Beschluss
2 O 121/24
LG Kiel 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2024:0701.2O121.24.00
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Tenor
Mit Urteil der XXX vom 23. Februar 2023 (Az. XXX) wurde die Antragsgegnerin wie folgt verurteilt:
Die Gesellschaft deutschen Rechts XXX wird verurteilt, an die Gesellschaft amerikanischen Rechts XXX 30.000.000,00 € zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen auf 27.000.000,00 € seit dem 18. Juni 2014 und auf 3.000.000,00 € seit dem 6. August 2015 bis zur vollständigen Zahlung, abzüglich der 12.500,00 €, die bereits durch das Urteil vom 23. September 201 6 zugesprochen wurden.
Die Gesellschaft nach deutschem Recht XXX wird zu den Kosten beider Instanzen verurteilt, die fûr die Gesellschaft nach amerikanischem Recht XXX auf die Verfahrensentschädigung von 15.000,00 € in der ersten Instanz und 45.000,00 € in der Berufungsinstanz sowie die Kosten für die Einlegung des Rechtsmittels in Höhe von 186,00 € festgesetzt werden.
Der Titel ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Entscheidungsgründe
Mit Urteil der XXX vom 23. Februar 2023 (Az. XXX) wurde die Antragsgegnerin wie folgt verurteilt: Die Gesellschaft deutschen Rechts XXX wird verurteilt, an die Gesellschaft amerikanischen Rechts XXX 30.000.000,00 € zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen auf 27.000.000,00 € seit dem 18. Juni 2014 und auf 3.000.000,00 € seit dem 6. August 2015 bis zur vollständigen Zahlung, abzüglich der 12.500,00 €, die bereits durch das Urteil vom 23. September 201 6 zugesprochen wurden. Die Gesellschaft nach deutschem Recht XXX wird zu den Kosten beider Instanzen verurteilt, die fûr die Gesellschaft nach amerikanischem Recht XXX auf die Verfahrensentschädigung von 15.000,00 € in der ersten Instanz und 45.000,00 € in der Berufungsinstanz sowie die Kosten für die Einlegung des Rechtsmittels in Höhe von 186,00 € festgesetzt werden. Der Titel ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Entscheidung beruht auf den von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden (Ausfertigung des zu vollstreckenden Titels vom 23.02.2023 und Vermerk über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom 21.03.2023) sowie auf den Regelungen in Artt. 41 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2 AVAG. Über den Antrag entscheidet die Vorsitzende der Zivilkammer ohne vorherige Anhörung des Schuldners und ohne mündliche Verhandlung (§§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 1 und Abs. 2 AVAG). Mit der Entscheidung ist anzuordnen, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist (§ 8 Abs. 1 AVAG). Eine Entscheidung über die Kostentragung ist nicht veranlasst. Die Kosten für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 8 Abs. 1 S. 4 AVAG, § 788 ZPO). Nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Vollstreckungsklausel an die Antragsgegnerin kann gemäß § 23 Abs. 2 AVAG auf Antrag ein Zeugnis erteilt werden, mit dem die Vollstreckung unbeschränkt stattfinden kann.