OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 S 56/12

LG KIEL, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Verstoß gegen die Ankündigungsfrist nach § 19 Abs. 3 GasGVV schließt den Anspruch des Grundversorgers auf Zutrittsgewährung und Versorgungsunterbrechung nicht aus; er begründet allenfalls Schadensersatzpflicht. • Der Grundversorger kann im eigenen Namen die Duldung des Zutritts eines Beauftragten des Netzbetreibers zur Umsetzung einer Versorgungsunterbrechung geltend machen. • Bei erheblichem Zahlungsrückstand und durchgeführter Befundprüfung des Gaszählers bestehen keine berechtigten Einwände im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV gegen die Versorgungsunterbrechung.
Entscheidungsgründe
Grundversorger kann Zutritt und Versorgungsunterbrechung gerichtlich geltend machen • Ein Verstoß gegen die Ankündigungsfrist nach § 19 Abs. 3 GasGVV schließt den Anspruch des Grundversorgers auf Zutrittsgewährung und Versorgungsunterbrechung nicht aus; er begründet allenfalls Schadensersatzpflicht. • Der Grundversorger kann im eigenen Namen die Duldung des Zutritts eines Beauftragten des Netzbetreibers zur Umsetzung einer Versorgungsunterbrechung geltend machen. • Bei erheblichem Zahlungsrückstand und durchgeführter Befundprüfung des Gaszählers bestehen keine berechtigten Einwände im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV gegen die Versorgungsunterbrechung. Die Klägerin, ein Grundversorgungsunternehmen, begehrt Zutritt zu einer Verbrauchsstelle und die Duldung der Unterbrechung der Gasversorgung gegen die beklagte Kundin wegen erheblicher Forderungsrückstände. Die Klägerin hatte dem Kunden vorprozessual Sperrandrohungen und eine Ankündigung der Unterbrechung übersandt; die Beklagte bestritt den Zugang dieser Schreiben. Es bestand ein unstreitiger Zahlungsrückstand von mindestens 6.000 EUR. Der Gaszähler war überprüft worden. Das Amtsgericht hatte dem Antrag nicht stattgegeben; die Parteien erklärten den Rechtsstreit im Berufungsverfahren für erledigt. Die Kammer prüfte, ob die formalen Voraussetzungen nach der Gasgrundversorgungsverordnung für Zutritt und Unterbrechung vorlagen und ob dem Grundversorger die prozessuale Geltendmachung der Zutrittsgewährung zusteht. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO, weil die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen sind, da die Klage voraussichtlich stattgegeben worden wäre. • Voraussetzungen für Zutritt und Duldung der Versorgungsunterbrechung lagen vor: es bestanden erhebliche Zahlungsrückstände und eine Befundprüfung des Gaszählers, sodass keine berechtigten Einwände nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ersichtlich waren. • Die nach § 19 Abs. 2 GasGVV erforderliche Sperrandrohung wurde vorprozessual erklärt und im Prozess wiederholt vorgetragen; ein streitiger Zugang der Schreiben schließt den Anspruch nicht aus. • Die Ankündigung nach § 19 Abs. 3 GasGVV, die drei Werktage vorher erfolgen soll, ist keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für Zutritt und Unterbrechung, sondern dient der Schadensvermeidung; ein Verstoß hiergegen begründet allenfalls Schadensersatz, nicht aber das Fehlen des Unterbrechungsanspruchs. • Die Vorschrift des § 19 Abs. 3 GasGVV bleibt wirksam, weil sie eine Verpflichtung zur Ankündigung und eine Sanktion bei Verstoß (Schadensersatz) enthält; ihr Schutzzweck ist damit gewahrt. • Zur Prozesslegitimation: Die Kammer folgt der Auffassung, dass der Grundversorger im eigenen Namen gegenüber dem Kunden den Anspruch auf Duldung des Zutritts eines Netzbetreiberbeauftragten nach §§ 21 Satz 1, 24 Abs. 3 NDAV geltend machen kann, weil dies die Durchsetzbarkeit der Lieferantenrechte stärkt und Kundeninteressen durch die Darlegungs- und Beweispflicht des Grundversorgers geschützt bleiben. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 1.446 EUR festgesetzt. Die Voraussetzungen für Zutrittsgewährung und Duldung der Versorgungsunterbrechung lagen nach dem Sachstand vor, sodass die Klage voraussichtlich stattgegeben worden wäre. Ein Verstoß gegen die Ankündigungsfrist des § 19 Abs. 3 GasGVV schließt den Anspruch des Grundversorgers nicht aus, er kann allenfalls Schadensersatz begründen. Der Grundversorger ist zur Geltendmachung des Zutrittsanspruchs im eigenen Namen befugt; dies stärkt die prozessuale Durchsetzbarkeit der Lieferantenrechte und verpflichtet ihn zugleich, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen.