Urteil
8 O 2210/17
LG Kassel Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2018:1211.8O2210.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.586,66 € nebst 4 % Zinsen vom 2. April 2010 bis zum 22. Januar 2018 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des
"……"
Fahrgestell-Nr.
"……"
, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 30. August 2017 mit der Rücknahme des
"……"
, Fahrgestell-Nr.
"……",
in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. August 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 40 %, die Beklagte zu 60 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.586,66 € nebst 4 % Zinsen vom 2. April 2010 bis zum 22. Januar 2018 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des "……" Fahrgestell-Nr. "……" , zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 30. August 2017 mit der Rücknahme des "……" , Fahrgestell-Nr. "……", in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. August 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 40 %, die Beklagte zu 60 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 826 BGB Zahlung von 11.586,66 € nebst 4 % Zinsen vom 2. April 2010 bis zum 22. Januar 2018 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des "……" , Fahrgestell-Nr. "……" , verlangen, denn die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Handelns hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 4 m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH NJW 2017, 250 , Tz. 16 m.w.N.). Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des von ihr hergestellten Motors des Typs "……" mit der manipulierenden und nach den Vorgaben des KraftfahrtBundesamtes zu beseitigenden Software gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18 -; LG Potsdam, Urteile vom 16. November 2018 - 6 O 462/17 - und vom 12. Oktober 2018 - 6 O 101/18-; LG Stuttgart, Urteil vom 14. August 2018 - 23 O 80/18 -; LG Duisburg, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 O 16/18 -; LG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2018 - 308 O 308/17 -; LG Kiel, Urteil vom 18. Mai 2018 - 12 O 371/17 -; LG Paderborn, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 O 6/18 -; LG Bonn, Urteil vom 7. März 2018 - 19 O 327/17 -; LG Köln, Urteil vom 26. Februar 2018 - 19 O 109/17 -; LG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2018 - 7 O 2121/17 -; LG Frankental, Urteil vom 30. Januar 2018 - 6 O 373/17 -; LG Arnsberg, Urteil vom 12. Januar 2018 - 2 O 1345/17 -; LG Frankfurt/M., Urteil vom 20. Oktober 2017 - 2 - 25 O 547/16 -; LG Bielefeld, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 6 O 149/16 -; LG Krefeld, Urteil vom 19. Juli 2017 - 7 O 147//16 -; LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 - 3 O 139/16 -, sämtlich zitiert nach juris, jeweils m.w.N.). Das Oberlandesgericht Köln hat im Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18 - u.a. Folgendes ausgeführt: ...Vielmehr liegt in dem Inverkehrbringen des mit der fraglichen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeugs eine Täuschung sämtlicher potentiellen Kunden, die von der Installation dieser Software keine Kenntnis haben. Bevor ein Kraftfahrzeughersteller berechtigt ist, ein Fahrzeug für die Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt zu bringen, hat er die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erfolgreich zu durchlaufen. Mit dem Inverkehrbringen bringt er seinen potentiellen Kunden zum Ausdruck, dass für das entsprechende Fahrzeug die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt worden ist. Der Kunde geht aufgrund des Inverkehrbringens des Fahrzeugs davon aus, dass dieses die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat. Durch diese Täuschung ist dem Kläger ein Schaden entstanden, da er einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen hat. Aufgrund der installierten Motorsteuerungssoftware ist das Fahrzeug mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, da es nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. Der vernünftige Durchschnittskäufer erwartet, wenn er ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug erwirbt, dass das betreffende Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Dementsprechend geht er - wie ausgeführt - nicht nur davon aus, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, sondern auch, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt hat. Zum einen kann nämlich der Käufer gesetzeskonformes Verhalten des Herstellers erwarten, was auch dann gilt, wenn seitens eines oder mehrerer Hersteller in so großer Zahl rechtswidrig manipuliert wird, dass im Ergebnis die Anzahl der durch Täuschung erwirkten diejenige der rechtmäßig zustande gekommenen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen übersteigt. Denn solange die Manipulationen heimlich vorgenommen werden und solange die für den Betrieb eines Pkw im Straßenverkehr erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen durch entsprechende Täuschungen erwirkt werden, kann dies keinen Einfluss auf die Erwartungen des Durchschnittskäufers haben. Zum anderen erstrecken sich die berechtigten Erwartungen eines durchschnittlichen Käufers auch auf die Erwirkung aller letztendlich für den Betrieb des erworbenen Fahrzeugs im Straßenverkehr erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen, mag der Käufer sich auch bis zum Bekanntwerden von Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den einzelnen technischen Einrichtungen, rechtlichen Voraussetzungen und Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht haben. Denn eine Täuschung in dem für den erlaubten Betrieb und die Zulassung des Fahrzeuges bedeutsamen Bereich gefährdet aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittskäufers eventuell die für seine Nutzung des Pkw im Straßenverkehr maßgebende Zulassung. Darüber hinaus hat sie für ihn auch insofern unabsehbare Folgen, als er die Folgen für den Verkehrs- und Wiederverkaufswert seines Fahrzeugs im Falle eines Bekanntwerdens der Manipulation nicht sicher zu prognostizieren vermag und ihm deshalb erhebliche finanzielle Einbußen als drohend erscheinen, die er mit dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs vermeiden könnte (vgl. OLG Köln, NZV 2018, 72 , Juris Rn. 36 ff; Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 - 27 U 13/17 -, zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen). Der Abschluss eines Kaufvertrages über ein solcherart mangelhaftes Fahrzeug allein begründet im Hinblick auf die mit der Erforderlichkeit der Geltendmachung von Mängelrechten verbundene Vermögensgefährdung einen Schaden. Hinzu kommt noch, dass zum Zeitpunkt des Kaufvertrages das nunmehr zur Mängelbeseitigung angebotene Software-Update noch nicht entwickelt war und eine Gefahr für die maßgebende Zulassung des Kraftfahrzeugs jederzeit im Raume stand. Da die Beklagte die potentiellen Kunden und mithin den Kläger über die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs vorsätzlich (dazu gleich) getäuscht hat, sind die im Rahmen des § 123 BGB aufgestellten Grundsätze zum Nachweis der Kausalität entsprechend heranzuziehen. Durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen hat die Beklagte bei den Kunden einen Irrtum erregt und diese dadurch zum Vertragsschluss bestimmt. Diese Handlungsweise begründet den Vorwurf der sittenwidrigen Vertragserschleichung (Staudinger-Oechsler, BGB (2018), § 826 Rn. 149). Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt dann, dass der Geschädigte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein können, und die vorsätzliche Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung auszuüben pflegt. Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - IV ZR 5/10 -, VersR 2012, 1429, Rn. 40 m.w.N.). So verhält es sich hier. Der Kläger hat vorgetragen, dass er, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis bestanden, zu keiner Zeit ein Kraftfahrzeug mit einer solchen "Schummelsoftware" erworben hätte. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach kein Käufer ein mangelhaftes Kraftfahrzeug - darüber hinaus zu einem Zeitpunkt, zu dem die erforderliche Software zur Durchführung der Mängelbeseitigung noch nicht entwickelt war - zum ungeminderten Neupreis kaufen wird. ...Vielmehr erfasst die Täuschung vor allem die Zulassungsfähigkeit und insoweit die Mangelfreiheit des Fahrzeugs. Dieser Umstand ist im Rahmen des für die Kaufentscheidung relevanten Motivbündels aus Sicht des Käufers das maßgebliche Motiv für den Abschluss des Kaufvertrages. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs geht davon aus, dass sein Fahrzeug die für die Straßenverkehrszulassung erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen besitzt und dass nicht die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs drohen kann. Den sich danach ergebenden Anscheinsbeweis für die Kausalität der Täuschungshandlung vermochte die Beklagte nicht zu erschüttern. ...Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 -VI ZR 336/12 -, NJW 2014, 383 Rn. 9.m.w.N.). Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass andere Gründe für die rechtswidrige Installation der Software als eine Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung nicht denkbar sind. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte eine Software in ihre Fahrzeuge installiert, verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, ohne dass sie sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspricht. Im Hinblick auf das hierfür eingesetzte Mittel, nämlich die Täuschung einer öffentlichen Stelle und der potentiellen Kunden in einer immensen Zahl von Fällen, ist dieses Verhalten auch als besonders verwerflich anzusehen. Es kann dahinstehen, ob auf Fälle der vorliegenden Art die für die Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 -VI ZR 392/97 -, NJW 1999, 1028) entsprechend heranzuziehen sind, wonach die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäfts- und Produktionsabläufe als umfassend darlegungs- und beweisbelastet anzusehen wäre. Jedenfalls hat die Beklagte auf den insoweit als ausreichend zu erachtenden Vortrag des Klägers im Rahmen des ihr obliegenden qualifizierten Bestreitens substantiiert zur fehlenden Kenntnis und zum fehlenden Vorsatz ihres Organs vorzutragen. Dem ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger keine Einblicke in die Betriebsabläufe der Beklagten hat, während es der Beklagten andererseits unschwer möglich sein muss, die Anordnung der Entwicklung und des Einbaus der Motorsteuerungssoftware sowie die lnauftraggabe bei dem Zulieferunternehmen zurückzuverfolgen. Hinzu kommt, - worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht hinweist - dass es in Anbetracht der Tragweite des Erwerbs und Einbaus der Motorsteuerungssoftware fernliegend ist, der Vorstand der Beklagten sei in den diesbezüglichen Entscheidungsprozess nicht einbezogen gewesen. Die Beklagte trägt - auch zweitinstanzlich - lediglich vor, ihre bisherigen Nachforschungen, die noch nicht abgeschlossen seien, hätten keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Vorstand Kenntnis von der Installation der Motorsteuerungssoftware gehabt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hätten. Dieser Vortrag genügt indes den an ein qualifiziertes Bestreiten zu stellenden Anforderungen nicht. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen vorzutragen, wer die entsprechenden Entscheidungen aufgrund welcher Befugnisse getroffen hat. Die Kammer macht sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18 - vollumfänglich zu Eigen. Die Kammer hat nach vernünftiger Bewertung der Gesamtumstände keinen Zweifel daran, dass ausschließlicher Zweck des Einbaus der manipulierenden Motorsteuerungssoftware bloßes Gewinnstreben (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 12. Oktober 2018 - 6 O 101/18 -, Tz. 27; LG Bonn. a.a.O., Tz. 89) bzw. die Erzielung höheren Gewinns durch Ersparnis weiterer Entwicklungskosten oder die Unfähigkeit der Motorenentwickler, zu marktgerechten Preisen nur zulässige Abgaswerte zu verursachen (LG Stuttgart, a.a.O., Tz. 40) bzw. die Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils oder die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit (LG Kiel, a.a.O., Tz. 48) war. Die Beklagte ist ferner nicht der ihr obliegenden sog. sekundären Darlegungslast (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8, Vor § 284 Rn. 34 ff.) nachgekommen (vgl. bspw. LG Potsdam, a.a.O., Tz. 30 ff.; LG Stuttgart, a.a.O., Tz. 46 ff.; LG Hamburg, a.a.O., Tz. 20; LG Düsseldorf, a.a.O., Tz. 29 ff.), obwohl es ihr ohne weiteres möglich war und ist, mitzuteilen, wer die Entscheidung zum Einbau der Motorsteuerungssoftware getroffen hat und wer von dieser Entscheidung Kenntnis hatte. Die Beklagte hat demgegenüber sogar veranlasst, dass die von ihr mit der Aufklärung dieser Thematik beauftragte Anwaltskanzlei keinen schriftlichen Abschlussbericht verfasst! Da die Beklagte der Klägerin danach bereits nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann dahinstehen, ob auch eine Haftung gem. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB (so bspw. LG Stuttgart, a.a.O., Tz. 57 ff.; LG Kiel, a.a.O., Tz. 55 ff.) oder gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (so bspw. LG Köln, a.a.O., Tz. 19 ff.) zu bejahen ist. b) Die Beklagte hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Klägerin ist mithin so zu stellen, wie wenn sie den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 19.000,00 € nicht gezahlt. Da sie in diesem Fall allerdings auch keine Vermögensvorteile in Form während ihrer Besitzzeit gezogener Nutzungen erzielt hätte, sind die gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Ersatzbetrag anzurechnen (vgl. bspw. LG Stuttgart, a.a.O., Tz. 52 m.w.N.; LG Kiel, a.a.O., Tz. 65). Die mathematische Formel für die Berechnung der Gebrauchsvorteile lautet (vgl. BGH NJW 2004, 2299 ): Bruttokaufpreis x gefahrene Km Gebrauchsvorteil = erwartete Gesamtlaufleistung.Die Kammer schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. § 287 ZPO auf 250.000 Km. Die Klägerin hat im Termin am 11. Dezember 2018 unter Vorlage eines Lichtbildes eine Fahrleistung von 97.544 km vorgebracht. Die Beklagte hat diesen Km-Stand zwar mit Nichtwissen bestritten, sie ist allerdings darlegungs- und beweispflichtig für eine höhere Laufleistung. Entsprechenden Beweis hat sie nicht erbracht. Somit ergibt sich unter Ansatz der von der Klägerin mitgeteilten Fahrleistung folgende Berechnung: 19.000 € x 97.544 km 250.000 Km Da sich der anzurechnende Gebrauchsvorteil demzufolge auf 7.413,34 € beläuft, steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 11.586,66 € gegen die Beklagte zu.c) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 Abs. 1 ZPO. Der Antrag ist auch begründet, denn die Beklagte ist durch den Schriftsatz vom 21. August 2017 in Annahmeverzug geraten, da dieser Schriftsatz ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB beinhaltet. Insbesondere hat die Klägerin darin auch deutlich gemacht, dass sie nicht Rückzahlung des gesamten Kaufpreises beansprucht, sondern dass sie sich gezogene Nutzungen anrechnen lässt. d) Die Klägerin kann ferner Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 € (Gegenstandswert 11.586,66 €; 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG + Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG + MwSt gem. Nr. 7008 VV RVG) von der Beklagten beansprucht, da es sich dabei um Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt. 2. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. 3. Die Zinsentscheidungen folgen aus §§ 849 (vgl. insoweit BGH NJW 2008, 1084 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 -), 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 5. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlagen in §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. Die Klägerin macht im Rahmen des sog. "Abgasskandals" im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte als Fahrzeugherstellerin geltend. Sie erwarb durch Kaufvertrag vom 1. April 2010 von "……" den "……" , Fahrgestell-Nr. "……" , einen Neuwagen ohne Zulassung, zum Preis von 19.000,00 € (Bd.II Bl. 147 d.A.). Der in dem Fahrzeug befindliche 2.0l-Dieselmotor des Typs "……" beinhaltete im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin eine Motorsteuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im üblichen Straßenverkehr befand. Die vorhandene Software kannte zwei unterschiedliche, die Abgasrückführung steuernde Betriebs-Modi. Im NOx-optimierten, im NEFZ aktiven Modus 1 kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, während im normalen Fahrverkehr der Modus 0 aktiv war. Die Software bewirkte mithin, dass auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Werte (NOx) als beim normalen Fahrbetrieb ausgestoßen wurden. Das Fahrzeug wurde am 6. April 2010 auf die Klägerin zugelassen (Bd.I Bl. 71 d.A.). Das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtete die Beklagte durch Bescheid vom 14. Oktober 2015, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 EU5 " die unzulässige Abschaltvorrichtung " zu entfernen. Die Klägerin forderte die Beklagte durch Schriftsatz vom 21. August 2017 auf, bis zum 29. August 2017 den Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich gezogener Nutzungen Zug-um-Zug gegen Hergabe des Fahrzeuges sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € zu zahlen (Bd.I Bl. 252 - 260 d.A.). Die Klageschrift vom 22. Dezember 2017 wurde der Beklagten am 22. Januar 2018 zugestellt (Bd.I Bl. 272/R d.A.). Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe sie durch das Inverkehrbringen des Fahrzeuges mit der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in ihrem Vermögen nachteilig geschädigt. Die Entwicklungsabteilung der Beklagten habe nicht ohne Kenntnis des Vorstands entschieden, diese Motorsteuerungssoftware serienmäßig in die Motorenserien aller konzernangehöriger Fabrikate einbauen zu lassen, zu denen auch der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges gehöre. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2010 bis Rechtshängigkeit und seither in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke "……" mit der Fahrgestell-Nr. "……" zu zahlen; festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 30. August 2017 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.266,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, bei der Motorsteuerungssoftware handele es sich nicht um eine unzulässige Abschaltreinrichtung.Sie bestreitet eine Täuschung der Klägerin, den Eintritt eines Schadens, das Vorhandensein eines (Schädigungs-)Vorsatzes sowie eine entsprechende Kausalität.Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 22. Dezember 2017 (Bd.I Bl. 1 - 69 d.A.), 4. Juni 2018 (Bd.II Bl. 126 - 146 d.A.), 27. August 2018 (Bd.III Bl. 48 - 59 d.A.) und vom 12. Oktober 2018 (Bd.III Bl. 125/126 d.A.) und auf die Schriftsätze der Beklagten vom 2. Februar 2018 (Bd.I Bl. 274 d.A.), 29. März 2018 (Bd.II Bl. 3 - 82 d.A.), 22. August 2018 (Bd.III Bl. 3 - 34 d.A.), 4. Oktober 2018 (Bd.III Bl. 116 - 121 d.A.) und vom 30. November 2018 (Bd.III Bl. 133/134 d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.