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Urteil

14 O 133/13

LG Kiel 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2015:0427.14O133.13.00
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Leitsätze
Die Ausnahme des § 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG, wonach Tarifparteien von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen dürfen, ist nicht auch auf Organmitglieder anzuwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die den Arbeitnehmern gleichgestellten Personen auch am Schutz des § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG teilnehmen (vgl. BGH, 03. Juli 2000, II ZR 381/98).(Rn.54)
Tenor
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2013 (BV10b-2013) mit dem Wortlaut „Abfindung der Versorgungsansprüche nach § 15.4 der Versorgungszusage Die Gesellschafter beschließen im Interesse der künftigen Bilanzsicherheit des Unternehmens zur Bereinigung der nicht nachvollziehbaren entstandenen Besicherungen an den Betriebsgrundstücken die vertragliche Abwicklung der Versorgungsansprüche über das im Jahr 1999 vereinbarte Abfindungsmodell nach § 15.4 und ermächtigen die Geschäftsführung zur Vornahme diesbezüglicher Handlungen (inklusive Führungen eines Rechtsstreits für den Fall der Kooperationsverweigerung).“ wird für nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8 %, die Beklagte 92 %. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausnahme des § 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG, wonach Tarifparteien von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen dürfen, ist nicht auch auf Organmitglieder anzuwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die den Arbeitnehmern gleichgestellten Personen auch am Schutz des § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG teilnehmen (vgl. BGH, 03. Juli 2000, II ZR 381/98).(Rn.54) Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2013 (BV10b-2013) mit dem Wortlaut „Abfindung der Versorgungsansprüche nach § 15.4 der Versorgungszusage Die Gesellschafter beschließen im Interesse der künftigen Bilanzsicherheit des Unternehmens zur Bereinigung der nicht nachvollziehbaren entstandenen Besicherungen an den Betriebsgrundstücken die vertragliche Abwicklung der Versorgungsansprüche über das im Jahr 1999 vereinbarte Abfindungsmodell nach § 15.4 und ermächtigen die Geschäftsführung zur Vornahme diesbezüglicher Handlungen (inklusive Führungen eines Rechtsstreits für den Fall der Kooperationsverweigerung).“ wird für nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8 %, die Beklagte 92 %. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Dies ergibt sich – nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst – aus folgenden Erwägungen: Der im Tenor wiedergegebene Beschluss war für nichtig zu erklären. Mangels eigenständiger Regelungen zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH finden nach ganz überwiegender Meinung die Regelungen des AktG entsprechende Anwendung (vgl. nur BGHZ 11, 231 m. w. N.). Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH sind bei entsprechender Anwendung des § 243 AktG anfechtbar, wenn der Beschluss das Gesetz verletzt. Dies ist hier der Fall. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2013 zum Tagesordnungspunkt 2 (BV10b-2013), mit dem die Abfindung der Versorgungsansprüche des Klägers beschlossen wurde, war auf die Anfechtung durch den Kläger für nichtig zu erklären, weil er gegen die in § 3 BetrAVG getroffene gesetzliche Regelung verstößt. Das BetrAVG ist entgegen der Ansicht der Beklagten auf die hier im Streit befindliche Versorgungszusage anwendbar. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG sind die §§ 1-16 auch auf Personen anwendbar, die keine Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Altersversorgung aus Anlass einer Tätigkeit für ihr Unternehmen zugesagt worden sind. So liegt es hier. Denn die Pensionszusage erfolgte nach dem eindeutigen Wortlaut des Vorspanns gerade in Anerkennung der vom Kläger für die Beklagte geleisteten Dienste und in dem Bestreben, die Verbundenheit mit der Beklagten noch enger zu gestalten. Die Versorgungszusage wurde somit gegenüber dem Kläger nicht in seiner Funktion als Mitgesellschafter, sondern in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten abgegeben. Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG einschränkend auszulegen. Die Geltung der Schutzvorschriften soll auf Personen begrenzt sein, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist. Wenn die Dienstleistungen, aufgrund derer die Versorgungszusage abgegeben wurde, also letztlich für das „eigene“ Unternehmen erfolgten, ist das BetrAVG nicht anwendbar. Daher unterfallen solche Personen nicht § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG, die vermögens- und einflussmäßig mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, so stark verbunden sind, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten können, und zwar gleichgültig, wie ihr Dienstverhältnis steuer- oder sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sein mag (vgl. Schaub-Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl. § 84 Rn. 98). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt der Kläger jedoch unter § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG. Während der gesamten Zeit seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten war er stets Minderheitsgesellschafter. Er hat auch nicht etwa mit einem anderen zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter gemeinsam über einen Anteil von mehr als 50 % verfügt. Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte der Kläger das Unternehmen auch nicht faktisch beherrschen. Die Unterbeteiligung der Herren ... und Dr. ... hatte keinen Einfluss auf die Machtverteilung bei der Beklagten, weil der Mehrheitsgesellschafter von ... aufgrund seiner Stimmenmacht jederzeit gegen die Stimmen des Klägers entscheiden konnte, unabhängig davon, wie sich die Stimmbildung nach den im Unterbeteiligungsvertrag getroffenen Regelungen im Innenverhältnis gestaltete. Ob der Kläger letztlich der einzige Gesellschafter war, der über ausreichende Branchenkenntnisse verfügte, um das Unternehmen erfolgreich zu führen, kann für die Entscheidung offen bleiben. Entscheidend für eine faktische Beherrschung ist nämlich nicht die Fähigkeit zur erfolgreichen Führung der Gesellschaft, sondern der rechtliche Einfluss auf diese. Auch auf den Umstand, dass der Kläger vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit war, kommt es nicht an. Die Möglichkeit, mit sich selbst Verträge zu schließen, führt nicht zu einer beherrschenden Stellung in der Gesellschaft. Der Beschluss über die Abfindung der Versorgungsansprüche durch Kapitalzahlung verstößt gegen § 3 BetrAVG. Danach können unverfallbare Anwartschaften nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2-6 abgefunden werden, die hier unstreitig nicht vorliegen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass im Übrigen grundsätzlich ein Abfindungsverbot besteht (allg. Auffassung, vgl. nur Vogelsang in Schaub, aaO., § 85 Rn. 164). Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die entgegenstehende Regelung in Ziffer 20 der Versorgungszusage ist unwirksam. Allerdings wurde die Regelung in Ziffer 15.4 bereits zu einem Zeitpunkt vereinbart, zu dem die jetzige Fassung des § 3 BetrAVG noch nicht galt. Die Kammer versteht die Vorschrift aber unter Hinzuziehung der Gesetzesbegründung dahingehend, dass die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Optionsrechts dann nicht mehr möglich ist, wenn, wie hier, der Versorgungsfall bereits eingetreten ist und bereits eine Betriebsrente gezahlt wird. Hierfür spricht zum einen der eindeutige Gesetzeswortlaut, der – im Gegensatz zu der Situation vor 2005 – laufende Leistungen ausdrücklich mit einbezogen hat. Es kann unterstellt werden, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass ein der Regelung in Ziffer 15.4 der Versorgungszusage vergleichbares Optionsrecht in zahlreichen Fällen vertraglich vereinbart wurde. Wenn er dennoch unterschiedslos eine Abfindung aller laufenden Leistungen ausgeschlossen hat, so spricht dies dafür, dass er den Ausschluss auch auf vertraglich vereinbarte Optionsrechte beziehen wollte. Hierfür spricht auch der Gesetzeszweck, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Denn Sinn und Zweck der Neufassung der Regelung lagen darin, die Altersarmut zu verhindern, die dadurch entstehen konnte, dass ein Abfindungsbetrag vorzeitig verbraucht wurde. Die laufenden Betriebsrenten sollten bis zum Lebensende erhalten bleiben (Bundestag-Drucksache 15/2150 S. 52 zu Nummer 4 (§ 3). Schließlich spricht für diese Auslegung, dass nach § 30g BetrAVG die Vorschrift des § 3 keine Anwendung auf laufende Leistungen finden sollte, die vor dem 01.01.2005 erstmals gezahlt wurden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nach diesem Zeitpunkt gezahlte laufende Leistungen unter das Verbot des § 3 BetrAVG fallen sollten, unabhängig davon, ob ein vertragliches Optionsrecht vereinbart wurde oder nicht (so im Ergebnis auch Vogelsang in Schaub aaO. § 85 Rn. 165; Molkenbur im Beck`schen Online-Kommentar Arbeitsrecht, Stand 1.12.2013, § 3 Rn. 3). Die Regelung in Ziffer 20 der Versorgungszusage, nach der § 3 BetrAVG für nicht anwendbar erklärt wurde, ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG unwirksam. Der Auffassung, die Ausnahme des § 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG, wonach Tarifparteien von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen dürfen, sei auch auf Organmitglieder anzuwenden (so z. B. BAG DB 2010, 2004), teilt die Kammer nicht. Vielmehr geht sie mit dem Bundesgerichtshof davon aus, dass die den Arbeitnehmern gleichgestellten Personen auch am Schutz des § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG teilnehmen (BGH NJW-RR 2000, 1277).Denn die Erstreckung der arbeitsrechtlichen Vorschriften auf Organmitglieder würde im Ergebnis leer laufen, wenn man ihnen den damit gewährten Schutz sogleich wieder entziehen würde. Im Übrigen ist die Klage dagegen sowohl mit den Hauptanträgen als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Eine Anfechtung des ablehnenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2013 (BV10a-2013) wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Gesellschafterversammlung der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, den vom Kläger vorgeschlagenen Beschluss zu fassen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ob die Pensionszusage den Bestimmungen des BetrAVG unterliegt, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung der Beklagten, sondern ist nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Soweit diese vorliegen, hat der Geschäftsführer der Gesellschaft die Versorgungszusage nach § 11 BetrAVG dem Pensionssicherungsverein zu melden, unabhängig von einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung. Ferner besteht auch kein Anspruch des Klägers darauf, dass die Gesellschafter generell den Verzicht auf eine künftige Anwendung der Ziffern 15.4, 20 und 21 der Versorgungszusage vom 21.12.1999 erklären. Schließlich ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern hier eine nur teilweise Anerkennung durch den Pensionssicherungsverein in Frage käme und woraus sich ein Anspruch des Klägers auf ergänzende grundbuchliche Absicherung ergeben sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1, 709, 711 ZPO. Die Beklagte ist im Bereich von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen tätig. Der Kläger war von 1989 bis zum 30.09.2011 ihr Geschäftsführer, zeitweise gemeinsam mit dem Mitgesellschafter Herrn .... Die Jahresvergütung des Klägers belief sich zuletzt inkl. Tantieme auf ca. 145.000,00 €. Der Kläger hält 35 % der Geschäftsanteile der Beklagten. Die weiteren Geschäftsanteile halten derzeit Herr ... mit 35 %, Herr Dr. ... mit 25 % und Herr ... mit 5 %. Zuvor hatte Herr von ... die Mehrheit der Geschäftsanteile gehalten, einen Teil davon treuhänderisch für die Herren ... und Dr. .... Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Unterbeteiligungsvertrag vom 25.04.1989, Anlage B 1, Bezug genommen. Am 21.12.1999 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, dem Kläger und seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine betriebliche Versorgung zu gewähren (Anlage K 4). Am selben Tag unterzeichneten die Parteien eine Versorgungszusage, nach deren Inhalt dem Kläger eine Altersrente von damals monatlich 3.500,00 DM und nach seinem Tode seiner Hinterbliebenen eine Rente oder eine Kapitalabfindung gewährt werden sollte. Ziffer 15.4 lautet: „Das Unternehmen ist berechtigt, nach Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsansprüche durch Kapitalzahlung abzufinden. Die Kapitalisierung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes gemäß den versicherungsmathematischen Grundsätzen und Bemessungsgrundlagen, die für die Berechnungen der jährlichen Teilwerte gemäß § 6a EStG zu diesem Zeitpunkt gültig sind…“. Ziffer 20 lautet: „Auf diese Versorgungszusage findet das Betriebsrentengesetz mit Ausnahme des Abfindungsverbots aus § 3 des Gesetzes in seiner jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Versorgungszusage nicht ausdrücklich günstigere Regelungen für den Versorgungsberechtigten enthält.“ Wegen aller Einzelheiten der Versorgungszusage wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Zur Absicherung der Versorgungsvereinbarung wurde zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau auf dem Grundstück der Beklagten in der ... eine Höchstbetragshypothek über derzeit ca. 380.000,00 € eingetragen. Mit Wirkung ab dem 01.10.2011 zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Rente, die sich aufgrund der vertraglich vereinbarten Steigerung derzeit auf 2.333,13 € brutto erhöht hat. Eine Insolvenzsicherung beim Pensionsverein wurde zu keiner Zeit vorgenommen. Nach einer von der Beklagten erstellten Abfindungsberechnung auf der Grundlage des Teilwertprinzips nach § 6a EStG belief sich der Kapitalisierungsbetrag der Rente zum 31.12.2011 auf ca. 300.000,00 €. Die Mitgesellschafter der Beklagten beabsichtigen, das Grundstück in der ... zu veräußern und möchten die Rente in eine Kapitalabfindung umwandeln. Zu diesem Zweck lud die Beklagte zu einer Gesellschafterversammlung vom 28.11.2013 ein. Dort wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2 (BV10b-2013) mit der Mehrheit der Stimmen die Abfindung der Versorgungsansprüche beschlossen, die Beschlussvorlage des Klägers BV 10a-2013 (Rückführung der Versorgungszusage ins System der BetrAVG) wurde mit der Mehrheit der Stimmen abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Anlage K 10 Bezug genommen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage. Er vertritt die Ansicht, beide Beschlüsse verstießen gegen zwingendes Recht. Nach der Änderung des § 3 BetrAVG mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 komme eine Abfindung laufender Leistungen nicht mehr in Betracht. Das BetrAVG sei nach § 17 auf ihn anwendbar, weil er stets nur Minderheitsgesellschafter gewesen sei und ihm die betriebliche Rente aus Anlass seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zugesagt worden sei. Darüber hinaus sei Ziffer 15.4 der Versorgungszusage auch wegen groben Missverhältnisses zwischen den zu erwartenden Renteneinkünften, die sich für ihn und seine Hinterbliebene unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung auf ca. 870.000,00 € beliefen, und der Abfindungszahlung, die sich nach § 6a EStG auf lediglich ca. 300.000,00 € belaufe und zudem der Einkommensteuer unterliege, unwirksam. Die Ablehnung seiner Beschlussvorlage verstoße gegen §§ 10, 11 BetrAVG. Er habe ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit dieses Beschlusses, weil er mangels Meldung der Versorgungszusage an den Pensionssicherungsverein im Insolvenzfalle der Beklagten mit erheblichen Nachteilen rechnen müsse. Der Kläger beantragt, 1. - wie erkannt -; 2. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2013 (BV10a-2013), wonach die Beschlussvorlage „Rückführung in das System des BetrAVG Die Gesellschafter beschließen unter Verzicht auf eine künftige Anwendung von § 15.4 und 20, 21 der Pensionszusage vom 21.12.1999, die Versorgungszusage vollumfänglich den Bestimmungen des BetrAVG zu unterwerfen und ermächtigen die Geschäftsführung haftungsfreistellend, diesbezügliche Klarstellung sowohl auf Vertragsebene unter Wahrung der Schriftformklausel nach § 16 als auch gegenüber der PSV AG herbeizuführen. Dies schließt sowohl die Führung von Rechtsstreitigkeiten bei Verweigerung einer nachträglichen Einbeziehung gegenüber der PSV AG oder sonstigen zur Überprüfung berechtigten Dritten wegen der Gewährung der Zusage nicht geleisteten Beiträge ein als auch die vertragliche Bestätigung ergänzender grundbuchrechtlicher Besicherung für den Fall der nur teilweisen Anerkennung.“ abgelehnt wurde, sodass die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nicht den Bestimmungen des BetrAVG unterworfen werden soll, für nichtig zu erklären; hilfsweise, 3a) die Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2013 (BV10b-2013) mit dem Wortlaut „Abfindung der Versorgungsansprüche nach § 15.4 der Versorgungszusage Die Gesellschafter beschließen im Interesse der künftigen Bilanzsicherheit des Unternehmens zur Bereinigung der nicht nachvollziehbaren entstandenen Besicherungen an den Betriebsgrundstücken die vertragliche Abwicklung der Versorgungsansprüche über das im Jahr 1999 vereinbarte Abfindungsmodell nach § 15.4 und ermächtigen die Geschäftsführung zur Vornahme diesbezüglicher Handlungen (inklusive Führungen eines Rechtsstreits für den Fall der Kooperationsverweigerung).“ festzustellen; 3b) die Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2013 (BV10a-2013), wonach die Beschlussvorlage „Rückführung in das System des BetrAVG Die Gesellschafter beschließen unter Verzicht auf eine künftige Anwendung von § 15.4 und 20, 21 der Pensionszusage vom 21.12.1999, die Versorgungszusage vollumfänglich den Bestimmungen des BetrAVG zu unterwerfen und ermächtigen die Geschäftsführung haftungsfreistellend, diesbezügliche Klarstellung sowohl auf Vertragsebene unter Wahrung der Schriftformklausel nach § 16 als auch gegenüber der PSV AG herbeizuführen. Dies schließt sowohl die Führung von Rechtsstreitigkeiten bei Verweigerung einer nachträglichen Einbeziehung gegenüber der PSV AG oder sonstigen zur Überprüfung berechtigten Dritten wegen der Gewährung der Zusage nicht geleisteten Beiträge ein als auch die vertragliche Bestätigung ergänzender grundbuchrechtlicher Besicherung für den Fall der nur teilweisen Anerkennung.“ abgelehnt wurde, sodass die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nicht den Bestimmungen des BetrAVG unterworfen werden soll, festzustellen; höchst hilfsweise, 4a) die Unwirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2013 (BV10b-2013) mit dem Wortlaut „Abfindung der Versorgungsansprüche nach § 15.4 der Versorgungszusage Die Gesellschafter beschließen im Interesse der künftigen Bilanzsicherheit des Unternehmens zur Bereinigung der nicht nachvollziehbaren entstandenen Besicherungen an den Betriebsgrundstücken die vertragliche Abwicklung der Versorgungsansprüche über das im Jahr 1999 vereinbarte Abfindungsmodell nach § 15.4 und ermächtigen die Geschäftsführung zur Vornahme diesbezüglicher Handlungen (inklusive Führungen eines Rechtsstreits für den Fall der Kooperationsverweigerung).“ festzustellen; 4b) die Unwirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2013 (BV10a-2013), wonach die Beschlussvorlage „Rückführung in das System des BetrAVG Die Gesellschafter beschließen unter Verzicht auf eine künftige Anwendung von § 15.4 und 20, 21 der Pensionszusage vom 21.12.1999, die Versorgungszusage vollumfänglich den Bestimmungen des BetrAVG zu unterwerfen und ermächtigen die Geschäftsführung haftungsfreistellend, diesbezügliche Klarstellung sowohl auf Vertragsebene unter Wahrung der Schriftformklausel nach § 16 als auch gegenüber der PSV AG herbeizuführen. Dies schließt sowohl die Führung von Rechtsstreitigkeiten bei Verweigerung einer nachträglichen Einbeziehung gegenüber der PSV AG oder sonstigen zur Überprüfung berechtigten Dritten wegen der Gewährung der Zusage nicht geleisteten Beiträge ein als auch die vertragliche Bestätigung ergänzender grundbuchrechtlicher Besicherung für den Fall der nur teilweisen Anerkennung.“ abgelehnt wurde, sodass die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nicht den Bestimmungen des BetrAVG unterworfen werden soll, festzustellen; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Anwendungsbereich des BetrAVG sei nicht eröffnet, so dass die Beschlüsse rechtmäßig seien. Die Versorgungszusage unterfalle nicht dem BetrAVG, weil der Kläger beherrschender Minderheitsgesellschafter der Beklagten gewesen sei. Aufgrund des im Unterbeteiligungsvertrag (Anlage B 1) verankerten Einstimmigkeitsprinzips sei der Mitgesellschafter von ... nie als Hauptgesellschafter anzusehen gewesen. Der Kläger habe faktisch die Geschicke der Gesellschaft gelenkt und sei auch der einzige gewesen, der über die für die Führung der Gesellschaft erforderlichen Branchenkenntnisse verfügt habe. Für seinen beherrschenden Einfluss spreche auch, dass er - unstreitig – vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit gewesen sei. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Pensionsvereinbarung nach § 17 Abs. 1 BetrAVG unter dieses Gesetz falle, so gelte dessen Schutz nicht unbeschränkt. Vielmehr seien Abweichungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG erlaubt. § 3 BetrAVG sei darüber hinaus so auszulegen, dass er nicht anwendbar sei, wenn bereits die Versorgungszusage eine Ersetzung der originär geschuldeten Rentenleistungen durch Kapitalzahlung vorsehe. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.