Urteil
6 O 51/10
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2010:0617.6O51.10.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.682 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2007 sowie 1.286,20 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.682 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2007 sowie 1.286,20 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Konzessionsabgaben aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Klägerin ist ein Industrieunternehmen, welches von der Beklagten im Jahr 2005 als Großverbraucher mit elektrischer Energie versorgt wurde. Die Versorgung erfolgte auf Grundlage eines Stromlieferungsvertrags vom 13.09.2004. Unter Ziffer 6 der Anlage 2 (Preisregelung "…..") zu dem Vertrag vereinbarten die Parteien Folgendes: "Konzessionsabgabe (KA) Das Entgelt für die Stronmlieferungen gemäß vorstehender Ziffern erhöht sich um einen Aufschlag gemäß der jeweils gültigen Konzessionsabgabeverordnung. Die Konzessionsabgabe beträgt zzt. 0,11 Ct/kWh. Ergibt sich für die im Zeitraum vom 01.01.2005 – 31.12.2005 bezogene elektrische Energie ein Durchschnittsstrompreis (gemäß dieser Preisregelung) der unterhalb des für das betreffende Kalenderjahr gültigen Grenzpreises liegt, entfällt die Konzessionsabgabe." Weiter trafen sie unter Ziffer 9 der Anlage 2 zu dem Vertrag die folgende Regelung: "Energiesteuern, Abgaben und Belastungen Das Entgelt gemäß der vorstehenden Ziffern erhöht sich um die jeweilige Stromsteuer in der jeweils im Leistungszeitpunkt gesetzlich festgelegten Höhe, es sei denn der Kunde weist nach, dass eine Stromsteuer auf die Lieferungen nicht oder teilweise nicht entsteht. […]" Für Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Stromlieferungsvertrag (Anlage K1 Anlagenband). Die Stromsteuer wurde der Klägerin zunächst von der Beklagten in Rechnung gestellt und auch bezahlt. Ferner zahlte die Klägerin der Beklagten das Entgelt für die Stromlieferungen einschließlich der Preisbestandteile Konzessionsabgabe und Stromsteuer. Für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 erhielt die Klägerin allerdings eine Versorgererlaubnis nach § 2 Nr. 1 StromStG. Dies führte dazu, dass die Klägerin nunmehr gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 StromStG die Stromsteuer selbst an das Hauptzollamt abzuführen hatte. Dementsprechend erstattete die Beklagte die zuvor an sie gezahlte Stromsteuer an die Klägerin zurück, welche sie selbst an das Hauptzollamt weiterleitete. In dem streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2005 lag der von der Klägerin an die Beklagte gezahlte Preis ohne Berücksichtigung der Stromsteuer unterhalb des maßgeblichen Grenzpreises nach § 2 Abs. 4 KAV. Mit Schreiben vom 21.12.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückerstattung der Konzessionsabgaben für das Jahr 2005 auf. Mit Schreiben vom 16.01.2007 lehnte die Beklagte dies endgültig ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2007 ließ die Klägerin die Beklagte erneut zur Erstattung der Konzessionsabgabe auffordern. Daraufhin verzichtete die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2008 bis zum 31.12.2009 auf die Einrede der Verjährung. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2009 forderte die Klägerin erneut zur Zahlung bis zum 17.12.2009 auf. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse die geleisteten Konzessionsabgaben zurückzahlen. Dies ergebe sich zum einen schon aus der Auslegung des Stromlieferungsvertrags, wonach die Stromsteuer in dem streitgegenständlichen Zeitraum kein Preisbestandteil im Sinne von Ziffer 6 Anlage 2 des Vertrags gewesen sei. Bei anderer Auslegung der Klausel würde diese hilfsweise gegen die gesetzlichen Verbote der § 2 Abs. 4 KAV bzw. § 3 Abs. 1 KAV verstoßen, was zur Nichtigkeit der Regelung gemäß § 134 BGB führen müsse. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.682 € zuzüglich 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.01.2007 sowie weitere 1.286,20 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie schulde keine Rückzahlung. Die vertragliche Regelung sei dahingehend auszulegen, dass die Stromsteuer für die Bemessung des Grenzpreisvergleichs maßgeblich bleibe, auch wenn die Klägerin sie selbst abführen müsse. Entsprechend sei auch § 2 Abs. 4 KAV zu verstehen, an welchem sich die Parteien beim Vertragsschluss orientiert hätten. Dieser müsse in der Weise ausgelegt werden, dass es als Parameter für den Grenzpreisvergleich nur auf die Entstehung der Stromsteuerschuld und nicht aber auf die konkrete Steuerpflichtigkeit einer der Parteien ankommen könne. Andernfalls käme es zu einer unbilligen Privilegierung der Sondervertragskunden mit Versorgerstatus gegenüber anderen Sondervertragskunden bzw. sonstigen weiterverteilenden Versorgern, denn zu deren Lasten sei die Stromsteuer als Preisbestandteil im Rahmen des Grenzpreisvergleichs zu berücksichtigen. Gegen eine andere Auslegung spreche auch die Systematik des § 2 Abs. 4 KAV, da ein Vergleich von Grenzpreis und Durchschnittspreis nur Sinn mache, wenn auf beiden Seiten die Preisbestandteile übereinstimmten. Der Durchschnittserlös werde aber vom Statistischen Bundesamt unter Einbezug der Stromsteuer ausgewiesen, was konsequenterweise auch für die Ermittlung des Durchschnittspreises gelten müsse. § 3 KAV sei nicht einschlägig, da dieser nur das Verhältnis zwischen Kommune und Konzessionär betreffe. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB, da sie die Konzessionsabgabe im Rahmen eigener Verpflichtungen über den Netzbetreiber an die Gemeinde weitergeleitet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der an diese im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 geleisteten Konzessionsabgaben in Höhe von 40.682 € verlangen. Die Konzessionsabgaben hat die Beklagte aufgrund rechtsgrundloser Leistungen der Klägerin erhalten. Ziffer 6 Anlage 2 des Stromlieferungsvertrags ist dahingehend auszulegen, dass die an die Klägerin zurück erstattete Stromsteuer kein vertraglich geschuldeter Preisbestandteil war, der in den Grenzpreisvergleich einzubeziehen wäre. Da somit unstreitig der maßgebliche Durchschnittsstrompreis in dem streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2005 unterhalb des gültigen Grenzpreises lag, schuldete die Klägerin auch keinen Aufschlag nach der Konzessionsabgabenverordnung. Maßgeblich für die Auslegung ist gemäß §§ 133, 157 BGB der Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte. Dabei sind ausgehend vom inneren Willen des Erklärenden nach dem Verständnishorizont des Empfängers nicht allein der Wortlaut der Erklärung, sondern sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen. Dabei ist im ersten Schritt vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, NJW 1998, 2966; NJW 1994, 188; NJW 1993, 721). Zu berücksichtigen sind auch der sprachliche Zusammenhang und die Stellung der Formulierung im Zusammenhang des Gesamttextes (BGH NJW 1957, 873). In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Palandt /Heinrichs , BGB, 67. Aufl., § 133 Rn. 15). Zu berücksichtigen ist vor allem auch die bestehende Interessenlage (BGH NJW 1981, 1549) und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck (BGHZ 2, 385; 20, 110). Dabei ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung geboten (BGH NJW 2000, 2508; NJW 2002, 747). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH NJW-RR 2006, 338). Vorliegend sprechen der klare Wortlaut und die Systematik der vertraglichen Vereinbarung für die Auslegungsweise der Klägerin. Ziffer 6 der Anlage 2 verweist als maßgeblichen Vergleichswert ausweislich des Klammerzusatzes auf den Durchschnittsstrompreis gemäß dieser Preisregelung. Diese "Preisregelung" ist aber die so betitelte Anlage 2 insgesamt. Zu dieser zählt auch Ziffer 9 der Anlage 2, wonach sich das Entgelt gemäß der vorstehenden Ziffern der Preisregelung um die jeweilige Stromsteuer erhöht, es sei denn der Kunde weist nach, dass eine Stromsteuer auf die Lieferungen nicht oder teilweise nicht entsteht. Von einem "Entgelt" im Sinne von Ziffer 9 kann schlechterdings nicht gesprochen werden, wenn die Klägerin die Zahlung der Stromsteuer an die Beklagte überhaupt nicht schuldete. Andernfalls würde der Wortsinn völlig außer Acht gelassen. Nach dem Duden, Die deutsche Rechtsschreibung (24. Auflage) ist "Entgelt" im allgemeinen Sprachgebrauch nämlich die Bezeichnung für eine als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Bezahlung. Zwar wird eine Verbrauchssteuer üblicherweise nur aus Vereinfachungsgründen vom Verbraucher an den Verteiler oder Erzeuger des versteuerbaren Guts abgeführt, wobei sie allerdings wirtschaftlich nicht von dem Steuerschuldner, sondern von dem Konsumenten getragen wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die Steuer nur dann überhaupt als Entgeltbestandteil im weitesten Sinn verstanden werden kann, wenn sie auch an den Steuerschuldner zu zahlen ist. Dies war aber vorliegend nicht der Fall, nachdem die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 StromStG als Versorger die Stromsteuer selbst an das Hauptzollamt und nicht an die Beklagte abzuführen hatte, was die Beklagte zur Rückerstattung veranlasste. Die Lesart der Beklagten, wonach es abgeleitet von dem Begriff "entsteht" aus Ziffer 9 S. 1 HS. 2 nur auf die Entstehung der Steuer und nicht auf die Steuerpflicht ankommen soll, stünde zu dem einleitenden Begriff des "Entgelts" in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis. Um systematische Brüche zu vermeiden, kann der letzte Halbsatz nur so ausgelegt werden, dass die Stromsteuer entweder objektiv aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung überhaupt nicht anfällt oder subjektiv für die Klägerin kein Entgeltbestandteil ist, weil diese sie nicht an die Beklagte zahlen muss. Schließlich kann die Begrifflichkeit des "Durchschnittsstrom preises " in Ziffer 6 der Anlage 2 nur so verstanden werden, dass die Stromsteuer nur in den Preisvergleich einzubeziehen ist, soweit sie auch Preisbestandteil ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn sie nicht als Entgelt geschuldet ist. Die vorstehende dem Wortlaut und der Systematik entsprechende Auslegungsweise entspricht auch der Interessenlage der Parteien. Wie die Beklagte zu Recht anführt, liegt im Interesse der Parteien eine Orientierung an der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 4 KAV. Dies ist schon deshalb anzunehmen, weil die Parteien bei vernünftigem Verständnis Regelungen vermeiden wollten, welche wegen Verstoßes gegen gesetzliche Verbote dem Nichtigkeitsverdikt des § 134 BGB zum Opfer fallen würden. Davon abgesehen könnte unter Umständen auch eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB drohen, soweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 2 Abs. 4 KAV nach seinem Wortlaut und seiner Systematik in gleicher Weise auszulegen, wie nach den vorstehenden Ausführungen die vertragliche Konzessionsabgabenregelung der Parteien. Nach § 2 Abs. 4 KAV dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Auch insoweit wird also auf Entgeltbestandteile für Lieferungen des Energieversorgungsunternehmens abgestellt. Die zu zahlende Stromsteuer ist aber nicht mehr Bestandteil der Rechnung, die das Energieversorgungsunternehmen an den Kunden stellt, wenn der Kunde selbst über eine Versorgererlaubnis gemäß § 2 Nr. 1 StromStG verfügt und die Stromsteuer direkt an das Hauptzollamt abzuführen hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2009, Az.: 2 U 40/08, zitiert nach Juris , dort Rn. 120; Stellungnahme des VDEW, heute BDEW, in StE 2004, 38, 39). Eine andere (verfassungskonforme) Auslegung des als Orientierung herangezogenen § 2 Abs. 4 KAV ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser möglicherweise zu einer unbilligen Privilegierung von Sondervertragskunden mit Versorgerstatus gegenüber anderen Sondervertragskunden bzw. weiterverteilenden Versorgern führt, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde. Eine Benachteiligung von weiterverteilenden Versorgern ist schon nicht ersichtlich, da § 2 Abs. 8 KAV lediglich eine Konzessionsabgabepflicht für den Fall fingiert, dass der Letztverbraucher zwar ohne Benutzung öffentlicher Verkehrswege mit Strom beliefert wird, jedoch der Weiterverteiler seinerseits solche Wege in Anspruch nimmt. Insoweit kommt jedoch eine Belastung mit der Konzessionsabgabe nach § 2 Abs. 8 KAV nur insoweit in Betracht, als sie auch ohne Einschaltung des Weiterverteilers zulässig wäre. Eine spezifische Benachteiligung wird also gerade vermieden. Im Übrigen mag sich eine tatsächliche Ungleichbehandlung daraus ergeben, dass Sondervertragskunden mit Versorgerstatus die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 KAV für die Nichterhebung der Konzessionsabgaben leichter erfüllen können als die sonstigen Sondervertragskunden. Insoweit wird dem Verordnungsgeber bei Verabschiedung der KAV im Jahr 1992 noch nicht bekannt gewesen sei, wie der Bundesgesetzgeber im StromStG aus dem Jahr 1999 die Steuerpflicht regeln würde, so dass er eine entsprechende Differenzierung zwischen Abgabenpflichtigen und Abgabenfreien möglicherweise nicht beabsichtigt hat. Allerdings sieht sich das Gericht angesichts des Wortlauts der Verordnung als Grenze der Normauslegung daran gehindert, § 2 Abs. 4 KAV im Wege verfassungskonformen Auslegung dahingehend zu korrigieren, dass unter den für den Grenzpreisvergleich maßgeblichen Durchschnittspreis auch die vom Selbstversorger direkt gegenüber dem Hauptzollamt und nicht als Preisbestandteil gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen geschuldeten Stromsteueranteile zu subsumieren wären. Ohnehin hätte der Verordnungsgeber bei festzustellender Gleichheitswidrigkeit von § 2 Abs. 4 KAV – wie bei Gleichheitsverstößen üblich – mehrere Möglichkeiten, wie die Gleichheitswidrigkeit behoben werden könnte, nämlich entweder durch die grundsätzliche Einbeziehung der Stromsteueranteile in den Grenzpreisvergleich ohne Ansehung des Steuerpflichtigen oder aber durch die vollständige Ausklammerung der Stromsteueranteile aus den Vergleichsparametern ggfs. unter Erhebung steuerbereinigter statistischer Vergleichsdaten. Dies könnte wegen der unterschiedlichen Erfassungszeiträume für Durchschnittspreis und statistisch ermittelten Durchschnittserlös bei zwischenzeitlicher Änderung der Steuersätze zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Denkbar wäre schließlich auch die nur einseitige Nichtberücksichtigung der Stromsteueranteile bei dem Vergleichsparameter Durchschnittspreis ohne Ansehung des Steuerpflichtigen. Wegen des bestehenden Entscheidungsspielraums des Verordnungsgebers kommt nur eine Verwerfung der Norm im bestehenden Zustand als verfassungswidrig in Betracht, nicht aber eine verfassungskonforme Auslegung in die eine oder andere Richtung. Eine etwaige Nichtigkeit der Norm würde aber letztlich nichts daran ändern, dass sich die Parteien an dieser beim Abschluss des Stromlieferungsvertrags orientiert haben und die vertragliche Regelung von einer Unwirksamkeit unberührt bliebe. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, dass der Vergleich zwischen Grenzpreis und Durchschnittspreis nach § 2 Abs. 4 KAV nur Sinn mache, wenn auf beiden Seiten die gleichen Preisbestandteile berücksichtigt würden (vgl. insoweit auch LG Mainz, VersorgW 2007, 44), so betrifft dies letztlich nicht die hier streitgegenständliche Frage nach dem "Ob" der Abgabepflicht, sondern nur deren "Höhe". Für eine sinnvolle Ausgestaltung der Vergleichsparameter müsste der Verordnungsgeber sorgen. Aus Verfassungsgründen ist eine korrigierende Auslegung jedenfalls nicht geboten, soweit § 2 Abs. 4 KAV zu zweifelhaften rechnerischen Ergebnissen führen sollte. Es ist schließlich auch keine ergänzende Vertragsauslegung geboten, weil die Parteien den Wegfall der Steuerpflichtigkeit der Klägerin nicht vorhergesehen hätten und der Stromliefervertrag für diesen Fall eine Lücke aufweisen würde. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrags war den Parteien die gesetzliche Regelung der Steuerpflicht bekannt und somit auch die Tatsache, dass der Klägerin der Versorgerstatus zuerkannt werden könnte. Eine planwidrige Vertragslücke besteht somit nicht. Sie kann nicht daraus hergeleitet werden, dass sich – nach Meinung der Beklagten – eine eindeutige Vertragsregelung als unbillig erweist (vgl. Palandt/ Heinrichs, § 157, Rn. 3). Als Ergebnis der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist deshalb festzuhalten, dass die Klägerin die Zahlung der Konzessionsabgaben nicht schuldete, weil gemäß Ziffer 6 der Anlage 2 des Stromlieferungsvertrags der Durchschnittsstrompreis ohne Berücksichtigung der Stromsteuer unter dem Grenzpreis lag. Gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht mit Erfolg die Bereicherungseinrede gemäß § 818 Abs. 3 BGB erheben. Erforderlich wäre hierfür, dass auf Seiten der Beklagten kein durch die Bereicherung adäquat kausal verursachter Vorteil verbliebe. Nach dem Vortrag der Beklagten ist schon unklar, ob sie der Meinung ist, die gezahlte Konzessionsabgabe selbst (noch) gegenüber dem Netzbetreiber bzw. der Gemeinde zu schulden oder nicht. Hierauf kommt es im Ergebnis aber auch nicht an. Soweit die Beklagte die Konzessionsabgabe selbst schuldet, hat sie jedenfalls einen Vermögensvorteil in Gestalt der Schuldentilgung erlangt (vgl. Palandt/ Sprau , BGB, 68. Auflage, § 818, Rn. 38). Ist die Beklagte hingegen nicht selbst Schuldnerin, so hat sie ihrerseits Rückforderungsansprüche gegen den Netzbetreiber bzw. die Gemeinde, welche einem Bereicherungswegfall entgegenstehen (vgl. Palandt, a. a. O., Rn. 39). Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr unstreitig in Höhe von 1.286,20 € vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB. Mit Schreiben vom 16.01.2007 hat die Beklagte die Rückgewähr der zu Unrecht einbehaltenen Konzessionsabgaben ernsthaft und endgültig abgelehnt, wodurch sie in Verzug geraten ist, ohne dass es auf eine Mahnung ankäme. Daraufhin hat die Klägerin ihre Rechtsanwälte beauftragt, so dass ihr hierdurch ein kausaler Verzugsschaden entstanden ist. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB, 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der verzugsbegründenden Umstände wird auf den Vorabsatz verwiesen. Der Schuldnerverzug der Beklagten ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil die Klägerin ihre Forderungen zwischen den Zahlungsaufforderungsschreiben vom 23.07.2008 und 10.12.2009 nicht beigetrieben hat. Im Hinblick auf den von der Beklagten mit Schreiben vom 18.12.2008 abgegebenen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hatte die Klägerin hierzu überhaupt keine Veranlassung. Die Beklagte konnte also nicht davon ausgehen, dass die Klägerin von einer Durchsetzung ihrer Forderung endgültig absehen würde. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist weder eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB noch ein Äquivalent für eine erbrachte Leistung (vgl. Palandt/ Grüneberg , § 286, Rn. 27 und § 288, Rn. 8). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin hinsichtlich des Zinsanspruchs war geringfügig und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert beträgt 40.682 €.