanten in einem mietrechtlichen Rechtsstreit mit dem Beklagten. Der Beklagte ist Geschäftsführer einer GmbH, die bis zum 31.12.2021 Räumlichkeiten von dem Mandanten des Klägers angemietet hatte. Das Mietverhältnis war befristet bis zum 31.12.210 und eine Verlängerungsoption nicht vorgesehen. Der Eigentümer möchte die Räumlichkeiten anderweitig nutzen und wollte bereits im Januar 2022 mit Umbauarbeiten beginnen. Aufgrund einer Weigerung der mietenden GmbH bzw. ihrer Geschäftsführer, die Räumlichkeiten herauszugeben, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2021 im Namen seines Mandanten an den Beklagten in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH und forderte diese unter Androhung einer Räumungsklage zur vollständigen Räumung der angemieteten Räumlichkeiten bis zum 31.12.2021 auf (Anlage K3, Bl. 72ff. d.A.). Am 01.12.2021 wandte sich der Beklagte daraufhin per E-Mail an den Mandanten des Klägers und wies diesen unter anderem auf die in seinen Augen unglückliche Anwaltswahl“ hin. Dabei führte er bezogen auf den Kläger wörtlich aus: „Schon 2012 waren Kassler Neonazis aus dem Umfeld des Lübke Attentäters in der von ihm geführten „Marschgruppe …“ aktiv. Er wurde daraufhin aus der ausgeschlossen. 2015 gründete er mit anderen Nazis zusammen den Flügel der AFD.“ Er schloss ab mit dem Hinweis: „Auch in einem laufendem Verfahren kannst Du Deinen Anwalt wechseln“. Der Kläger stelle aufgrund dieser Äußerungen am 13.12.2021 zum Polizeipräsidium Nordhessen Strafantrag wegen übler Nachrede und Beleidigung. Außerdem forderte er den Beklagten mit Schreiben vom 16.12.2021 dazu auf, die streitgegenständliche Äußerung „Schon 2012 waren Kassler Neonazis aus dem Umfeld des Lübke Attentäters in der von ihm geführten „Marschgruppe …“ aktiv. Er wurde daraufhin aus der ausgeschlossen. 2015 gründete er mit anderen Nazis zusammen den Flügel der AFD“ nicht (mehr) aufzustellen und die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, worauf der Beklagte nicht reagierte. Der Kläger ist der Rechtsansicht, der Beklagte habe in seiner E-Mail mehrere unrichtige Behauptungen aufgestellt, die geeignet seien, den Kläger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Sie verletzten daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Auch habe der Beklagte unmittelbar geschäftliche Interessen des Klägers verletzt, indem er mit der strafbaren unrichtigen Tatsachenbehauptung versucht habe, seinen Mandanten zur Kündigung des Mandatsverhältnisses zu bewegen. Die streitgegenständliche Tatsachenbehauptung enthalte zugleich eine Beleidigung als „Nazi“, weshalb auch ein Schmerzensgeld begründet sei. Bei der Bezeichnung als Nazi handele es sich, wenn nicht um eine Tatsachenbehauptung, so jedenfalls um Schmähkritik, womit die Grenzen der Zulässigkeit von Kritik überschritten seien. In der hier vorliegenden Situation der außergerichtlichen zivilrechtlichen Auseinandersetzung sei eine rechtfertigende Sachnähe nicht gegeben, weshalb mit der Bezeichnung als Nazi eine reine Abwertung der Person des Klägers verbunden sei. Dem Beklagten wurde die Klage am 29.01.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 28.03.2022, dem Beklagtenvertreter am 30.03.2022 zugegangen, hat der Kläger die Klage um den Antrag zu 5. Erweitert und in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2022 um den Antrag zu 6. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bezogen auf den Kläger die Behauptung aufzustellen: „Schon 2012 waren Kassler Neonazis aus dem Umfeld des Lübke Attentäters in der von ihm geführten „Marschgruppe …“ aktiv. Er wurde daraufhin aus der SPD ausgeschlossen. 2015 gründete er mit anderen Nazis zusammen den Flügel der AFD.“ 2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 885,80 EUR nebst 5%-Zinsen über dem jeweils gültigen Zinssatz der EZB darauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 1.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5%-Zinsen über dem jeweils gültigen Zinssatz der EZB darauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen den Kläger als „Nazi“ zu bezeichnen. 6. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Rechtsansicht, dass die aufgestellten Behauptungen nicht unwahr bzw. unzulässig seien. An dem vom Kläger geführten „…marsch“ hätte jedenfalls 2011 unter anderem „…“, welcher während der Landtagswahl „…“ für die NPD im Wahlkreis Kassel Stadt II kandidiert habe und auch zuvor im Freien Widerstand Kassel mitgearbeitet habe, sowie „…“, ebenfalls langjährig und auch 2012 aktiv im freien Widerstand Kassel, teilgenommen. Von deren erneuter Teilnahme sei auch im Jahr 2012 auszugehen. Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, die Aussage, der Kläger sei von der SPD „ausgeschlossen“ worden, stelle keine reine Tatsachenbehauptung dar. Insofern gehe es nicht allein um die Frage „Austritt“ oder „Parteiausschluss“, vielmehr beinhalte die Aussage, dass die SPD als ehemalige Partei des Klägers diesem deutlich gemacht habe, dass ein Ende seiner Mitgliedschaft gewünscht sei. In der Presse sei deutlich geworden, dass es zunächst ein Parteiausschlussverfahren gegen die Kläger gab und dieser als Reaktion hierauf aus der Partei ausgetreten sei. Schließlich habe der Kläger – was unstreitig ist – im März 2015 die sogenannte „…“ Resolution unterzeichnet. Diese werde als Gründungserklärung des sog. „Flügels“ angesehen. Dass die Gründer des sog. Flügels der AfD als Nazis bezeichnet werden können, sei keine Tatsachenbehauptung, sondern eine reine Bewertung und damit eine erlaubte Meinungsäußerung. Die Aktivitäten des Flügels seien bekanntermaßen der Grund dafür gewesen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz angekündigt habe, den Flügel ggf. die gesamte AfD zu beobachten. Aus der … Resolution ergebe sich eine Ausrichtung des Flügels am äußersten rechten Rand des Politischen Spektrums und politische Aussagen, die geprägt seien von einem völkischen, biologistischen Rassismus und einer Verneinung von Grundrechten. In der politischen Diskussion sei daher zulässig, solche Positionen und auch diejenigen Personen, die sich ganz vorgehoben für solche Positionen in der Öffentlichkeit stark machen, mit dem Begriff „Nazi“ zu versehen. Das Gericht hat in der öffentlichen Sitzung vom 28.10.2022 die Parteien jeweils persönlich angehört, diesbezüglich wird auf das hierzu angefertigte Sitzungsprotokoll (Bl. 134 ff. d.A.) verwiesen. Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Einverständnis der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 02.12.2022 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, auf den 30.12.2022 festgesetzt.