OffeneUrteileSuche
Teilurteil

8 O 292/17

LG Kassel 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2019:0219.8O292.17.00
1mal zitiert
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird hinsichtlich der Anträge zu 1. - 3. und hinsichtlich des Hilfsantrages abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird hinsichtlich der Anträge zu 1. - 3. und hinsichtlich des Hilfsantrages abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Klage ist zulässig, aber hinsichtlich der Anträge zu 1. - 3. und hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. 1. Die mit den Anträgen zu 1. - 3. und mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Der Kläger hat die Voraussetzungen der Übernahme einer Baukostengarantie durch die Beklagten nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung sind an den Inhalt einer Garantieerklärung bereits im Allgemeinen hohe Anforderungen zu stellen, was auch speziell für eine Kosten-garantie (insbesondere eines Architekten) bei Werkverträgen im Baubereich gilt. Für die Annahme einer Bausummengarantie muss erkennbar sein, dass der Architekt sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigenden Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Dafür reicht selbst die (bloße) Zusicherung einer Baukostensumme regelmäßig nicht aus. Vielmehr ist ein Garantievertrag wegen der damit für den Architekten verbundenen Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen (OLG Köln, Beschluss vom 28. April 2016 - 19 U 203/15 -, Tz. 4, zitiert nach juris). Erforderlich ist ein ausdrücklicher oder im Wege der Auslegung zu ermittelnder konkludenter Einstandswille des Architekten, für die Einhaltung einer bestimmten Bausumme eintreten zu wollen. Das ist dann anzunehmen, wenn er mit der Zusage, dass die von ihm angegebenen Baukosten nicht überschritten werden, zumindest stillschweigend auch erklärt, dass er bei einer Überschreitung den Mehrbetrag selbst tragen werde. Es bedarf hierzu eines erkennbaren Willens, im Rahmen einer persönlichen Verpflichtung für die Einhaltung des Baukostenbetrages in jedem Fall persönlich einzustehen (OLG Hamm, NJW-RR 2013, 795, Tz. 18 m.w.N.). Der Kläger hat vorliegend keine Umstände vorgetragen, die die Annahme der Übernahme einer Baukostengarantie durch die Beklagten rechtfertigen könnte. Insbesondere beinhaltet der Architektenvertrag vom 21. April/7. Juli 2015 nicht ansatzweise eine Baukostengarantie, zumal dem Architektenvertrag ausdrücklich nur eine Kostenschätzung zugrunde liegt. Anhaltspunkte, dass die Beklagten für eine etwaige Überschreitung der geschätzten Baukosten eine persönliche Haftung übernehmen wollten, sind nicht ersichtlich und liegen auch nach allgemeiner Lebenserfahrung fern. Hinzu kommt, dass zum damaligen Zeitpunkt weder ein Bauantrag eingereicht worden noch eine Ausschreibung erfolgt war, so dass zum damaligen Zeitpunkt auch noch keine Angebote hinsichtlich einzelner Gewerke vorlagen. Allein unter Berücksichtigung inflationsbedingter Preiserhöhungen war jedoch auch für den Kläger ersichtlich, dass die in der Kostenschätzung vom 20. Dezember 2013 angegebenen Kosten bis zu einem tatsächlichen Baubeginn in jedem Falle steigen würden, weswegen die Kostenschätzung hinfällig werden würde. b) Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten auch kein Schadenersatzanspruch wegen Baukostenüberschreitung zu. Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (BGH NJW 2017, 386). Eine Haftung des Architekten unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn entweder die Parteien des Architektenvertrages eine bestimmte Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben oder eine Pflichtverletzung des Architekten dadurch vorliegt, dass er die ihm nach dem Architektenvertrag geschuldete Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat mit der Folge, dass ein dem Architekten zustehender Toleranzrahmen überschritten ist. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist der Besteller (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. August 2015 - 4 U 3/15 -, zitiert nach juris). Die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden ist dabei zu verneinen, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung keine Maßnahme getroffen hätte und der Bau genauso fortgeführt worden wäre, wie dies tatsächlich geschehen ist. Auf die Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens kann sich der Bauherr insoweit nicht stützen. Vielmehr trägt er die Beweislast, dass er bei richtiger und rechtzeitiger Aufklärung nicht oder billiger gebaut hätte (OLG Frankfurt, a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob die Parteien eine bestimmte Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenwerkes vereinbart haben. Vorliegend scheidet jedenfalls ein Schaden des Klägers aus, denn ihm war aufgrund der Kosten-schätzungen vom 17. September 2015, 21. September 2015, 14. Oktober 2015 und vom 28. Oktober 2015, mithin vor Baubeginn, bekannt, dass die in der Kostenschätzung vom 20. Dezember 2013 aufgeführten voraussichtlichen Baukosten in erheblichem Maße überschritten werden würden. Gleichwohl, und damit in Kenntnis voraussichtlich wesentlich höherer Baukosten, hat der Kläger das Bauvorhaben begonnen, so dass ein Schaden zu verneinen ist. 2. Aus den vorgenannten Erwägungen ist auch der Feststellungsantrag unbegründet, zudem stehen dem Kläger mangels Bestehens einer Hauptforderung auch keine Ersatzansprüche hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Der Hilfsantrag ist aus denselben Erwägungen unbegründet. 3. Die Kammer hat ein Teil-Urteil gem. § 301 Abs. 1 ZPO erlassen, da der Rechtsstreit hinsichtlich der mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten Vorschussforderung noch nicht entscheidungsreif ist, sondern vielmehr mittels Beweisaufnahme fortzusetzen ist. 4. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz wegen fehlerhafter Architektenleistungen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks „…“. Die Parteien schlossen am 21. April/7. Juli 2015 einen Architektenvertrag, wonach die Beklagten Architekten-leistungen für den Umbau und die Erweiterung des auf dem vorgenannten Grundstück befindlichen Gebäudes entsprechend der Entwurfsplanung aus Dezember 2013 vornehmen sollten. Der Architektenvertrag beinhaltet u.a. Folgendes (Bd.I Bl. 16 d.A.): Baukosten lt. Kostenschätzung vom 20.12.2013 226.149,00 € netto Teuerungszuschlag seit Dezember 2013 ca. 6 % 13.569,00 € netto reine Baukosten 239.718,00 € netto Mehrwertsteuer 19 % 45.546,42 € reine Baukosten incl. Mehrwertsteuer 285.264,42 € brutto Beinhaltet sind alle Kosten lt. Kostenschätzung vom 21.4.2015 nicht beinhaltet sind die Baunebenkosten wie Genehmigungsgebühren, Architektenhonorar, Standsicherheitsnachweis etc. Berechnungsgrundlage reine Baukosten 239.718,00 € netto Nebenkosten ca. 22 % 52.737,96 € netto davon Architektenhonorar 49.820,00 € netto davon Statik, Gebühren etc. 2.917,96 € netto Ausweislich der Kostenschätzung vom 20. Dezember 2013 sollten sich die Baukosten zzgl. Baunebenkosten auf 328.323,12 € inkl. MwSt. belaufen (Bd.I Bl. 18 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Architektenvertrages vom 21. April/7. Juli 2015 wird auf Bd.I Bl. 16/17 d.A. Bezug genommen. Am 7. Juli 2015 hatten die Beklagten noch keine Ausschreibung einzelner Gewerke vorgenommen, weswegen zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Angebote vorlagen. Der Kläger nahm im Sommer 2015 zwecks Finanzierung des Bauvorhabens Darlehen in Höhe von 360.000,00 € auf. Der Bauantrag vom 8. Juli 2015 ging am 13. Juli 2015 bei dem Landkreis „…“ ein, was dieser durch Schreiben vom 20. Juli 2015 bestätigte (Bd.I Bl. 204 d.A.). Am 17. September 2015 wurde der Bauantrag dahingehend geändert, dass statt eines Flachdachs ein Walmdach errichtet werden sollte. Ausweislich einer Kostenschätzung vom 17. September 2015 (Bd.I Bl. 44 d.A.) sollten sich die Baukosten auf 467.074,00 € belaufen, ausweislich einer weiteren Kosten-schätzung vom 21. September 2015 auf 451.774,00 € (Bd.I Bl. 45 d.A.). Der Landkreis „…“ teilte dem Kläger durch Schreiben vom 12. Oktober 2015 die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 57 HBO mit (Bd.I Bl. 208 d.A.). Ausweislich der Baubeginnsanzeige gemäß § 65 HBO vom 14. Oktober 2015 sollte mit den Bauarbeiten am 23. November 2015 begonnen werden (Bd.I Bl. 218 d.A.). Bei einer Baubesprechung am 14. Oktober 2015, an dem u.a. sämtliche Parteien teilnahmen, wurde erörtert, dass sich nach Auswertung der vorliegenden Angebote die Gesamtkosten „derzeit“ auf ca. 414.000,00 € „belaufen“ (Bd.I Bl. 153 R d.A.). Bei einer weiteren Baubesprechung am 28. Oktober 2015, an der u.a. der Kläger und die Beklagten 2. und 3. teilnahmen, wurde besprochen, dass sich die Gesamtkosten nach Auswertung der vorliegenden Angebote auf ca. 410.000,00 € brutto belaufen würden (Bd.I Bl. 152 R d.A.). Die Bauarbeiten begannen entweder am 17. November 2015 oder am 23. November 2015. In einer weiteren Kostenschätzung vom 16. Dezember 2015 wurden die Baukosten mit 417.735,00 € inkl. MwSt. angegeben (Bd.I Bl. 46 d.A.). Der Kläger forderte die Beklagten durch Schriftsatz vom 31. August 2016 unter Hinweis darauf, die tatsächlichen Baukosten beliefen sich per 20. Juli 2016 auf 498.932,21 € und mithin 150.909,62 € mehr als die im Vertrag vom 21. April/7. Juli 2015 mitgeteilten geschätzten Baukosten in Höhe von 348.022,59 €, auf, vorläufigen Schadenersatz in Höhe von 150.000,00 € zu zahlen (Bd.I Bl. 53 - 57 d.A.), was diese durch Schriftsatz vom 20. September 2016 (Bd.I Bl. 58 - 62 d.A.) zurückwiesen. Der durch Schriftsatz des Klägers vom 12. Oktober 2016 (Bd.I Bl. 63 - 66 d.A.) mit einer Prüfung der Baukosten beauftragte Dipl.-Ing. „…“ kam in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2016 u.a. zu dem Ergebnis, dass nach dem aktuellen Stand der Abrechnung Baukosten in Höhe von 423.296,38 € inkl. MwSt. angefallen seien, ferner bezifferte er die Kosten zur Beseitigung mehrerer Mängel mit 55.000,00 € brutto (Bd.I Bl. 75 ff. d.A.). Der Kläger wurde und wird wegen des streitgegenständlichen Bauvorhabens von einer Vielzahl beteiligter Handwerker bei dem Landgericht Kassel auf Werklohn-zahlung gerichtlich in Anspruch genommen. Das Verfahren 2 O 2076/16 endete durch Urteil vom 21. August 2018 (Bd.III Bl. 700 ff. d.A.), die beiden Verfahren 5 O 1948/16 und 6 O 76/17 durch Vergleiche (Bd.III Bl. 697 ff. d.A.). Folgende Verfahren sind derzeit bei dem Landgericht Kassel rechtshängig: - 7 O 147/17 - 8 O 139/17 - 9 O 475/17 - 6 O 173/17 - 4 O 2351/16 Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung und Vorschusszahlung für die Beseitigung von Mängeln. Von der Darstellung der im Einzelnen behaupteten Mängel, die auf Planungs- oder Bauleitungs-fehler der Beklagten beruhen sollen, und deren Beseitigungskosten wird vorliegend abgesehen, da der Rechtsstreit insoweit noch nicht entscheidungsreif ist. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien ihm wegen einer Baukostenüberschreitung in Höhe von 75.273,87 € (aktueller Abrechnungsstand 30. Dezember 2016: 423.296,38 €; Kostenschätzung vom 7. Juli 2015: 348.022,51 € brutto) schadenersatzpflichtig. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 75.274,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2016 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger über den Betrag aus dem Klageantrag zu 1. hinaus zukünftig entstehende weitere Kosten für die vertragsgerechte Herstellung im Rahmen des Umbaus und der Sanierung des Mehrfamilienhauses des Klägers in der „…“, zu erstatten; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 14. Juli 2017 zu zahlen; hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger Schadensersatz wegen Überschreitung der Baukosten für das streitgegenständliche Bauvorhaben in Höhe von 75.274,00 € zu leisten; 4. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 48.790,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 14. Februar 2017 (Bd.I Bl. 1 - 14 d.A.), 8. Mai 2017 (Bd.II Bl. 230 - 247 d.A.), 26. Juni 2017 (Bd.II Bl. 270 - 275 d.A.), 23. August 2017 (Bd.II Bl. 308 - 315 d.A.), 27. September 2017 (Bd.II Bl. 331 - 351 d.A.), 4. Dezember 2017 (Bd.II Bl. 429 - 441 d.A.), 24. Januar 2018 (Bd. II Bl. 523 - 526 d.A.), 5. März 2018 (Bd.III Bl. 556 - 561 d.A.), 19. März 2018 (Bd.III Bl. 579 - 584 d.A.), 18. April 2018 (Bd.III Bl. 614 - 617 d.A.), 24. April 2018 (Bd.III Bl. 619 - 621 d.A.), 16. Mai 2018 (Bd.III Bl. 632/633 d.A.), 21. Juni 2018 (Bd. III Bl. 638/639 d.A.), 25. Juni 2018 (Bd.III Bl. 646 - 650 d.A.), 20. Juli 2018 (Bd.III Bl. 685 - 687 d.A.), 10. August 2018 (Bd.III Bl. 694/695 d.A.), 10. September 2018 (Bd.III Bl. 696 d.A.), 16. Januar 2019 (Bd.III Bl. 712 - 721 d.A.) und auf den nach Urteilsverkündung eingegangenen Schriftsatz vom 26. Februar 2019 (Bd.III Bl. 737/738 d.A.) und auf die Schriftsätze der Beklagten vom 21. März 2017 (Bd.I Bl. 120 d.A.), 11. April 2017 (Bd.I Bl. 122 - 126 d.A.), 31. Mai 2017 (Bd.II Bl. 257 - 262 d.A.), 18. Juli 2017 (Bd. II Bl. 277 - 279/R d.A.), 2. Oktober 2017 (Bd.II Bl. 404/405 d.A.), 27. Oktober 2017 (Bd.II Bl. 419 - 424 d.A.), 19. Januar 2018 (Bd.II Bl. 450 - 458 d.A.), 23. Januar 2018 (Bd.II Bl. 487 - 495 d.A.), 19. Februar 2018 (Bd. III Bl. 538 - 541 d.A.), 29. März 2018 (Bd.III Bl. 598 - 603 d.A.), 24. April 2018 (Bd.III Bl. 624 d.A.), 16. Mai 2018 (Bd.III Bl. 627/628 d.A.), 25. Juni 2018 (Bd.III Bl. 643/644 d.A.), 27. Juni 2018 (Bd.III Bl. 664/665 d.A.), 29. Juni 2018 (Bd.III Bl. 676 d.A.) und vom 6. August 2018 (Bd.III Bl. 692 d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.