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Urteil

12 O 406/17

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beklagte (Fahrzeughersteller) ist nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich sittenwidrig ein Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Verkehr bringt. • Eine Feststellungsklage kann zulässig sein, wenn weitere Schäden noch nicht ausgeschlossen sind und konkrete Risiken (z. B. behördliche Betriebsuntersagung) dargetan sind. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, soweit sie erforderlich und in ihrer Höhe angemessen sind. • Die Verantwortlichkeit von Vorstand und leitenden Mitarbeitern kann Vorsatz und Sittenwidrigkeit begründen; Mitarbeiterwissen ist der Gesellschaft nach § 831 BGB zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Herstellerhaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch unzulässige Abschalteinrichtungen • Die Beklagte (Fahrzeughersteller) ist nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich sittenwidrig ein Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Verkehr bringt. • Eine Feststellungsklage kann zulässig sein, wenn weitere Schäden noch nicht ausgeschlossen sind und konkrete Risiken (z. B. behördliche Betriebsuntersagung) dargetan sind. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, soweit sie erforderlich und in ihrer Höhe angemessen sind. • Die Verantwortlichkeit von Vorstand und leitenden Mitarbeitern kann Vorsatz und Sittenwidrigkeit begründen; Mitarbeiterwissen ist der Gesellschaft nach § 831 BGB zuzurechnen. Der Kläger kaufte 2013/2014 einen neuen Porsche Macan S Diesel für 74.500 €; der Motor stammte von Audi und hatte eine EU6-Typgenehmigung. Nach Aufdeckung des Abgasskandals zeigten Untersuchungen erhöhte NOx-Werte außerhalb bestimmter Prüfstandbedingungen. Das Kraftfahrt-Bundesamt stellte 2018 unzulässige Abschalteinrichtungen beim Fahrzeugtyp fest und ordnete deren Entfernung an; die Herstellerin bot ein Softwareupdate an. Der Kläger hat das Update nicht durchführen lassen und verlangt Schadensersatz, insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises; die Beklagten bestreiten Ansprüche. Der Kläger macht geltend, es seien Thermofenster, Prüfstanderkennung und unzureichende Harnstoffdosierung verbaut worden; er rügt zudem Kenntnis verantwortlicher Organe der Beklagten von den Einrichtungen. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Die Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen; konkrete weitere Risiken (z. B. Kosten infolge behördlicher Maßnahmen) bestehen, sodass ein Feststellungsinteresse vorliegt. • Anspruchsgrundlage: § 826 BGB. Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung ist gegeben, weil die Beklagte unzulässige Abschalteinrichtungen bewusst zur Beeinflussung von Emissionswerten im Prüfstand eingesetzt und dies gegenüber Behörden und Käufern verschwiegen hat. • Mangel und Schaden: Das Fahrzeug ist mangelhaft, da die Typgenehmigung durch Abschalteinrichtungen erschlichen wurde und das Fahrzeug im Auslieferungszustand im Prüfstandsvergleich nicht die gleichen Emissionswerte im Realbetrieb erreicht; der Abschluss des Kaufvertrags stellt eine ungewollte Vermögensbelastung dar und begründet Schaden im Sinne des § 826 BGB. • Sittenwidrigkeit und Vorsatz: Die gewollte Täuschung, die Ausnutzung des Vertrauens der Verbraucher und das in Kauf genommene Schädigungsrisiko sind verwerflich; der Vorstand bzw. leitende Mitarbeiter hatten Kenntnis und handelten zumindest bedingten Vorsatzes. Wissen und Handeln des leitenden Mitarbeiters sind der Gesellschaft nach § 831 BGB zuzurechnen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten: Die außergerichtlich verauslagten Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig; eine 1,3-Geschäftsgebühr wurde als ausreichend und angemessen angesehen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Parteien tragen Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten anteilig; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger obsiegt mit dem Feststellungsantrag, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden aus dem Kauf des mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugs zu ersetzen; außerdem ist die Beklagte zu 2 zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € verpflichtet. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Die Entscheidung beruht auf § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch bewusstes Inverkehrbringen mangelhafter Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen; Verantwortung trifft Vorstand und leitende Mitarbeiter, deren Wissen der Gesellschaft zuzurechnen ist. Die Feststellungsklage war zulässig, weil weitere Schäden nicht ausgeschlossen sind und konkrete Risiken dargelegt wurden; die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden als erforderlich und angemessen angesehen. Die Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend getroffen.