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Beschluss

2 O 183/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0103.2O183.23.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.12.2023 – Az. 2 O 183/23– in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.12.2023 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.12.2023 – Az. 2 O 183/23– in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.12.2023 wird zurückgewiesen. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf Zahlung von 152.046 € gerichtete Klage, für die die Antragstellerin Prozesskostenhilfe begehrt, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, dass bereits unklar ist, inwieweit die eingesandten Schreiben als solche der den ursprünglichen Mahnbescheid beantragenden W. i.L. angesehen werden können, da sie zum Teil den persönlichen Briefkopf des Liquidators D. E. tragen, ohne dass ein Vertretungsverhältnis deutlich gemacht ist. Diese Argumentation, der der Senat uneingeschränkt beitritt, wird durch die Beschwerdeschrift nicht entkräftet. Aber selbst bei Berücksichtigung sämtlichen Schriftverkehrs lässt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht feststellen. Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Zöller, ZPO, § 114 Rnr 22 m.w.N). Dabei ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag erforderlich, der, seine Richtigkeit unterstellt, das Klagebegehren rechtfertigt (Zöller, ebd., Rnr 29). Die Kammer hat zu Recht einen solchen schlüssigen Tatsachenvortrag aus dem gesamten Akteninhalt nicht entnehmen können. Der konkret dargelegte Arbeitsvertrag zwischen dem Liquidator E. und der Antragsgegnerin rechtfertigt aus sich heraus keine Ansprüche der Antragstellerin, vielmehr lässt sich den eingereichten Anlagen, insbesondere den Lohnsteuerkarten, entnehmen, dass die Antragsgegnerin ihre Zahlungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt hat. Einen Lebenssachverhalt, der ein – wie auch immer rechtlich einzuordnendes – Verhältnis zwischen der W. und der Antragstellerin begründen könnte, der zu einer Zahlungspflicht für über mehrere Jahre erbrachte Leistungen, deren Inhalt ebenfalls nicht ersichtlich geworden ist, führen könnte, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Es ist unklar, welchen Kontakt es zwischen den Parteien des Verfahrens – nicht Herrn E. persönlich – überhaupt gegeben haben soll. Die Begründung eines vertraglichen Verhältnisses – die Antragstellerin scheint sich auf ein Handlungsvertreterverhältnis oder das eines Handlungsgehilfen berufen zu wollen – hätte aber von der Antragstellerin dargelegt werden müssen, und zwar unter Schilderung eines konkreten Geschehens, zu dem sich die Gegenseite äußern und welches ggfls unter Beweis gestellt werden kann. Auf dieses Erfordernis hat die Kammer die Antragstellerin mit Hinweis vom 03.10.2023 (Bl. 306 d. A.) auch hingewiesen, ohne dass weiterer Vortrag erfolgt wäre. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin jegliche vertragliche Beziehung zur Antragsgegnerin in Abrede genommen hat, die Antragstellerin für die Existenz eines Vertragsverhältnisses jedoch keinen Beweis angeboten hat. Auch dies steht der Annahme von Erfolgsaussichten entgegen. Soweit sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.02.2014 - 2 BvR 57/13 – beruft, ist dies unbehelflich. Die Ablehnung der Erfolgsaussichten erfolgte nicht aufgrund der im PKH-Verfahren vorab getroffenen Entscheidung einer umstrittenen Rechtsfrage zu Lasten der Antragstellerin, was der Beanstandung durch das Bundesverfassungsgericht im zitierten Verfahren unterlegen war. Vielmehr hat die Kammer ausschließlich und zutreffend die vorgetragenen Tatsachen gewürdigt und eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen. Eine Kostenentscheidung ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 152.046 €.