Leitsatz
XI ZR 32/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:151116UXIZR32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:151116UXIZR32.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 32/16 Verkündet am: 15. November 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 765, 138 Bb Zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners. BGH, Urteil vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. Oktober 2016 einge- reicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge- richts Kiel vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und die durch die Wiedereinsetzung entstandenen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme aus einer Mithaf- tungserklärung für die Rückzahlung eines Darlehens und aus einem notariellen Schuldanerkenntnis sowie gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Unter- werfungserklärung. 1 - 3 - Die Klägerin und ihr am 4. Juni 2012 verstorbener Ehemann waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses in K . Der Ehemann besaß außerdem als Alleineigentümer ein Mehrfamilienhaus in L. und ein Grundstück in G. . Zur Finanzierung des von ihm geplanten Bau- vorhabens auf dem Grundstück in G. , eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten, beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Rechts- vorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) Ende November 1993 eine Förderung im Rahmen des Wohnungsbauprogramms Sachsen-Anhalt, die die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 1994 bewilligte. Die Förderung bestand in der Gewährung des streitgegenständlichen Darlehens über 560.300 DM, das mit jährlich 1% zu tilgen, jedoch erst ab August 2010 in Höhe von 8% p.a. zu ver- zinsen war, und eines (verlorenen) Aufwendungszuschusses in Höhe von 213.940,80 DM. Ferner hatte der Ehemann der Klägerin Eigenmittel über 197.700 DM zu investieren. Zudem nahm er bei der Sparkasse L. , der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin, zur Baufinanzierung des Objekts ein wei- teres Darlehen über 515.000 DM auf, so dass die gesamten Investitionskosten ca. 1,5 Mio. DM betrugen. Der Darlehensvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Be- klagten wurde am 20. Dezember 1994/17. Januar 1995 unterzeichnet. Vor Aus- zahlung der ersten Darlehensrate legte der Ehemann der Klägerin gegenüber der Beklagten seine Vermögensverhältnisse und diejenigen der Klägerin offen. Nach Auszahlung der ersten Darlehensrate unterzeichnete auf Verlangen der Beklagten auch die Klägerin den Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 17. Mai 1995 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, die erste Darlehensrate nur ausnahmsweise ausgezahlt zu haben, obwohl die Auszahlungsvorausset- zungen noch nicht vorgelegen hätten. Zugleich forderte sie ein notariell beur- kundetes Schuldanerkenntnis der Klägerin, das diese am 15. Juni 1995 über einen Betrag von 560.300 DM abgab. Daneben wurde an dem Grundstück in 2 3 - 4 - G. in Abteilung III des Grundbuchs unter Nummer 2 zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 560.300 DM nebst Zinsen eingetragen, die einer zugunsten der Sparkasse L. bewilligten Grundschuld über 515.000 DM nebst Zinsen nachrangig war. Im August 2006 vereinbarte der Ehemann der Klägerin mit der Beklagten eine Herabsetzung des für das Bau- darlehen zu zahlenden Zinssatzes bis Ende des Jahres 2015 auf 2,5% p.a. Zum Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Klägerin valutierte das Darlehen der Beklagten noch mit 239.000 €. Nach dem Tod ihres Ehemanns schlugen die Klägerin und die gemein- schaftlichen Kinder die Erbschaft aus, weshalb ein Nachlasspfleger bestellt wurde, der infolge Überschuldung des Nachlasses Insolvenzantrag stellte. Mit Schreiben vom 19. März 2013 kündigte die Beklagte das Darlehen und forderte die Klägerin zur Zahlung von 248.652,34 € auf. Zugleich kündigte sie für den Fall der Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung an. Die Insolvenzverwalterin veräußerte das Einfamilienhaus und das Haus in L. . Dabei wurde das Einfamilienhaus zu einem Preis von 245.000 € verkauft, wovon die noch beste- henden Belastungen in Höhe von 110.000 € abgelöst wurden. Mit dem übrigen Erlös wurden teilweise Verbindlichkeiten des Ehemanns gegenüber der Spar- kasse L. getilgt. Für das Mehrfamilienhaus in G. ergaben sich zunächst Verwertungsschwierigkeiten; es wurde im Juli 2013 im Einvernehmen mit der Beklagten zu einem Kaufpreis von 158.000 € veräußert. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten gegen sie weder aus dem Darlehensvertrag vom 20. Dezember 1994/17. Ja- nuar 1995 noch aus dem Schuldanerkenntnis vom 15. Juni 1995 Ansprüche zustehen würden und dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkun- de vom 15. Juni 1995 unzulässig sei. Sie macht unter anderem geltend, dass Darlehensvertrag und Schuldanerkenntnis wegen finanzieller Überforderung 4 5 - 5 - sittenwidrig und nichtig seien. Hierzu trägt die am 23. März 1951 geborene Klä- gerin vor, im Jahr 1994 ein monatliches Nettoeinkommen von 2.430 DM erzielt und im Übrigen über kein ausreichendes Vermögen zur Abdeckung des Darle- hens verfügt zu haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge- rin hat das Berufungsgericht der Klage lediglich insoweit stattgegeben, als es die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 15. Juni 1995 für unzulässig erklärt hat, soweit sie 231.300 € übersteigt. Mit der vom Senat zuge- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Wesentlichen unbegründet, weil der Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der noch offenen Darlehensvaluta zu- stehe. Die Klägerin sei zwar nicht - neben ihrem Ehemann - Mitdarlehensneh- merin, sondern lediglich Mithaftende gewesen, weil sie kein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme gehabt habe. Auch habe die Klägerin die Mithaftung nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finanziell 6 7 8 9 - 6 - krass überfordert, so dass die Voraussetzungen des § 138 BGB in objektiver Hinsicht vorliegen würden; denn der Klägerin sei es mit ihrem auf das Jahr 2011 zu prognostizierenden monatlichen Nettoeinkommen von 1.602,08 € nicht möglich gewesen, die Zinslast für das dann mit 8% p.a. zu verzinsende Darle- hen, das in diesem Jahr planmäßig noch mit 243.505,29 € valutiert gewesen wäre, zu erbringen. Sie hätte auch mit ihrem Vermögen, das sich auf maximal 187.644,12 € belaufen habe, die jährliche Zinslast von 19.485,24 € nicht erbrin- gen können. Der Beklagten sei es aber gelungen, die aus der krassen finanziellen Überforderung herrührende Vermutung, die Beklagte habe die emotionale Ver- bundenheit der Klägerin zu ihrem Ehemann ausgenutzt, zu widerlegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe die Beklagte im Zeitpunkt der Abga- be der Mithaftungserklärung davon ausgehen dürfen, dass die Leistungsfähig- keit der Klägerin gegeben gewesen sei. Diese habe nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten entsprechend den Angaben ihres Ehemanns über eigene Vermögenswerte von 30.000 DM verfügt und weitere Geldanlagen von deutlich über 200.000 DM zuzüglich des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Einfami- lienhaus in K. besessen. Ernstliche Zweifel daran bestünden nicht. Darüber hinaus habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass sie im Hinblick auf die Gesamtinvestitionssumme von 1,5 Mio. DM durch die auf dem Grund- stück in G. eingetragene zweitrangige Grundschuld hinreichend gesi- chert sei. Aufgrund dessen würde bereits damit eine krasse finanzielle Überfor- derung der Klägerin ausscheiden. Zumindest habe die Beklagte davon ausge- hen dürfen, dass die Klägerin nur in geringem Maße in Anspruch genommen werden würde. Davon abgesehen stehe fest, dass die Beklagte nicht davon ausgegan- gen sei, die Klägerin unterzeichne den Darlehensvertrag aus emotionaler Ver- 10 11 - 7 - bundenheit. Vielmehr habe sie annehmen dürfen, dass die Klägerin die Auszah- lung der ihrem Ehemann zugesagten Subventionen habe erreichen wollen, die im wirtschaftlichen Ergebnis auch ihr zugutegekommen wären. Die Auszahlung der Fördermittel sei nach den Förderbedingungen von ihrer Mithaftung abhän- gig gewesen. Schließlich habe die Beklagte die Vermutung auch deshalb wider- legt, weil die auf das Darlehen zu leistenden Zinsen bei Eingehung der Mithaf- tung noch nicht endgültig festgestanden hätten. Die Beklagte sei nämlich nach Maßgabe des öffentlichen Rechts verpflichtet gewesen, die Zinsen den Markt- bedingungen anzupassen. Dies sei vorliegend im August 2006 auch erfolgt, indem der Zinssatz auf 2,5% p.a. abgesenkt und damit die monatliche Zinslast auf 507,30 € vermindert worden sei. Die Klage sei lediglich in Bezug auf die Vollstreckungsgegenklage zu ei- nem kleinen Teil begründet, soweit nämlich die Vollstreckung über einen Betrag von 231.300 € hinausgehe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Darlehen nur noch mit 239.000 € valutiert gewesen sei und sich die Beklagte darauf ei- nen Veräußerungserlös von 7.700 € anrechnen lassen müsse. Insoweit müsse sich diese an ihrem wechselnden Vorbringen in erster und zweiter Instanz fest- halten lassen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend an- genommen, dass die Klägerin keine echte Mitdarlehensnehmerin, sondern Mit- haftende ist. 12 13 14 - 8 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die rechtliche Qualifizierung der von dem Ehepartner oder Angehörigen des Darlehensnehmers übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung davon ab, ob der Ehepartner oder Angehörige nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigter Vertragspartner neben dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehens- valuta haben und im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein oder aber ob er ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaf- ten und damit eine ihn einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Ausle- gungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswort- lauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interes- senlage der Vertragspartner (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 14 mwN). b) Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht zwar da- für, dass die Klägerin echte Mitdarlehensnehmerin ist. Die Bezeichnung als "Darlehensnehmerin" deutet für sich genommen darauf hin, dass der Darle- hensvertrag mit ihr und ihrem verstorbenen Ehemann gemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Ver- tragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (Se- natsurteile vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 15 mwN). Nach der gefestig- ten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige an- zusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentli- 15 16 - 9 - chen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensva- luta bzw. bestimmter Teile davon mitentscheiden darf (Senatsurteile aaO). Ein solches Interesse an der Kreditaufnahme hatte die Klägerin nicht. Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden diente das Darlehen über 560.300 DM ausschließlich zur Finanzierung des Bauvorhabens auf dem im Alleineigentum des Ehemanns der Klägerin stehenden Grundstück in G. und ist ausschließlich dazu verwandt worden. Dass die Klägerin gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta oder Teilen davon als im Wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartei mitbestim- men durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch ge- macht hat, ist nicht ersichtlich. Der Verwendungszweck, d.h. die Finanzierung des Bauvorhabens des Ehemanns der Klägerin, war bereits im Darlehensver- trag festgelegt. Zwar mag die Errichtung des Mehrfamilienhauses in G. auch der Erzielung von Mieteinkünften und steuerlichen Vorteilen sowie der privaten Altersvorsorge gedient haben. Anders als die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht, spricht dies aber nicht für eine gleichberechtig- te Mitdarlehensnehmerschaft, sondern allenfalls für einen mittelbaren Vorteil der Klägerin aus der Kreditaufnahme (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 f. und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 16). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überforderte die Mit- haftungsübernahme die Klägerin von Anfang an finanziell in krasser Weise. Dies ist von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen worden, so dass da- von für das Revisionsverfahren auszugehen ist. 3. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die tatsächliche Vermutung, dass die Klägerin die ruinöse Mithaftung aus emo- 17 18 19 - 10 - tionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen und die Beklagte dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, widerlegt, den Angriffen der Revisi- on nicht stand. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist - was das Beru- fungsgericht im Ausgangspunkt auch nicht verkannt hat - bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten ohne Hinzutreten wei- terer Umstände im Wege einer tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidrig- keit der Mithaftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mit- haftenden persönlich besonders nahe steht, wie dies im Verhältnis zwischen Ehegatten und damit auch hier der Fall ist. Dann kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsi- cherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. nur Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307, vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005, 421, 422 und vom 25. April 2006 - XI ZR 330/05, FamRZ 2006, 1024, 1025). Es handelt sich hierbei um eine tat- sächliche Vermutung, die der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gläubi- ger zu widerlegen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08, WM 2010, 32 Rn. 20 mwN). b) Nach diesen Maßgaben hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsgerichts ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst. aa) Mit Erfolg beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsge- richts, die Beklagte durfte davon ausgehen, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin im Hinblick auf die zu Gunsten der Beklagten auf dem Grundstück in 20 21 22 - 11 - G. lastende zweitrangige Grundschuld allenfalls zu einem solch gerin- gen Teil erfolgen würde, dass damit deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überfordert würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind anderweitige Sicher- heitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - im Rah- men der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Be- troffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken. Nach dem Willen verständiger Parteien darf den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allen- falls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von § 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste "Ausfallhaftung" treffen (vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 44 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 21 mwN). Dazu muss gewährleistet sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nimmt. Dies ist vorliegend nach den ver- traglichen Regelungen nicht der Fall. Davon abgesehen wird die krasse finanzi- elle Überforderung der Klägerin durch die Grundschuld hier zudem deshalb nicht beseitigt, weil die Grundschuld - was das Berufungsgericht übersehen hat - nach § 10 Abs. 1 des Darlehensvertrags vom 20. Dezember 1994/17. Ja- nuar 1995 nicht nur zur Sicherung des streitgegenständlichen Darlehens, son- dern auch aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin diente (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, aaO Rn. 22 mwN). Diese Umstände waren der Beklagten bekannt, so dass unter diesen Gesichtspunkten - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - eine Wider- legung der tatsächlichen Vermutung nicht in Betracht kommt. Aufgrund dessen 23 24 - 12 - kommt es auf die Werthaltigkeit der Grundschuld nicht mehr an. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings von der Summe der In- vestitionen von ca. 1,5 Mio. DM auf einen nämlichen Grundstückswert schließt, ist dies ohne konkrete Feststellungen zum Wert nicht haltbar. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Beklagte im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Klägerin auch nicht ohne Weite- res darauf vertrauen, dass diese über die in dem Schreiben ihres Ehemanns vom 30. März 1995 angegebenen Vermögenswerte verfügte. Für eine solche Annahme fehlt es - wie die Revision zu Recht rügt - an entsprechenden Fest- stellungen des Berufungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Gläubigers nicht ohne weiteres dadurch wi- derlegt, dass Wertangaben des Bürgen oder Mithaftenden in einer in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Bürgschaftsvertrags bzw. der Mithaf- tungserklärung erteilten Selbstauskunft seine objektiv krasse finanzielle Über- forderung nicht erkennen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - XI ZR 276/13, WM 2014, 989 Rn. 21 mwN). Den (subjektiven) Vorwurf der Sittenwidrigkeit räumen sie nur aus, wenn sie einer sorgfältigen Überprüfung des Gläubigers standhalten (Senatsbeschluss aaO). Für Angaben durch einen Dritten gilt dies erst recht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die Anga- ben des Ehemanns der Klägerin der gebotenen sorgfältigen Überprüfung unter- zogen hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Klägerin in der Selbstauskunft vom 21. Oktober 1993 die Guthaben der Klägerin bei Kredit- instituten und Bausparkassen nur mit insgesamt 30.000 DM beziffert hat, wäh- rend er in dem Schreiben vom 30. März 1995 für die Klägerin und sich noch 25 26 27 - 13 - "weitere Geldanlagen, wie z.B. Wertpapiere ca. TDM 38, Bausparguthaben TDM 13, Wertpapieranteile TDM 20, Rückkaufwerte aus Lebensversicherungen TDM 153 und einige Kleinsparverträge" aufgeführt hat. cc) Soweit das Berufungsgericht die Widerlegung der tatsächlichen Ver- mutung für die Übernahme der Mithaftung aufgrund einer emotionalen Verbun- denheit der Klägerin mit ihrem Ehemann und für das Ausnutzen dieser Lage durch die Beklagte ferner darauf gestützt hat, dass die Klägerin aus der Sicht der Beklagten den Darlehensvertrag nicht aus emotionaler Verbundenheit, son- dern zwecks Auszahlung der Subvention an ihren Ehemann unterzeichnet ha- be, trägt dies - wie die Revision zu Recht rügt - die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar ein auf einen freien Willensentschluss hindeutendes und ein Handeln allein aus emotionaler Ver- bundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Ehepartners an der Darlehensgewährung grundsätzlich zu bejahen sein, wenn er zusammen mit dem Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kredit- gewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen (Senatsurteil vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 45; BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, WM 2003, 1563, 1565). In einem solchen Fall ist dann auch die tatsächliche Vermutung widerlegt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, aaO). Ein solcher unmittelbarer Vorteil, wie insbesondere das Miteigentum an dem finanzierten Objekt, liegt hier aber bei der Klägerin nicht vor. Nur mittelbare Vorteile, wie etwa eine Verbesserung des Lebensstandards oder der Wohnver- hältnisse oder die Aussicht auf eine spätere Mitarbeit im Betrieb, ändern an der 28 29 30 - 14 - Sittenwidrigkeit nichts (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649,1650 f.). Ihnen kommt daher auch für die Widerlegung der tatsächli- chen Vermutung keine Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt nichts anderes, wenn für den Ehepartner mit der Darlehensgewährung die Erzielung eines ver- lorenen Zuschusses verbunden ist und das Darlehen in den ersten 15 Jahren zinsfrei ist. Denn auch dabei handelt es sich im Verhältnis zur Klägerin allenfalls um mittelbare geldwerte Vorteile (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005, 421, 423 [staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen]). Ansonsten würde dem mithaftenden Ehepartner nur wegen der Gewährung von Eigenkapitalhilfen die Mitverantwortung für das Scheitern der Investitionspläne des anderen aufgebürdet, damit der eheliche Frieden gefährdet und der be- troffene Partner allein damit einem erheblichen psychologischen Druck ausge- setzt. Dies spricht indes gerade gegen die Berücksichtigung eines verlorenen Zuschusses oder einer Zinsvergünstigung im Rahmen der Widerlegung der tat- sächlichen Vermutung. Es versteht sich von selbst, dass staatliche Fördermaß- nahmen nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, ob ein Dritter finanzielle Verpflichtungen übernimmt, die er nicht erfüllen kann, die ihn andererseits aber für den Rest seines Lebens auf den pfändungsfreien Betrag seiner Einkünfte beschränken, falls er nicht die Voraussetzungen für etwaige künftige gesetzli- che Entschuldungsmodelle erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1997 - XI ZR 50/96, BGHZ 135, 66, 71). dd) Schließlich rügt die Revision zu Recht, dass es entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts für die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung ohne Belang ist, dass die auf das Darlehen zu leistenden Zinsen bei Eingehung der Mithaftung noch nicht endgültig festgestanden haben. Dies gestaltet zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Senatsurteile vom 31 32 - 15 - 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 42 f. und vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, BKR 2003, 288, 289) die Prognose schwieriger, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Zinsbeginns die Zinslast aus ihrem Einkommen auf- bringen konnte, enthebt das Berufungsgericht aber nicht von entsprechenden Feststellungen, ob die Beklagte eine solche - belastbare - Prognose angestellt hat, die im Ergebnis dazu geführt hat, dass aus Sicht der Beklagten eine krasse finanzielle Überforderung der Klägerin zu verneinen gewesen wäre. Daran fehlt es hier. In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Berechnung der jährlichen Zinsbelastung der Klägerin die nach § 3 Abs. 3 des Darlehensvertrags vom 20. Dezember 1994/17. Januar 1995 anfallenden jährlichen Verwaltungskosten übersehen und bei den Ein- kommensverhältnissen der Klägerin deren Eintritt in das (Vor-)Ruhestandsalter nicht berücksichtigt hat. 4. Ohne Erfolg bleibt die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, das von der Beklagten vorformulier- te abstrakte Schuldversprechen der Klägerin halte einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Übernahme der persönlichen Haftung ein abstraktes Schuldversprechen gemäß § 780 BGB dar. Auch wenn es vorformuliert in eine Grundschuldbestellungsurkunde aufge- nommen ist, hält ein solches Schuldversprechen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, sofern es - wie hier in der Zweckerklärung festgelegt - nicht der Sicherung fremder, sondern eigener Verbindlichkeiten des Schuldners dienen soll (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1991 - XI ZR 75/90, BGHZ 114, 9, 33 34 35 - 16 - 13 und vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 48/91, WM 1992, 132). Dagegen bringt die Revision nichts Erhebliches vor. III. Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit ha- ben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien - insbesondere zum Vorliegen der krassen finanziellen Überforderung der Klägerin und der insoweit von der Revisionserwiderung im Schriftsatz vom 10. Mai 2016 erhobenen Ge- genrüge - zu befassen. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 23.01.2015 - 5 O 508/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.09.2015 - 5 U 18/15 - 36