Urteil
6 O 701/20
LG Kassel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2021:0324.6O701.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Kassel ist örtlich zuständig. Gemäß § 32 ZPO ist unter anderem das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk eine unerlaubte Handlung begangen ist. Vorliegend stehen unter anderem unerlaubte Handlungen nach § 823 Abs. 2 BGB und nach § 826 BGB in Rede. In beiden Fällen ist die Handlung auch dort begangen, wo der Vermögensschaden eingetreten ist. Dies ist der Wohnsitz des Klägers, soweit er geltend macht, sein Vermögen sei durch die Zahlung des Kaufpreises geschädigt, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch im Gerichtsbezirk gekauft wurde. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehen nicht. Mängelgewährleistungsansprüche kann der Kläger daher nicht geltend machen. 2. Auch deliktische Ansprüche des Klägers bestehen vorliegend nicht. a) Ansprüche des Klägers gemäß § 826 BGB bestehen vorliegend nicht. aa) Soweit der Kläger u. a. behauptet, im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters implementiert, rechtfertigt dies keinen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Die Verwendung von sog. Thermofenstern bei der Abgasrückführung ist weit verbreitet, war zum streitgegenständlichen Erwerbszeitpunkt jedenfalls in Fachkreisen und auch den Aufsichtsbehörden bekannt und wurde und wird nach wie vor vielfach rechtlich für zulässig erachtet (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, juris; OLG Dresden, Urteil vom 09. Juli 2019 – 9 U 567/19 –, juris). Auch nach der Rechtsprechung des BGH reicht der Einbau einer temperaturgesteuerten Abgasreinigung für sich genommen nicht aus, um eine sittenwidrige Schädigung anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az. VI ZR 433/19). Hinzutreten müssten vielmehr weitere Umstände, die den Einbau des Thermofensters als sittenwidrig erscheinen lasse. Der BGH führt in diesem Zusammenhang an, dass eine Verschleierung des Thermofensters gegenüber den Aufsichtsbehörden ein solcher Umstand sein könnte. Erwartungsgemäß hat der Kläger seinen Sachvortrag im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05. Januar 2021 zwischenzeitlich angepasst und behauptet – allerdings ohne weitere Substanz – dass die Beklagte die Funktionsweise der temperaturgesteuerten Abgasregelung verschleiert habe. Entgegen der Ansicht des Klägers trägt nicht die Beklagte die Beweislast, dass sie gegenüber den Aufsichtsbehörden zutreffende Angaben gemacht hat, vielmehr ist es am Kläger, die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten darzutun und zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az. VI ZR 433/19 Rdn. 18). Der angebotene Beweis „Einholung einer amtlichen Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes“ war vorliegend nicht zu erheben, da es sich bei der Behauptung der Verschleierung gegenüber den Zulassungsbehörden um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Zwar ist eine Behauptung erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zudem Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, Rn. 7 ff., juris). Im vorliegenden Fall trägt der Kläger allerdings – und hierin liegt dann auch der entscheidende Unterschied zu dem vom BGH am 19. Januar 2021 Az. VI ZR 433/19 entschiedene Fall – keinerlei Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, die temperaturgesteuerte Abgasreinigung sei beklagtenseits verschleiert worden. bb) Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger eine zweite unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer sog. Prüfstandserkennung behauptet. Allerdings handelt es sich hierbei ersichtlich wiederum um eine Behauptung ins Blaue hinein, um eine Vergleichbarkeit zu den EA 189-Motoren des Volkswagen-Konzerns herstellen und die aus diesen Fällen bekannten Rechtsfolgen auch im vorliegenden Fall anwenden zu können. Zwar ist eine Behauptung erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zudem Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, Rn. 7 ff., juris). Im vorliegenden Fall trägt der Kläger allerdings gerade keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Programmierung der Motorsteuerung vor, die den Prüfstand erkennt und dann und nur dann in einen besonders schadstoffarmen Modus umschaltet. Das KBA hat umfangreiche Prüfungen an dem streitgegenständlichen Motor vorgenommen und dabei keine unzulässigen Abschalteinrichtungen finden können. Einen verpflichtenden Rückruf gibt es für das streitgegenständliche Fahrzeug ebenso wenig, wie ein Software-Update. Der Kläger legt auch an keiner Stelle dar, dass und welche Untersuchungen er an dem streitgegenständlichen Motor vorgenommen hat, welches Ergebnis diese Untersuchungen hatten und warum diese Ergebnisse die Behauptung tragen, es liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Auch die Bezugnahme auf Messungen der Deutschen Umwelthilfe im Straßenbetrieb sind nicht ausreichend. Zum einen handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein solches der Euro-5-Norm, bei der die Schadstoffmessungen nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus lediglich auf dem Rollenprüfstand zu erfolgen haben. Zum anderen handelt es sich bei der Deutschen Umwelthilfe um einen Abmahnverein mit zweifelhaftem Ruf, der unter dem Deckmantel des (vermeintlichen) Umweltschutzes Industriepolitik betreibt. Schließlich hat die Deutsche Umwelthilfe zwar Fahrzeuge der Beklagten, allerdings nicht ein solches des streitgegenständlichen Typs geprüft. Es bleibt damit als einziger Anhaltspunkt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein solches mit Dieselmotor handelt. Das ist allerdings nicht ausreichend. Eine Beweisaufnahme zu den klägerischen Behauptungen war deshalb, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde, nicht vorzunehmen. b) Der Kläger hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (Betrug). Denn bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Eine Haftung unter Betrugsgesichtspunkten würde demgemäß voraussetzen, dass ein verfassungsmäßig zur Vertretung bestelltes Organ (§ 31 BGB), mithin konkret ein Vorstandsmitglied den Betrugstatbestand erfüllt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, 6 ZR 536/15). Der Kläger ist voll darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Es bleibt völlig offen, welche Person auf welcher Organisationsebene im Unternehmen der Beklagten zu welchem Zeitpunkt vorsätzlich eine Täuschungshandlung gegenüber dem Kläger begangen haben soll, die bei ihm zu einem Irrtum geführt haben soll und ursächlich für eine Vermögensverfügung des Klägers gewesen sein soll, dies in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, der zudem stoffgleich mit dem bei dem Kläger durch die Tathandlung verursachten Schaden ist. Der BGH hat zudem mit Urteil vom 30. Juli 2020, Az. VI ZR 5/20, entschieden, dass es im Falle des Kaufes eines gebrauchten Kraftfahrzeuges an der Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vorteil einerseits und Schaden beim Erwerber andererseits fehlt. Vorliegend hat der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug allerdings als Gebrauchtwagen gekauft. c) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet ebenfalls aus. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, einen Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Der Schutz eines Einzelnen ist dabei nicht bereits dann bezweckt, wenn er als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht wird, sondern nur dann, wenn der Gesetzgeber dem Einzelnen selbst die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der das Verbot übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 27. November 1963 - V ZR 201/61 -, juris, Rn. 1 f.). Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10 –, juris, Rn. 21). Im europarechtlichen Kontext gilt nichts anderes, weil auch insoweit das nationale Recht maßgeblich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-219/15 –, juris, Rn. 60). Die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV haben aber keine individualschützende Funktion in Bezug auf das hier allein betroffene Vermögen des Klägers. Dass der Vermögensschutz des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs im Aufgabenbereich der genannten Vorschriften liegt oder aber aus deren Auslegung unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Richtlinie 2007/46/EG (Typgenehmigungsverfahrensrichtlinie) folgt, ist nicht ersichtlich. Aus den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) der Richtlinie 2007/46/EG ergibt sich eindeutig, dass das Ziel der Richtlinie in erster Linie die Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist; darüber hinaus sollte sie die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisieren und spezifizieren, wobei diese Rechtsakte vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Nutzung abzielten. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden darin keine Erwähnung. Sonstige Erwägungsgründe der Richtlinie, insbesondere die unter Nrn. 14 und 17 genannten, lassen anderweitige Rückschlüsse nicht zu. Diese betreffen, soweit sie denn über die bereits genannten Erwägungsgründe hinausgehen, ausschließlich weitere Allgemeingüter, nämlich ein hohes Umweltschutzniveau, den Schutz der (allgemeinen) Gesundheit und den Schutz der Verbraucher, ohne dass der Vermögensschutz des Einzelnen darin angesprochen wäre. Soweit nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen gestatten, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind, zielt dies auf die Erleichterung des Binnenmarktes; Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie auf den Schutz des Vermögens des Autokäufers abstellt, ergeben sich nicht. Soweit die Richtlinie 2007/46/EG durch die VO (EG) 385/2009 geändert wurde und in deren Abschnitt 0 Abs. 1 die Übereinstimmungsbescheinigung definiert wird als eine „Erklärung des Fahrzeugherstellers, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung, mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte“, so ergibt sich daraus kein erkennbarer Individualschutz. Erwägungsgrund (3) der VO (EG) 385/2009, wonach sicherzustellen ist, dass die Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung für die beteiligten Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer verständlich sein müssen, mag einen gewissen Individualschutz bewirken, keinesfalls aber einen individuellen Vermögensschutz als geschütztes Interesse begründen, an das deliktische Einstandspflichten des dagegen Verstoßenden geknüpft werden sollen. Der Individualschutz bezöge sich im Übrigen dann lediglich auf den Umstand, dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht verständlich ist, worum es vorliegend nicht geht. Schließlich lässt sich die Regelung auch dergestalt verstehen, dass es der Käufer ist, der die Übereinstimmungsbescheinigung zum Zweck der Zulassung bei den zuständigen Behörden vorlegen muss, welche insoweit verständlich sein muss. Bei einer solchen Auslegung würde die Regelung keinerlei Individualschutz bewirken. Soweit schließlich der Europäische Gerichtshof (zuletzt: EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2018 – C-668/16 –, juris, Rn. 87) ausgeführt hat: „Über diesen Zweck hinaus sollen die in Art. 46 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen“, so lässt sich daraus bereits kein Individualschutz ableiten, denn die Aussage betrifft lediglich – und gerade – die den Mitgliedstaaten gegenüber Herstellern obliegenden aus Art. 46 der Richtlinie resultierenden Sanktionierungspflichten. Über die Schutzrichtung der Richtlinie sagt der Europäische Gerichtshof insoweit nichts (vgl. zum Gesamten vorgenannten auch OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 –, juris, Rn. 146 ff.). d) Schadensersatzansprüche folgen auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Vorschriften des UWG. § 3 UWG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 72). Vielmehr sind die lauterkeitsrechtlichen Sanktionen von Verstößen gegen § 3 UWG (hier etwa i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG a.F.) abschließend in §§ 8 – 10 UWG geregelt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 1 Rn. 39). Den Strafbestimmungen der §§ 16 - 19 UWG kann zwar drittschützende Wirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB beigemessen werden (vgl. Köhler a. a. O.). Diese sind allerdings nicht verwirklicht. So ist insbesondere nichts Konkretes dafür ersichtlich, dass die Beklagte in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend geworben und damit gegen § 16 Abs. 1 UWG verstoßen hätte. e) Schadensersatzansprüche aus § 831 BGB kommen nach alledem nicht mehr in Betracht, weil bereits ein Haftungsgrund nach §§ 823 ff. BGB nicht besteht. Weitere – naheliegende – Ansprüche sind nicht ersichtlich. 3. Der Klageantrag zu 2. (Feststellung des Annahmeverzuges) ist ebenfalls unbegründet. Dieser teilt das Schicksal der Hauptforderung. Gleiches gilt für den Klageantrag zu 3 auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 704, 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 24.490,00 € festgesetzt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pkw BMW X1 in Anspruch. Die Beklagte ist ein Automobilunternehmen und stellt unter anderem Pkws der Marke BMW her. Die in den Fahrzeugen verbauten Motoren entwickelt und baut die Beklagte ebenfalls. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger am 29. Juli 2016 den streitgegenständlichen Pkw BMW X1, FIN: „…“ zum Kaufpreis von 24.490,00 € als Gebrauchtfahrzeug kaufte. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein solches der EURO Norm 5. Es ist mit dem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor mit der Bezeichnung M47 ausgestattet. Der Kläger behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters im Sinne der Verordnung 715/2007/EG, dort Artikel 3 Nr. 10 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 S. 1 verbaut. Die Verwendung des Thermofensters sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass zum Schutze des Motors vor einem drohenden Motorschaden derartige Vorrichtungen vorgehalten werden müssten. Zusätzlich sei eine Prüfstandserkennung programmiert, die das Abgasverhalten auf den Rollenprüfstand optimiere. Ein Software-Update wirke sich nachteilig auf die Haltbarkeit des Motors aus. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihm u. a. nach § 826 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 28.013,88 € nebst Zinsen aus 24.490,00 € hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW X1, FIN: „…“. 2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 02. März 2020 in Verzug befindet. 3. die Beklagte wird verurteilt, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.430,38 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unschlüssig, weil auf unsubstantiierte und lediglich pauschale Behauptungen gestützt. Der Kläger werfe der Beklagten ohne das Aufzeigen von hinreichenden Umständen vor, ähnlich wie andere Fahrzeughersteller in den sogenannten Abgasskandal verwickelt zu sein. In der Sache verwahrt sich die Beklagte gegen die erhobenen Vorwürfe unerlaubten Handelns, insbesondere einer sittenwidrigen Schädigung. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug stimme mit der erteilten Typgenehmigung überein. Ohnehin handele es sich bei der Software in Form eines Thermofensters nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des EU-Rechts, erst recht nicht um eine Abschalteinrichtung, wie sie in den sogenannten EA189-Fällen gegenständlich sei. Es werde nämlich unter normalen Betriebsbedingungen überhaupt kein anderes Verhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt als auf dem Prüfstand. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.