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Urteil

III ZR 294/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Dienstvertrag über Dienste höherer Art kann der Patient nach § 627 BGB jederzeit kündigen; folglich führt ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Arztes zur Kündigung nach § 628 Abs.1 S.2 Fall 2 BGB zum Wegfall der Vergütung, sofern die bisherigen Leistungen für den Patienten kein Interesse mehr haben. • Implantologische Leistungen sind dann vergütungsfrei, wenn sie so fehlerhaft sind, dass eine dem zahnärztlichen Standard entsprechende Weiterverwendung unzumutbar oder unmöglich ist; hierbei ist auf die fachliche Bewertung des Nachbehandlers und Sachverständigenbefund abzustellen. • Für fehlerhafte, aber nicht vollständig nutzlose Leistungen kommt Schadensersatz nach § 280 Abs.1 BGB in Betracht; dieser kann gegen das Honorar zur Aufrechnung gestellt werden. • Bei der Prüfpflicht des Revisionsgerichts ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO vollständig vorgenommen hat; unterlässt es dies, kann der Revisionssenat die Beweiswürdigung selbst vornehmen, sofern weitere Feststellungen nicht geboten sind.
Entscheidungsgründe
Wegfall des Honoraranspruchs bei völlig unbrauchbarer implantologischer Behandlung (§§ 627, 628 BGB) • Bei einem Dienstvertrag über Dienste höherer Art kann der Patient nach § 627 BGB jederzeit kündigen; folglich führt ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Arztes zur Kündigung nach § 628 Abs.1 S.2 Fall 2 BGB zum Wegfall der Vergütung, sofern die bisherigen Leistungen für den Patienten kein Interesse mehr haben. • Implantologische Leistungen sind dann vergütungsfrei, wenn sie so fehlerhaft sind, dass eine dem zahnärztlichen Standard entsprechende Weiterverwendung unzumutbar oder unmöglich ist; hierbei ist auf die fachliche Bewertung des Nachbehandlers und Sachverständigenbefund abzustellen. • Für fehlerhafte, aber nicht vollständig nutzlose Leistungen kommt Schadensersatz nach § 280 Abs.1 BGB in Betracht; dieser kann gegen das Honorar zur Aufrechnung gestellt werden. • Bei der Prüfpflicht des Revisionsgerichts ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO vollständig vorgenommen hat; unterlässt es dies, kann der Revisionssenat die Beweiswürdigung selbst vornehmen, sofern weitere Feststellungen nicht geboten sind. Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht Zahnarzthonorar für Behandlungen, die der Streithelfer bei der Beklagten zwischen Januar und Februar 2010 vorgenommen hat. Die Beklagte ließ unter anderem insgesamt acht Implantate setzen; die prothetische Weiterbehandlung wurde abgebrochen, weil sie anhaltende Beschwerden hatte. Später stellte ein anderer Zahnarzt erhebliche Mängel an den Implantaten fest; die Implantate verbleiben im Kiefer. Die Klägerin stellte eine Rechnung über 34.277,10 €; die Beklagte wehrte mit Einwendungen wegen fehlender Einwilligung, unzureichender Aufklärung, überhöhter Gebühren und schwerwiegender Behandlungsfehler ab. Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht verpflichtete die Beklagte zur Teilzahlung. Der BGH prüft die Revision der Beklagten. • Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer Behandlungsvertrag; dieser ist als Dienstvertrag über Dienste höherer Art zu qualifizieren, sodass § 627 BGB die jederzeitige Kündigung durch die Beklagte ermöglicht. • Nach § 628 Abs.1 S.2 Fall 2 BGB besteht kein Vergütungsanspruch des Arztes, wenn dessen vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst hat und die bisherigen Leistungen für den Patienten infolge der Kündigung kein Interesse mehr haben. • Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts war lückenhaft: es hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Sachverständige den Nachbehandler vor das Dilemma stellte, zwischen gravierenden Nachteilen ("Pest und Cholera") zu wählen, sodass die Weiterverwendung der Implantate unzumutbar wäre. • Der Senat kann mangels weiterer aufzunehmender tatsächlicher Feststellungen die Beweiswürdigung selbst vornehmen und gelangt auf Grundlage der Sachverständigenaussagen zu dem Ergebnis, dass die implantologischen Leistungen objektiv und subjektiv völlig nutzlos sind; daher ist die Vergütung für diese Leistungen gemäß § 628 Abs.1 S.2 Fall 2 BGB ausgeschlossen. • Für die nicht indizierte Versorgung mit Keramik-Inlays und die unsachgemäße Anwendung von Emdogain steht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB zu, der auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet ist. • Hinsichtlich der behaupteten gesonderten Gebührenvereinbarungen hat das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend geprüft; hierzu sind ergänzende Feststellungen, ggf. durch Parteivernehmung, vorzunehmen. • Folge: Das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben, als es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Der Revision der Beklagten wird stattgegeben; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu Zahlungen verpflichtet wurde, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründend hat der BGH festgestellt, dass die implantologischen Leistungen des Streithelfers wegen schwerwiegender Behandlungsfehler für die Beklagte völlig nutzlos sind, weshalb nach § 628 Abs.1 S.2 Fall 2 BGB kein Honoraranspruch besteht. Für die nicht indizierten Keramik-Inlays und die fehlerhafte Emdogain-Anwendung steht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB zu, der sie von Vergütungspflichten befreit. Das Berufungsgericht hat zudem ergänzende Feststellungen zu behaupteten Gebührenvereinbarungen nachzuholen. Im Ergebnis gewinnt die Beklagte überwiegend: die Hauptpositionen der Honorarforderung sind mangels verwertbarer Leistungen entfallen oder durch Schadensersatzansprüche aufgehoben; offene Fragen sind zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.