Urteil
3 K 973.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0910.3K973.12.0A
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Leitsätze
1. § 25 Abs. 5 S. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - vom 27. August 2010 (APOgDPol-B.A.), wonach die Laufbahnprüfung bei einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden ist, ist rechtlich unbedenklich (Vergleiche: OVG Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2013, OVG 10 S 54.12 und 10 M 51.12). Es liegt auf der Hand, dass in einem Modul nachzuweisende Kenntnisse über die eingriffsrechtlichen Grundlagen polizeilicher Strafverfolgungstätigkeit für einen Polizeivollzugsbeamten unverzichtbar sind.(Rn.25)
2. Ein Prüfling, der seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachkam, kann sich später weder auf eine unzureichende Vorbereitung noch auf andere im Prüfungsverfahren behebbare Mängel berufen.(Rn.29)
3. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obliegt es dem Prüfling, auf Bewertungspräzisierungen und -ergänzungen seitens der Prüfer zu erwidern. Haben die Prüfer mitgeteilt, aus welchen Gründen sie trotz einzelner, aktueller Einwendungen des Prüflings bei der Bewertung "mangelhaft" bleiben, genügt der Prüfling seiner Mitwirkungspflicht nicht, wenn er sich mit diesen Stellungnahmen nicht mehr auseinandersetzt.(Rn.33)
(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 25 Abs. 5 S. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - vom 27. August 2010 (APOgDPol-B.A.), wonach die Laufbahnprüfung bei einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden ist, ist rechtlich unbedenklich (Vergleiche: OVG Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2013, OVG 10 S 54.12 und 10 M 51.12). Es liegt auf der Hand, dass in einem Modul nachzuweisende Kenntnisse über die eingriffsrechtlichen Grundlagen polizeilicher Strafverfolgungstätigkeit für einen Polizeivollzugsbeamten unverzichtbar sind.(Rn.25) 2. Ein Prüfling, der seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachkam, kann sich später weder auf eine unzureichende Vorbereitung noch auf andere im Prüfungsverfahren behebbare Mängel berufen.(Rn.29) 3. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obliegt es dem Prüfling, auf Bewertungspräzisierungen und -ergänzungen seitens der Prüfer zu erwidern. Haben die Prüfer mitgeteilt, aus welchen Gründen sie trotz einzelner, aktueller Einwendungen des Prüflings bei der Bewertung "mangelhaft" bleiben, genügt der Prüfling seiner Mitwirkungspflicht nicht, wenn er sich mit diesen Stellungnahmen nicht mehr auseinandersetzt.(Rn.33) (Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter. Ihm hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage in der Form einer Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und fristgemäß erhoben worden. Die Frist zur Klageerhebung war noch nicht abgelaufen, als der Kläger die Klage am 7. November 2012 erhoben hat. Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2012 enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und konnte deshalb gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach seiner Bekanntgabe angefochten werden. Es auch zulässig, dass der Kläger im Verlauf des Verfahrens das ursprüngliche Ziel seiner Klage, zu einer weiteren (von ihm erst noch abzulegenden) Wiederholungsprüfung im Modul 05 zugelassen zu werden (s. den Antrag in der Klageschrift vom 6. November 2012), durch ein anderes Klageziel ersetzt hat, indem er nunmehr die Verpflichtung der Beklagten beantragt, über das Ergebnis seiner bereits (im Sommersemester 2012) absolvierten Wiederholungsprüfung im Modul 05 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die damit verbundene Klageänderung ist sachdienlich i. S. des § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, weil sie eine endgültige Beilegung des Streites zwischen den Beteiligten ermöglicht. Darüber hinaus ist die Klageänderung auch gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 VwGO zulässig, weil die Beklagte ihre Einwilligung zu der Änderung der Klage erteilt hat, indem sie sich ohne zu widersprechen in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid vom 20. September 2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung des Klägers im Modul 05 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die vom Kläger angefochtene Prüfungsentscheidung sind die Regelungen in der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - vom 27. August 2010 (APOgDPol-B.A.; GVBl. S. 428). Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Berlin (§ 1 Abs. 1). Die Ausbildung, deren Ziel in § 2 beschrieben wird, gliedert sich in einzelne Studienmodule, die theoretische und fachpraktische Inhalte enthalten (§ 5 Abs. 1 Satz 1), wobei die inhaltliche Ausgestaltung der Module sowie die Leistungspunkte eines einzelnen Moduls in dem Modulkatalog des Bachelorstudiengangs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geregelt sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1). Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst endet mit dem Abschluss des Studiums am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule f... (§ 8 Abs. 1). Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Module mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden; (nur) im Modul 01 genügt der Nachweis der Teilnahme (§ 8 Abs. 2). Die Bewertungsgrundsätze und die Bildung der Noten für die in den in Modulen erbrachten Prüfungen und Leistungsnachweise sind in § 10 geregelt. Gemäß § 12 Abs. 5 endet der Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfling. § 13 bestimmt, dass mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die betreffende Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben wird (Abs. 1), wobei die Laufbahnprüfung aus der Gesamtheit der während des Studiengangs erbrachten Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise besteht (Abs. 2 Satz 1). Eine nicht bestandene Modulprüfung darf gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 (nur) einmal wiederholt werden. Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die Laufbahnprüfung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 als endgültig nicht bestanden. II. Diese Regelungen sind - anders als der Kläger vor der Änderung seiner Klage geltend gemacht hat - rechtlich unbedenklich. Dies gilt insbesondere für die Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 1 APOgDPol-B.A., nach der die Laufbahnprüfung bereits dann endgültig nicht bestanden ist, wenn eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. Die damit verbundene Einschätzung, dass das zweimalige Nichtbestehen des Moduls 05 eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet, weil die Prüfung dem Nachweis von Fähigkeiten dient, die unerlässliche, nicht ausgleichsfähige Bestandteile der von einem Polizeivollzugsbeamten zu fordernden Qualifikationen bilden, ist sachgerecht, vertretbar und verhältnismäßig. Das Gericht nimmt insoweit auf die überzeugende Begründung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2013 - OVG 10 S 54.12/OVG 10 M 51.12 – Rn. 17 ff.; abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) Bezug und macht sich diese zu Eigen. Danach liegt es auf der Hand, dass die in dem Modul 05 nachzuweisenden Kenntnisse über die eingriffsrechtlichen Grundlagen polizeilicher Strafverfolgungstätigkeit für einen Polizeivollzugsbeamten unverzichtbar sind. Nach der maßgeblichen Studienordnung für den Bachelor-Studiengang „Gehobener Polizeivollzugsdienst“ (StudO/Pol B.A.) vom 11. Oktober 2010 (Mitteilungsblatt der HWR Berlin Nr. 14/2011) ist ausweislich des Modulkatalogs in Anlage II Lernziel des Moduls 05, dass die Studierenden in der Lage sind, das für den Aufgabenbereich von Schutz- und Kriminalpolizei grundlegende Instrumentarium des Strafverfahrensrechts an den Zwecken des Strafprozesses orientiert rechtlich richtig anzuwenden. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass derartige Kenntnisse für einen Polizeivollzugsbeamten als unerlässlich und daher nicht durch Kenntnisse in anderen Bereichen ersetzbar angesehen werden können. Der unverzichtbaren Bedeutung des Moduls 05 für die Bachelorprüfung insgesamt steht auch nicht entgegen, dass die Bewertung dieses Moduls nur mit einem geringen Gewicht in die Gesamtnote einfließt. Denn die Prüfung setzt sich insgesamt aus einer Vielzahl einzelner Module zusammen, die in ihrer Gesamtheit den Charakter der Prüfung prägen (vgl. § 13 Abs. 2 APOgDPol-B.A.). Der Modulkatalog umfasst dabei ein breites Spektrum rechtlicher und sozialwissenschaftlicher Themen und trägt dem Umstand Rechnung, dass die berufliche Praxis im Polizeivollzugsdienst die Beherrschung unterschiedlichster Kompetenzen erfordert. Der hohe Anspruch, der an die Absolventen des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gestellt wird, sowie die Bandbreite der von ihnen geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten kommt in § 2 APOgDPol-B.A. zum Ausdruck. Danach ist es Ziel des Bachelorstudiengangs, Dienstkräfte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung, ihren auf fachwissenschaftlicher Grundlage erworbenen Kenntnissen und ihren berufspraktischen Fertigkeiten in der Lage sind, die zugewiesenen Aufgaben des gehobenen Dienstes im Einsatzdienst, in der Sachbearbeitung, in der präventiven und repressiven Kriminalitätsbekämpfung und in der Führung selbständig und verantwortungsbewusst zu erfüllen. Den Dienstkräften des Polizeivollzugsdienstes soll der Wert eines ausgeprägt bürgerfreundlichen Verhaltens vermittelt und es soll bei ihnen die Bereitschaft geweckt werden, ihre Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit jederzeit unter Beachtung sich wandelnder gesellschaftlicher Rahmenbedingungen bei unbedingter Treue zur Verfassung und zu rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erfüllen. Diese Anforderungen sind gemessen an der hohen Bedeutung eines funktionierenden Polizeivollzugsdienstes für die Allgemeinheit sachgerecht, zumal es hier um die Ausbildung für den gehobenen Dienst geht (a. a. O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - OVG 10 S 56.12/OVG 10 M 53.12 - zu Modul 06 „Polizei- und Ordnungsrecht I“). III. Nach den somit ohne rechtliche Bedenken anwendbaren Vorschriften der genannten Verordnung hat der Kläger seine Wiederholungsprüfung im Modul 05 nicht bestanden und damit seine Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden. Um das Studium erfolgreich abschließen zu können, hätte seine Prüfungsleistung in der Wiederholungsprüfung im Modul 05 gemäß § 25, § 24 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 APOgDPol-B.A. mit mindestens „ausreichend (5 Punkte)“ bewertet werden müssen; die vom Kläger angefertigte Klausur wurde jedoch von beiden Prüfern nur mit „mangelhaft (3 Punkte)“ bewertet. Es liegen auch keine Verfahrensfehler oder Bewertungsfehler vor, so dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung bestehen. 1. Entgegen der Ansicht des Klägers leidet die Prüfungsentscheidung nicht an Verfahrensfehlern. a) Mit seiner Rüge, die Beklagte hätte seine praktische Ausbildung und seine Dienstpläne nicht so mit seiner Dienstbehörde abgestimmt und gestaltet, dass ihm ein ausreichendes Maß an Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden hätte, kann der Kläger bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil er diese Behauptung nicht ausreichend dargelegt hat. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger nicht ausreichend Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden haben könnte. Es konnte dem Kläger auch zugemutet werden, seine Defizite, die zum erstmaligen Nichtbestehen der Modulprüfung geführt haben, im Wesentlichen im Selbststudium aufzuarbeiten. Darüber hinaus kann der Kläger sich auch deshalb nicht mit Erfolg auf die (angeblich) fehlende Vorbereitungszeit berufen, weil er diesen Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat. Aufgrund der ihm im Prüfungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht hätte der Kläger einen solchen Mangel nicht erst im Klageverfahren, sondern bereits geltend machen müssen, bevor er die Wiederholungsprüfung im Modul 05 im August 2012 ablegte und von den Prüfern bewerten ließ. Ein Prüfling kann sich auf Mängel und Fehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann berufen, wenn er diese rechtzeitig gerügt hat. Dies folgt, soweit es nicht schon ausdrücklich in der Prüfungsordnung so geregelt ist, aus seiner Mitwirkungspflicht im Prüfungsrechtsverhältnis. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren. Fehler im Prüfungsverfahren sind daher „unverzüglich“, das heißt ohne schuldhaftes Zögern zu rügen. Kommt ein Prüfling seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann er sich später weder auf eine unzureichende Vorbereitung noch auf andere im Prüfungsverfahren behebbare Mängel berufen. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation der Mängel und dessen Folgen erlischt, wenn der Prüfling die Fehler kennt, die ihm zumutbare Rüge aber unterlässt und sich auf das nach seiner Ansicht fehlerhafte Verfahren einlässt (vgl. Urteile vom 29. April 2014 – VG 3 K 31.13 – und 23. Juni 2014 – VG 3 K 313.11 – m. w. N.; Niehues, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 214 ff., 218 f.). b) Ohne Erfolg rügt der Kläger ferner, dem Zweitprüfer habe die erforderliche Prüfungsberechtigung gefehlt. Der Lehrbeauftragte D... durfte die Wiederholungsprüfung des Klägers im Modul 05 als Zweitprüfer bewerten. An der fachlichen Eignung des (Zweit-) Prüfers bestehen keine Zweifel, da dieser das zweite juristische Staatsexamen abgelegt hat, Rechtsanwalt und seit 2011 Lehrbeauftragter an der Beklagten im Fachgebiet Strafprozessrecht, Strafrecht sowie Polizei- und Ordnungsrecht ist. Als Lehrbeauftragter durfte er auch vom Prüfungsausschuss dazu bestimmt werden, die Zweitbewertung vorzunehmen. Denn nach § 24 Abs. 2 Satz 2 APOgDPol-B.A. wird die Klausur eines Prüflings in der Wiederholungsprüfung einer Zweitbewertung durch eine weitere Lehrkraft unterzogen, wenn der Erstprüfer die Klausur zuvor mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet hat. Zuständig für die Zweitbewertung ist demnach eine Lehrkraft, nicht aber etwa der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission (vgl. zu deren Aufgaben §§ 15 f. und 18 APOgDPol-B.A.). 2. Schließlich leidet die angefochtene Prüfungsentscheidung auch nicht an Fehlern bei der Bewertung der Wiederholungsklausur des Klägers. Prüfungsentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Macht der Prüfling geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine von ihm vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen. Er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht obliegt es dem Prüfling auch, in der geschilderten Weise auf Bewertungspräzisierungen und -ergänzungen seitens der Prüfer zu erwidern (vgl. bspw. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2012 – OVG 10 M 19.12 –, Niehues, a. a. O., Rn. 789, sowie Urteile vom 4. Dezember 2013 - VG 3 K 81.12 - und 29. April 2014 - VG 3 K 31.13 - m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind keine Bewertungsfehler erkennbar. Die vom Kläger gegen die Bewertung seiner Wiederholungsklausur erhobenen Einwände sind bereits nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger hat seine soeben beschriebene Pflicht, auch auf die Bewertungspräzisierungen und -ergänzungen seitens der Prüfer zu erwidern, nicht ausreichend erfüllt. Beide Prüfer haben mehrfach zu den fachlichen und bewertungsspezifischen Einwänden des Klägers Stellung genommen. In den (letzten) Stellungnahmen, die der Bevollmächtigte der Beklagten im Schriftsatz vom 26. Juni 2014 wiedergegeben hat, haben die Prüfer mitgeteilt, aus welchen Gründen sie trotz einzelner, aktueller Einwendungen des Klägers bei der Bewertung der Klausur mit „mangelhaft (3 Punkte)“ bleiben. Mit diesen Stellungnahmen der Prüfer hat sich der Kläger nicht mehr auseinandergesetzt. Um seiner Mitwirkungspflicht zu genügen, hätte er jedoch substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen seine Einwendungen nicht entkräftet sind (vgl. zur Mitwirkungspflicht: BVerfGE 92, 132 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2008 - OVG 12 B 43.07 -). Aber selbst wenn man außer Acht lässt, dass der Kläger die von ihm behaupteten Bewertungsfehler nicht ausreichend dargelegt hat, liegen keine Bewertungsfehler vor. Denn die vom Kläger erhobenen fachlichen und bewertungsspezifischen Einwände gegen die Bewertung seiner Klausur sind nicht begründet. Zu Unrecht behauptet der Kläger, die Bewertung sei teilweise nicht nachvollziehbar, nicht ordnungsgemäß und widersprüchlich. Auch seinen zahlreichen Einwänden gegen einzelne Aspekte der Bewertung vermag das Gericht nicht zu folgen. a) In rechtlich unbedenklicher Weise haben die Prüfer Kritik daran geäußert, in welcher Weise der Kläger in der Klausur den § 81c StPO geprüft hat. Aufgabe des Klägers war es hier, im Rahmen eines Rechtsgutachtens eine Anordnung eines Polizeibeamten zu überprüfen. In dem Klausursachverhalt ordnete der Polizeibeamte (KOK A) auf Vorschlag der Klinikärzte die Untersuchung eines sechs Monate alten Kleinkindes (S) zu Beweiszwecken im Wege einer Magenspiegelung an. Die im Detail erläuterte Kritik der Prüfer und das vom Kläger als unverständlich empfundene Fazit, § 81c StPO sei völlig unzureichend erörtert worden, sind sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar. Ohne Erfolg behauptet der Kläger hier, er habe die für Ausbildungszwecke wesentlichen Aspekte in praxisrelevanter Weise geprüft. Es dürfe allenfalls die mangelnde die Tiefe seiner Argumentation, nicht jedoch die Prüfung des § 81c StPO insgesamt als völlig ungenügend bemängelt werden. Nicht jedwede seiner Erörterungen sei hier fehlerhaft. Auch der Bundesgerichtshof habe sich schon mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Magenauspumpen bzw. eine Untersuchung unter Narkose nach § 81c Abs. 1 StPO anerkennungsfähig sei. Die herrschende Meinung gehe offensichtlich davon aus, dass Untersuchungen der natürlichen Körperöffnungen nicht durch § 81c Abs. 1 StPO ausgeschlossen seien. Die Prüfer haben dem Kläger zu Recht vorgehalten, er habe bereits den Wortlaut des § 81c Abs. 1 StPO nicht ausreichend beachtet. Denn die Norm regelt, dass andere Personen als Beschuldigte, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, nur untersucht werden dürfen, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper (und nicht in ihrem Körper) eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. Schon dem Wortlaut der Norm lässt sich (wie im Übrigen auch dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzessystematik insgesamt) entnehmen, dass bei tatunverdächtigen Personen nur körperliche Untersuchungen erlaubt sind, bei denen keine körperlichen Eingriffe vorgenommen werden. Aus den Hinweisen des Klägers auf eine Kommentarstelle (Meyer/Goßner, StPO, § 81c StPO, Rn. 16; s. bspw. die 55. Aufl.) und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1970, S. 1242) ergibt sich nichts anderes. Danach sind nur solche Untersuchungen der natürlichen Körperöffnungen zulässig, deren Inneres ohne ärztliche Hilfe sichtbar gemacht werden kann. So ist beispielsweise das Öffnen des Mundes zu Besichtigung der Zähne zulässig, nicht dagegen aber das Auspumpen des Magens oder eine Untersuchung unter Narkose. Der Bundesgerichtshof hat in der vom Kläger genannten Entscheidung und auch später (vgl. BGH, MDR 1991, S. 297) ausdrücklich klargestellt, dass § 81c StPO (aus mehreren Gründen) keine Grundlage für körperliche Eingriffe bietet, insbesondere nicht für eine (in dem vom BGH entschiedenen Fall von der Verteidigung des Verurteilten geforderte) Narkoseuntersuchung eines minderjährigen Opfers. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass eine Untersuchung der natürlichen Körperöffnungen noch kein Eingriff ist und deshalb noch von § 81c Abs. 1 StPO gedeckt sein kann, aber nur dann, wenn sie ohne technische Hilfsmittel unproblematisch möglich ist. Andernfalls liegt wegen der Eindringtiefe und der Verletzungsgefahr ein körperlicher Eingriff vor, der auch außerhalb eines Ermittlungsverfahrens regelmäßig von einem Arzt vorgenommen würde (vgl. bspw. Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, Rn. 13 m. w. N.; Karlsruher Kommentar zur StPO, § 81c Rn. 4). Auch die weiteren gravierenden Mängel bei der Prüfung der vom Kläger insgesamt ohne tragfähige Begründung für rechtmäßig gehaltenen Magenspiegelung durften die Prüfer kritisieren. Bei dem vom Kläger gänzlich übersehenen § 81c Abs. 3 StPO und der Frage der erforderlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Kleinkindes in die Untersuchung bzw. der Bestellung eines Ergänzungspflegers handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers um einen weiteren relevanten Schwachpunkt in der Klausurbearbeitung. Ein angehender Polizeibeamter muss schon deshalb wissen, dass tatunverdächtige Personen bzw. ihre gesetzlichen Vertreter eine Untersuchung nach § 81c Abs. 3 Satz 1 StPO verweigern dürfen, weil er andernfalls nicht der ihm obliegenden Belehrungspflicht nachkommen kann (s. § 81c Abs. 3 Satz 2 sowie § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 StPO). b) Auch die deutliche Kritik der Prüfer daran, wie der Kläger den Erlass des Haftbefehls und die darauf folgende Festnahme der Mutter (M) des Kleinkindes geprüft hat, ist rechtlich unbedenklich. Nach dem Sachverhalt in der Klausur wurde gegen M ein Haftbefehl wegen des Tatvorwurfs der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht erlassen. M wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft zur Festnahme ausgeschrieben und später aufgrund eines Hinweises einer Freundin von der Polizei festgenommen. Entgegen seiner Ansicht halten die Prüfer dem Kläger hier zu Recht vor, er habe es nicht vermocht, die zutreffenden Ermächtigungsgrundlagen zu benennen. Da schon ein Haftbefehl vorlag, ist die Annahme des Klägers, § 127 Abs. 2 StPO sei für die Festnahme der M einschlägig, kaum haltbar. Jedenfalls fehlt eine nachvollziehbare Begründung für eine solche Annahme. Der Kläger versteht das Monitum der Prüfer hier falsch, wenn er davon ausgeht, ihm sei vorgeworfen worden, er habe § 115 StPO nicht richtig geprüft. Die Prüferbemerkung, der Kläger habe § 115 StPO nicht gesehen, bezieht sich darauf, dass der Kläger fälschlicherweise die Festnahme auf § 127 Abs. 2 StPO gestützt hat, was ihm wohl nicht passiert wäre, wenn ihm der Regelungsgehalt des § 115 StPO bekannt gewesen wäre, da dort ausdrücklich die Ergreifung eines Beschuldigten aufgrund eines erlassenen Haftbefehls geregelt ist. Ohne Erfolg weist der Kläger zudem darauf hin, dass nach der Musterlösung eine Bejahung des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO vertretbar gewesen sei, und behauptet, er habe praxisrelevant geprüft, ob überhaupt ordnungsgemäß (formal) ein Haftbefehl vorliege. Diese Einwände gehen am Kern der Kritik der Prüfer vorbei. Die Prüfer haben durchaus positiv berücksichtigt, dass der Kläger auch einige (wenige) zutreffende Feststellungen getroffen hat. Sie durften dem Kläger aber entgegenhalten, dass es auch bei der Prüfung des Haftgrundes schwerwiegende Mängel gibt, weil bspw. die sogenannte fluchtanreizbietende Strafe sowie der berufliche und familiäre Status der M nicht geprüft worden seien. Nachvollziehbar und zu Recht monieren die Prüfer ferner insbesondere bei der Prüfung des Haftbefehls und der Festnahme (und auch an zahlreichen anderen Stellen der vom Kläger erstellten Klausurlösung), dass eine gutachterliche Maßnahmenprüfung fehle, teilweise nur beliebige Behauptungen aneinandergereiht würden, einzelne Fallprobleme gänzlich übersehen würden, eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem für die Polizeitätigkeit in der Praxis überragend wichtigem Haftrecht fehle und deutliche Schwächen in der Subsumtion und im Aufbau bestünden. Eines der zahlreichen Beispiele für die fehlende Tiefe und Struktur der Prüfung ist beispielsweise, dass der Kläger den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere bei der Prüfung des Erlasses des Haftbefehls, wo er maßgebliche Bedeutung hat, nur erwähnt, indem er ohne weitere Begründung behauptet, die Maßnahme sei verhältnismäßig. Der Kläger hätte damit rechnen können und müssen, dass von ihm gerade hier vertiefte Kenntnisse und eine systematische Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen erwartet wird. c) Zu Recht haben die Prüfer schließlich auch auf zahlreiche weitere, erhebliche Mängel in der Klausurbearbeitung hingewiesen. Exemplarisch können hier die Ausführungen des Klägers (am Ende der Klausur) zum Transport des Kleinkindes in die Klinik genannt werden. Hier führte der Kläger aus, der Transport durch die Polizeibeamten (KOK A und KOK´in B) müsse nicht geprüft werden, da hier kein hoheitliches Handeln vorliege. Dies durften die Prüfer beanstanden, da nach der Aufgabenstellung die Rechtmäßigkeit sämtlicher im Sachverhalt geschilderten Ermittlungsmaßnahmen geprüft werden sollte. Die Prüfer durften mithin vom Kläger erwarten, dass er hier § 30 Abs. 1 ASOG Bln prüft. Weitere Beispiele für die nachvollziehbar von den Prüfern benannten Mängel sind das Übersehen des § 163 Abs. 3 StPO (bei der Prüfung der Nachfragen des Polizisten im Telefonat mit der Kinderärztin) und das Fehlen der Prüfung der Beschlagnahme der Wohnung der Kindesmutter. d) Ohne den ihnen eröffneten Beurteilungsspielraum zu verlassen haben die Prüfer schließlich auch insgesamt nachvollziehbar dargelegt, dass sie Klausur aufgrund der zahlreichen Fehlleistungen des Klägers nur mit „mangelhaft (3 Punkte)“ bewerten, weil die wenigen zutreffenden Ausführungen die eklatanten Mängel nicht ausgleichen können. e) Beide Prüfer haben bei der Bewertung der Klausur auch keine überspannten Anforderungen gestellt. Die von ihnen formulierten Erwartungen an den Kläger lassen sich unschwer mit den (oben unter II. bereits beschriebenen) angemessenen Anforderungen vereinbaren, die sich aus § 2 APOgDPOL-B.A und der Studienordnung für den vom Kläger besuchten Bachelorstudiengang ergeben. Lernziel in dem Modul 05 war, dass die Studierenden in der Lage sind, das für den Aufgabenbereich von Schutz- und Kriminalpolizei grundlegende Instrumentarium des Strafverfahrensrechts an den Zwecken des Strafprozesses orientiert rechtlich richtig anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden keine unzulässig hohen Anforderungen gestellt. Ein ausreichender Bezug zur Praxis ist vielmehr deutlich zu erkennen. Beispielhaft kann hier die vom Kläger erwartete Prüfung des § 81c StPO genannt werden. Es erscheint als praxisnah, von einem angehenden Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu erwarten, dass er eine sorgfältige Prüfung vornimmt, bevor er sich entschließt, als Ermittlungsperson eine Magenspiegelung eines sechs Monate alten Kleinkindes zu Beweiszwecken anzuordnen. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich dagegen, dass eine von ihm im Rahmen seines Bachelorstudiums abgelegte Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Der im D... geborene Kläger befand sich im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Berlin und absolvierte dazu den internen Bachelorstudiengang „Gehobener Polizeivollzugsdienst“ an der Beklagten. Im Wintersemester 2011/2012 bestand der Kläger die Prüfung in dem Modul 05 „Eingriffsrechtliche Grundlagen polizeilicher Strafverfolgungstätigkeit“ im ersten Versuch nicht. Seine Klausur wurde mit „mangelhaft (3 Punkte)“ bewertet. Im Sommersemester 2012 wiederholte der Kläger die Prüfung in dem Modul 05, die erneut aus einer modulabschließenden Klausur bestand, in der in vier Zeitstunden ein praktischer Fall zu bearbeiten war. Der Dozent bewertete die Klausur am 22. August 2012 als Erstprüfer mit der Note „mangelhaft (3 Punkte)“. Der Zweitprüfer schloss sich am 31. August 2012 dieser Bewertung an. Mit Bescheid vom 20. September 2012 - der ohne Rechtsbehelfsbelehrung erging - erklärte die Beklagte die vom Kläger abgelegte Wiederholungsprüfung in dem Modul 05 für nicht bestanden und die Prüfung im Modul 05 damit für endgültig nicht bestanden. Mit Schreiben aus den Oktober und November 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei mit der Bewertung der Klausur nicht einverstanden. Die Begründung der Bewertung sei sehr kurz gehalten und erweise der zweiten und somit finalen Prüfung nicht die nötige Wichtigkeit. Die Benotung sei nicht nachvollziehbar. Es werde von beiden Prüfern angemerkt, dass die Klausur durchaus zutreffende Ausführungen enthalte. In der Klausur seien viele Punkte mit einem Häkchen versehen, woraus sich schließen lasse, dass er die Punkte richtig bearbeitet habe. Er bitte daher um eine ausführliche Begutachtung und Bewertung der Klausur sowie darum, die von ihm richtig bearbeiteten Punkte zu erläutern und zu gewichten. Unter dem 22. November teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur seien bearbeitet worden. Der Erstprüfer habe mitgeteilt, er komme nach einer erneuten Durchsicht der Arbeit zu keiner anderen Bewertung. Die Klausur weise die im Votum und anhand der Randbemerkungen nachvollziehbaren schweren Kenntnis- und Subsumtionsdefizite auf, die keinen hinreichenden Ausgleich durch gelungene Passagen erführen. Der Prüfer habe sich bei der Korrektur der Klausur bemüht, positive Aspekte der Arbeit zu würdigen. Es seien aber viele Defizite und Unzulänglichkeiten vorhanden. Die (wenigen) positiven Ansätze könnten nicht dazu führen, dass die Leistung trotz ihrer Mängel im Ganzen noch brauchbar sei. Am 7. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die angegriffene Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig. Sie beruhe auf einer Prüfung, bei der der Zweitprüfer nicht über die erforderliche Prüfungsberechtigung verfügt habe. Zudem hätte die Beklagte die Pflicht gehabt, die praktische Ausbildung und Dienstpläne mit der Dienstbehörde des Klägers abzustimmen und so vorzunehmen, dass dem Kläger ein ausreichendes Maß an Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden hätte. Darüber hinaus sei - was der Kläger im Einzelnen näher ausführt - die Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht nachvollziehbar, nicht haltbar und leide an zahlreichen Fehlern. Nachdem der Kläger zunächst eine weitere Wiederholungsprüfung im Modul 05 beantragt und hierzu (zusammengefasst) vorgetragen hatte, die Modulprüfung sei kein Teil der Laufbahnprüfung und müsse mindestens zweimal wiederholt werden dürfen, beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. September 2012 zu verpflichten, über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung des Klägers im Modul 05 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dem Kläger stünde kein weiterer Prüfungsversuch zu. Die Beschränkung auf eine Wiederholungsprüfung sei rechtlich unbedenklich. Insofern werde auf die einschlägigen - näher bezeichneten - Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin und auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Bezug genommen, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt seien. Die Behauptung des Klägers, der Zweitprüfer habe nicht über die erforderliche Prüfungsberechtigung verfügt, treffe nicht zu. Bei dem Zweitprüfer handele sich um den Rechtsanwalt D..., der im Jahr 2... das zweite juristische Staatsexamen abgelegt habe und seit dem Jahr 2... Lehrbeauftragter an der Beklagten im Fachgebiet Strafprozessrecht, Strafrecht sowie Polizei- und Ordnungsrecht sei. Ferner sei – was die Beklagte näher ausführt, nachdem sie im gerichtlichen Verfahren Stellungnahmen der Prüfer zu den Einwendungen des Klägers eingeholt hatte – die Prüfungsleistung des Klägers fehlerfrei von beiden Prüfern mit „mangelhaft (3 Punkte)“ bewertet worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. April 2014 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung verwiesen.