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Urteil

5 O 508/13

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine notarielle Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung und die Mitverpflichtung aus einem Darlehensvertrag sind nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn das Kreditinstitut nicht die emotionale Verbundenheit der Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. • Krasse finanzielle Überforderung im Sinn des § 138 BGB liegt dann vor, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann. • Die Bank kann die Vermutung der Ausnutzung emotionaler Verbundenheit widerlegen, wenn ihr aus den vorgelegten Angaben und Unterlagen keine Kenntnis von einer voraussehbaren Leistungsunfähigkeit der Mithaftenden zukam und sie nicht grob fahrlässig handelte.
Entscheidungsgründe
Keine Nichtigkeit wegen § 138 BGB bei fehlender Ausnutzung emotionaler Verbundenheit • Eine notarielle Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung und die Mitverpflichtung aus einem Darlehensvertrag sind nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn das Kreditinstitut nicht die emotionale Verbundenheit der Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. • Krasse finanzielle Überforderung im Sinn des § 138 BGB liegt dann vor, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann. • Die Bank kann die Vermutung der Ausnutzung emotionaler Verbundenheit widerlegen, wenn ihr aus den vorgelegten Angaben und Unterlagen keine Kenntnis von einer voraussehbaren Leistungsunfähigkeit der Mithaftenden zukam und sie nicht grob fahrlässig handelte. Die Klägerin und ihr 2012 verstorbener Ehemann waren Miteigentümer eines Einfamilienhauses; der Ehemann war Alleineigentümer zweier Mehrfamilienhäuser. Zur Finanzierung eines Mehrfamilienhauses schloss der Ehemann 1995 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag; die Klägerin unterzeichnete den Vertrag und gab 1995 ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ab. Das Darlehen wurde an den Ehemann ausgezahlt; er verfügte allein über dessen Verwendung. Nach seinem Tod forderte die Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung auf und kündigte, worauf die Klägerin Vollstreckungsgegenklage erhob. Sie rügte Nichtigkeit des Vertrags und des Schuldanerkenntnisses wegen krasser finanzieller Überforderung und Ausnutzung ihrer emotionalen Verbundenheit durch die Beklagte. Die Beklagte behauptete, die Klägerin habe über eigenes Vermögen und anteilige Ansprüche verfügt, die eine Leistungsfähigkeit nahelegen. • Die Klage ist unbegründet; die Klägerin haftet aus dem Vertrag und dem Schuldanerkenntnis und die Beklagte kann Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO betreiben. • Nach § 138 BGB ist Nichtigkeit möglich, wenn die Mithaftung aus emotionaler Verbundenheit ohne rationale Abwägung übernommen und vom Kreditinstitut in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt wurde; eine krasse Überforderung liegt vor, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aufbringen kann. • Bei Prüfung war die Klägerin hinsichtlich der Zinsbelastung nach ihren eigenen Angaben nicht in der Lage, die bei Vertragsschluss prognostizierten Zinsen zu tragen; dies begründet jedoch nicht automatisch Nichtigkeit, wenn das Kreditinstitut die Vermutung der Ausnutzung widerlegt. • Die Beklagte hat die Vermutung widerlegt, weil ihr vor Vertragsschluss Angaben des Ehemanns und vorgelegte Unterlagen vorlagen, die auf Vermögenswerte der Klägerin und gemeinsame Vermögensteile hinwiesen, so dass sie ohne grobe Fahrlässigkeit von deren Leistungsfähigkeit ausgehen durfte. • Die Klägerin hat ihre Beweislast für das Gegenteil nicht erfüllt; sie hat die behaupteten Unzugänglichkeiten von Vermögenswerten nicht substantiiert nachgewiesen und kein ausreichendes Beweisangebot erbracht. • Damit fehlt die Voraussetzung sittlicher Ausnutzung durch die Beklagte; Darlehensvertrag und Schuldanerkenntnis sind nicht nach § 138 BGB nichtig und die Zwangsvollstreckung ist zulässig. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag und dem notariellen Schuldanerkenntnis zur Zahlung verpflichtet ist und die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Eine Nichtigkeit wegen § 138 BGB scheidet aus, weil die Beklagte die Vermutung, sie habe die emotionale Verbundenheit der Klägerin in anstößiger Weise ausgenutzt, widerlegt hat; die der Beklagten vorliegenden Angaben und Unterlagen ließen ein Bewusstsein der Leistungsunfähigkeit der Klägerin nicht erkennen und es lag kein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten vor. Die Klägerin hat ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer fehlenden Vermögensfähigkeit nicht genügt. Die Klägerin hat daher im Prozess nicht obsiegt; die Kosten des Rechtsstreits trägt sie.