Entscheidung
VIa ZR 681/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260324UVIAZR681
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260324UVIAZR681.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 681/22 Verkündet am: 26. März 2024 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Götz, die Richterin Dr. Vogt- Beheim und den Richter Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2022 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 zurückgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalt- einrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb am 29. Juli 2016 einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten BMW X1, der mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen und De- liktszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Fest- stellung des Annahmeverzugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos ge- blieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt er seine Beru- fungsanträge mit Ausnahme der Deliktszinsen weiter. 1 2 3 - 3 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt be- gründet: Dem Kläger stehe ein Anspruch aus den als Anspruchsgrundlage allein in Fra- gen kommenden §§ 826, 31 BGB nicht zu. Ein Thermofenster könne als solches nicht die Sittenwidrigkeit begründen. Im Übrigen stelle der Kläger Behauptungen "ins Blaue hinein" auf. Schließlich fehle es an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand. 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insofern auch keine Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des ange- fochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kauf- vertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erlei- den, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzuläs- sige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, 4 5 6 7 8 9 - 4 - BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Dem „großen“ Schadensersatz einerseits und dem Dif- ferenzschaden andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadens- berechnung zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 45). Das Beru- fungsgericht hat demnach rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass dem Klä- ger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Ur- teil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat es - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beru- fungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der 10 - 5 - Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Krüger Götz Vogt-Beheim Katzenstein Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 24.03.2021 - 6 O 701/20 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 25.04.2022 - 15 U 116/21 -