Beschluss
6 B 3/08
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit der Ablehnung, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, die gemeinsam mit einer Abschiebungsandrohung verfügt wurde. 2 Er wurde in Beirut geboren und wuchs im Libanon auf, wo er zuletzt im Flüchtlingslager E. bei S. wohnte. Seine Eltern stammen nach seinen Angaben aus dem früheren A. im nachfolgend vom Staat Israel als Territorium beanspruchten Teil Palästinas auf dem Gebiet von Q.; sie waren bei der libanesischen Generaldirektion zur Verwaltung der Palästinenser-Flüchtlingsangelegenheiten registriert. 3 Mitte 2003 reiste er ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, im Hinblick auf das Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -, im Hinblick auf das Asylgrundrecht unter Bezugnahme hierauf und ferner wegen der Einreise über Frankreich gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die Klage des Antragstellers wurde mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2006 - 11 A 1988/03 As - als offensichtlich unbegründet abgewiesen, nachdem sein Eilantrag mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 11 B 796/03 As - abgelehnt worden war. Der Gerichtsbescheid nahm in den Gründen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Feststellungen und die Begründung des Bescheids vom 22. Juli 2003 Bezug. 4 Am 7. September 2005 hatte der Oberbürgermeister der H., in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller verteilt worden war, diesem wegen Fehlens von Personalpapieren einen Ausweisersatz (mit der Eintragung "staatenlos") ausgestellt und, gestützt auf § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -, eine für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Generaldelegation Palästinas hatte 2005 schriftlich und fernmündlich mitgeteilt, dass eine Passausstellung durch sie mangels Wohnsitzes des Antragstellers in Palästina nicht in Betracht komme; die libanesische Botschaft hatte einen Antrag auf Passersatzpapiere von 2004 unbeantwortet gelassen. 5 Im April 2006 verzog der Antragsteller nach S. und beantragte beim Antragsgegner am 24. August 2006 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, welche am 6. September 2006 mit Geltung bis zum 5. März 2007 erfolgte. Wie bereits zuvor, war die Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung versehen, dass eine Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erfolgen dürfe. 6 Am 5. März 2007 beantragte der Antragsteller eine weitere Verlängerung und erhielt eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG. 7 Er wies in der Folgezeit seine erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse nach. 8 Auf einem Formular des libanesischen Generaldirektorats Allgemeine Sicherheit stellte der Konsularbeauftragte der Botschaft des Libanon in B-Stadt dem Antragsteller am 24. August 2007 ein für fünf Jahre gültiges Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge aus. Der Antragsteller hatte zuvor beim Antragsgegner Geldmittel zur Bezahlung der Gebühren von 220 Euro beantragt und zwei Merkblätter der libanesischen Botschaft zur Ausstellung von Reisedokumenten vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 190 und 192 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen wird; der Antragsgegner hatte ihm zur Vorlage bei der Botschaft eine schriftliche Bitte um Ausstellung eines Reisedokuments mitgegeben. 9 Nach Anhörung unter dem 5. Oktober 2007 erließ der Antragsgegner den Bescheid vom 16. Oktober 2007, mit dem er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnte, den Antragsteller zur Ausreise binnen dreier Monate aufforderte und ihm die Abschiebung in den Libanon androhte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. 10 Am 1. November 2007 legte der Antragsteller hiergegen mit Anwaltsschreiben vom Vortag Widerspruch ein; darüber ist noch nicht entschieden. Eine Widerspruchsbegründung ist in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht aktenkundig. 11 Am 9. Januar 2008 hat sich der Antragsteller wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Er macht unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung geltend: Der Sachbearbeiter der libanesischen Botschaft habe ihn bei der Ausstellung des Reisedokuments darauf hingewiesen, dass er ohne eine gültige deutsche Aufenthalterlaubnis auch bei Vorlage des Reisedokuments keine Einreisegenehmigung für den Libanon erhalten werde. Er verfüge über zahlreiche Verwandte in B-Stadt und habe durch die Teilnahme an einem Fortbildungsprojekt für Migranten und die Zusage eines Bekannten Aussicht auf eine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung, so dass der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz würde beendet werden können. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2007 gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung [einer Aufenthaltserlaubnis] vom 16. Oktober 2007 anzuordnen 14 sowie 15 ihm unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 16 Der Antragsgegner beantragt, 17 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, 18 und verteidigt seine Entscheidung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig. 21 Statthaft ist er gemäß der ersten Variante der Vorschrift; denn nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hatte und hat der Widerspruch gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. An deren Anordnung besteht auch ein die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs begründendes Interesse; hiernach liegt ein "Fall des § 80" im Sinne von § 123 Abs. 5 VwGO vor, obwohl in der Hauptsache mit dem Widerspruch das Antragsbegehren vom 5. März 2007 weiterverfolgt wird und damit bei Anrufung des Gerichts eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führte zum Wiederaufleben der Fiktion des Fortbestehens der mit dem 5. März 2007 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis, bis über den Antrag auf deren Verlängerung eine vollziehbare (andere) Entscheidung ergehen würde; durch den angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 16. Oktober 2007 fiel diese Fiktionswirkung fort (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Unter diesen Umständen tut es der Zulässigkeit des Eilantrags auch keinen Abbruch, dass er sich nicht auch gegen die verfügte Abschiebungsandrohung richtet; denn diese dürfte beim Wiederaufleben der Fortbestandsfiktion mangels einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht umgesetzt werden. 22 Der Antrag ist allerdings unbegründet. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von den Folgen des Fortfalls eines die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts bescheinigenden Aufenthaltstitels verschont zu bleiben und nicht Rückführungsbemühungen des Antragsgegners ausgesetzt zu sein, welches höher zu veranschlagen wäre als das im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung manifestierte öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Ausreisepflicht, kann die Kammer bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. Denn sein Widerspruch dürfte aus Rechtsgründen keine Aussicht auf Erfolg haben. 23 Zwar sind Änderungen gegenüber der bisherigen Lage, wie sie der Oberbürgermeister der H. und der Antragsgegner bei den bisherigen Erteilungs- und Verlängerungsverfügungen vorfanden und würdigten, bezogen auf die notwendigen Prüfungen gemäß § 25 Abs. 5, auch nach Satz 3, in Verbindung mit § 26 Abs. 1 AufenthG nicht feststellbar. Insbesondere kann die Kammer jedenfalls im Eilverfahren noch nicht der Einschätzung des Antragsgegners beitreten, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG jetzt nicht mehr vorlägen, weil der Antragsteller aufgrund der Ausstellung des Reisedokuments nunmehr in den Libanon ausreisen könne - was nach § 26 Abs. 2 AufenthG zum Verbot der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führte. Zutreffend weist der Antragsteller auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 K 577/04 -, juris, Rdnr. 48) hin, wie sie die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Merkblätter und neuerdings auch der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2008 - 11 LA 7/07 - (Datenbank www.dbovg.niedersachsen.de) bestätigen: Hiernach ist bei ursprünglich im Libanon als Nicht-Staatsangehörige des Libanon aufgenommenen Personen, die sich außerhalb des Libanon befinden (anders als bei solchen mit Aufenthalt im Libanon, vgl. die Angaben "für Palästinenser" auf der Internetpräsenz des Generaldirektorats Allgemeine Sicherheit unter www.general-security.gov.lb), zusätzlich für die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines laissez-passer erforderlich, dass das Aufenthaltsland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusichert; hiermit bemüht sich die Innenverwaltung offenbar um die Erhaltung des fragilen, aber für den Staatsaufbau konstitutiven religiös-ethnischen Gleichgewichts, indem sie die einmal erfolgte Auswanderung aus einem der für sie "Staaten im Staate" darstellenden Flüchtlingslager dadurch perpetuiert, dass ehemals dort Untergebrachten aufgrund ihres sicheren Aufenthaltsstatus im Ausland allenfalls der Anreiz für Besuchsaufenthalte im Libanon geboten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint der vom Antragsteller eidesstattlich versicherte Hinweis, eine Einreise in den Libanon werde ihm auch bei Besitz des Reisedokuments nur erlaubt, wenn er eine deutsche Aufenthaltserlaubnis habe, als schlüssig. In "Palästinenserfällen" wäre hiernach grundsätzlich im Verwaltungsverfahren aufzuklären, ob eine solche Praxis der libanesischen Behörden nach der Erteilung von Reisedokumenten tatsächlich festzustellen ist, vorzugsweise durch eine Anfrage beim Auswärtigen Amt; auch mag - vor dem Hintergrund der Sigmaringer Entscheidung - in Einzelfällen der Frage nachzugehen sein, inwieweit die Berufung auf die Erteilung des Reisedokuments treuwidrig und Letztere im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG verschuldensirrelevant sein könnte, wenn seitens der deutschen Ausländerbehörde dem Betroffenen und/oder der Botschaft zuvor der Eindruck vermittelt worden wäre, die Beschaffung von Dokumenten sei lediglich eine Formalie und die Aufenthaltserlaubnis stehe in Aussicht (worauf sich im Streitfall allerdings aus den Verwaltungsvorgängen keine Hinweise ergeben). 24 Vorliegend bedarf es dahingehender Aufklärung oder Bewertung im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens jedoch nicht. Denn im Streitfall scheitert die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls an § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Der Asylantrag des Antragstellers wurde nämlich unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt; im Falle einer Ablehnung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG darf ohne eine - im Streitfall nicht erfolgte - Ausreise des Antragstellers keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine im Sinne der Ausschlussvorschrift tatbestandsmäßige Ablehnung liegt im Streitfall vor, insbesondere bezieht sich das mit dem Normzitat einhergehende Offensichtlichkeitsurteil des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf beide im deutschen Recht vorgesehenen Varianten des Flüchtlingsschutzes im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern - OVG M-V - vom 31. Januar 2007 - 2 O 109/06 -, juris, Rdnr. 3). Mangels entsprechenden Übergangsrechts bei der Einführung des AufenthG hat es für das Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch keine Bedeutung, dass die Entscheidung des Bundesamts vor Inkrafttreten des AufenthG erging; eine Reduktion des Anwendungsbereichs von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist jedenfalls im Streitfall nicht geboten. Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorschrift äußerte im Hinblick auf Vertrauensschutz-Gesichtspunkte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 M 114/06 - (juris, Rdnr. 9 m. w. Nachw.) für den Fall, dass eine derartige Ablehnung vor Inkrafttreten des AufenthG bestandskräftig geworden wäre; vorliegend trat jedoch erst im Jahre 2006 die Bestandskraft der Entscheidung im Asylverfahren ein. Zudem nahm das Verwaltungsgericht im vollen Umfang der behördlichen Ablehnung auf die dafür gegebenen Gründe Bezug und bestätigte sie damit. 25 Hiernach darf gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil die Ausschlussvorschrift nicht nach der Art des zur Anwendung von § 30 Abs. 3 AsylVfG führenden Grunds differenziert (s. die Begründung zu § 10 AufenthG im Regierungsentwurf des Zuwanderungsgesetzes, Bundestags-Drucksache 15/420, Seite 73) und es daher nicht darauf ankommt, dass im Streitfall - lediglich - die fehlende Substantiierung des Asylvorbringens in wesentlichen Punkten zu monieren war. Denn es steht dem Antragsteller auch kein "Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zur Seite. Dies gilt selbst im dem Falle, dass bei der Anwendung der einzig in Betracht kommenden Grundlage für die Erteilung eines Titels, nämlich von § 25 Abs. 5 AufenthG, von einer Ermessensreduktion bzw. der Anwendbarkeit der Soll-Regelung auszugehen wäre. Diese umstrittene (s. etwa die Nachweise bei Münch, in: Blechinger/Weißflog, Das neue Zuwanderungsrecht, Stand November 2007, Abschnitt 5.11.7.) und von den bisher befassten Ausländerbehörden in Abstimmung mit dem Innenministerium abweichend beantwortete Frage dürfte für die Ausländerbehörden des Landes kürzlich das OVG M-V in seinem Urteil vom 26. September 2007 - 2 L 173/06 - entschieden haben, wo es hervorhob (juris, Rdnr. 64), die Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG durch Anfügung des zweiten Halbsatzes mit Gesetz vom 19. August 2007 lasse erkennen, dass es außer in dem dort angesprochenen - und vorliegend nicht einschlägigen - Fall des § 25 Abs. 3 AufenthG bei der Sperrwirkung für nicht mit einem Anspruch korrespondierende Aufenthaltstitel verbleiben solle (s. auch die Begründung im Regierungsentwurf zu Art. 1 Nr. 11 des Änderungsgesetzes, Bundestags-Drucksache 16/5065, Seite 164, die darauf schließen lässt, dass von der Sperrwirkung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beim Vorliegen von "Regelfall-Ansprüchen" ausgegangen wird). 26 Gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung richtet sich der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers nicht. Für rechtliche Angriffe hiergegen sind allerdings auch keine Gesichtspunkte ersichtlich. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung zum Streitwert hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; sie legt die Wertbemessung in Absatz 2 der letztgenannten Vorschrift zugrunde, berücksichtigt aber die Vorläufigkeit der erstrebten Eilentscheidung. 29 Prozesskostenhilfe ist nach Allem dem Antragsteller nicht zu gewähren, da es an den notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs (§ 114 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 166 VwGO) fehlt.