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Urteil

2 O 6/18

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2018:0508.2O6.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.737,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI, FIN: ….

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den weiteren Raten aus dem Darlehensvertrag Nr. … der W, freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des  genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.737,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI, FIN: …. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den weiteren Raten aus dem Darlehensvertrag Nr. … der W, freizustellen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten PKW im Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger kaufte im Januar 2015 bei der Beklagten, vermittelt über das Autohaus O aus T, ein VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI zu einem Gesamtkaufpreis von 33.566,48 Euro brutto. Wegen der Einzelheiten und der Zusammensetzung des Kaufpreises wird auf Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger bei der W GmbH einen Darlehensvertrag. In dem klägerischen Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter, hergestellter und vertriebener Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut, der den Stickoxidausstoß im Prüfstandsbetrieb optimiert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf die Abgase verändert, hält der genannte Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben und es werden die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten. Im Oktober 2016 ließ der Kläger beim dem Fahrzeug ein sog. „Software-Update“ aufspielen. Mit Schreiben vom 02.10.2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückabwicklung auf. Mit der Klage verlangt der Kläger in der Hauptsache die Rückzahlung des bisher geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Freistellung von den weiteren noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht und in einer gegen die guten Sitten verstoßen Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, in dem sie unter Verschweigen einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung, die allein im Prüfstandsmodus die angegebenen Abgaswerte einhalte, aber nicht im normalen Fahrbetrieb, Dieselmotoren zum Zwecke des Weiterverkaufs in Fahrzeugen entwickelt und vertrieben habe. Sein Schaden bestehe darin, dass er infolge der Täuschung ein Geschäft abgeschlossen habe, dass er bei Kenntnis der wahren Umstände nicht getätigt hätte und sein Vermögen hierdurch mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet worden sei. Die Umweltfreundlichkeit bzw. der tatsächliche Stickoxidausstoß des Fahrzeugs sowie die Einhaltung der Euro 5-Abgasnorm im Fahrbetrieb seien für seine Kaufentscheidung wesentlich gewesen. Diesen Anforderungen werde das Fahrzeug wegen der verbauten illegalen Abschalteinrichtung nicht gerecht. Die verantwortlichen Vorstandsmitglieder hätten, so behauptet er weiter, von dem Einsatz der illegalen Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt. Die Entscheidung zum Einsatz dieser illegalen Software habe eine derartige Tragweite, dass diese nur mit Wissen und Wollen des Vorstandes getroffen worden sein könne. Im Übrigen treffe die Beklagte insoweit, so meint der Kläger, eine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger behauptet, dass das Verhalten der Beklagten im Übrigen gegen die guten Sitten verstoße. Die Beklagte habe heimlich unter Ausnutzung ihres Informations- und Wissensvorsprungs und unter Vorspiegelung einer tatsächlich nicht vorhandenen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs gehandelt und ihn so zu dem Abschluss des Geschäfts veranlasst. Die Beklagte habe aus Gewinnstreben um den Preis der bewussten und heimlichen Täuschung seiner Kunden gehandelt, für die der Kauf eines Fahrzeugs eine wirtschaftliche Entscheidung von besonderem Gewicht darstelle. Seine Rückabwicklungsansprüche würden sich, so meint der Kläger, neben § 826 BGB auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB bzw. iVm §§ 6, 27 EG-FGV und § 831 BGB ergeben. Bei der Rückabwicklung sei, so meint der Kläger, ein Nutzungsersatz nicht in Abzug zu bringen. Dem stehe die effektive Durchsetzung des Unionsrechts entgegen. Im Falle des Abzugs einer Nutzungsentschädigung sei bei der Berechnung des Nutzungsvorteils jedenfalls aber eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km anzunehmen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.801,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des VW Tiguan Sport & Style 4 Motion 2,0 l TDI, FIN: …. 2. die Beklagte zu verpflichten, die Klagepartei von den weiteren Raten aus dem Darlehensvertrag Nr. … der W, freizustellen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1.) genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 07.10.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. In den Neuwagen-Verkaufsbedingungen sei als ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten der Sitz des Verkäufers bestimmt. Bei dem Kläger handele es sich um einen Großkunden der Beklagten. Sie bestreitet im Übrigen mit Nichtwissen die von dem Kläger geleisteten Zahlungen auf das Darlehen. Sie bestreitet darüber hinaus, den Kläger getäuscht zu haben. Das Fahrzeug verfüge über keine unzulässige Abschalteinrichtung, da während des realen Fahrbetriebs die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage nicht reduziert werde. Im Übrigen komme es für die Einhaltung der Emissionsgrenzen zur Erlangung der EG-Typengenehmigung nur auf den Prüfstandsmodus und nicht auf den normalen Fahrbetrieb an. Insoweit stimmten die angegebenen Stickoxidausstoßwerte mit den Werten unter Testbedingungen überein. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Der Kläger sei nicht in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt worden, da das Fahrzeug weiterhin voll nutzbar sei. Das Fahrzeug habe schließlich auch keinen Wertverlust erlitten. Im Übrigen sei infolge des Software-Updates die Umschaltlogik beseitigt worden, ohne dass dies negative Auswirkungen auf das Fahrzeug gehabt habe. Es drohe auch kein Entzug der Typengenehmigung. Weiterhin fehle es an einer sittenwidrigen Handlung, da weder eine Täuschung, noch eine besondere Verwerflichkeit ihres Handelns gegeben sei. Die angeblich verletzten Normen der VO (EG) 715/2007 schützten keine Individualinteressen, weshalb ein unterstellter Verstoß kein Sittenwidrigkeitsurteil gegenüber dem Kläger begründen könne. Sie bestreitet, dass der Kläger von ihr in sittenwidriger Weise zum Vertragsschluss veranlasst worden sei und behauptet, dass das Abgasverhalten des Fahrzeugs bzw. die Motorsoftware die Kaufentscheidung des Klägers nicht beeinflusst habe. Schließlich habe der Vorstand keinen Schädigungsvorsatz gehabt. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Einsatz der Software in den Motoren des Typs EA 189 würden derzeit aufgeklärt. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen würden keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass einzelne Vorstandsmitglieder die Entwicklung in Auftrag gegeben hätten oder von der Verwendung der Software im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis gehabt hätten. Im Falle einer Rückabwicklung sei, so meint die Beklagte schließlich, ein Nutzungsvorteil anzurechnen, bei dem von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 km auszugehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger nach § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und überwiegend, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht nach § 32 ZPO zuständig, da sich die Täuschungen nach dem klägerischen Vortrag beim Autohaus M in T abgespielt haben sollen, wo auch die klägerische Vertragserklärung abgegeben wurde. Das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38 Abs. 1 BGB ist demgegenüber nicht feststellbar, da bereits die Kaufmannseigenschaft des Klägers nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen ist. II. Die Klage ist auch überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19.737,02 Euro Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan Sport & Style 4Motion aus den §§ 826, 31 BGB. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger durch eine gegen die guten Sitten verstoßenden schädigenden Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt. a) Die den Kläger schädigende Handlung der Beklagten liegt in der Entwicklung, der Produktion und schlussendlich dem Inverkehrbringen von Dieselmotoren - unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - zum Zweck des Weiterverkaufs u.a. in Fahrzeugen, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung "optimierte". Es bestand eine Pflicht der Beklagten, jeden Endverbraucher ihrer Produkte darüber aufzuklären, dass in dem Fahrzeug eine Software verbaut wurde, die dafür sorgt, dass der Schadstoffausstoß nur im Prüfstandsbetrieb die angegebenen Grenzwerte einhält. Unter Berücksichtigung eines bei lebensnaher Betrachtung vorliegenden Informations- und Wissensgefälle zwischen dem Käufer als Verbraucher und dem Hersteller, durfte und musste der Verbraucher davon ausgehen, dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Schadstoffgrenzwerte nicht nur im Prüfstandsbetrieb, sondern auch unter Realbedingungen im Straßenverkehr einhält (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 07. April 2017 – 2 O 118/16; Urteil vom 08. Dezember 2017 – 2 O 198/17). b) Der Kläger hat hierdurch einen Schaden erlitten. Ein Schaden im Sinne der Vorschrift ist sowohl jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage als auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az.: II ZR 402/02). Der gem. § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird von der Rechtsprechung seit jeher weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 BGB einen subjektiven Einschlag. Insbesondere werden auch solche Fälle erfasst, die im Strafrecht unter dem Stichwort des Eingehungsbetrugs gewürdigt werden. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826, Rn. 42). Die Tatsache, dass der Kläger aufgrund des Verschweigens der Beklagten über den Einsatz der sog. Prüfstandsentdeckungssoftware einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen hat, hat seine Dispositionsfreiheit verletzt, sodass sein Vermögen nunmehr mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet ist. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Kauf des Fahrzeugs für den Kläger einen messbaren Vermögensnachteil durch einen entstehenden Wertverlust bewirkt, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit bereits einen Schaden im Sinne des § 826 BGB darstellt. Dieses folgt, auf den vorliegenden Fall bezogen, allein daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung in aller Regel kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Der Käufer eines Fahrzeugs muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandslauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (LG Paderborn, Urteil vom 07. April 2017 – 2 O 118/16). Vielmehr kann er berechtigter Weise davon ausgehen, dass die Werte im Wesentlichen gerade im gewöhnlichen Straßenbetrieb erreicht werden, da das Fahrzeug eben dort von ihm eingesetzt wird und deshalb allein diese für ihn von Interesse sind. Diese Dispositionsfreiheit hat die Beklagte auch gegenüber dem Kläger verletzt. Der Kläger hat in ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben, dass es ihm um ein umweltfreundliches Fahrzeug gegangen sei und er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der verbauten Motorsteuerungssoftware gewusst hätte. Die von der Beklagten vorgenommene Optimierung der Motorsteuerungssoftware ist entgegen ihrer Auffassung gesetzeswidrig, da sie gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 iVm Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verstößt (vgl. LG Ellwangen, Urt. v. 10.06.2016, Az.: 5 O 385/16; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16; LG Köln, Urt. v. 07.10.2016, Az.: 7 O 138/16). Nach diesen Vorschriften ist eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, unzulässig, wobei eine Abschalteinrichtung als Konstruktionsteil legal definiert wird, nämlich als ein solches, das in der Lage ist, einen beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems zu deaktivieren, so dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Bei verständiger Auslegung der Vorschriften muss die von der Beklagten installierte Software als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Das Kraftfahrt Bundesamt (KBA) stellte dementsprechend mit rechtskräftigen Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts handele und ordnete den verpflichtenden Rückruf der Dieselfahrzeuge an, von dem auch das Fahrzeug des Klägers betroffen ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass die installierte Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrig ist. Der Schaden wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch „kompensiert“, dass der Kläger zwischenzeitlich das von der Beklagten angebotene Software-Update hat installieren lassen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Schaden, nämlich die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, bereits vollständig eingetreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Schadenseintritt ist der Abschluss des Kaufvertrages. Das Aufspielen des Updates, in dem bei kaufrechtlicher Betrachtung eine Nachbesserungshandlung zu sehen ist, erfolgte erst später. Auch liegt im Akzeptieren des Aufspielens des Updates durch den Kläger keine „Bestätigung“ o.ä. eines möglicherweise unwirksamen Kaufvertrages, die nachträglich die Belastung des Klägers mit einer ungewollten Verbindlichkeit wieder entfallen ließe. Zum einen ist fraglich, ob der Schaden überhaupt vollständig kompensiert wurde, da der streitgegenständliche PKW weiterhin, also auch nach Vornahme des Software-Updates ein Fahrzeug bleibt, das aus der „Manipulationsserie“ stammt und dessen Nachbesserung zumindest zweifelhaft ist. Zum anderen liegt im Akzeptieren der Software-Installation kein kaufrechtlicher Bestätigungswille des Klägers, weil die Nachbesserung vom KBA unter dem Gesichtspunkt der Entziehung der Zulassung und von den Gerichten, die kaufrechtliche Ansprüche überwiegend von einer Fristsetzung zur Nacherfüllung abhängig machen, quasi erzwungen wird. So hat im konkreten Fall auch der Kläger, wie er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben hat, vor allem wegen des von der Beklagten im Schreiben aufgebauten Drucks das Update aufspielen lassen. Nach alledem liegt im Zulassen der Nachbesserungshandlung auch keine nachträgliche Schadenskompensation. c) Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Dies setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklichen muss (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15). Entsprechend des klägerischen Vortrages ist mangels wirksamen Bestreitens durch die Beklagte von der Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten von dem Einsatz der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware auszugehen. Der Kläger hat dies hinreichend substantiiert und unter Bezugnahme auf die Reichweite einer derartigen Entscheidung behauptet, ist aber nicht in der Lage, weitere Einzelheiten zu den internen Entscheidungsvorgängen bei der Beklagten zu benennen. Ihre Behauptung erfolgte gleichwohl nicht ins Blaue hinein, sondern vor dem Hintergrund der naheliegenden Annahme, dass die massenhafte Verwendung einer derartigen Motorsteuerungssoftware von derart grundlegender Bedeutung ist, dass sie nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgt sein kann (vgl. LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16; LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017- 6 O 149/16, zit. nach juris). Diese Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger keinen Einblick in die internen Entscheidungsprozesse und die Organisationsstruktur der Beklagten hat, konnte sie sich nicht mit einem einfachen Bestreiten genügen. Vielmehr hätte sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast – auf die der Kläger hingewiesen hatte – im Einzelnen zu der Frage, wann welche Personen auf welcher Hierarchieebene Kenntnis von dem Einsatz der Software erlangt haben und wie es zur Entscheidung zum systematischen Einsatz der Software überhaupt gekommen ist, Stellung beziehen müssen. Der lapidare Verweis darauf, dass die Entstehung der Software noch aufgeklärt werde, derzeit aber keine Erkenntnisse dafür vorliegen würden, dass Personen des Vorstandes hieran beteiligt waren, ist gänzlich unsubstantiiert. Auch nähere Inhalte und Unterlagen zu den von ihr so bezeichneten "derzeitigen Erkenntnisse" werden nicht weiter vorgetragen. d) Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Eine Schädigungsabsicht muss nicht bestehen, ein bedingter Vorsatz reicht bereits aus. Dabei braucht der Schädiger nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht aus, wenn er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher Anderer auswirken kann und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az.: II ZR 402/02). Der Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Das setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2012, Az.: VI ZR 268/11). Für den Vorstand der Beklagten war aufgrund der zu unterstellenden Kenntnis vom Einbau der Software zwingend ersichtlich, dass Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche objektiv mangelhaft waren und demnach nicht ihren Vorstellungen entsprachen. Die sich hieraus ergebende Schädigung des Kunden - wie hier des Klägers - hat die Beklagte insoweit billigend in Kauf genommen. e) Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen ist dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens. Diese kann sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben (vgl. Palandt/Sprau, 75. Auflage 2016, BGB, § 826 Rn. 4). Bei Würdigung der Gesamtumstände war das Verschweigen des Einsatzes der sog. Prüfstandsentdeckungssoftware auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anstandsmaßstabs als sittenwidrig zu bewerten, da ein derartiges Verhalten mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist und von einem redlichen und rechtstreuen Verbraucher auch nicht erwartet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 09. 07. 1953, Az.: IV ZR 242/52). Die Beklagte hat im großen Umfang mit erheblichem technischen Aufwand zentrale Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und ihre Kunden getäuscht. Gerade das heimliche Vorgehen der Beklagten unter Ausnutzung eines eigenen Informations- und Wissensvorsprungs gegenüber dem nichtsahnenden Verbraucher lässt das Verhalten der Beklagten als rechtlich sittenwidrig erscheinen. Die Manipulation konnte von einem Verbraucher als technischen Laien nicht erkannt werden und wurde sie tatsächlich lange Zeit zunächst auch nicht. Es ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte im eigenen Profitinteresse zu Lasten der Verbraucher und der Umwelt mit der Nichtentdeckung der Manipulation kalkulierte. Es verstößt insoweit auch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn ein Hersteller eine Software einsetzt, die die Einhaltung der gesetzlichen Umweltstandards lediglich vorgibt, um damit ein dem gesellschaftlichen Zeitgeist der Umweltfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit entsprechendes Fahrzeug zu vermarkten. f) Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die VO (EG) 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Denn die Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB folgt - anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB- nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeugs. Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von Bedeutung. Denn der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften führt insbesondere auch dazu, dass den betroffenen Fahrzeugen behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohten oder weiterhin drohen. Damit ist zweifellos der klägerische Rechtskreis betroffen (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16; LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017, 6 O 149/16, zit. nach juris). g) Die Beklagte hat dem Kläger den ihm nach den §§ 826, 249 ff. BGB entstandenen Schaden zu ersetzen, ihn also so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. In diesem Fall hätte der Kläger das Fahrzeug nicht erworben und die mit dem Fahrzeugkauf verbundenen Aufwendungen nicht gehabt. Insoweit kann er Erstattung des bisher geleisteten Kaufpreises gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen, wobei er sich auf den Kaufpreis – entgegen seiner Rechtsauffassung - im Wege der Vorteilsanrechnung die gezogenen Nutzungen anzurechnen lassen hat, welche nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen sind. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis von 33.566,48 Euro mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung dividiert wird. Die Kammer geht dabei davon aus, dass bei dem streitgegenständliche Dieselfahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km zu erwarten ist. Bei tatsächlich gefahrenen 45.263 km ergibt sich ein anzurechnender Nutzungsvorteil von 5.064,40 Euro. Dieser Betrag ist von den seitens des Klägers geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seinen glaubhaften Angaben in der Verhandlung hat er neben der Anzahlung regelmäßig die monatlichen Raten von 412,81 Euro geleistet. Der vom Kläger geleistete Gesamtbetrag bis einschließlich Dezember 2017 – ein weitergehender, auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezogener bzw. angepasster Betrag wurde auch auf gerichtliche Nachfrage nicht geltend gemacht - beläuft sich damit auf 24.801,42 Euro. Abzüglich des Nutzungsersatzes ergibt sich der tenorierte Betrag. 2. Dem Kläger steht im Rahmen des Schadensersatzanspruches auch ein Anspruch auf Freistellung von den weiteren Darlehensverpflichtungen aus der Fahrzeugfinanzierung zu. 3. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs. Der Kläger konnte die Beklagte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 02.10.2017 wirksam in Annahmeverzug setzen. Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB ab dem 07.10.2017. 4. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Zwar sind die Anwaltskosten im Rahmen der §§ 826, 249 Abs. 1 BGB Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Kläger hat hierzu jedoch nichts vorgetragen, worauf die Beklagte zutreffend in der Klageerwiderung hingewiesen hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 ZPO, für die Beklagte auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist war nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 283 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere ist der Schriftsatz des Klägers rechtzeitig unter Wahrung der Frist des § 132 ZPO eingereicht worden und der Beklagten rechtzeitig vor dem Termin am 25.04.2018 zugegangen. Im Übrigen enthielt der Schriftsatz kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen.