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Urteil

2 O 183/23

LG Kiel 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2024:0517.2O183.23.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.215,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 auf einem Betrag in Höhe von 4.886,07 € sowie seit dem 23.07.2022 auf einem Betrag in Höhe von 7.329,12 Euro zu zahlen. 2. Weiter wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 454,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2021 zu zahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte hat auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.215,19 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.215,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 auf einem Betrag in Höhe von 4.886,07 € sowie seit dem 23.07.2022 auf einem Betrag in Höhe von 7.329,12 Euro zu zahlen. 2. Weiter wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 454,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2021 zu zahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte hat auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.215,19 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 12.215,19 € gemäß §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 S. 2 HGB. Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das HGB in seiner bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung, da der Haftungstatbestand vor Ablauf des 31.12.2023 erfüllt worden ist. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 17.08.2021 kommt mangels einer entsprechenden gesetzgeberischen Anordnung nicht in Betracht. Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe seiner Einlagen unmittelbar. Nach § 171 Abs. 2 HGB steht dieses Recht der Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu. Die Haftung des Beklagten gegenüber den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin ist in Höhe von 12.215,19 € wiederaufgelebt. Denn in dieser Höhe gilt die Einlage des Beklagten als Kommanditist gem. § 172 Abs. 4 als nicht geleistet, da der Beklagte als Kommanditist Gewinnanteile entnommen hat, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war. Die Leistung der Einlage des Beklagten ist auch erforderlich, da die zur Verfügung stehende Masse nicht ausreicht, um alle Insolvenzverwalter zu befriedigen. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten hängt dabei zum einen davon ab, in welchem Umfang die Forderungen, für die er haftet, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter auf ihre Haftungsschuld gedeckt sind, zum anderen davon, ob die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genügt, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 172/19). Zur Darlegung der Forderungen, für die der Kommanditist gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB haftet, ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16). Der Kläger hat vorliegend die Insolvenztabelle zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit festgestellten Forderungen in Höhe von 1.803.731,84 Euro vorgelegt. Die Deckungslücke in Höhe von 105.000,00 € folgt aus der Gegenüberstellung der sich auf dem Massekonto befindlichen Vermögenswerte in Höhe von 2.131,93 €, der Sondermasse in Höhe von 840.625,47 € sowie der vorgenommenen Abschlagsverteilung in Höhe von 800.000,00 € mit den zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen. Der Kläger ist insoweit seiner Pflicht zur Darlegung der Deckungslücke nachgekommen. Er hat bereits in der Klageschrift zur Höhe der freien Masse und der bisher eingegangenen Zahlungen von Kommanditisten vorgetragen und eine sich aus diesem Vortrag ergebende erhebliche Deckungslücke dargelegt. Er hat zudem dargelegt, dass selbst unter Berücksichtigung der Rückzahlung aller haftungsrelevanter Ausschüttungen an Kommanditisten eine Deckungslücke verbleibt. Den Vortrag hat er mit Schriftsatz vom 21.02.2024 nochmals unter Hergabe von Kontoauszügen über das Konto der Sondermasse sowie dem Fremdgeldkonto (Anlagekonvolut K12) substantiiert. Es ist sodann Sache des Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass genügend Aktivvermögen der Insolvenzschuldnerin vorhanden gewesen ist, um Gläubigerforderungen auch ohne seine Inanspruchnahme zu befriedigen (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16). Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Vielmehr hat er lediglich unsubstantiierte Vermutungen hinsichtlich vorhandenen Vermögens angestellt (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16.02.2024, Bl. 460). Mit seinen Einwendungen gegen die Forderungen dringt der Beklagte nicht durch. Nachdem der Kommanditist der Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle nicht widersprochen hat, stehen ihm wegen § 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB Einwendungen gegen die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, nicht zu. Denn die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Funktion der Insolvenzschuldnerin als Obergesellschaft, bzw. daraus, dass die festgestellten Forderungen solche der Untergesellschaften umfassen (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.11.2022 – 37 U 4209/22, Bl. 185 d.A.). Die zur Tabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen gelten auch gegenüber dem Beklagten gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 InsO als festgestellt, da er den Forderungen nicht widersprochen hat. Überdies sind die festgestellten Forderungen infolge der eingetretenen Hemmung durch Tabellenanmeldung der Forderungen (§ 204 Nr. 10 BGB) auch nicht verjährt. Der Anspruch auf persönliche Haftung des Gesellschafters nach §§ 171 f. HGB verjährt zwar gemäß § 159 Abs. 1 HGB in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft, mithin ab Insolvenzeröffnung am 30.05.2014. Für sämtliche zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ist aber die Verjährung bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens gehemmt. Dies gilt gem. § 161 Abs. 2, 159 Abs. 4 HGB auch für die Haftungsansprüche gegen den Beklagten als Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin. Erforderlich für die Hemmung ist insoweit, dass die Handlung, welche die Hemmung auslöst auch auf den Gesellschafter bezogen ist. Hieran anknüpfend enthält § 159 Abs. 4 HGB eine Sonderregelung über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung. Danach wirkt § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gegenüber der aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber den Kommanditisten, die der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens angehört haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2020 (BGH II ZR 108/19) und vom 16.12.2021 (BGH II ZR 123/20). Aus beiden Urteilen ergibt sich lediglich, dass eine gesonderte Verjährung der Gesellschafterhaftung in fünf Jahren ab Auflösung der Gesellschaft läuft. Eine Aussage über die Auslegung von § 159 HGB enthalten die Entscheidungen aber nicht, insbesondere nicht dazu, ob § 159 Abs. 4 HGB sich nicht auf § 159 Abs. 1 HGB bezieht (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 21.04.2023 - 15 U 215/23). Dem Beklagten ist es nicht gelungen, durch hinreichenden Sachvortrag der Rechtskraftwirkung ihre Grundlage zu entziehen. Der Beklagte verfängt nicht mit dem von ihm vorgetragenen Umstand, dass die unter den lfd. Nrn. 17 bis 18 zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen deshalb nicht hinreichend individualisiert seien, da diese lediglich die Bezeichnung des Klägers jeweils in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter einer anderen Insolvenzschuldnerin und nicht konkret die Gläubiger dieser Gesellschaften ausweisen. Die zur Insolvenztabelle der Insolvenzschuldnerin angemeldeten Forderungen sind hinreichend individualisiert worden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Angabe eines Lebenssachverhaltes, welcher in Verbindung mit einem, nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden, Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urt. v. 11.10.2018, Az.: IX ZR 217/17, juris, Rn. 14). Dies ist hier der Fall. Hinsichtlich der unter den lfd. Nrn. 17 bis 18 der Insolvenztabelle bezeichneten Forderungen wurden Rückforderungsansprüche als deren Forderungsgrund und der dazugehörige Rechtssatz angegeben. Einer Bezeichnung sämtlicher Gläubiger der Untergesellschaft bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, handelt es sich bei den angemeldeten und festgestellten Ansprüchen allein um Haftungsansprüche der Untergesellschaft gegenüber ihrer Kommanditistin, namentlich der Insolvenzschuldnerin. Diese wurden zugunsten der Untergesellschaft von dem Kläger zur Tabelle angemeldet und letztlich festgestellt. Hieraus folgt die Bezeichnung der Untergesellschaft in den lfd. Nrn. 17 bis 18 der Insolvenztabelle neben dem zur Einziehung der Forderungen berechtigten Kläger als Gläubigerin. Die Bezeichnung der den jeweiligen Haftungsansprüchen zugrundeliegenden Ansprüchen der Gläubiger gegenüber der Untergesellschaft würde vorliegend an die Vornahme einer rechtlichen Wertung heranreichen, die von den Anforderungen an eine Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO nicht umfasst wird. Hinsichtlich der Frage, ob es einer derartigen Angabe bei der Anmeldung der Gläubigeransprüche zur Insolvenztabelle der Untergesellschaft der hiesigen Insolvenzschuldnerin bedurfte, bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Auseinandersetzung. Weiter ist eine Unwirksamkeit der Anmeldung der unter der lfd. Nrn. 17 bis 18 der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen nicht zu erkennen. Es ist kein Raum für einen vom Beklagten behaupteten Interessenkonflikt des Klägers hinsichtlich der Anmeldung der Forderungen unter den lfd. Nrn. § 17 bis 18 der Insolvenztabelle. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten erweist sich als unerheblich. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, die Anmeldung oben genannter Forderungen zur Insolvenztabelle sei nicht in wirksamer Weise erfolgt, da der Sonderinsolvenzverwalter nicht in wirksamer Weise zur Prüfung oben bezeichneter Forderungen bestellt worden sei. Einerseits sei der Sonderinsolvenzverwalter ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Niebüll vom 04.12.2018 lediglich zur Prüfung der unter der lfd. Nr. 17 vom Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Komplementärin der Insolvenzschuldnerin zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung bestellt worden. Andererseits sei auch der Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 09.03.2021 unbestimmt, da dieser nicht erkennen lasse, welche Forderungen zur Prüfung des Sonderinsolvenzverwalters gestellt werden, sodass auch die Anmeldung der unter der lfd. Nr. 18 der Insolvenztabelle geführten Forderung in unwirksamer Weise erfolgt sei. Dem Beklagten ist insoweit beizupflichten, als dass der Sonderinsolvenzverwalter durch den Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 04.12.2018 nicht zur Prüfung der unter der lfd. Nr. 17 vom Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Untergesellschaft zur Tabelle angemeldeten Forderung bestellt worden ist. Vielmehr wurde er zur Prüfung der unter der lfd. Nr. 17 vom Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Verw.Beteiligungsges. xxx zur Tabelle angemeldeten Forderung bestellt. Infolge der Anmeldung der Forderungen zur Tabelle ist wenngleich noch kein Interessenkonflikt entstanden. Der Beklagte verkennt, dass der Insolvenzverwalter auch im Falle seiner Bestellung in einem anderen Insolvenzverfahren, dazu verpflichtet ist, sämtliche Forderungen zur Tabelle anzumelden hat. Es ist sodann in einem solchen Fall für die Forderungsprüfung ein Sonderverwalter zu bestellen. Dieser entscheidet dann anstelle des Insolvenzverwalters, ob die angemeldete Forderung besteht oder zu bestreiten ist (Graeber/Pape, ZIP 2007, S. 991-999, 993). Es obliegt somit gerade nicht dem Insolvenzverwalter, den zur Tabelle angemeldeten Anspruch zeitgleich mit einem Widerspruch zu versehen. Eine etwaige Pflichtenkollision ist infolge der erneuten Bestellung des Insolvenzverwalters aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Niebüll vom 09.03.2021 entfallen. Hierin wurde der Sonderinsolvenzverwalter richtigerweise zur Prüfung der vom Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Untergesellschaft zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bestellt. Dieser erweist sich auch als hinreichend bestimmt, da sich der Prüfungsumfang des Sonderinsolvenzverwalters auf sämtliche zur Tabelle angemeldeten Forderungen erstreckt. Daneben kann der Beklagte mit seiner die unter der lfd. Nr. 18 zur Tabelle festgestellten Forderung betreffenden Rüge, dass es nicht ersichtlich sei, ob und in welcher Höhe wegen der Gewerbesteuer ein wirksamer Anspruch der Untergesellschaft entstanden ist, nicht verfangen. Angesichts der von den Feststellungen in der Insolvenztabelle ausgehenden Rechtskraftwirkung erweist sich das Vorbringen des Beklagten als unzureichend substantiiert. Forderungen des Finanzamtes gegenüber der Gesellschaft sind auch nicht von der Gesellschafterhaftung ausgenommen. Die persönliche Haftung des Kommanditisten besteht im Falle der Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Dabei kommt es auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten nicht an (BGH, Urt. v. 15.12.2020, Az.: II ZR 108/19, Leitsatz). Zwischen den Parteien ist jedenfalls unstreitig, dass die unter der lfd. Nr. 18 zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Die Anmeldung der Forderungen erfolgte zur Insolvenztabelle erfolgten auch nicht erst nach Verjährungseintritt. Die Forderung lfd. Nr. 17 wurde am 19.09.2018 zur Tabelle angemeldet, also innerhalb der am 30.04.2014 beginnenden fünfjährigen Verjährungsfrist. Die Forderung wurde sodann am 04.12.2018 durch den für die Prüfung genau dieser Forderung bestellten Sonderinsolvenzverwalter (Beschluss des AG Niebüll Anl. B4, Bl. 142) festgestellt. Dass in dem Beschluss nur die Gläubiger der ebenfalls von der Interessenkollision in der Person des Klägers betroffene Forderung lfd. Nr. 16 genannt ist, ist dabei aufgrund der eindeutigen Nummerierung der Forderung gemäß der Insolvenztabelle (Anlage K5) unschädlich. Soweit die Forderung lfd. Nr. 18 erst am 26.02.2021, also nach Fristablauf angemeldet wurde, trägt der Kläger unter Vorlage der entsprechenden Belege (weitere Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters auf für die Forderung mit Beschluss vom 09.03.2021 Anlage B5, Bl. 143 und der Schreiben zur Forderungsanmeldung sowie Rücknahme und erneuten Anmeldung, Anlagen K11-12, Bl. 225 f. d.A.) vor, es handle sich dabei um einen Teil der ursprünglich unter lfd. Nr. 17 bereits angemeldeten Gesamtforderung, der – nach vollständiger Feststellung zur Tabelle – zwischenzeitlich, nämlich am 24.02.2020, zurückgenommen worden war, aber dennoch an der zunächst eingetragenen Hemmung teilgenommen hatte. Die Hemmungswirkung entfiel gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Rücknahme am 24.08.2020, sodass bei der erneuten Anmeldung nach weiteren 6 Monaten insgesamt nur 4 Jahre, 10 Monate und 19 Tage der Frist verstrichen waren. Dieser konkreten belegten Berechnung ist der Beklagte, der sich im Wesentlichen gegen die Wirksamkeit der Anmeldung der Forderung lfd. Nr. 17 und die dadurch ausgelöste Hemmung sowie gegen die Annahme, die Forderung lfd. Nr. 18 sei zuvor Teil der Forderung lfd. Nr. 17 gewesen, wendet, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten (vgl. hierzu auch: OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 21.04.2023 – 15 U 215/23 Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Aufgrund der erfolgten Hemmung der Verjährung aufgrund der festgestellten Forderung besteht kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, zumal dieser von der Durchführung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte. Besondere Umstände, die einen Vertrauenstatbestand hätten begründen können, sind vorliegend nicht ersichtlich und liegt insbesondere nicht im bloßen Zeitablauf von sieben Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. II. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 454,20 € gemäß §§ 280, 286 BGB für die nach Verzugseintritt erfolgte Beauftragung und außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291, 281 Abs. 1 BGB III. Die Streitverkündung ist gemäß § 72 Abs. 1 ZPO zulässig. Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.03.2023 und Schriftsatz vom 05.05.2023 konkret zu einem etwaigen Ersatzanspruch gegenüber dem Streitverkündeten vorgetragen. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht erheblich. Insoweit kommt es nicht auf die objektive Rechtslage, sondern darauf an, dass im Zeitpunkt der Streitverkündung aus der nicht von vornherein als unberechtigt zu wertenden Sicht der Partei ein solcher Anspruch des oder gegen den Dritten als durchaus möglich erscheint (BeckOK ZPO, 52. Edition Stand: 01.03.2024, § 72 Rn. 8). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche nach §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB in Bezug auf Ausschüttungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten in den Jahren 2001 bis 2012. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft xxx (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), der Beklagte ist Kommanditist der Insolvenzschuldnerin. Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war das Halten von Kommanditanteilen an zwei Ein-Schiffgesellschaften (nachfolgend: Zielgesellschaften). Die Einlageverpflichtung des Beklagten belief sich auf ursprünglich 50.000 €, welche er bei seiner Aufnahme als Kommanditist auch leistete. Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete seit der Aufnahme der Kommanditisten im Jahr 2001 fortlaufend Verluste, mit Ausnahme der Jahre 2002 bis 2005 und 2007 (wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagekonvolut K3 vorgelegten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen verwiesen). Bereits im Beitrittsjahr der Kommanditisten waren die Kapitalkonten der Kommanditisten unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert und auch in der Folgezeit nicht wieder vollständig aufgefüllt worden. Trotz der Verluste der Insolvenzschuldnerin wurden in den Jahren 2002 – 2007 Ausschüttungen in Höhe von 8 % sowie im Jahr 2008 i.H.v. 6 %, insgesamt also 54 % des Kommanditkapitals an die Kommanditisten vorgenommen. An den Beklagten wurden insgesamt 27.000 € ausgeschüttet Aufgrund der in den Jahren 2002 – 2005 und 2007 erwirtschafteten Jahresüberschüsse war ein Teil der Ausschüttungen gewinngedeckt. Lediglich die Summe i. H. v. 22.215,19 € ist mangels Deckung haftungsschädlich. Auf den Betrag von 22.215,19 € leistete der Beklagte außergerichtlich 10.000,00 € im Rahmen von Sanierungsbemühungen. Der Differenzbetrag i. H. v. 12.215,19 € wird klagweise geltend gemacht. Am 30.04.2014 wurde das Insolvenzverfahren über Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Der Kläger wurde auch zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Zielgesellschaften bestellt, die ebenfalls Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin anmeldeten. Im Insolvenzverfahren wurde Forderungen i. H. v. 3.509.740,70 € zur Tabelle angemeldet und i. H. v. 1.803.731,84 € vom Insolvenzverwalter festgestellt. Die Prüfung der Anmeldung der lfd. Nr. 16 zur Tabelle (Haftungsvergütung) und lfd. Nrn. 17 und 18 (Rückforderungsansprüche gem. § 172 Abs, 4 HGB) erfolgte durch einen dafür bestellten Sonderinsolvenzverwalter, der die Forderungen anerkannte (hinsichtlich der Einzelheiten der wird auf die Insolvenztabelle Anlage K5 verwiesen). Der Kläger forderte den Beklagten erfolglos mit Schreiben vom 24.08.2021 zur Zahlung eines Betrages i. H. v. 4.886,07 € bis zum 24.09.2021 auf. Mit darauffolgenden anwaltlichem Schreiben vom 01.11.2021 wurde der Beklagte nochmals zur Zahlung eines Betrages i. H. v. 4.886,07 zzgl. hierauf entfallender Anwaltskosten i. H. v. 454,20 € netto, aufgefordert. Eingezogene Sondermasse beläuft sich auf: 1.452.512,10 € Bl. 5 K7 Kontoauszüge Treuhandkonto Der Kläger trägt vor, dass die freie Masse der Insolvenzschuldnerin nicht genüge, um sämtliche Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin zu befriedigen. Es bestehe eine Deckungslücke von zuletzt 105.000,- €. Der Beklagte hafte infolge der Unterdeckung des Kapitalkontos gem. §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB. Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle nach §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB nehme auch dem Kommanditisten die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen gegen Gläubigerforderungen. Die Verjährung sei durch die Feststellung zur Tabelle auch gehemmt. Dies betreffe auch die Forderungen zu Nr. 17 und Nr. 18 der Tabelle. Die Forderung zur lfd. Nr. 18 über 1.056.522,50 € sei ein Teil der der am 19.09.2018 zur lfd. Nr. 17 bereits früher angemeldeten Forderung, welche aufgrund bestehender Rechtsunsicherheiten teilweise zurückgenommen wurde und sodann am 26.02.2021 überwiegend wieder zur Tabelle angemeldet habe. Der Kläger hat zunächst vor dem Amtsgericht Norderstedt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.886,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 454,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 30.06.2023 (Bl. 407 d.A.) um einen Betrag in Höhe von 7.329,12 € sowie hierauf entfallende Zinsen seit Rechtshängigkeit erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.886,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 454,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2021 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 7.329,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Die Forderungen seien gegenüber dem Kommanditisten binnen fünf Jahre nach Auflösung der Gesellschaft verjährt. Eine Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung zur Insolvenztabelle sei nicht erfolgt. Erforderlich seien Verjährungshemmende Maßnahmen direkt gegenüber dem Beklagten gewesen. Die Forderung zur lfd. Nr. 18 der Insolvenztabelle sei spätestens im Jahr 2019 verjährt. Jedenfalls dann, wenn man diese Forderung unberücksichtigt lasse, sei keine Kapitallücke vorhanden und es sei von einem Masseübererlös auszugehen, sodass die Inanspruchnahme des Beklagten nicht erforderlich sei. Nach Ablauf von sieben Jahren nach Insolvenzeröffnung sei mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen gewesen, die Forderung sei verwirkt. Der Anspruch sei jedenfalls verwirkt. Weiter vertritt der Beklagte die Auffassung, dass der Sonderinsolvenzverwalter hinsichtlich der Prüfung der unter den lfd. Nrn. 17 bis 18 zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen nicht wirksam bestellt worden sei. Dem Beklagten wurde die Klage am 22.07.2022 zugestellt. Der Beklagte hat dem Kläger mit Schriftsatz vom 30.03.2023 den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beizutreten. Der Kläger ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 12.04.2023 auf Seiten des Klägers als Streithelfer beigetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt deren Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 12.01.2023 und 19.04.2024 Bezug genommen.