Urteil
8 O 1491/21
LG Kassel 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2022:0524.8O1491.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht gem. § 826 BGB, denn sie hat nicht substantiiert vorgebracht, dass der in dem Audi Q3 sport 2.0 TDI quattro, FIN „…“, befindliche EA 288-Dieselmotor eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 beinhaltet, weswegen kein Beweis zu erheben und insbesondere kein Sachverständigengutachten einzuholen war. a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Weiterhin ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -ver-minderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geradewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH NJW 2020, 1740, Tz. 7, 8, jeweils m.w.N.). Greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind gegeben, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die sich auf einen vergleichbaren Fahrzeugtyp beziehen, der einem behördlichen Rückruf unterliegt oder bei dem andere Erkenntnisse vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten. Von einem vergleichbaren Fahrzeugtyp ist in der Regel auszugehen, wenn das Fahrzeug über den gleichen Motor verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse eingestuft ist. Eine Abweichung des Schadstoffausstoßes im Realbetrieb gegenüber dem für die Einhaltung der jeweiligen EU-Norm maßgeblichen Wert stellt keinen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung dar (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 16a U 228/19 -). Allein der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt nicht für den betroffenen Motor - hier: EA 288 -, sondern bei anderen Fahrzeugen des Konzerns mit anderen Motoren bzw. anderen Schadstoffklassen einen Rückruf ausgesprochen hat, lässt nicht den Rückschluss zu, es müsse auch beim streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen. Entsprechendes gilt hinsichtlich von Studien der Deutschen Umwelthilfe, die sich nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug beziehen und bei denen nicht entsprechend dem NEFZ-Zyklus getestet wurde. Allein das - behauptete - Vorliegen eines Thermofensters ist kein Indiz dafür, dass Manipulationen des Abgasverhaltens auf dem Prüfstand vorgenommen wurden. Es müssen vielmehr zusätzliche Indizien vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die Abschaltfunktion den zulässigen Umfang überschreitet (LG Osnabrück, Urteil vom 28. August 2019 - 8 O 1209/19 -). b) Die Klägerin hat vorliegend indessen keine greifbaren Anhaltspunkte i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Motor EA288 des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorgebracht. Sie hat insbesondere weder Tatsachen dargetan, die sich auf einen vergleichbaren Fahrzeugtyp beziehen, die einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes unterliegen, noch hat sie Umstände vorgebracht, welche die Annahme, in dem Motor EA288 könne sich eine unzulässige Abschalteinrichtung befinden, plausibel begründen könnten. c) Gegen das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Motor spricht vielmehr der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt nicht nur keinen Rückrufbescheid bzw. keine Umrüstanordnung erlassen hat, sondern darüber hinaus bereits mehrfach auf gerichtliche Anfragen durchgängig die amtliche Auskunft erteilt hat, dass nach Prüfung des Sachverhaltes bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA288 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei. Anhaltspunkte, dass diese Auskunft unzutreffend sein könnte, hat aber weder die Klägerin vorgebracht noch waren dafür sonstige Umstände ersichtlich. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang erkenntnisleitend auf die Urteile des OLG Frankfurt am Main vom 28. September 2021 - 24 U 208/20 - und vom 6. Mai 2022 - 25 U 185/21 -hin. Vorliegend bedurfte es daher keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des von der Klägerin vorgebrachten Vorhandenseins von unzulässigen Abschalteinrichtungen, da eine entsprechende Beweiserhebung einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen würde. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 3. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Rahmen des sog. „Abgasskandals“ Ansprüche hinsichtlich des Erwerbs eines Fahrzeugs geltend. Die Klägerin erwarb ausweislich der Bestellung vom 08.05.2015 von der Auto- haus „…“ GmbH & Co. KG den Audi Q3 Sport 2.0 TDI quattro, FIN „…“, 0 km, zum Preis von 37.418,40 € netto (Bd.I Bl. 85/86 d.A.). Das Fahrzeug weist einen EA 288 EU 6 2.0 l-Dieselmotor, hergestellt von der Beklagten, auf. Hinsichtlich dieses Motortyps und dieses Fahrzeugtyps hat das Kraftfahrt-Bundesamt bislang keinen Rückrufbescheid erlassen. Das BMVI gab am 12.09.2019 folgende Twitter-Mitteilung heraus (Bd.III Bl. 510 d.A.): Zur Einordnung der aktuellen Meldungen zu den VW-Modellen mit dem Motor EA 288: Die Vorwürfe sind nicht neu. Das KBA hat bereits 2016 eigene Messungen, Untersuchungen & Analysen durchgeführt. Unzulässige Abschalteinrichtungen konnten dabei NICHT festgestellt werden. Und zwar auch nicht in Gestalt einer unzulässigen Zykluserkennung. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilte am 16.03.2020 gegenüber dem Landgericht Bielefeld in dem Verfahren 19 O 386/18 folgende Auskunft (Bd.III Bl. 536 d.A.): Nach Prüfung des Sachverhaltes kann ich Ihnen mitteilen, dass durch das Kraftfahrt-Bundesamt zum jetzigen Zeitpunkt bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 keineunzulässige Abschaltein- richtung festgestellt worden ist. Weitere inhaltlich gleichlautende Auskünfte hinsichtlich des Motortyps EA 288 erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt am 21.09.2020 gegenüber dem Landgericht Wuppertal (Bd.I Bl. 245/246 d.A.), am 08.10.2020 gegenüber dem Landgericht Bayreuth (Bd.II Bl. 382/383 d.A.), am 12.10.2020 gegenüber dem Landgericht Freiburg (Bd.I Bl. 243/ 244 d.A.), am 11.11.2020 gegenüber dem Landgericht Bonn (Bd.I Bl. 241/242 d.A.), am 13.11.2020 gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart (Bd.I Bl. 239/240 d.A.), am 14.12.2020 gegenüber dem Oberlandesgericht Celle (Bd.I Bl. 236 - 238 d.A.), am 15.12.2020 gegenüber dem Landgericht Bayreuth (Bd.I Bl. 232/233 d.A.), am 15.12.2020 gegenüber dem Landgericht Erfurt (Bd.I Bl. 234/235 d.A.), am 25.01.2021 gegenüber dem Oberlandesgericht München (Bd.I Bl. 230/231 d.A.), am 01.02.2021 gegenüber dem Landgericht Berlin (Bd.I Bl. 228/229 d.A.), am 11.02.2021 gegenüber dem Oberlandesgericht Oldenburg (Bd.I Bl. 225 - 227 d.A.), am 17.02.2021 gegenüber dem Landgericht Erfurt (Bd.IV Bl. 895/886 d.A.), am 23.02.2021 gegenüber dem Oberlandesgericht München (Bd.IV Bl. 908/909 d.A.), am 08.03.2021 gegenüber dem Landgericht Aschaffenburg (Bd.IV Bl. 905 - 907 d.A.), am 09.03.2021 gegenüber dem Oberlandesgericht Celle (Bd.IV Bl. 935/936 d.A.), am 04.05.2021 gegenüber dem Landgericht Mannheim (Bd.IV Bl. 1015 - 1017 d.A.), am 16.03.2021 gegenüber dem Landgericht Bamberg (Bd.IV Bl. 899/900 d.A.), am 31.08.2021 gegenüber dem Landgericht Mannheim (Bd.IV Bl. 932 - 934 d.A.), am 08.12.2021 gegenüber dem Land-gericht Münster (Bd.IV Bl. 889/890 d.A.) und am 28.02.2022 gegenüber dem Land-gericht Limburg (Bd. V Bl. 897/898 d.A.). Die Klägerin forderte die Beklagte durch Schriftsatz vom 15.06.2021 zur Zahlung von 37.451,26 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs binnen 14 Tagen nach Zugang des Schreibens auf (Bd.I Bl. 87 - 101 d.A.). Die Klägerin hat durch Klageschrift vom 17.08.2021 folgende Anträge zu 1. und 3. angekündigt (Bd.I Bl. 2 d.A.). 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 29.027,97 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Q3 sport 2.0 TDI quattro, Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Sie hat die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. im Termin am 24.05.2022 erweitert (Bd.IV Bl. 1040 d.A.). Die Klägerin bringt vor, der von ihr erworbene Pkw beinhalte hinsichtlich des von der Beklagten hergestellten Motors unzulässige Abschalteinrichtungen, und zwar eine sog. Zykluserkennung und die Verringerung der ad blue-Einspritzung im Funktionsbereich des SCR-Katalysators. Die unzulässigen Abschalteinrichtungen seien in Verbindung mit einer Kühlstandserkennung zielgerichtet in Kenntnis der Illegalität für diesen konstruiert und verbaut worden. Die Beklagte habe zudem versucht, diese Manipulationen durch eine weitere Manipulation des sog. On-board-Diagnose-Systems (OBD) zu verschleiern. Der Vorstand der Beklagten habe vom Einbau der streitgegenständ-lichen Software Kenntnis gehabt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 29.503,03 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Q3 sport 2.0 TDI quattro, Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“; 2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1. in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Geltend-machung ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.501,19 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schrift-sätze der Klägerin vom 17.08.2021 (Bd.I Bl. 1 - 83 d.A.) und vom 25.03.2022 (Bd.IV Bl. 983 - 995 d.A.) und auf die Schriftsätze der Beklagten vom 13.09.2021 (Bd.I Bl. 109 d.A.), 26.11.2021 (Bd.I Bl. 118 - 221 d.A.), 15.03.2022 (Bd.IV Bl. 869 - 888 d.A.) und vom 31.03.2022 (Bd.IV Bl. 1003 - 1014 d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.