Urteil
2 O 109/06
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aufhebungsvertrag zwischen Vorstand und Aufsichtsrat kann auch mündlich wirksam zustande kommen, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einig sind und die Vereinbarung von beiden Seiten umgesetzt wird.
• Für ehemalige Vorstandsmitglieder einer AG sind Streitigkeiten über das Anstellungsverhältnis vor den ordentlichen Gerichten zu entscheiden, nicht vor den Arbeitsgerichten.
• Die vereinbarte Aufhebungsvereinbarung kann Formvorschriften (schriftlich oder beurkundet) entbehrlich machen, wenn die Parteien stillschweigend auf die Formvorgaben verzichten und die getroffene mündliche Regelung durchgeführt wird.
Entscheidungsgründe
Mündliche Aufhebungsvereinbarung des Vorstands wirksam; Anspruch nur bis März 2006 • Ein Aufhebungsvertrag zwischen Vorstand und Aufsichtsrat kann auch mündlich wirksam zustande kommen, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einig sind und die Vereinbarung von beiden Seiten umgesetzt wird. • Für ehemalige Vorstandsmitglieder einer AG sind Streitigkeiten über das Anstellungsverhältnis vor den ordentlichen Gerichten zu entscheiden, nicht vor den Arbeitsgerichten. • Die vereinbarte Aufhebungsvereinbarung kann Formvorschriften (schriftlich oder beurkundet) entbehrlich machen, wenn die Parteien stillschweigend auf die Formvorgaben verzichten und die getroffene mündliche Regelung durchgeführt wird. Der Kläger war Vorstandsmitglied (COO) einer Aktiengesellschaft und hatte mit dieser einen Anstellungsvertrag mit monatlichem Bruttogehalt von 12.000 € sowie variablen Vergütungsansprüchen. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten und Beteiligung eines Investors kam es zu Differenzen im Vorstand; der Kläger wurde am 30.11.2005 abberufen und freigestellt. In mehreren Gesprächen am 23. und 24. November 2005 einigten sich der Kläger und der Aufsichtsratsvorsitzende nach Darstellung des Gerichts über die Auflösung des Dienstverhältnisses mit Freistellung, Fortzahlung der Bezüge bis spätestens 31.03.2006, Umgang mit Dienstwagen, Entlastung in der Hauptversammlung und sonstigen Regelungen. Schriftliche Fixierung der Vereinbarung erfolgte nicht; die Parteien führten die Absprachen jedoch faktisch aus. Der Kläger verlangt Zahlung ausstehender Vergütung für Januar bis September 2006; die Beklagte behauptet, das Dienstverhältnis sei spätestens zum 31.03.2006 durch Aufhebungsvereinbarung beendet worden. • Zuständigkeit: Als ehemaliges Vorstandsmitglied ist der Kläger kein Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG, daher sind die ordentlichen Gerichte zuständig. • Teilerfolg: Das Gericht stellt fest, dass für Januar bis März 2006 Vergütungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag bestehen; diese sind unstreitig bzw. erwiesen und noch nicht vollständig bezahlt. • Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung: Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen (insbesondere des Aufsichtsratsvorsitzenden und weiterer Zeugen) kam am 24.11.2005 eine abschließende mündliche Vereinbarung über die Auflösung des Dienstvertrags zustande, die die Parteien anschließend umsetzten. • Vertretungsmacht und Genehmigung: Der Aufsichtsratsvorsitzende hatte Vertretungsmacht zum Abschluss der Vereinbarung; diese wurde nachträglich durch Beschluss des Aufsichtsrats genehmigt, wodurch Vertretungsfragen entschärft werden. • Formfragen: § 623 BGB (Schriftform bei Aufhebungsverträgen von Arbeitnehmern) findet keine Anwendung, weil der Kläger nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist. Eine vertraglich vereinbarte Schriftformklausel für Änderungen (§ 8 Ziff.2) verhindert die Wirksamkeit nicht, wenn die Parteien die Formabrede stillschweigend aufgehoben und die mündliche Vereinbarung durchgeführt haben. Ebenso greift § 154 Abs.2 BGB nicht, weil die Beurkundung hier nicht konstitutiv war und die Parteien die mündliche Vereinbarung einvernehmlich umsetzten. • Folgen: Wegen der wirksamen Aufhebungsvereinbarung endete das Dienstverhältnis spätestens zum 31.03.2006; daraus resultieren keine Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate ab April 2006. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen richten sich nach §286, §288 BGB; ein erhöhter Verbraucherzinssatz nach §288 Abs.2 BGB steht dem Kläger nicht zu. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §§92,91a ZPO unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigung. Die Klage hat insoweit Erfolg, als der Kläger für Januar bis März 2006 Bruttobezüge in Höhe von insgesamt 36.000 € (3 x 12.000 €) nebst Verzugszinsen verlangen kann; die Beklagte ist zur Zahlung von 48.000 € brutto nebst Zinsen in der Tenorbildung verpflichtet, wobei bereits gezahlte 12.000 € angerechnet wurden. Für die Zeit ab April 2006 sind weitere Gehaltsansprüche des Klägers ausgeschlossen, weil das Dienstverhältnis durch eine wirksame Aufhebungsvereinbarung zum 31.03.2006 beendet wurde; diese Vereinbarung ist nach Auffassung des Gerichts durch mündliche Einigung über die wesentlichen Punkte, Vertretungsmacht des Aufsichtsratsvorsitzenden und nachfolgende Durchführung wirksam zustande gekommen. Die Klage ist insoweit abzuweisen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Entscheidung die praktischen Wirkungen der getroffenen mündlichen Vereinbarung schützt und den Umfang der noch bestehenden Vergütungsansprüche klar begrenzt.