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Urteil

13 O 254/24

LG Kiel 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2025:0305.13O254.24.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.006,17 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2024 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme derjenigen Kosten die durch die Verweisung entstanden sind, diese hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 24.006,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.006,17 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2024 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme derjenigen Kosten die durch die Verweisung entstanden sind, diese hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 24.006,17 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. § 611 Abs. 1 BGB iVm mit dem Dienstvertrag Subunternehmer ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von insgesamt 24.006,17 € zu. Gemäß § 611 Abs. 1 BGB ist derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gemäß § 614 S. 1 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. a) Sofern die Klägerin meint, der von der Beklagten in der Anlage B1 vorgelegte Dienstleistungsvertrag Subunternehmer sei nicht zustande gekommen, ist dies nicht plausibel dargetan. Es kann dahinstehen, ob der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet worden ist, oder jede Partei nur das von der anderen Partei unterschriebene Vertragsstück in den Unterlagen hat, da es für das Zustandekommen eines solchen Dienstvertrages keiner Form bedarf. Jedenfalls durch die „Zusatzvereinbarung zum Dienstleistungsvertrag Subunternehmer“, die sowohl von der Klägerin als auch der Beklagten unterzeichnet worden ist, und in welcher der Dienstvertrag Subunternehmer in Bezug genommen wird, ist ein wirksamer Vertragsschluss gegeben. Die pauschalen Ausführungen der Klägerin, es sei ein anderer Vergütungssatz vereinbart worden, überzeugen nicht, da nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift von einer Vergütung in Höhe von 24,50 €/h auszugehen ist. Insofern die Klägerin meint, es sei eine Vergütung in Höhe von 26,50 € vereinbart worden, ist dies auch im Hinblick auf den eigenen (unstreitigen) Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar. b) Dem Vortrag der vertragsgemäßen Erfüllung ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substanziierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 9/18NJW 2019, 2080, Rn. 22). Bei der Vorlage von Rechnungen / Abrechnungen ist es damit Sache einer Beklagten, ihrerseits detailliert vorzutragen, welche einzelnen Positionen der unterbreiteten Abrechnungen von ihr bestritten werden und aus welchen konkreten Gründen diese Rechnungsansätze jeweils nicht gerechtfertigt sein sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2020 – 16 U 88/19, BeckRS 2020, 6572, Rn. 10). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend substantiiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin von der Beklagten mit der Gestellung von Sicherheitspersonal bei ... in … in dem Zeitraum vom 19.02. bis 29.02.2024, vom 03.03. bis zum 16.03.2024 und vom 06.04. bis zum 26.04.2024 als Subunternehmerin beauftragt worden ist, die jeweiligen Aufträge durch eigenes Personal der Klägerin durchgeführt worden sind und der Auftraggeber der Beklagten die entsprechenden Rechnungen der Beklagten vollständig bezahlt hat. Die Klägerin hat zudem die einzelnen Rechnungen und Stundennachweise (Anlage C8) vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Vortrag der Beklagten, sie könne nicht überprüfen, ob bei den von der Klägerin eingesetzten Wachpersonal die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen vorgelegen hätten oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien, nicht ausreichend für ein substantiiertes Bestreiten. Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich in immer wiederkehrenden textbausteinartigen Ausführungen, die einen konkreten Bezug zur Klägerin, insbesondere zu den Qualifikationen der von ihr eingesetzten Mitarbeiter, vermissen lassen. c) Selbst wenn zugunsten der Beklagten davon auszugehen sein sollte, dass das von der Klägerin eingesetzte Wachpersonal nicht die erforderliche Qualifikation gehabt hätte, dann läge gleichwohl eine Vertragserfüllung vor. Bei einem Dienstvertrag entsteht auch im Fall einer – unterstellten – Minder- oder Schlechtleistung grundsätzlich der Vergütungsanspruch. Nur wenn die erbrachten Dienste infolge einer vom Dienstverpflichteten zu vertretenden Schlechtleistung für den Dienstberechtigten gänzlich ohne Interesse sind, kann gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch entstehen, welcher gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet ist (BeckOGK/Maties, 15.10.2024, § 611 BGB, Rn. 337 m.w.N.; in Bezug auf einen Behandlungsvertrag BGH, Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16, NJW 2018, 3513, Rn. 17). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre auch in dem unterstellten Fall einer Schlechtleistung der Vergütungsanspruch gegeben. Die Klägerin hat die beauftragte Überwachungstätigkeit als Subunternehmerin durch eingesetzte Mitarbeiter erbracht. Die Leistung war für die Beklagte von Interesse, da sie so gegenüber ihren Auftraggebern vollständig abrechnen konnte. Dass durch die Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte konkrete Schäden eingetreten sind oder drohen würden, hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Allein der pauschale Verweis auf § 28e Abs. 3a SGB IV, zumal § 28e Abs. 3a SGB IV nur für „Unternehmer des Baugewerbes“ gilt (Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Roßbach, 8. Auflage 2023, § 28e SGB IV, Rn. 14), oder § 25f UStG reicht hierfür nicht aus. Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, dass es Beanstandungen der Kundin ... im Hinblick auf die Überwachungstätigkeit gegeben habe. 2) Der Anspruch der Klägerin ist auch durchsetzbar. a) Die Beklagte kann sich nicht auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages i.S.d. § 320 Abs. 1 BGB berufen. Nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB kann, wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Wesentliches Kriterium für die Einbeziehung einer Leistungspflicht in das Gegenseitigkeitsverhältnis ist typischerweise ihre Wesentlichkeit für den Vertragszweck. In bestimmten Fällen können auch Nebenleistungspflichten derart in das Austauschverhältnis bezogen werden, dass sie in den Rang konkreter Hauptleistungspflichten treten (so z.B. wenn die Vertragsparteien eines Werkvertrages die Zahlung des Werklohns nicht nur von der vollständigen und mangelfreien Erstellung des geschuldeten Werkes abhängig gemacht haben, sondern auch von der Vorlage von im Vertrag näher beschriebenen Bescheinigungen und Nachweisen (BGH, Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 117/16 –, Rn. 17, juris; OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012 – 19 U 67/12, Rn. 35, juris). Vorliegend steht das Auskunftsersuchen der Beklagten mit der Pflicht, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen, nicht in einem solchen Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist gerade nicht – wie in den vorstehend zitierten Entscheidungen – von der Vorlage bestimmter Unterlagen abhängig gemacht worden. Vielmehr ist in dem „Dienstleistungsvertrag Subunternehmer“ die Einhaltung bestimmter Verhaltenspflichten über Zusicherungen und Regelungen über „Haftung/Schadensersatz“ geregelt. In Ziffer 3.) Haftung/Schadensersatz heißt es unter 4., dass im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Ziffer 1). des Vertrages der Auftragnehmer für alle insoweit anfallenden Kosten, insbesondere für verhängte Ordnungsgelder, nachzuentrichtende Sozialabgaben und Kosten der Rechtsverfolgung, gegenüber dem Auftraggeber aufkommen muss. Die Vorlage konkreter Unterlagen muss nach dem „Dienstleistungsvertrag Subunternehmer“ hingegen nur auf konkrete Nachfrage erfolgen. Diese Regelungen zeigen, dass die Vertragsparteien die Zahlung der Vergütung gerade nicht von der vorherigen Vorlage bestimmter Unterlagen abhängig machen wollten. Im Gegensatz zu den oben zitierten Entscheidungen handelt es sich bei den Parteien vorliegend auch nicht um Unternehmen des Baugewerbes, bei welchen wegen § 28e Abs. 3a SGB IV erhöhte Haftungsrisiken bestehen können. Bei den oben zitierten Entscheidungen lagen – anders als hier – zudem jeweils unstreitig konkrete Sozialversicherungsrückstände beim dort konkret betroffenen Subunternehmer vor. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte kommt den vorliegenden Auskunfts- bzw. Vorlagepflichten damit nicht der Charakter von Hauptleistungspflichten zu, sie stehen mithin mit der Vergütungspflicht nicht im Synallagma. Im Übrigen besteht bei einem Dienstvertrag die Besonderheit, dass das Dienstrecht kein Minderungsrecht vorsieht. Damit steht dem Dienstberechtigten bei einer mangelhaften Leistung kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 BGB zu, da dies ansonsten auf ein Minderungsrecht hinauslaufen würde (Grüneberg, 84. Auflage 2005, § 320 BGB, Rn. 9). b) Selbst, wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass es sich um eine Hauptleistungspflicht i.S.d. § 320 Abs. 1 BGB handeln sollte, wäre die Geltendmachung der Einrede wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die Einrede aus § 320 BGB steht – wie auch das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB – unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 14.02.2020 – V ZR 11/18, NJW 2020, 2104, Rn. 60). Die Ausübung des Einrederechts ist insbesondere dann treuwidrig, wenn mit ihr nach den Umständen des Falles unverhältnismäßige Nachteile für den anderen Teil verbunden sind, insbesondere, wenn sie zur Folge hätte, dass die Rechte des anderen Teils vereitelt werden, oder wenn mit ihr Zwecke verfolgt werden, die im direkten Widerspruch zu dem Zweck der gesetzlichen Regelung stehen, wenn zum Beispiel zwischen den beiderseitigen Leistungen ein offensichtliches Missverhältnis besteht oder wenn die Ausübung der Einrede dem Gläubiger einen nicht mehr wiedergutzumachenden schweren Schaden zufügte (MüKoBGB/Emmerich, 9. Auflage 2022, § 320 BGB, Rn. 58). Unter Beachtung dieser Grundsätze wäre die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 320 Abs. 1 BGB treuwidrig. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte zu irgendeinem früheren Zeitpunkt innerhalb der Vertragsbeziehungen von der Klägerin die Vorlage der nunmehr begehrten Unterlagen gefordert hat. Wenn die Beklagte – nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung – bereits seit dem Jahr 2023 ein Störgefühl gehabt habe und ihre Qualitätskontrolle habe verstärken wollen, wäre es naheliegend gewesen, sich bereits vor Inanspruchnahme der Leistungen im Februar, März und April 2024 die Unterlagen von der Klägerin vorlegen zu lassen. Das gilt umso mehr, als der von der Beklagten angeführte § 25f Abs. 1 UStG (Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung) hinsichtlich des „wusste oder hätte wissen müssen“ auf den „Leistungsbezug“ abstellt und nicht etwa auf die Bezahlung einer bereits in Anspruch genommen Leistung. Ebenfalls im – hier nicht vorliegendem – Baugewerbe stellt § 28e Abs. 3c S. 1 SGB IV für die Exkulpation auf den Zeitpunkt der (Nicht-)Erfüllung der Zahlungspflicht (der Sozialversicherungsbeiträge) ab, hingegen nicht etwa auf den (späteren) Zeitpunkt der Bezahlung einer Rechnung. Gleichwohl hat die Beklagte die Leistung der Klägerin - trotz ihres behaupteten Störgefühls - in Anspruch genommen ohne sich die von ihr nunmehr geforderten Unterlagen aushändigen zu lassen. Sofern der Justitiar der Beklagten angab, es habe im Vorwege eine umfangreiche Sicherheitsüberprüfung stattgefunden, aber man wisse ja nicht, ob die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beauftragung immer noch vorgelegen hätten, ist dies bereits nicht nachvollziehbar. Wenn zuvor eine Sicherheitsprüfung stattgefunden haben soll, dann müsste die Beklagte konkrete Einwendungen vortragen, weshalb sich die Voraussetzungen, die sie zuvor doch noch überprüft haben will, geändert haben. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen, dass die Klägerin gegen bestimmte Pflichten verstoßen habe oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt habe. Es ist mithin nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagten in Bezug auf die Klägerin ein konkreter Schaden droht, zumal – wie oben ausgeführt – § 28e Abs. 3a SGB IV sich ausdrücklich (nur) auf „Unternehmer des Baugewerbes“ bezieht. In Bezug auf § 25f Abs. 1 UStG würde der Beklagten die Vorlage der Unterlagen nicht helfen, da diese Vorschrift – wie oben dargelegt – auf den (bereits vergangenen) Zeitpunkt des Leistungsbezugs abstellt. Des Weiteren ist die Beklagte für die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen von ihren Auftraggebern vollständig bezahlt worden. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte ist es vorliegend treuwidrig und widersprüchlich, die Leistungen trotz behaupteten Störgefühls in Anspruch zu nehmen, nach Erhalt der Rechnungen hingegen die Bezahlung mit dem Verweis auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bzw. ein Zurückbehaltungsrecht zu verweigern. Jedenfalls aber ist ein Berufen auf ein Zurückbehaltungsrecht treuwidrig i.S.d. § 242 BGB, wenn sich die Beklagte bereits im Verzug befand. Andernfalls würde die Beklagte aus ihrer eigenen Vertragsuntreue einen Vorteil ziehen. Sie kann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB nicht aus Umständen herleiten, die eingetreten sind, nachdem sie selbst in Verzug geraten ist. Dies würde der Rechtsregel widersprechen, dass bei einem gegenseitigen Vertrag der vertragsuntreue Teil aus einer später eingetretenen Vertragsuntreue des anderen Teils keine diesem ungünstige Rechtsfolge ableiten darf. Deshalb kann sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB nur berufen, wer sich selbst vertragstreu verhält (BGH, NJW-RR 1995, 564). Die Beklagte befand sich für sämtliche Forderungen der Klägerin bereits in Verzug als sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht erstmals im Juli 2024 Gebrauch gemacht hat. Nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB tritt der Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Die erste Rechnung stammt vom 29.02.2024, weshalb sich die Beklagte spätestens mit Ablauf des 30.03.2024 im Verzug befand, §§ 187, 188 BGB. Die weitere Rechnung stammt vom 31.03.2024, weshalb sich die Beklagte spätestens mit Ablauf des 29.04.2024 in Verzug befand, §§ 187, 188 BGB. Die letzte Rechnung stammte vom 02.05.2024, weshalb sich die Beklagte seit dem 03.06.2024 in Verzug befand, §§ 187, 188 BGB. 3) Die Entscheidung über die Nebenforderung beruht auf § 291 BGB iVm § 696 Abs. 3 ZPO. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 63 Abs. 1 GKG iVm § 3 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten ausstehende Vergütung aufgrund der Gestellung von Sicherheitspersonal. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Gestellung von Sicherheitspersonal bei ... in ... vom 19.02. bis zum 29.02.2024, sowie vom 03.03. bis zum 16.03.2024 und vom 06.04. bis zum 26.04.2024. Vereinbart wurde für die Zeit vom 19.02. - 29.02.2024 ein Stundensatz von 24,50 €, eine Nachtzulage von 3,68 €, eine Sonntagszulage von 12,25 € und eine Feiertagszulage von 24,50 €. Es wurden 454,75 Stunden gearbeitet. Die Klägerin stellte der Beklagten mit Rechnung vom 29.02.2024 einen Betrag in Höhe von 11.141,38 € nebst 19 % MwSt in Höhe von 2.116,86 €, mithin 13.258,24 € in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 29.02.2024 (Anlage K1) Bezug genommen. Ferner beauftragte die Beklagte die Klägerin wieder bei … in … vom 03.03. - 16.03.2024 Sicherheitspersonal zu stellen. Vereinbart wurde ein Einzelpreis von 24,50 € pro Stunde und eine Sonntagszulage von 3,00 €. Es wurden insgesamt 245,75 Stunden gearbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stundennachweise in der Anlage C8 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.03.2024 stellte die Klägerin der Beklagten 6.110,13 € nebst 19 % MwSt. in Höhe von 1.160,92 €, insgesamt 7.271,05 € in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 31.03.2024 (Anlage K2) Bezug genommen. Zudem wurde die Klägerin von der Beklagten beauftragt, Sicherheitspersonal, ebenfalls für den ... in ..., für die Zeit vom 06.04. - 26.04.2024 zu stellen. Es wurde wieder ein Stundenpreis von 24,50 € sowie eine Sonntagszulage von 3,00 € vereinbart. Geleistet wurden 116,5 Stunden. Hierfür wurde mit Schreiben vom 02.05.2024 ein Betrag in Höhe von 2.921,75 €, MwSt. in Höhe von 555,13 €, insgesamt 3.476,88 € in Rechnung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 02.05.2024 (Anlage K3) Bezug genommen. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Die Auftraggeber der Beklagten zahlten sämtliche Rechnungen der Beklagten für die seitens der Klägerin als Subunternehmerin erbrachten Leistungen. Mit Schreiben vom 16.07.2024 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihr vertragliches Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Beklagte forderte die Klägerin entsprechend Ziffer 1.6 sowie Ziffer. 1.7 des Dienstleistungsvertrages dazu auf, geeignete Nachweise über Identität und Sozialversicherung der konkret eingesetzten Arbeitnehmer (u.a. vollständiger Name, Adresse, Geburtsdatum, Bewacher-ID), Einsatzort und -zeit sowie die korrekten und vollständigen Lohnleistungen, insbesondere aber nicht ausschließlich Lohn- und Stundenabrechnungen vorzulegen und zwar für die komplette Leistungszeit. Zudem forderte die Beklagte die Klägerin dazu auf, die Qualifikationen, insbesondere Unterrichtungsnachweise und Sachkundenachweise (entsprechend der Gewerbeordnung sowie der Bewacherverordnung) aller eingesetzten Mitarbeiter vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.07.2024 (Anlage B2) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, der Dienstleistungsvertrag „Subunternehmer“ sei so nicht mit der Beklagten zustande gekommen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Vertrag nicht von der Beklagten unterschrieben worden sei. Vielmehr sei der Vertrag beiderseitig für gegenstandslos erklärt worden. Der Einsatzleiter Herr ... sei nicht zeichnungsberechtigt. Die Zusatzvereinbarung sei weder von dem Unterschriftsberechtigten der Beklagten oder der H GmbH & Co.KG unterschrieben worden. Andernfalls wäre auch ein Stundenhonorar in Höhe von 26,50 € nicht zu erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.10.2024 (Bl. 75 f. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat am 05.07.2024 beim Mahngericht Hamburg-Altona (Az.: ...) einen Mahnbescheid beantragt, in welchem sie die Zahlung von 24.006,17 € begehrt. Der Mahnbescheid ist am 08.07.2024 erlassen und der Beklagten am 10.07.2024 zugestellt worden. Am 15.07.2024 ist der Widerspruch der Beklagten beim Mahngericht eingegangen. Die Sache ist am 30.07.2024 an das Landgericht Hannover abgegeben worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.006,17 € nebst Zinsen in Höhe von 4 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, zwischen ihr und der Klägerin sei ein „Dienstleistungsvertrag Subunternehmer“ inklusive der „Zusatzvereinbarung“ zustande gekommen. Dieser Vertrag enthalte u.a. folgende Vereinbarung: „1.) Vertragsgegenstand 1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die eigenverantwortliche Ausführung von Dienstleistungen. Die Dienstleistungen, Leistungsorte und -entgelte sind in einem Leistungsverzeichnis beschrieben, der Vertragsbestandteil ist bzw. wird gesondert beauftragt. Die Regelungen finden auch auf zukünftig begründete Leistungsverzeichnisse und Aufträge Anwendung. 2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen durch eigene Mitarbeiter zu erbringen. Die Beauftragung von weiteren Subunternehmern bedarf der jeweiligen vorherigen und schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers. 3. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er lediglich ausgebildetes und geeignetes Personal bei der Auftragsabwicklung einsetzt. Der Auftragnehmer stellt die auftragsgemäße Eignung des Personals auf eigene Kosten sicher. Der Auftraggeber hat das Recht, die Tätigkeit von Mitarbeitern des Auftragnehmers mit sofortiger Wirkung zu untersagen, wenn diese nicht den Vereinbarungen entsprechen, nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen oder gegen Sicherheitsvorschriften oder Vorgaben des Auftrages verstoßen. Einen Austausch des Mitarbeiters wird der Auftragnehmer vornehmen, wenn der Kunde oder der Auftraggeber dies wünscht oder ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer vorliegt. 4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er ausreichend geschultes Personal bereit hält und an den möglichen Einsatzorten innerhalb des vereinbarten Zeitraumes die erforderlichen Maßnahmen durchführt. Das vorzuhaltende qualifizierte Einsatzpersonal schließt die Abdeckung von Personalausfällen durch Krankheit, Urlaub usw. ein. 5. Der Auftragnehmer sichert zu und weist nach, dass er die behördliche Erlaubnis gemäß § 34a GewO in Verbindung mit der Bewachungsverordnung besitzt. 6. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die Identität des eingesetzten Personals sorgfältig geprüft hat und nur Personal zum Einsatz bringt, welches die gesetzlichen Einsatzvoraussetzungen erfüllt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Nachfrage den Personalausweis, ggf. die Fahrerlaubnis, ggf. eine Arbeitserlaubnis/-genehmigung, einen aktuellen Bundeszentralregisterauszug (Führungszeugnis) und den Nachweis der erfolgreich absolvierten Unterrichtung oder Sachkundeprüfung (§ 34 a GewO) bzw. einer dbzgl. Befreiung in Kopie unverzüglich vorlegen. 7. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er seine Geschäfte - nach den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmannes führt, - die gesetzlichen Vorschriften einhält, - seine Arbeitnehmer entsprechend der gesetzlichen Regelungen abrechnet, insb. unter Berücksichtigung geltender Tarifverträge und des AEntG, - berufsgenossenschaftliche Vorschriften einhält, - alle anfallenden Löhne, Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß berechnet und abführt, sodass keine Rückstände bestehen und - die dbzgl. Nachweise führt (insb. individualisierte Stundennachweise der Arbeitnehmer soweit erforderlich). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Nachfrage dbzgl. geeignete Nachweise über Identität, Sozialversicherung der eingesetzten Arbeitnehmer, Einsatzort und -zeit sowie die korrekten und vollständigen Lohnleistungen aushändigen sowie Gespräche mit den eingesetzten Arbeitnehmern ermöglichen. Geeignete Nachweise sind u.a. Lohn- und Stundenabrechnungen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er zu deren Hergabe die dbzgl. datenschutzrechtlichen Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern getroffen hat. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage B1) Bezug genommen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Mitarbeiter eingesetzt hat, welche die gesetzlichen Einsatzvoraussetzungen (Führungszeugnis, Unterrichtung, Sachkundeprüfung) aufgewiesen hätten. Weiter bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin für die eingesetzten Mitarbeiter die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern entrichtet habe. Weiter bestreitet die Beklagte, dass die Dienstleistung überhaupt erbracht worden sei. Die Klägerin habe der Beklagten bis heute noch nicht alle Informationen und Unterlagen überlassen, welche eine Prüfung dahingehend ermöglichen würde, ob die vertraglich versprochenen Dienstleistungen ordnungsgemäß ausgeführt worden seien, insbesondere mit Blick darauf, ob der Beklagten die Sekundärhaftung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge drohe. Auch sei eine Haftung aus § 25f UStG denkbar. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.10.2024 (Bl. 75 d.A.) die Abgabe an das Landgericht Kiel beantragt. Mit Beschluss vom 12.11.2024 (Bl. 210 d.A.) hat sich das Landgericht ... für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kiel abgegeben.