Beschluss
16 W 68/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0630.16W68.24.00
22Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen den ordre-public im Sinne von Art. 34 EuGVVO a.F. wegen der Verletzung verfahrensrechtlicher Grundprinzipien ist nicht mit der Präklusion kartellrechtlicher Einwendungen gegen eine dem zu vollstreckenden ausländischen Urteil zugrundeliegende Markenabgrenzungsvereinbarung zu begründen, wenn die materielle Wirksamkeit dieser Vereinbarung bereits in einem rechtskräftigen Zwischenurteil von dem ausländischen Gericht in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt worden ist.(Rn.53)
(Rn.59)
2. Im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens ist die Prüfung der materiellen Vereinbarkeit mit dem ordre public nicht über das für vollstreckbar zu erklärende Urteil hinaus auf ein zugrundeliegendes, rechtskräftig gewordenes Zwischenurteil zu erstrecken.(Rn.64)
Tenor
1. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 30.060.186,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen den ordre-public im Sinne von Art. 34 EuGVVO a.F. wegen der Verletzung verfahrensrechtlicher Grundprinzipien ist nicht mit der Präklusion kartellrechtlicher Einwendungen gegen eine dem zu vollstreckenden ausländischen Urteil zugrundeliegende Markenabgrenzungsvereinbarung zu begründen, wenn die materielle Wirksamkeit dieser Vereinbarung bereits in einem rechtskräftigen Zwischenurteil von dem ausländischen Gericht in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt worden ist.(Rn.53) (Rn.59) 2. Im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens ist die Prüfung der materiellen Vereinbarkeit mit dem ordre public nicht über das für vollstreckbar zu erklärende Urteil hinaus auf ein zugrundeliegendes, rechtskräftig gewordenes Zwischenurteil zu erstrecken.(Rn.64) 1. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 30.060.186,00 festgesetzt. I. Die Parteien führen seit 2006 mehrere markenrechtliche Auseinandersetzungen vor verschiedenen Gerichten wegen des Vertriebes von Jeanshosen mit verschiedenen Nahtstickereien auf den Gesäßtaschen, die nach Auffassung der Antragstellerin mit ihren Markenrechten kollidieren. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Cour d'appel Bruxelles vom 23. Februar 2023 (Az. 2015/AFU2145), durch welches die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin Schadensersatz in Höhe von € 30.000.000,00 zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der Antragstellerin stehen für eine schwingenförmige Doppelnaht auf den Gesäßtaschen ihrer Hosen, die an die ausgebreiteten Flügel eines Adlers erinnern soll, mehrere Marken zu (Bildmarke: siehe Bl. 1123, 1129 eA, Eintragungsurkunden über die Unionsbildmarke 2003/2005, Anlagen BF 19 und 20, Bl. 692 ff. eA und beim DPMA, Anlage BG 3, Anmeldetag: 3. Juli 1970, Schutz endet am 31. Juli 2030); sog. Arcuate (= bogenförmige) - Marke. Bereits mit außergerichtlichem Schreiben vom 20. September 2005 (Anlage BG 7) forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen der Verletzung der Arcuate-Marke auf. Die Antragsgegnerin lehnte dies unter Hinweis auf eine schwache Kennzeichnungskraft der Marke ab und bot ihrerseits an, sich in Zukunft um einen noch größeren Abstand bei künftigen Ordern zu bemühen, wenn der Abverkauf des derzeitigen Warenbestandes streitfrei gestellt würde (Anlage BG 8, Bl. 1184 eA). Die Antragstellerin lehnte dies ab und bot ihrerseits an, eine europaweit gültige Vereinbarung mit der Antragsgegnerin zu schließen, mit der sich diese verpflichten sollte, keine Gestaltungen zu verwenden, die mit der geschützten Bildmarke der Antragstellerin zu verwechseln seien (Anlagen BG 9, Bl. 1185 eA = Anlage BG 12, Bl. 1191 eA). Nachdem die Antragsgegnerin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 5. Dezember 2005, 327 O 837/05, Anlage BG 10, Bl. 1186 eA) verpflichtet worden war, keine Hosen mit der geschützten Bildmarke der Antragstellerin mehr anzubieten, gab sie am 18. April 2006 eine Unterlassungserklärung ab. Im April 2006 machte die Antragstellerin eine weitere Verletzung ihrer Arcuate-Marke geltend, woraufhin die Antragsgegnerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 5. Mai 2006 zwar den Vorwurf der Markenrechtsverletzung zurückwies, aber auch ausführte, Streit vermeiden und durch eine geeignete Vereinbarung sichergestellt wissen zu wollen, dass es insoweit zu keinen weiteren Interessenkollisionen komme (Anlage BG 14). Nach einer weiteren markenrechtlichen Beanstandung einer Ziernaht einer Jeanshose der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Mai 2006 (Anlage BG 15, Bl. 1199 eA) erklärte sich die Antragsgegnerin bereit, eine europaweit gültige Vereinbarung mit der Antragstellerin zu schließen (Anlage BG 16, Bl. 1213 eA). Daraufhin schlossen die Parteien am 21. Juli 2006 (Anlage BF 5, Bl. 115 eA) eine außergerichtliche Vereinbarung („Settlement Agreement“; nachfolgend: „Vergleich“), mit dem sich die Antragsgegnerin u.a. zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 50,00 pro Jeans bei dem Weitervertrieb von Jeanshosen u.a. mit der geschützten Arcuate-Marke der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2007 verpflichtete (Artikel 6 des Vergleiches, Bl. 118/19 eA). Wegen behaupteter neuerlicher Verstöße gegen diesen Vergleich erhob die Antragstellerin im Jahr 2014 vor den nach Artikel 8 des Vergleichs als ausschließlich zuständig vereinbarten Gerichten in Brüssel eine Unterlassungs- und Zahlungsklage gegen die Antragsgegnerin. In erster Instanz wurde die Klage mit Urteil des Handelsgerichts Brüssel vom 11. September 2015 (Anlage BF 34, deutsche Übersetzung ab Bl. 2357 eA) abgewiesen, wogegen die Antragstellerin Berufung einlegte. Vor dem Appellationshof argumentierte die Antragsgegnerin u.a. dahin, dass der Vergleich keinen Schutz bezwecke, der über den durch die Markeneintragung gewährten Schutz hinausgehe, und es sich bei den geschützten Zeichen der Antragstellerin um einfache Zeichen handele, bei denen zu prüfen sei, ob diese nicht ihre individuelle Beschaffenheit verloren hätten, ferner, dass die Vertragsstrafe überhöht sei (siehe S. 7 des Zwischenurteils vom 23. September 2016, Anlage BF 35, deutsche Übersetzung Bl. 2381, 2386 eA). Mit dem erwähnten - rechtskräftigen - Zwischenurteil des Appellationshofs Brüssel (Cour d'appel Bruxelles) vom 23. September 2016 wurde festgestellt, dass die dekorative Naht auf der hinteren Tasche der „...“-Hosen (Lichtbilder hiervon siehe S. 7 und 8 des Berufungsurteils vom 23. September 2016, Bl. 2371, 2372 eA) der Definition der durch den Vergleich verbotenen Zeichen entspreche (Ziffer 10, S. 9 des Berufungsurteils, Anlage BF 35), und wurde die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Vermarktung des Hosenmodells der Marke „...“ mit der Stickerei auf den Gesäßtaschen sowie zur Zahlung einer vorläufigen Entschädigung in Höhe von € 12.500,00 auf der Grundlage der Vertragsstrafenregelung des Vergleichs verurteilt. Das Gericht sah den Zahlungsanspruch dem Grunde nach als begründet an und gab dem Antrag der Antragstellerin statt, einen Sachverständigen zu bestellen, um dem Gericht eine Stellungnahme zur Anzahl der unter der Marke „...“ verkauften Hosen mit dem strittigen Zeichen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 23. September 2016 zu geben. Die hiergegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg (vgl. Bl. 2403 eA). Der vom Appellationshof ernannte Sachverständige stellte sodann mit seinem endgültigen Bericht vom 26. Oktober 2020 (vgl. insoweit Bl. 29 eLGA Anlagen AS) fest, dass die Antragsgegnerin geschätzt, unter Berücksichtigung der verschiedenen Größen, Modelle und weiteren Parametern, 600.000 Hosen der Marke „...“ mit der geschützten Stickerei auf den Gesäßtaschen entgegen der Regelung in dem Vergleich zwischen dem 1. Januar 2007 und 23. September 2016 vertrieben habe. Im weiteren Verlauf des Appellationsverfahrens rügte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 (Bl. 44 eA, Anlage BF 11, der Schriftsatz liegt nur in französischer Sprache vor) erstmals die Kartellrechtswidrigkeit des Vergleiches, insbesondere der darin enthaltenen Vertragsstrafenregelung und beantragte die Vorlage des Verfahrens zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV u.a. zu der Frage, ob der Vergleich gegen Art. 101 AEUV verstoße und ob eine solche Vereinbarung als wettbewerbsbeschränkend bezweckt anzusehen sei und sie auf ihre wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen geprüft werden müsse (Bl. 45 eA). Der belgische Appellationshof erließ am 5. Mai 2022 ein zweites Zwischenurteil, in dem es die Zwischenklagen der Antragsgegnerin für unzulässig erklärte, die darauf abzielten, dass der Vergleich vom 21. Juli 2006 nichtig oder zumindest gebrochen sei. Zur Begründung führte er aus, dass hierüber bereits im ersten Zwischenurteil befunden worden sei. Das Gericht habe sich (im ersten Zwischenurteil) zwar nicht zu den von der Antragsgegnerin vorgebrachten neuen Klagegründen geäußert, aber implizit die Gültigkeit des Vergleichs anerkannt (S. 8 des zweiten Zwischenurteils des Appellationshofs vom 5. Mai 2022, Anlage BF 12, Bl. 2407 eA). Hiergegen legte die Antragsgegnerin Revision ein (Anlage BF 14). Gegenstand dieser Revision ist insbesondere die fragliche Kartellrechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Vergleichs sowie der Vertragsstrafenregelung (Bl. 46 eA). Die Antragsgegnerin trägt mit der Revision u.a. vor, sie habe erst im Laufe des Verfahrens entdeckt, dass der Vergleich „unter Berücksichtigung des im Aufbau befindlichen Netzwerks ähnlicher Transaktionen“ wettbewerbswidrig sei (Bl. 470 f. eA). Eine Entscheidung des Kassationsgerichtshofs (Cour de Cassation) über die Revision liegt noch nicht vor. Mit Endurteil des belgischen Appellationshofs vom 23. Februar 2023 wurde die Antragsgegnerin nach Vorlage des im zweiten Zwischenurteil des Apellationshofs vom 23. September 2016 angeordneten Gutachtens, wonach die Anzahl betroffener Hosen 600.000 betrage, entsprechend zur Zahlung von € 30 Mio (600.000,00 x € 50,00) wegen der Verletzung der im Vergleich getroffenen Regelung durch Vermarktung von Jeanshosen der Marke „...“ an die Antragstellerin verurteilt (Anlage HB 2 im Anlagenband AS eLGA, Tenor: Bl. 43 Anlagenband AS eLGA). Die Antragsgegnerin hat auch gegen dieses Urteil Revision eingelegt (Revisionsbegründung auf Deutsch, Anlage BF 15), zu der ebenfalls noch keine Entscheidung vorliegt. Am 12. Juni 2023 erhob die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Kiel (Az. 14 HKO 54/23 Kart) Klage gegen die Antragstellerin mit dem Ziel, es dieser zu untersagen, aus dem Vergleich vorzugehen, hilfsweise den Vergleich für nichtig zu erklären (Anlage BF 9). Eine Entscheidung des Landgerichts über diese Klage liegt noch nicht vor. Am 13. Mai 2024 hat die Antragstellerin beim Landgericht Kiel (Az. 2 O 121/24) beantragt, das Urteil des belgischen Appellationshofs vom 23. Februar 2023 nach der VO (EG) 44/2001(Brüssel-I-Verordnung; nachfolgend „EuGVVO a.F.“) mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (Bl. 1 ff. eLGA). Diesem Antrag hat das Landgericht Kiel stattgegeben und mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Juli 2024 das Urteil ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin (vgl. Art. 41 S. 2 EuGVVO a.F., § 6 Abs. 1 und Abs. 2 AVAG) mit der Vollstreckungsklausel versehen, Art. 41, 53 EuGVVO a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 des AVAG (siehe Anlage BF 1, Bl. 3 eA). Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin bestreitet mit Nichtwissen, dass eine Ausfertigung des belgischen Urteils vom 23. Februar 2023 vorgelegt worden sei, die einen Nachweis zur Echtheit der Urkunde trage. Damit lägen bereits die formalen Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 1 EuGVVO a.F. nicht vor (Bl. 53 eA). Ferner ist die Antragsgegnerin der Meinung, die inländische Vollstreckung aus dem belgischen Urteil sei nicht zuzulassen, weil das Urteil offensichtlich kartellrechtswidrig sei. Die Antragstellerin, die entsprechende Vergleiche mit mehreren Marktteilnehmern abgeschlossen habe, perpetuiere ihre Markenrechte in unzulässiger Weise und beschränke dadurch den Wettbewerb. Sie habe damit auf vertraglichem Wege ein eigenes „Markensystem“ geschaffen; die Beschränkungen in den Vereinbarungen gingen weit über den Inhalt der gesetzlich geschützten Markenrechte hinaus. Dieses Vorgehen verstoße gegen europäisches und deutsches Kartellrecht, Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB und Art. 81 Abs. 1 EGV, und damit gegen die öffentliche Ordnung (ordre public Verstoß). Zudem verstoße das belgische Urteil gegen ihre Verfahrensrechte auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (Bl. 2001 eA). Ihre kartellrechtlichen Argumente habe der belgische Appellationshof nicht geprüft (Bl. 45, 2000 eA).Der Vergleich untersage ihr in unverhältnismäßiger Weise die Verwendung einer Vielzahl von Designs und Gestaltungen, obwohl der Antragstellerin diesbezüglich keinerlei Marken- oder sonstigen Schutzrechte zustünden, diese insoweit keine marken- oder sonstigen schutzrechtlichen Unterlassungsansprüche habe und sie, die Antragsgegnerin, die Designs ohne den Vergleich würde nutzen dürfen (Bl. 2004, 2007 eA). Der Vergleich dehne den sachlichen Schutzbereich der Arcuate-Marken ungerechtfertigt über den gesetzlich zugestandenen Schutzbereich hinaus aus und stelle eine kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung dar (Bl. 62, 2087 eA). Die Antragstellerin habe sich in der Vergangenheit durch angeblich auf ihre Markenrechte gestütztes, aggressives Vorgehen gegen Mitbewerber einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft (Bl. 2083 eA). Der Arcuate-Bildmarke komme lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft zu (Bl. 2084 eA). Die im Vergleich vereinbarte Vertragsstrafe sei zudem überhöht (Bl. 63, 83 eA); daraus ergäbe sich eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung der Antragsgegnerin (Bl. 2007, 2048 f. eA). Der Vergleich beinhalte eine als Streitbeilegungsvereinbarung getarnte unzulässige bezweckte Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. Art. 81 Abs. 1 EGV (Bl. 81ff., 2008, 2062eA). Die im Vergleich enthaltene Unterlassungsgebote seien ferner in sich widersprüchlich und zu unbestimmt (Bl. 82, 2037, 2112f. eA). Darüber hinaus beantragt die Antragsgegnerin, das inländische Anerkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gemäß §§ 719 Abs. 2, 707 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Revision gegen das belgische Urteil sowie das zweite belgische Zwischenurteil einzustellen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden (Bl. 93, 1997, 2055ff. eA). Zudem regt sie an, dieses Verfahren bis zur Entscheidung über ihre am Landgericht erhobene Klage vom 12. Juni 2023 gemäß § 148 Abs. 1 ZPO (Bl. 88ff., 2049ff. eA) ohne Sicherheitsleistung (Bl. 2057 eA) auszusetzen, weil ihre Klage hohe Erfolgsaussichten habe und dem Kieler Verfahren andere Ansprüche zugrunde lägen als dem belgischen Verfahren. Weiter hilfsweise begehrt sie, ihr gemäß Art. 46 Abs. 2 EuGVVO a.F. entsprechend eine Abwendungsbefugnis einzuräumen (Bl. 24, 2057 eA), die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (Bl. 24 eA) bzw. auf Maßregeln zur Sicherung zu beschränken (Bl. 95, 2057 eA). Jedenfalls sei im Falle der Erfolglosigkeit der Beschwerde gemäß §§ 13 Abs. 4 S. 3, 22 Abs. 2 AVAG a. F. anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und bis zur Entscheidung über diese nicht, hilfsweise nur gegen Sicherheitsleistung, über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen dürfe (Bl. 24 eA). Ein nicht zu ersetzender Nachteil bestehe, weil die Antragstellerin ihren Sitz in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat habe. In diesem Fall sei die EuGVVO nicht anwendbar (Bl. 2058 eA). Insbesondere fehle ihr die zur Vollstreckung von Schadensersatzansprüchen erforderliche Kenntnis zum Belegenheitsort der Vermögensgegenstände der Antragstellerin. Aufgrund deren Sitzes sowie der internationalen Reichweite sei jedenfalls von einer (aufwendigen) Auslandsvollstreckung auszugehen, da die Antragstellerin zahlreiche Tochtergesellschaften sowie Waren- bzw. Distributionslager im Ausland habe (vgl. Bl. 24, 49 eA, Anlage BF 16). Ferner beantragt sie, das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen (Bl. 96, 1998, 2058 eA). Die Antragsgegnerin beantragt: 1. unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Kiels vom 1. Juli 2024 die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil des Cour d'appel Bruxelles vom 23. Februar 2023, Az. 2015/AR/2145, nicht zuzulassen, den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückzuweisen und die erteilte Klausel einzuziehen; 2. das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin vor dem Landgericht Kiel, Az. 14 HKO 54/23 Kart, hilfsweise bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Revisionsverfahren gegen das Berufungsurteil des Cour d'appel Bruxelles vom 23. Februar 2023 (Az. 2015/AR/2145) vor dem Kassationshof (Cour de cassation), Az. C.23.273.F, sowie im Revisionsverfahren gegen das Zwischenurteil des Cour d'appel Bruxelles vom 5. Mai 2022 (Az. 2015/AR/2145) vor dem Kassationshof (Cour de cassation), Az. C.23.0140.F, auszusetzen; 3. hilfsweise für den Fall der Abweisung von Ziff. 1 und/oder Ziff. 2: der Antragsgegnerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form einer Hinterlegung beim Amtsgericht Kiel bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im (Unterlassungs-)Klageverfahren der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin vor dem Landgericht Kiel, Az. 14 HKO 54/23 Kart, hilfsweise bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Revisionsverfahren gegen das Berufungsurteil des Cour d'appel Bruxelles vom 23. Februar 2023 (Az. 2015/AR/2145) vor dem Kassationshof (Cour de cassation), Az. C.23.273.F, sowie im Revisionsverfahren gegen das Zwischenurteil des Cour d'appel Bruxelles vom 5. Mai 2022 (Az. 2015/AR/2145) vor dem Kassationshof (Cour de cassation), Az. C.23.0140.F, abzuwenden; 4. hilfsweise für den Fall der Abweisung von Ziff. 3: die Zwangsvollstreckung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im (Unterlassungs-)Klageverfahren der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin vor dem Landgericht Kiel, Az. 14 HKO 54/23 Kart, hilfsweise bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Revisionsverfahren gegen das Berufungsurteil des Cour d'appel Bruxelles vom 23. Februar 2023 (Az. 2015/AR/2145) vor dem Kassationshof (Cour de cassation), Az. C.23.273.F, sowie im Revisionsverfahren gegen das Zwischenurteil des Cour d'appel Bruxelles vom 5. Mai 2022 (Az. 2015/AR/2145) vor dem Kassationshof (Cour de cassation), Az. C.23.0140.F von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig zu machen; 5. hilfsweise für den Fall der Abweisung von Ziff. 1: anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung bis zum Ablauf zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht, hilfsweise nur gegen Sicherheitsleistung, über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen, 2. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Zurückweisungsantrags gemäß Ziffer 1 und der Stattgabe der Beschwerde unter deren Haupt- oder Hilfsantrag zu 2.): die Aussetzung des Verfahrens von einer angemessenen Sicherheitsleistung der Antragsgegnerin mindestens in Höhe des im Urteil der Cour d’appel Bruxelles vom 23. Februar 2023 (Az. 2015/AR/2145) tenorierten Zahlbetrages einschließlich Zinsen abhängig zu machen, 3. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Zurückweisungsantrags gemäß Ziffer 1 und der Stattgabe der Beschwerde unter deren Hilfsantrag zu 5.) die Anordnung von einer angemessenen Sicherheitsleistung der Antragsgegnerin mindestens in Höhe des im Urteil der Cour d’appel Bruxelles vom 23. Februar 2023 (Az. 2015/AR/2145) tenorierten Zahlbetrages einschließlich Zinsen abhängig zu machen. Die Antragstellerin trägt vor, ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor. Die Antragsgegnerin versuche, das belgische Berufungsurteil durch das Vollstreckungsgericht überprüfen zu lassen, obgleich dieselben Argumente vor dem Appellationhof vorgebracht worden seien bzw. hätten vorgebracht werden können. Der belgische Appellationshof habe entschieden, dass die Antragsgegnerin mit ihrem kartellrechtlichen Vorbringen präkludiert sei (Bl. 729 eA). Eine Aussetzung wegen des laufenden Verfahrens vor dem Landgericht Kiel komme nicht in Betracht, weil dieses Verfahren nicht vorgreiflich sei. Selbst ein Verstoß gegen das Kartellrecht begründe keinen ordre public-Verstoß. Auch das laufende Revisionsverfahren begründe keine Aussetzung, denn die Entscheidungen des belgischen Appellationshofs seien nicht erkennbar fehlerhaft und daher sei auch mit ihrer Aufhebung nicht zu rechnen (Bl. 728 eA). Zudem scheide eine Aussetzung aus, weil die Gründe, die die Antragsgegnerin hierzu vortrage, nämlich die Kartellrechtswidrigkeit, keine neuen Gründe seien, sondern diese bereits vor dem belgischen Appellationshof vorgebracht worden seien (Bl. 729 eA). Ferner habe der belgische Appellationshof rechtskräftig festgestellt, dass ein Verstoß gegen den Vergleich vorliege (Bl. 730 eA). Eine Abwendungsbefugnis sehe die EuGVVO a.F. nicht vor. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof scheide aus, weil der behauptete Kartellrechtsverstoß für das hiesige Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich sei. Es liege schon kein offensichtlicher Verstoß gegen grundlegende Wertungen im Vollstreckungsstaat vor. Die Entscheidung des belgischen Appellationshofs sei auch nach deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht schlicht untragbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angeordnet, das Urteil des Cour d'appel Bruxelles vom 23. Februar 2023 (Az. 2015/AR/2145) gemäß Art. 41, 53 EuGVVO a.F. i.V.m. den Regelungen des AVAG mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Auf das vorliegende Verfahren ist die EuGVVO a.F. anzuwenden, da das Verfahren vor dem Brüsseler Handelsgericht bereits vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden war, siehe Art. 66 Verordnung (EU) 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung; nachfolgend „EuGVVO n.F.“). Der maßgebliche Zeitpunkt ist der der Erhebung der Klage, die zu einer Entscheidung geführt hat, deren Vollstreckung beantragt wird (EuGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - C-361/18 - BeckRS 2019, 10517 Rn. 24). 1. Die Beschwerde ist danach zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 EuGVVO a.F. ist der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberlandesgericht einzulegen. Die Zustellung des Beschlusses vom 1. Juli 2024 erfolgte am 2. Juli 2024 (PZU, Bl. 15 eLGA), die Beschwerde ging am 1. August 2024 (Bl. 1 eA) ein. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht, § 11 Abs. 1 Satz 1 AVAG. Der Senat hat zu entscheiden, weil die Vorsitzende Richterin am Landgericht kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung (§ 3 Abs. 3 AVAG) als Vorsitzende und nicht als Einzelrichterin entschieden hat (allg. M. s. n. Wulf, in: BeckOK ZPO, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 568 Rn. 3; Hamdorf, in: MüKoZPO, 6. Aufl., ZPO § 568 Rn. 6 m.w.N.). 2. Die Beschwerde hat in der Sache indes keinen Erfolg. Die formellen Anforderungen des Anerkennungsverfahrens sind erfüllt; ein Anerkennungshindernis nach Art. 34, 35 EuGVVO a.F. liegt nicht vor. a) Nach Art. 41 EuGVVO a.F. war die Vollstreckungsklausel vom erstinstanzlich zuständigen Gericht ohne Prüfung etwaiger Anerkennungshindernisse gemäß Art. 34, 35 EuGVVO a.F. zu erteilen, da die in Art. 53 EuGVVO a.F. vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Insbesondere liegt eine Ausfertigung der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung vor. Nach Art. 53 Abs. 1 EuGVVO a.F. hat die Partei, die die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, mithin eine das Original ersetzende Abschrift, die nach dem Wortlaut des Art. 53 Abs. 1 EuGVVO a.F. die „für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen“ erfüllen muss, also den Nachweis der Echtheit bzw. Authentizität der Ausfertigung zur Überzeugung des anerkennenden Gerichts erbringt. Nach dem insoweit maßgebenden nationalen Recht (Tschauner, in: Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, 68. EL Januar 2025, VO (EG) 44/2001 Art. 53 Rn. 3) muss die Ausfertigung nach § 317 Abs. 4 ZPO daher vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einem im Sinne von § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Betrauten (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - VII ZR 59/15 - BeckRS 2016, 112449 Rn. 6), unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen sein (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010, - XII ZB 132/09 - NJW 2010 2519 Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die von der Antragstellerin ihrem Antrag vom 13. Mai 2024, das Urteil des Appellationshofes vom 23. Februar 2023 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, im Original beigefügte Ausfertigung dieses Urteils (Anlage HB 1, Retent; siehe Kopie Bl. 1 eLGA Anlagen AS) gerecht. b) Gemäß Art. 45 EuGVVO a.F. darf das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Art. 34, 35 EuGVVO a.F. aufgeführten Gründe versagen oder aufheben; auch im Rechtsbehelfsverfahren darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden, Art. 26 EuGVVO a.F. Die Versagung der Anerkennung der Entscheidung des Cour d'appel Bruxelles vom 23. Februar 2023 kommt vorliegend von vornherein nicht nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO a.F. in Betracht. Die hiernach vorzunehmende (eingeschränkte) Überprüfung der internationalen Zuständigkeit steht nicht im Streit. Die Versagung der Anerkennung kommt vorliegend daher allein nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. in Betracht. Hiernach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Dies ist der Fall, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 16. September 1993, - IX ZB 82/90 - juris Rn. 24 m.w.N.). Allein die Tatsache, dass das Gericht des Erststaates das Recht des betroffenen Zweitstaates missachtet oder falsch angewendet hat, reicht zur Versagung der Anerkennung nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO nicht aus. Auf den ordre public-Vorbehalt darf vielmehr nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden (EuGH, Urteil vom 4. Februar 1988, - 145/86 [„Hoffmann / Krieg“] - NJW 1989, 663 Rn. 21 in einem Vorlageverfahren zur EuGVÜ; Tschauner, in: Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, 68. EL Januar 2025, VO (EG) 44/2001 Art. 34 Rn. 6). Der ordre public-Verstoß kann sich zum einen aus der Verletzung von verfahrensrechtlichen Grundprinzipien und zum anderen aus der Verletzung materiellen Rechts ergeben. Beides ist hier nicht der Fall. aa) Eine Verletzung von verfahrensrechtlichen Grundprinzipien ist vorliegend nicht erkennbar. Ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen den ordre public besteht nicht bereits dann, wenn ein ausländisches Urteil in Widerspruch zu zwingenden Vorschriften des nationalen Prozessrechts ergangen ist. Zu den grundsätzlichen Verfahrensmaximen, die gegenüber ausländischen Urteilen durchzusetzen sind, zählt das Recht auf einen fairen Prozess, die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Unparteilichkeit der Gerichte (Tschauner, in: Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, 68. EL Januar 2025, VO (EG) 44/2001 Art. 34 Rn. 11). Ein Urteil ist nur dann nicht anerkennungsfähig im Sinne von Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F., wenn das Urteil aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - Az. IX ZB 39/13 - NJW 2016, 160 Rn. 12 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 2. September 2009, - XII ZB 50/06 - juris Rn. 24 m.w.N.). Damit das Verbot der révision au fond gewahrt bleibt, führt nur eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts zu einem Verstoß gegen den ordre public (EuGH, Urteile vom 11. Mai 2000 - C-38/98 [„Renault/Maxicar“] - juris Rn. 30, und vom 28. März 2000 - C-7/98 [„Dieter Krombach/André Bamberski“] - juris Rn. 37). Die Anerkennung wäre also nur zu versagen, wenn eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör oder des Rechts auf ein faires Verfahren vorläge (EuGH, Urteil vom 2. April 2009, - C-394/07 [„Marco Gambazzi / DaimlerChrysler Canada Inc. u.a.“] - juris Rn. 37 ff.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs lässt sich ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht feststellen. (1) Soweit die Antragsgegnerin zum einen geltend macht, sie habe keine Möglichkeit gehabt, den Vergleich vom 21. Juli 2006 anzugreifen und in Zweifel zu ziehen (Bl. 2000 ff. eA), ist das nicht zutreffend. Denn genau hierzu hatte die Antragsgegnerin in den Verfahren vor dem belgischen Handelsgericht und anschließend dem belgischen Appellationshof Gelegenheit. Dementsprechend hatte sie auch bereits vor Erlass des ersten Zwischenurteils des Appellationshofs vom 23. September 2016 (Anlage BF 35) argumentiert, dass der Vergleich einen Schutz bezwecke, der über den durch die Markeneintragung gewährten Schutz hinausgehe, und es sich bei den geschützten Zeichen der Antragstellerin um einfache Zeichen handele, bei denen zu prüfen sei, ob diese nicht ihre individuelle Beschaffenheit verloren hätten (S. 7 des ersten Berufungsurteils vom 23. September 2016, Anlage BF 35), ebenso, dass die Vertragsstrafe überhöht sei. Mit diesen Argumenten hat sich der belgische Appellationshof im ersten Zwischenurteil vom 23. September 2016 auseinandergesetzt und im Ergebnis die Wirksamkeit des Vergleichs seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gehindert gewesen wäre, kartellrechtliche Einwendungen bereits in diesem frühen Verfahrensstadium zu erheben. (2) Auch mit der Behauptung der Antragsgegnerin, der belgische Appellationshof habe ihren relevanten und entscheidungserheblichen Vortrag in Bezug auf die Kartellrechtswidrigkeit des Vergleiches im weiteren Verfahren unberücksichtigt gelassen und ihre kartellrechtlichen Argumente nicht geprüft (Bl. 2001 eA), lässt sich ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht begründen. Der belgische Appellationshof hat mit dem zweiten Zwischenurteil vom 5. Mai 2022 auf Seite 8 ausgeführt, dass die Gültigkeit des Vergleichs bereits mit dem ersten Zwischenurteil „anerkannt“ worden und der neue Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung, dass der Vergleich (wegen Kartellrechtswidrigkeit) nichtig oder zumindest gebrochen sei, den Nutzen des Zwischenurteils untergrabe (siehe S. 8 des zweiten Berufungsurteils vom 5. Mai 2022, Anlage BF 13, Bl. 2341 eA). Von zwingenden Verfahrensvorschriften des deutschen Zivilprozessrechts ist der belgische Appellationshof damit nicht abgewichen. Auch das deutsche Zivilprozessrecht sieht diverse Beschränkungen hinsichtlich der Zulassung von Einwendungen in der Berufungsinstanz vor, vgl. §§ 529, 530, 531 ZPO. Ferner sieht das deutsche Zivilprozessrecht vor, dass Einwendungen in erster Instanz rechtzeitig binnen zuvor gesetzten Fristen geltend zu machen sind, vgl. §§ 275, 276, 277, 282, 283, 296 ZPO. Nicht zuletzt und vor allem ist es auch dem deutschen Zivilprozessrecht nicht fremd, das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach isoliert durch ein Zwischenurteil festzustellen, um nach Rechtskraft dieser Feststellung die Höhe des Anspruchs zu bestimmen, § 304 ZPO. An seine Zwischenentscheidung ist das erkennende Gericht nach § 318 ZPO gebunden. Dementsprechend ist auch nach deutschem Rechtsverständnis weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien im Zivilprozess, welchen das Grundurteil erledigt hat, unzulässig. Das Grundurteil muss, selbst wenn es in der vorliegenden Form und Weise nicht hätte ergehen sollen, hingenommen werden; auch einer inkorrekten Entscheidung nach § 304 ZPO kommt im Grundsatz bindende Wirkung zu (BGH, Urteil vom 30. September 1968 - III ZR 28/68 - BeckRS 1968, 31173865 Rn. 23). Nach diesen verfahrensrechtlichen Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts lässt sich ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public durch das für vollstreckbar zu erklärende Urteil des Apellationshofs nicht feststellen. Das belgische Appellationsgericht hat sich mit der Prüfung der Bindungswirkung des ersten Zwischenurteils vom 23. September 2016 (Anlage BF 35) auseinandergesetzt und mit dem zweiten Zwischenurteil vom 5. Mai 2022 (Anlage BF 13) ausgeführt, dass sich das Gericht zwar nicht zu den von der Antragsgegnerin neu vorgebrachten Klagegründen geäußert, aber implizit die Gültigkeit des Vergleichs anerkannt habe (siehe S. 8 des zweiten Zwischenurteils vom 5. Mai 2022, Anlage BF 13). Nachdem dieses Urteil rechtskräftig geworden ist, war die Antragsgegnerin mit weiteren gegen die Wirksamkeit des Vergleichs gerichteten Angriffen ausgeschlossen. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin insoweit beanstandete unterlassene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sowie den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (Berufungsurteil vom 23. Februar 2023, S. 17, Anlage HB 2, Bl. 42 Anlagen AS eLGA). Auch hiermit hat sich der belgische Appellationshof auseinandergesetzt. Dass ein deutsches Berufungsgericht möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, rechtfertigt nicht die Annahme eines verfahrensrechtlichen ordre public-Verstoßes. An einem für die Annahme eines Anerkenntnishindernisses erforderlichen offensichtlichen schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Verstoß fehlt es. Das belgische Endurteil des Appellationshofs vom 23. Februar 2023, aus dem die Antragstellerin nunmehr vollstreckt, ist in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen und unterliegt zudem noch der Überprüfung durch den Kassationsgerichtshof. bb) Eine Versagung der Vollstreckbarerklärung wegen eines Verstoßes gegen den ordre public wegen einer Verletzung des Art. 81 EGV bzw. des § 1 GWB durch die Entscheidung des Apellationshofs kommt nicht in Betracht. Bei der hier für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung konnte der Appellationshof einen Kartellrechtsverstoß nicht mehr bejahen, weil er sich damit in Widerspruch zu seinem Zwischenurteil gesetzt hätte, in dem er die Wirksamkeit des Vergleichs bereits festgestellt hatte. An dieses Zwischenurteil war er gebunden. Dementsprechend wäre hier (im Sinne des Begehrens der Antragsgegnerin) im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht tatsächlich nicht die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung zu überprüfen, sondern das vorausgegangene Zwischenurteil. Dieses aber ist zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig gewesen. Im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens eine révision au fond über das für vollstreckbar zu erklärende Urteil hinaus auf ein zugrundeliegendes, rechtskräftig gewordenes Zwischenurteil erstrecken zu wollen, geht ersichtlich zu weit. Ein rechtskräftiges Zwischenurteil muss - sonst wäre es sinnlos - für die Parteien und das weitere Verfahren bindend sein. Daran kann sich auch dadurch nichts ändern, dass es (nach dem späteren Vorbringen einer Partei) sachlich mehr oder weniger offensichtlich falsch oder sogar „unerträglich“ ist. Keinesfalls stellt, wie schon ausgeführt, eine solche Bindung einen Verstoß gegen den ordre public dar, dies schon gar nicht, wenn die Partei es wie hier in der Hand gehabt hat, ihre (vermeintlichen) Gründe für die sachliche Unrichtigkeit rechtzeitig geltend zu machen. Vielmehr entspricht die Behandlung der zunächst nicht geltend gemachten Einwände der Kartellrechtswidrigkeit durch den Appellationshof, wie schon ausgeführt, dem deutschen Recht, § 318 ZPO. Die Entscheidung im späteren Verfahren beruhte demgemäß dann nicht, oder jedenfalls nicht allein, auf einer „Verkennung“ von Rechtsgründen, sondern wesentlich darauf, dass die Partei solche nicht rechtzeitig geltend gemacht, um das Gericht vor einem vermeintlichen Fehler zu bewahren, und die zugrundeliegende Entscheidung hat rechtskräftig werden lassen. Das ist, mag jene Entscheidung auch offensichtlich falsch sein, für die betroffene Partei nicht unerträglich, schon gar nicht für eine solche wie die Antragsgegnerin, die seinerzeit alle Mittel und Möglichkeiten für eine suffiziente Rechtswahrnehmung hatte. Jedenfalls in einem solchen Fall ist das rechtskräftige Zwischenurteil einer nachträglichen Überprüfung im Vollstreckbarerklärungsverfahren entzogen cc) Darüber hinaus ist - dies nur ergänzend und (weil für den Fall, dass die zu treffende Entscheidung ganz oder teilweise von der Anwendung von Kartellrecht abhängt, gemäß §§ 91, 87 GWB der [allerdings überwiegend Personen identisch besetzte] Kartellsenat und nicht der 16. Zivilsenat zuständig wäre) ohne Bindungswirkung - eine Verletzung von Kartellrecht nicht anzunehmen, erst recht keine offensichtliche. Der Vergleich ist mit Rücksicht auf den - maßgeblichen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08 - NJW-RR 2011, 835 Rn. 17) - Zeitpunkt seines Zustandekommens und die von der Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung Rn. 13, Bl. 21 f. eA; Rn. 62ff., Bl. 37 f. eA) eingeführte Geltung (und Wirkung) u.a. auch im Binnenmarkt an Art. 81 EWG-Vertrag (jetzt Art. 101 AEUV) zu messen. Nach dessen Abs. 1 sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen, c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen, d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden und e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Eine Vereinbarung in diesem Sinne ist freilich auch ein im Vergleichswege geschlossener Vertrag wie hier. (1) Der Inhalt eines ausländischen Urteils verletzt die deutsche öffentliche Ordnung nur, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 - NJW 1993, 1801, 1802 m.w.N.). Dabei muss die Anerkennung bzw. Vollstreckung der öffentlichen Ordnung des ersuchten Mitgliedstaates „offensichtlich“ widersprechen (EuGH, Urteil vom 25. Mai 2016, - C-559/14 - EuZW 2016, 713 Rn. 46). Zu den elementaren Grundlagen des deutschen Rechts gehören insbesondere die Verbote nach §§ 19, 20, 21 GWB (BGH, Beschluss vom 27. September 2022, - KZB 75/21 - juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1966 - KZR 7/65 - juris Rn. 40). Nichts anderes kann für § 1 GWB gelten. Dabei findet über eine bloße Evidenzkontrolle hinaus bei der Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs eine umfassende Überprüfung statt; denn eine Verletzung der Verbote würde mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts „offensichtlich“ unvereinbar sein (BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21 - juris Rn. 15f.). Für diesen Bereich wird mithin der Grundsatz der révision au fond eingeschränkt. Das kann indes nicht für die Vollstreckbarerklärung eines staatlichen Urteils im Anwendungsbereich der EuGVVO geltend. Die Ausweitung der Kontrollbefugnis auf deutsches und europäisches Kartellrecht im Einzelnen unter gleichzeitiger Einschränkung des Verbots der révision au fond ist nach Auffassung des Senats bei der Vollstreckbarkeitserklärung gerichtlicher Entscheidungen staatlicher Gerichte jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn - wie vorliegend - das staatliche Gericht bei seiner Entscheidung den gleichen rechtlichen Maßstab des Art. 81 EGV (jetzt Art. 101 AEUV, entsprechend §§ 1, 2 GWB) anzulegen hatte, wie das über die Vollstreckbarkeit entscheidende nationale Gericht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die ein Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO zum Gegenstand hatte, betrifft schon im Ausgangspunkt lediglich die Auslegung nationalen Rechts (und argumentiert dementsprechend - vgl. Rn. 19 - nicht zuletzt mit dem Willen des deutschen Gesetzgebers). Das Vollstreckungsverfahren nach Art. 45 EuGVVO a.F. unterliegt hingegen den unionsautonomen Maßgaben zur Anerkennung ausländischer staatlicher Entscheidungen. Es bestehen auch wesentliche Unterschiede zwischen Schiedssprüchen, wie sie dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2022 (Az. KZB 75/21) zugrunde lagen, und staatlichen gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen des EuGVVO-Vollstreckungsverfahrens. Während Schiedsgerichte außerhalb staatlicher Justizordnung stehen, basiert das System der EuGVVO auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens und der wechselseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Ursprungsgerichts, insbesondere im Sinne einer révision au fond, würde diesen in Art. 45 Abs. 2 EuGVVO a.F. niedergelegten Grundsatz unterlaufen. Entsprechend passt auch das Argument des Bundesgerichtshofs, wonach die Überprüfung von Schiedssprüchen durch staatliche Gerichte „im öffentlichen Interesse“ erfolge (Rn. 16), für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht; denn dieses öffentliche Interesse kann durch das mit der Hauptsache befasste Gericht eines Mitgliedstaates zwanglos gewahrt werden. Dieses kann - vgl. das Argument des Bundesgerichtshofs ebd. - im Unterschied zu einem Schiedsgericht die Sache ggf. auch dem Uniongerichtshof vorlegen. Entsprechend all dem darf auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Gericht des Vollstreckungsstaates die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht allein deshalb ablehnen, weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt worden sei (EuGH, Urteil vom 28. April 2009 - C-420/07 - BeckRS 2009, 70441 Rn. 60). Obläge dem mit dem Vollstreckungsverfahren befassten Gericht die volle Kontrolle der Vereinbarkeit der Entscheidung mit den europaweit einheitlichen kartellrechtlichen Regelungen des Art. 81 EGV (jetzt Art. 101 AEUV, im Wesentlichen inhaltsgleich §§ 1f. GWB) würde es die Rolle einer Super-Revisionsinstanz einnehmen. Das ist mit dem Regelungsmodell der EuGVVO nicht zu vereinbaren. Die ordre-public-Klausel kann deshalb nur dann zum Tragen kommen, wenn der entsprechende Rechtsfehler impliziert, dass die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung im Vollstreckungsstaates als offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wesentlichen Rechtsnorm angesehen wird (EuGH, Urteil vom 28. April 2009 - C-420/07 - BeckRS 2009, 70441 Rn. 60). Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine offensichtliche Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften nicht vor. (2) Die getroffene markenrechtliche „Abgrenzungsvereinbarung“ stellt keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Der Begriff der „bezwecken Wettbewerbsbeschränkung“, bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen, die schon ihrer Natur nach für den Wettbewerb in einem Maße schädlich sind, dass erfahrungsgemäß keine Prüfung ihrer Wirkungen mehr notwendig ist. Der Begriff ist grundsätzlich eng auszulegen und erfasst im Wesentlichen sog. Hardcore-Beschränkungen (vgl. nur Kirchhoff, Möglichkeiten und Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen aus Sicht des Kartellrechts, GRUR 2017, 248, 249; vgl. etwa auch EuGH, Urteil vom 26. November 2015 - C-345/14 - NZM 2016, 47 Rn. 18 ff.). Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung liegt danach vorliegend schon deshalb nicht vor, weil die Parteien gar nicht ihr Verhalten zum Zwecke des Eingriffs in den Markt koordiniert bzw. (mit einem Ausdruck von Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2025, § 1 GWB, Rn. 33) „Formen bewusst gleichförmigen Verhaltens“ miteinander abgestimmt haben. Vielmehr regelt der Vergleich im Wesentlichen (d.h. abgesehen von den Zugeständnissen der Antragstellerin in Art. 4 bezüglich der sog. „Aufbrauchfrist“) lediglich einseitig bestimmte Unterlassungsverpflichtungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Herstellung, die Bewerbung, die Vermarktung, den Verkauf und oder das Angebot von Kleidungsstücken, darunter u.a. Jeans, unter Verwendung von Zeichen, die insbesondere mit dem Arcuate-Zeichen der Antragstellerin identisch oder diesem in einer näher beschriebenen Weise ähnlich sind. (3) Was die verbleibende Möglichkeit bewirkter Wettbewerbsbeschränkungen angeht, so sind diese kartellrechtlich nur relevant, wenn sie spürbar sind (Kirchhoff, a.a.O., S. 249 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Erst recht lässt sich, was nötig wäre, keine Offensichtlichkeit erkennen. Die Antragsgegnerin wird im Wettbewerb der Hersteller von Jeans weder aktuell noch zukünftig nennenswert beeinträchtigt, wenn sie auf den Gesäßtaschen dieser Hosen keine Stickereien verwendet, die den Zeichen der Antragstellerin in der im Vergleich bezeichneten Weise entsprechen oder ähnlich sind. Diese Zeichen sind für die Hosen ohne jede notwendige Funktion und allein - so zutreffend die Beschwerdebegründung Rn. 237 (Bl. 83 eA) - ein optisch prägendes Element für die Stilrichtung, welches entsprechend gebräuchlich ist und von den Verbrauchern erwartet wird. Der Vergleich untersagt der Antragsgegnerin indes nicht, von derartigen Zeichen auf Gesäßtaschen überhaupt abzusehen; er verlangt ihr lediglich ab, dabei Distanz zu den Zeichen der Antragstellerin zu halten. Das gelingt auch anderen Herstellern, die ihrerseits für ihre Produkte typische Zeichen (wie etwa das ebenfalls mit einer Doppelnaht gestickte „W“ von Wrangler) verwenden. Mit Blick darauf, dass die Zeichen auf den Gesäßtaschen bloße „Zierde“ sind und die Menge möglicher Zeichen praktisch unbegrenzt ist, wurden und werden offensichtlich die Chancen der Antragsgegnerin im Wettbewerb nicht spürbar beeinträchtigt, wenn sie gleichermaßen eigene Zeichen entwickelt, die jenen der Antragstellerin hinreichend unähnlich sind. Für die Antragsgegnerin streitet insofern auch nicht etwa die von ihr (Beschwerdebegründung R. 143ff., Bl. 59 eA) angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Januar 1985 (Rechtssache 35/83 - Toltecs/Dorcet II, GRUR Int. 1985, 399). Zwar kann danach bei einer Vereinbarung, die einseitig nur einer Partei Verpflichtungen auferlegt, eine Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen sein, wenn diese praktisch allein auf die Kontrolle des Vertriebs ihrer Waren und nicht auf den Schutz eines wirtschaftlich erheblichen Warenzeichens der anderen Partei zielen (Leitsatz 2). So wie dort liegt es aber im Streitfall bei weitem nicht. In dem dort zugrundeliegenden Fall ging es der „anderen Partei“ nicht „darum, das Interesse an ihrem wirtschaftlich völlig bedeutungslosen Vorratszeichen zu schützen, sondern den Vertrieb des Erzeugnisses (der verpflichteten Partei) auf dem (deutschen) Markt zu verhindern“ (siehe GRUR Int. 1985, 399 Rn. 36). Das ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gewesen, die zudem spürbare und tatsächlich drastische Auswirkungen hatte. Davon kann hier keine Rede sein. Allein der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin nach ihrer Bewertung in dem Vergleich weitergehend zu einem Unterlassen verpflichtet hatte, als sie das unter markenrechtlichen Gesichtspunkten hätte tun müssen, führt nicht zur Kartellrechtswidrigkeit der Vereinbarung. Mit einem derartigen Vertrag muss die Antragsgegnerin wie jedermann leben, der sich zu etwas verpflichtet hat, das rechtlich nicht zwingend ist. Darauf, ob ernsthaft und objektiv begründeter Anlass zu der Annahme bestand, der Antragstellerin stehe ein derart weitgehender Unterlassungsanspruch zu, kommt es nur dann, wenn die eingegangene Beschränkung im Wettbewerb spürbar gewesen ist, und das ist nicht und unter keinen Umständen offensichtlich der Fall. (4) Die Einwendung der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vergleiches begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public (Bl. 40 + 2023 f. eA). Insbesondere lässt sich kein Verstoß gegen Art. 86 EGV erkennen. Die Vorschrift des Art. 86 EGV sieht zum einen vor, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EGV widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. Zum anderen gelten diese Vorschriften auch für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben. Dies gilt insbesondere für die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft, vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 EGV. Dass bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches die wesentlichen Umstände von einer Partei vorgegeben werden (Bl. 40 eA), liegt in der Natur der Sache oder kommt jedenfalls ganz regelmäßig vor und begründet keinen Verstoß gegen den ordre public. Zudem hatte die Antragsgegnerin durchaus im Rahmen der vorgelegten außergerichtlichen Vorkorrespondenz, die in den Abschluss des Vergleiches mündete, einzelne Bedingungen mit ausgehandelt, wie bspw. die Aufbrauchfrist, um deren Einräumung die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Mai 2006 selbst gebeten hatte (Anlage BG 16, Bl. 1214 eA) und die in den anschließend geschlossenen Vergleich auch mit aufgenommen worden ist. Es ist weder hinreichend konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei Abschluss des Vergleichs im Jahr 2006 in irgendeiner Art überrumpelt oder zum Vergleich gezwungen worden wäre. Dass die Antragstellerin etwa eine ihr innewohnende marktbeherrschende Stellung ausgenutzt und damit Druck auf die Antragsgegnerin ausgeübt hätte, ist nicht erkennbar. Dies wäre etwa dann denkbar, wenn die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Ungleichbehandlung oder eine unbillige Behinderung im Falle des Nichtabschlusses des Vergleichs in Aussicht gestellt hätte, was aufgrund der insoweit marktbeherrschenden Stellung für die Antragsgegnerin von erheblicher Relevanz gewesen wäre (vgl. Stancke, in: BeckOK Kartellrecht, 16. Ed. Stand 1. April 2025, § 19 Rn. 21 ff.; Stancke, in: Bunte/Stancke, Kartellrecht, 4. Aufl. 2022, § 9 Rn. 137 ff.). Gleiches gälte, wenn die Antragstellerin der Antragsgegnerin unbillige Bedingungen/Konditionen aufgezwungen und damit ihre marktbeherrschende Stellung und die insoweit bestehende „Abhängigkeit“ der Antragsgegnerin ausgenutzt hätte. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestand vorliegend indes nicht; jedenfalls ist es auf Basis des Parteivortrags nicht ersichtlich. Wie bereits dargestellt, hat sich die Antragsgegnerin bei dem Abschluss des außergerichtlichen Vergleiches anwaltlich vertreten lassen. Im Rahmen des Vergleichs ging es keinesfalls darum, der Antragsgegnerin den Vertrieb von Jeanshosen gänzlich zu untersagen oder ihr etwa den Vertrieb der eigenen Jeanshosen nur noch zu unbilligen Konditionen zu erlauben. Es ging allein darum, was auch im erkennbaren Interesse beider Parteien war, die markenrechtliche Auseinandersetzung beizulegen. Insoweit haben sich die Vertragsparteien (allein) darauf verständigt, dass die im Vergleich - im Einzelnen - aufgeführten und definierten Markenrechte der Antragstellerin zukünftig gewahrt sein sollten. Die Vermarktung von Jeans jeder Form und Größe mit nahezu beliebigen Mustern auf den hinteren Taschen und sonst völlig freier Gestaltung kann die Antragsgegnerin also weiterhin betreiben, nur eben unter Beachtung der mit dem Vergleich anerkannten Markenrechte der Antragstellerin. (5) Auch der weitere Einwand der Antragsgegnerin, die in dem belgischen Berufungsurteil vom 23. Februar 2023 titulierte Vertragsstrafe sei überhöht (Bl. 41, 83 eA), begründet keinen Verstoß gegen den ordre public. Die in dem belgischen Berufungsurteil ausgeworfene Vertragsstrafe in Höhe von € 30 Mio. steht nicht in einem solchen außerordentlichen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhandlung, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und zugleich einen Verstoß gegen den ordre public darstellen könnte. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und ggf. auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05 - NJW 2009, 1882, 1885 Rn. 42; BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91 - GRUR 1994, 146, 147 f.). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, lässt sich nicht feststellen, dass die Vertragsstrafe, die von den Parteien in dem abgeschlossenen Vergleich mit € 50,00 pro Jeanshose vereinbart worden war und die Grundlage des für vollstreckbar erklärten belgischen Berufungsurteils vom 23. Februar 2023 geworden ist, auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls derart unangemessen hoch ist, dass sich hieraus ein ordre public-Verstoß ergibt. Dabei muss der gesamte Inhalt des Vergleiches Berücksichtigung finden. Der Weiterverkauf der Restbestände war der Antragsgegnerin nach Art. 4 Abs. 1 des Vergleiches vom 21. Juli 2006 noch bis zum 31. Dezember 2006 gestattet. Um die Einräumung einer solchen Aufbrauchfrist hatte die Antragsgegnerin - wie bereits dargelegt - im Rahmen der umfangreichen Vorkorrespondenz bei der Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Mai 2006 selbst gebeten (Anlage BG 16, Bl. 1214 eA). Die Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin besteht damit nicht in einem bloßen Verstoß gegen ein generelles Unterlassungsgebot, sondern in der Verkaufsaktion außerhalb des vereinbarten Zeitraums. Zudem geht es in dem Vergleich gemäß Art. 2 2.1. um den Verkauf der Jeans nicht nur in einem einzigen Mitgliedstaat, sondern in ganz Europa, der Schweiz, Russland und Kroatien (siehe Präambel des Vergleiches). Der vorgelegten Webseite der Antragsgegnerin (Anlage BG 6, Stand: 9. Februar 2024) ist zu entnehmen, dass sie 1.200 Filialen in 47 Ländern betreibt (Bl. 1175 eA), was mit Blick auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung bei der Bemessung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen ist. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Artikel aus dem Manager Magazin vom 30. August 2021 (Anlage BG 5, Bl. 1158 eA) erlöst die Antragsgegnerin mit günstigen Kleidungsstücken für Jugendliche rund zwei Mrd. € (Bl. 1159 eA) und nach dem weiteren vorgelegten Zeitungsartikel (Anlage BG 73, Bl. 1944 eA) betrug der Umsatz der Antragsgegnerin im Jahre 2013 1,45 Mrd.€, was ebenfalls Berücksichtigung bei der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe finden muss. Die Mitverantwortung der Antragsgegnerin ist mit Blick auf die Inhalte des Vergleiches auch nicht etwa als gering zu bewerten, war der Antragsgegnerin doch nicht zuletzt aufgrund des geschlossenen Vergleiches bestens bekannt, welche Marken die Antragstellerin für sich beanspruchte und welche Kleidungsstücke der Antragsgegnerin die streitige Auseinandersetzung über die Markenrechtsverletzung ausgelöst hatten. Die einzelnen Marken der Antragsgegnerin mit den streitigen Stickereien sind in dem Vergleich mit Lichtbildern aufgeführt worden (…). Selbiges gilt für die der Antragstellerin zustehenden Markenrechte, die in dem Vergleich im Einzelnen aufgeführt worden sind und deren Existenz die Antragsgegnerin mit dem geschlossenen Vergleich anerkannt hatte (Artikel 1 des Vergleiches vom 21. Juli 2006, Anlage BF 5). Die Vereinbarung ist auch, anders als die Antragsgegnerin weiter meint, nicht etwa auf „ewig zementiert bzw. anerkannt“ (Bl. 22, 78 eA), sondern kommt nur so lange zum Tragen, wie die Antragstellerin Inhaberin der darin bezeichneten Markenrechte ist und die Antragsgegnerin die darin bezeichneten Kleidungsstücke, die den markenrechtlich geschützten Stickereien auf den Gesäßtaschen ähnlich sehen, entgegen der Vereinbarung weitervertreibt. In etwaigen zukünftigen Rechtsstreitigkeiten hat die Antragsgegnerin auch wiederum die Möglichkeit, die Kartellrechtswidrigkeit des Vergleiches geltend zu machen, worauf der belgische Appellationshof mit dem Zwischenurteil vom 5. Mai 2022 bereits hingewiesen hatte (Anlage BF 12, Bl. 360 eA, dt. Übersetzung Anlage BF 13, Bl. 372 eA, S. 10, Bl. 389). Auch ein „aggressives Vorgehen“ durch die Antragstellerin, welches einen ordre public Verstoß begründen könnte, lässt sich weder dem Vortrag der Antragsgegnerin noch sonst wie entnehmen. Weder hat die Antragsgegnerin zahlreiche weitere Vereinbarungen der Antragstellerin mit anderen Konkurrenten vorgelegt (siehe Ausführungen weiter oben), noch lässt sich dem Vortrag der Antragsgegnerin sonst wie entnehmen, dass die Antragstellerin sie mit zahlreichen Forderungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen überzogen hätte. Die Antragstellerin hat lediglich den hier maßgeblichen Rechtsstreit vor den belgischen Gerichten angeführt. Dass dieser Rechtsstreit bereits seit dem Jahre 2014 geführt wird, belegt nicht, dass die Antragstellerin etwa besonders aggressiv gegen die Antragsgegnerin und/oder weitere Konkurrenten vorgeht, wie die Antragsgegnerin behauptet. Dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Artikel aus der Zeitung The New York Times vom 29. Januar 2007 (Anlage BF 4) ist zwar zu entnehmen, dass die Antragstellerin seit dem Jahre 2001 insgesamt 100 rechtliche Streitigkeiten geführt haben soll (Bl. 111 eA). Allerdings stellt sich ein Vorgehen aufgrund von Markenrechtsverletzungen gegen diese Markenrechte missachtende Konkurrenten kein der Antragstellerin vorwerfbares Verhalten dar, sondern ist ein grundsätzlich von Gesetzes wegen der Antragstellerin zustehendes Recht. 3. Das hiesige Vollstreckungsverfahren war nicht nach Art. 46 Abs. 1 Var. 1 EuGVVO a.F. auszusetzen. Danach kann das Gericht auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Diese Voraussetzung ist zwar vorliegend erfüllt. Die Antragsgegnerin hat sowohl gegen das zweite Zwischenurteil als auch das Endurteil des belgischen Appellationshofs Revision eingelegt (Anlagen BF 14 und BF 15). Die Anordnung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO a. F. steht aber im Ermessen des Gerichts, wobei es entscheidend auf die Erfolgsaussicht des vom Schuldner gegen die vollstreckbare Entscheidung eingelegten Rechtsmittels ankommt. Dabei können für die Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels stets nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Schuldner vor dem Gericht des Erststaats noch nicht geltend machen konnte. Das Verbot der révision au fond des Art. 45 Abs. 2 EuGVVO a.F. schließt es aus, Gründe für die Prognose zu berücksichtigen, die bereits im Ausgangsverfahren des Erststaats unterbreitet wurden oder die im Erststaat zwar nicht vorgebracht worden sind, jedoch hätten vorgebracht werden können (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - C-183/90 - juris Rn. 37; Zerr, in: Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, 68. EL Januar 2025, VO (EG) 44/2001 Art. 46 Rn. 10; entsprechend zu 38 Abs. 1 EuGVÜ: BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - IX ZB 8/94 - NJW 1994, 2156). Ein solcher Vortrag liegt hier nicht vor. Neue, im bisherigen Rechtsstreit vor den belgischen Gerichten noch nicht vorgetragene Umstände, die nach belgischem Recht eine Aufhebung des belgischen Berufungsurteils erwarten lassen könnten, zeigt die Antragsgegnerin nicht auf. Sie begründet ihren Aussetzungsantrag lediglich damit, wegen des ordre public-Verstoßes sei der Antrag begründet; der ordre public dränge das Verbot der révision au fond zurück (Bl. 91 eA). Die Antragsgegnerin übersieht indes, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die betroffene Partei im Ursprungsmitgliedstaat von allen dort gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen muss, um zu verhindern, dass es dort überhaupt zu einem ordre public-Verstoß kommt; andernfalls ist sie mit diesem Einwand präkludiert (EuGH Urteil vom 16. Juli 2015 - C-681/13 - EuZW 2015, 713, 716 Rn. 68). Der bereits nach dem Erlass des ersten Zwischenurteils des belgischen Appellationshofs erhobene Einwand ist mithin in erster Linie durch den Kassationsgerichtshof zu prüfen. 4. Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach den §§ 719 Abs. 2, 707 ZPO scheidet aus, denn das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ist in den Artt. 38 bis 52 EuGVVO a.F. abschließend geregelt. Soweit die nationalen Rechte der Vollstreckungsstaaten daneben ähnliche Befugnisse unter anderen, möglicherweise weiteren Voraussetzungen vorsehen, können sich die Parteien darauf nicht berufen (Zerr, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 67. EL Juni 2024, Art. 46 Rn. 5 und Art. 38 Rn. 1). 5. Die Zwangsvollstreckung war auch nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO a.F. kann das Gericht die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen. Bei der Ermessensentscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung sind die folgenden Kriterien zu beachten: Neben den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Urteilsstaat kommt es - anders als bei Abs. 1 - auch auf alle Umstände des Einzelfalles an (BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - IX ZB 8/94 - NJW 1994, 2156); auch die Folgen einer Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung sind hier einzubeziehen. Ist zu erwarten, dass dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil droht, wenn sich der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung befriedigt und die Werthaltigkeit eines Bereicherungsanspruchs nach Aufhebung des Ersturteils zweifelhaft ist, kann die Anordnung einer Sicherheitsleistung angezeigt sein. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass die Vollstreckung nicht behebbare Nachteile mit sich bringe (Bl. 95 eA), weil ihr die zur Vollstreckung etwaiger Schadenersatzansprüche erforderliche Kenntnis zum Belegenheitsort der Vermögensgegenstände der Antragstellerin fehle und wegen des Sitzes der Antragstellerin im Ausland mit einer aufwendigen Auslandsvollstreckung zu rechnen sei (Bl. 24, 49 eA). Das genügt nicht. Wie die Antragstellerin zu Recht einwendet, ist es nach der Systematik der EuGVVO der gesetzgeberische Normalfall, dass vorläufige und noch nicht rechtskräftige Urteile auch ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind. Sicherheitsleistungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher liegt hier indes nicht vor. Zum einen werden die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel der Antragsgegnerin seitens des Senats vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen nicht als besonders hoch eingestuft. Insoweit kann an dieser Stelle nach oben verwiesen werden. Auch die Behauptung, durch die Vollstreckung drohten ihr - der Antragsgegnerin - irreparable Schäden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zwar sind Nachteile bei der Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche in den USA - wie bereits ausgeführt - nicht auszuschließen. Die Möglichkeit allein reicht vorliegend unter Berücksichtigung der Gesamtumstände indes nicht aus. Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 30. März 2005 - 1 W 93/04 - NJW-RR 2005, 1375), welches trotz ungewisser Erfolgsaussichten des Rechtsmittels für die Anordnung einer Sicherungsleistung die geltend gemachten drohenden Nachteile hat ausreichen lassen, kann vorliegend mangels Vergleichbarkeit nicht herangezogen werden. Dem dortigen Verfahren lag bereits eine gänzlich andere Fallkonstellation zugrunde. Der dortige Beschluss betrifft eine familienrechtliche Streitigkeit über nachehelichen Unterhalt zwischen zwei Privatpersonen mit unklaren Einkommensverhältnissen. Die Antragstellerin im dortigen Verfahren erzielte mutmaßlich Einkünfte aus unsicherer Tätigkeit im Ausland, die der Antragsgegner nur mit erheblichem Aufwand hätte ermitteln können. Demgegenüber betrifft der hiesige Fall die Vollstreckung eines markenrechtlich begründeten Schadensersatzanspruchs aus einem Rechtsstreit zwischen zwei multinationalen Unternehmen. Die Maßstäbe zur Beurteilung der wirtschaftlichen Risikoverteilung und der Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO a.F. sind in einem solchen Kontext fundamental andere. Die Risikoprognose hat sich hier an objektiv bezifferbaren Vermögensdispositionen eines multinational agierenden Konzerns zu orientieren, nicht an hypothetischen Einkommensverhältnissen einer natürlichen Person. Hinzu kommt, dass die dortige - die Vollstreckung betreibende - Antragstellerin die Ungewissheit im Hinblick auf ihr Einkommen und das damit verbundene Risiko durch ihr Verhalten selbst geschaffen hatte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2005 - 1 W 93/04 - NJW-RR 2005, 1375, 1376 Ziffer 3). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der hiesigen Antragstellerin kann die Wahl ihres historisch begründeten Hauptsitzes in den USA nicht vorgeworfen werden. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung auf § 22 Abs. 2 AVAG a.F. beruft, gilt Folgendes: Auch nach § 22 Abs. 2 Satz 2 AVAG a.F. darf die Anordnung einer Sicherungsleistung nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten „einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde“. Diese Voraussetzung ist vorliegend, wie dargelegt, nicht erfüllt. 6. Eine Vorlage des Vollstreckungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin hat ihre Anregung auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof damit begründet, dass der (außergerichtliche) Vergleich komplexe und (teilweise) noch nicht abschließend geklärte Rechtsfragen zur kartellrechtlich zulässigen Reichweite von Vereinbarungen zur Streitbeilegung von (etwaigen) Markenrechtsverletzungen am Maßstab gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV aufwerfe, die vorliegend entscheidungserheblich seien (Bl. 96 eA). Nach Art. 267 AEUV ist der Senat vorlageberechtigt, wenn er in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit eine Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage gem. Art. 267 Abs. 1 AEUV stellt und eine Entscheidung hierüber durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, dies schon deshalb nicht, weil es nach den obigen Ausführungen ([u 2 b) bb)] auf kartell- und markenrechtliche Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt. Im Übrigen hat sich der Europäische Gerichtshof bereits hinreichend zu der Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit von außergerichtlichen Vergleichen zur Beilegung von markenrechtlichen Streitigkeiten geäußert, die der Senat bei seinen weiteren Erwägungen beachtet hat. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 8. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem Interesse des Antragsgegners an der Verhinderung der Zwangsvollstreckung. Der wegen der Festgebühren für die Gerichtskosten allein für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich vorliegend nach der für vollstreckbar erklärten Hauptforderung zuzüglich der im Ursprungsmitgliedstaat mit ausgeurteilten bezifferten Kosten ohne sonstige Kosten und ohne Zinsen (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. April 2022 - 34 Sch 32/19 - BeckRS 2022, 12521 Rn. 47). Hier hat der Cour d'appel Bruxelles die Antragsgegnerin am 23. Februar 2023 (Az. 2015/AFU2145) zur Zahlung von € 30 Mio. zuzüglich festgesetzter Kosten (Verfahrensentschädigungen) in Höhe von € 15.000,00 für die erste und € 45.000,00 für die zweite Instanz sowie € 186,00 Rechtsmittelkosten verurteilt. 9. Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 44 EuGVVO a.F. und dem Anhang IV zur EuGVVO a.F.. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus §§ 15-17 AVAG i.V.m. §§ 574-577 ZPO.