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Beschluss

18 O 159/10

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO). • Vor einem sachlich unzuständigen Gericht wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt, insbesondere bei WEG-Streitsachen. • Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht schlüssig dargelegt sind oder die Klageparteien nicht vollständig bezeichnet sind.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht und wegen Unzuständigkeit • Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO). • Vor einem sachlich unzuständigen Gericht wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt, insbesondere bei WEG-Streitsachen. • Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht schlüssig dargelegt sind oder die Klageparteien nicht vollständig bezeichnet sind. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Verfolgung von Ansprüchen vor dem Landgericht Kiel. Teile der streitigen Angelegenheit betreffen offenbar Wohnungseigentumsrecht (WEG). In anderen anhängigen Verfahren vor dem Landgericht wurden dem Antragsteller bereits Mängel in der Darlegung seiner Ansprüche aufgezeigt. In der eingereichten Antragsschrift ist ein Antragsgegner nicht vollständig namentlich benannt. Das Landgericht prüft sowohl die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung als auch seine sachliche Zuständigkeit. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO). • Soweit es sich um eine WEG-Sache handelt, fehlt die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts; vor einem unzuständigen Gericht wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. • Für die übrigen Streitpunkte fehlt es an schlüssiger Darlegung der behaupteten Ansprüche; bereits in anderen Verfahren wurde der Antragsteller auf diese Mängel hingewiesen (vgl. frühere Verfahren 6 O 51/10, 6 O 40/10). • Der Antrag ist außerdem unzulässig, soweit er sich gegen einen nicht vollständig namentlich benannten Antragsgegner richtet, weil damit die Parteiordnung nicht eingehalten ist. Die Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller versagt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wesentlichen keine Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 ZPO), das Landgericht in WEG-Angelegenheiten sachlich unzuständig ist und der Antrag in Teilen unzulässig ist, weil eine Partei nicht vollständig benannt wurde. Mangels schlüssiger Anspruchsdarlegung und wegen bereits festgestellter Darlegungsdefizite in anderen Verfahren ist die Förderung des Verfahrens durch Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller bleibt daher in der Kostenförderung abgewiesen.