Urteil
3 KLs 3/18
LG Kiel 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2019:0403.3KLS3.18.00
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Tenor
Der Angeklagte L wird wegen der Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung in 98 Fällen, davon in 9 Fällen im Versuch und in 43 Fällen in Tateinheit mit einer versuchten Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Monaten
sowie einer Geldstrafe von
300 Tagessätzen zu je €
verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte L2 wird wegen der Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung in 60 Fällen, davon in 2 Fällen im Versuch und in 30 Fällen in Tateinheit mit einer versuchten Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte C wird wegen der Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung in 60 Fällen, davon in 3 Fällen im Versuch und in 29 Fällen in Tateinheit mit einer versuchten Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die S GmbH hat aus der Tat einen Betrag in Höhe von 7.440.532,20 € erlangt. In Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet.
Die S Inc. hat aus der Tat einen Betrag in Höhe von 11.103.040,74 € erlangt. In Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet.
Die S GmbH & Co. KG hat aus der Tat einen Betrag in Höhe von 7.440.532,20 € erlangt. In Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet.
Im Umfang von 7.440.532,20 € haften die Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte L wird wegen der Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung in 98 Fällen, davon in 9 Fällen im Versuch und in 43 Fällen in Tateinheit mit einer versuchten Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte L2 wird wegen der Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung in 60 Fällen, davon in 2 Fällen im Versuch und in 30 Fällen in Tateinheit mit einer versuchten Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte C wird wegen der Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung in 60 Fällen, davon in 3 Fällen im Versuch und in 29 Fällen in Tateinheit mit einer versuchten Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die S GmbH hat aus der Tat einen Betrag in Höhe von 7.440.532,20 € erlangt. In Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet. Die S Inc. hat aus der Tat einen Betrag in Höhe von 11.103.040,74 € erlangt. In Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet. Die S GmbH & Co. KG hat aus der Tat einen Betrag in Höhe von 7.440.532,20 € erlangt. In Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet. Im Umfang von 7.440.532,20 € haften die Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Das Verfahren betrifft die Ausfuhr von Pistolen des Typs S… von der heutigen S GmbH in Deutschland an die S Inc. in den Vereinigten Staaten zwischen April 2009 und April 2011. Eine entsprechende Ausfuhr war zwar genehmigt worden, aber nur für den Endverbleib in den Vereinigten Staaten. Tatsächlich stand schon bei der Ausfuhr fest, dass ein erheblicher Teil der Waffen nach Kolumbien re-exportiert werden sollte, sodass die Ausfuhren im Umfang der Re-Exporte nicht von den erteilten Genehmigungen gedeckt waren. Die Angeklagten verantworten die Ausfuhren jeweils als Geschäftsführer der heutigen S GmbH. I. 1. Angeklagter L … Aktuell ist der Angeklagte an verschiedenen Unternehmen im Jagdbereich beteiligt und in diesen aktiv tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit bereist er auch verschiedene Jagdreviere dieser Unternehmen. Für die Erfüllung seiner Aufgaben ist er auf den Jagdschein angewiesen, den er im Jahr 1972 erworben hat. … 2. Angeklagter L2 … 3. Angeklagter C … II. 1. Beteiligte Unternehmen 1.1. S GmbH Die heutige S GmbH war als „J“ erstmals am 16.02.1976 im Handelsregister eingetragen worden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2009 erfolgte eine Umfirmierung in „S2 GmbH“, die am 10.11.2009 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Es handelte sich bei der Gesellschaft zunächst um ein produzierendes Unternehmen, insbesondere wurden durch die Gesellschaft die verfahrensgegenständlichen Pistolen hergestellt. Auf Grund eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 02.11.2011 übertrug die S2 GmbH ihr gesamtes Vermögen, insbesondere sämtliche dem Geschäftsbetrieb zum Ausgliederungsstichtag zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, mit Ausnahme ihres Grundbesitzes, den diesen Grundbesitz versichernden Versicherungsverträgen und ihrer Beteiligung an der S2 GmbH & Co. KG im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme an die S2 GmbH & Co. KG. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.11.2011 erfolgte eine erneute Umfirmierung der S2 GmbH in „S GmbH“, die – gemeinsam mit der Ausgliederung – am 12.12.2011 in das Handelsregister eingetragen wurde. Mit Gesellschafterbeschluss vom 26.08.2013 verlegte die S GmbH ihren Sitz an die im Rubrum genannte Anschrift und ist nunmehr unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Im Folgenden wird die Gesellschaft nur noch als S GmbH bezeichnet. Der Angeklagte L ist seit dem 26.08.2008 durchgehend bestellter einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der S GmbH. Gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) war er in der Zeit vom 20.10.2008 bis 05.08.2009 als Ausfuhrverantwortlicher benannt. Der Angeklagte L2 wurde zum 01.06.2009 als Geschäftsführer der S GmbH eingestellt. Gegenüber dem BAFA war er ab dem 06.08.2009 als Ausfuhrverantwortlicher benannt. Mit Ablauf des 03.11.2010 schied der Angeklagte L2 aus dem Unternehmen aus. Der Angeklagte C wurde am 18.02.2009 als Geschäftsführer der S GmbH ins Handelsregister eingetragen. Er durfte die Gesellschaft – als einziger der Geschäftsführer – nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertreten. Er legte das Amt am 23.06.2010 nieder. Der Angeklagte C war bei der S GmbH hauptsächlich für die Optimierung der Produktion und der Lieferketten zuständig. Im Jahr 2007 lief bei der S GmbH ein großer Auftrag aus und die Gesellschaft war insgesamt in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. 1.2. S Inc. Die im US-Bundesstaat … registrierte S Inc. firmiert seit September 2007 unter dem aktuellen Namen. Seit dem 15.09.2013 hat sie ihren Sitz unter der im Rubrum genannten Anschrift. Der Angeklagte C begann im Jahr 2004, bei der S Inc. zu arbeiten, und ist seit dem Jahr 2005 durchgehend Geschäftsführer (Chief Executive Officer) der Gesellschaft. Die S Inc. hatte bis zum Jahr 2005 überwiegend nicht selbst produziert, sondern Waffen und Teile bei der S GmbH im Rahmen von Intercompany-Geschäften gekauft und geliefert bekommen. Seit dem Jahr 2005 baute der Angeklagte C die Gesellschaft von einem Handelsunternehmen zu einem produzierenden Unternehmen um. Er erreichte hierdurch Umsatzsteigerungen bei gleichzeitiger Kostensenkung. 1.3. S GmbH & Co. KG Die heutige S GmbH & Co. KG wurde am 31.10.2011 als S2 GmbH & Co. KG unter HRA … im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Die Gesellschaft nahm in der Folge das von der S GmbH auf Grund des oben unter 1.1 genannten Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 02.11.2011 übertragene Vermögen auf. Am 13.12.2011 wurde die Umfirmierung in „S GmbH & Co. KG“ im Handelsregister eingetragen. Im Folgenden wird die Gesellschaft nur noch als S GmbH & Co. KG bezeichnet. Persönlich haftende Gesellschafterin der S GmbH & Co. KG ist seit Gründung der Gesellschaft durchgehend die S3 GmbH mit Sitz in …. Der Angeklagte L war vom 26.10.2011 bis zum 10.07.2015 durchgehend als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der S3 GmbH im Handelsregister eingetragen. 1.4. Konzernverbund Die genannten Gesellschaften sind Teil einer Unternehmensgruppe. Innerhalb der Unternehmensgruppe gewann die S Inc. zur Tatzeit an Bedeutung, weil sie stark wuchs, während die S GmbH wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte. Der Angeklagte L war zur Tatzeit als Gesellschafter der Konzernmutter jedenfalls mittelbar an der S GmbH und der S GmbH & Co. KG beteiligt. 2. Tatvorwürfe 2.1. Vertrag zwischen S Inc. und TACOM Jedenfalls ab 2007 bemühte sich die S Inc. um einen Auftrag der US-Regierung. Der in Aussicht genommene Vertrag sollte mit der TACOM geschlossen werden, einer Beschaffungsstelle des US-Militärs. Zweck des Vertrags sollte die Ausstattung der kolumbianischen Nationalpolizei mit Pistolen im Rahmen des sogenannten „Foreign military sales“-Programms (im Folgenden: FMS-Programm) sein. Das FMS-Programm beschränkt die Lieferung von Militärgütern auf bestimmte Fälle und sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Endnutzung der Militärgütern vor, die im Rahmen des Programms von Staaten angekauft werden. Die erwerbenden Staaten müssen diesen Beschränkungen vor dem Erwerb zustimmen und sich mit einer Überprüfung durch die Vereinigten Staaten einverstanden erklären. Letztlich konnte sich die S Inc. den Vertrag mit der TACOM sichern. Im Rahmen dieses Vertrags bestellte die TACOM am 23.04.2009 bei der S Inc. zunächst 55.890 Pistolen vom Typ S…, am 09.06.2009 bestellte die TACOM zusätzliche 43.371 Pistolen desselben Typs. Die Lieferung sollte durch die S Inc. jeweils zu einem Stückpreis von 439,00 US-Dollar unmittelbar nach Kolumbien erfolgen. Die Angeklagten L und C hatten schon im Jahr 2007 Kenntnis von der Anbahnung des Vertrags zwischen S Inc. und TACOM und erfuhren zeitnah von dessen Zustandekommen. 2.2. Zulieferung an die S Inc. durch die S GmbH & Co. KG Zum Zeitpunkt der Vertragsanbahnung mit der TACOM war die S Inc. nicht in der Lage, die Pistolen vom Typ S… in ausreichender Stückzahl selbst herzustellen. Entsprechende Produktionskapazitäten hätten aber rechtzeitig vor Beginn der Lieferungen in den Vereinigten Staaten eingerichtet werden können. Es war deshalb bereits im Jahr 2007 in der Konzernleitung diskutiert worden, wo die zur Erfüllung des in Aussicht genommenen Vertrags zu liefernden Pistolen produziert werden sollten. Dabei wäre die Produktion durch die S Inc. deutlich kostengünstiger gewesen als diejenige durch die S GmbH. Der Angeklagte C wollte außerdem durch eine Produktion in den Vereinigten Staaten die von ihm geleitete S Inc. gegenüber der Schwestergesellschaft in Deutschland innerhalb der Unternehmensgruppe weiter stärken. Gleichwohl wurde durch übergeordnete Konzernverantwortliche die Entscheidung getroffen, die Pistolen im Werk der S GmbH in Deutschland zu produzieren und der S Inc. im Rahmen eines Intercompany-Geschäfts zuzuliefern. Hierdurch sollte die S GmbH im Interesse des Gesamtkonzerns wirtschaftlich gestützt werden. Bereits am 25.02.2009 bestellte die S Inc. in Umsetzung dieser Entscheidung bei der S GmbH insgesamt 27.000 Pistolen vom Typ S…. In der Folge wurden die Pistolen durch die S GmbH in Deutschland hergestellt. Teilweise erfolgte dies unter Zulieferung von Teilen durch die S Inc. Dabei geriet die S GmbH mit der Produktion an ihre Kapazitätsgrenzen. Die Angeklagten L und C wussten vor der ersten Lieferung in die Vereinigten Staaten, dass Pistolen vom Typ S… durch die S GmbH in Deutschland hergestellt werden sollten, um das im Rahmen der TACOM-Verträge zu liefernde Waffenkontingent zu stellen oder aufzufüllen. Der Angeklagte L2 erfuhr dies spätestens am 27.08.2009. 2.3. Ausfuhrgenehmigungen Am 23.03.2009 beantragte die Zeugin G für die S GmbH beim BAFA die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für 30.000 Pistolen vom Typ S…. Die Lieferung sollte an die S Inc. erfolgen. Als Endverwendung wurde der Vertrieb der Ware in den Vereinigten Staaten angegeben, als Endbestimmungsland die Vereinigten Staaten. Dem Antrag war eine Endverbleibserklärung der S Inc. beigefügt. Mit dieser bescheinigte die Gesellschaft, dass die Ware für den Verbrauch bestimmt sei und in den Vereinigten Staaten verbleiben werde. Außerdem bestätigte sie, dass ohne Genehmigung durch das BAFA kein Re-Export in andere als die in der Endverbleibserklärung genannte Länder – zu denen Kolumbien nicht gehörte – stattfinden werde. Die Zeugin G war zum Zeitpunkt der Antragstellung die zuständige Export-Sachbearbeiterin bei der S GmbH. Sie hatte keine Kenntnis davon, dass Teile der Pistolen letztlich im Rahmen des TACOM-Vertrags nach Kolumbien geliefert werden sollten. Sie legte den Antrag dem Angeklagten L als seinerzeitigem Ausfuhrverantwortlichen der S GmbH entgegen den unternehmensinternen Vorgaben, aber entsprechend der im Unternehmen gelebten Praxis vor Absendung an das BAFA nicht zur Prüfung oder auch nur Kenntnisnahme vor. Bei der S GmbH existierten bereits vor dem Jahr 2009 interne Anweisungen zur Abwicklung von Ausfuhren, die in der S GmbH bekannt und für die Mitarbeiter jederzeit zugänglich waren. In der Anweisung zur „Abwicklung von Exporten nach dem Außenwirtschafts- und Anti-Terrorismusrecht“ heißt es unter 9.1.2, der Ausfuhrverantwortliche sei zuständig für Ausfuhren von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste; entsprechende Anträge müssten dem Ausfuhrverantwortlichen vorgelegt werden. Diese Anweisung wurde in der Unternehmenspraxis – im konkreten Fall, aber auch generell – nicht gelebt; eine wirksame Exportkontrolle fand innerhalb der S GmbH bis Anfang 2011 nicht statt. Das BAFA erteilte der S GmbH am 07.04.2009 antragsgemäß die Ausfuhrgenehmigung 3113300. Darin heißt es unter anderem: „Dem Ausführer… wird auf seinen Antrag die durch die Angaben in den Feldern…13,… 19… konkretisierte Ausfuhr… des Gutes/der Güter genehmigt.“ In Feld 13 sind als Endbestimmungsland die Vereinigten Staaten benannt, in Feld 19 als Endverwendung der Vertrieb der Ware in den Vereinigten Staaten. Unter der Ausfuhrgenehmigung 3113300 führte die S GmbH in der Zeit vom 22.04.2009 bis zum 11.04.2010 insgesamt 51 Ausfuhren durch (unten Ausfuhren 1–51). Diese Ausfuhren umfassten insgesamt 24.160 Pistolen vom Typ S…, von denen die S Inc. 21.820 nach Kolumbien re-exportierte. Am 10.03.2010 beantragte die Zeugin E für die S GmbH beim BAFA eine weitere Ausfuhrgenehmigung unter anderem für Pistolen des Typs S… zur Lieferung an die S Inc. Als Endverwendung wurde angegeben, die Waffen seien für den amerikanischen Zivilmarkt bestimmt. Als Endbestimmungsland wurden wiederum die Vereinigten Staaten angegeben. Dem BAFA wurde mit dem Antrag eine Endverbleibserklärung der S Inc. vom 02.03.2010 vorgelegt. Hiernach sollten auch diese Waffen in den Vereinigten Staaten verbleiben und ohne Genehmigung durch das BAFA nicht in andere als die in der Endverbleibserklärung genannten Länder – zu denen Kolumbien nicht gehörte – re-exportiert werden. Die Zeugin E war zum Zeitpunkt der Antragstellung die zuständige Export-Sachbearbeiterin bei der S GmbH. Sie hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis davon, dass Teile der Pistolen letztlich im Rahmen des TACOM-Vertrags nach Kolumbien geliefert werden sollten. Sie legte den Antrag dem Angeklagten L2 als seinerzeitigem Ausfuhrverantwortlichen der S GmbH entgegen den unternehmensinternen Vorgaben, aber entsprechend der im Unternehmen gelebten Praxis vor Absendung an das BAFA nicht zur Prüfung oder auch nur Kenntnisnahme vor. Das BAFA erteilte der S GmbH am 26.03.2010 antragsgemäß die Ausfuhrgenehmigung 3147649. Darin heißt es unter anderem: „Dem Ausführer… wird auf seinen Antrag die durch die Angaben in den Feldern…13,… 19… konkretisierte Ausfuhr… des Gutes/der Güter genehmigt.“ In Feld 13 sind als Endbestimmungsland die Vereinigten Staaten benannt, in Feld 19 als Endverwendung die Bestimmung für den amerikanischen Zivilmarkt. Unter der Ausfuhrgenehmigung 3147649 führte die S GmbH in der Zeit vom 18.04.2010 bis zum 17.04.2011 insgesamt 48 Ausfuhren durch (unten Ausfuhren 52–99). Diese Ausfuhren umfassten insgesamt 23.102 Pistolen vom Typ S…, von denen die S Inc. 16.421 nach Kolumbien re-exportierte. Die drei Angeklagten hielten es für möglich, dass in den an das BAFA gerichteten Ausfuhranträgen die Vereinigten Staaten als Endbestimmungsland angegeben waren. Dies nahmen sie auch billigend in Kauf, indem sie sich nicht weiter um die tatsächliche Genehmigungslage kümmerten. Der Angeklagte C hatte darüber hinaus auch die Möglichkeit erkannt, dass die durch die S Inc. ausgestellten Endverbleibserklärungen jeweils die Vereinigten Staaten als Endbestimmungsland auswiesen. Auch hierum kümmerte er sich nicht weiter und nahm dabei billigend in Kauf, dass auf Grundlage dieser Endverbleibserklärungen von der S GmbH Anträge auf Ausfuhrgenehmigung mit den Vereinigten Staaten als Endbestimmungsland gestellt werden könnten. Nach Überzeugung der Kammer wären die Ausfuhren bei zutreffender Angabe des Endbestimmungslandes in den Anträgen nicht sicher genehmigt worden. 2.4. Ausfuhren Im Einzelnen kam es zu folgenden Ausfuhren, in deren Rahmen die genannte Anzahl an Pistolen von Deutschland in die Vereinigten Staaten ausgeführt wurde, von denen die weiter genannte Anzahl nach Kolumbien re-exportiert wurde: Ausfuhr Abflug am Ankunft am Serien-nummern von bis Anzahl Pistolen davon nach Kolumbien Herstellungs- kosten Marge Intercompany- Preis Umsatz in Deutschland Umsatz mit der TACOM 1 21.04.2009 22.04.2009 SP 0161902 0162061 160 40 117,65 € 0 % 117,65 € 18.824,00 € 11.613,75 € 2 30.04.2009 02.05.2009 SP 0178339 0178538 200 200 117,65 € 0 % 117,65 € 23.530,00 € 58.068,78 € SP 0178699 0178938 240 240 117,65 € 0 % 117,65 € 28.236,00 € 69.682,53 € SP 0178539 0178698 160 160 117,65 € 0 % 117,65 € 18.824,00 € 46.455,02 € 3 08.05.2009 10.05.2009 SP 0179339 0179538 200 180 117,65 € 0 % 117,65 € 23.530,00 € 52.261,90 € SP 0179539 0179658 120 120 117,65 € 0 % 117,65 € 14.118,00 € 34.841,26 € 4 15.05.2009 17.05.2009 SP 0179699 0179898 200 200 117,65 € 0 % 117,65 € 23.530,00 € 58.068,78 € SP 0179659 0179698 40 40 117,65 € 0 % 117,65 € 4.706,00 € 11.613,75 € SP 0179899 0180018 120 60 117,65 € 0 % 117,65 € 14.118,00 € 17.420,63 € 5 20.05.2009 23.05.2009 SP 0180019 0180178 160 160 117,65 € 0 % 117,65 € 18.824,00 € 46.455,02 € SP 0180179 0180338 160 140 117,65 € 0 % 117,65 € 18.824,00 € 40.648,14 € 6 29.05.2009 30.05.2009 SP 0180339 0180578 240 240 117,65 € 0 % 117,65 € 28.236,00 € 69.682,53 € SP 0180579 0180698 120 120 117,65 € 0 % 117,65 € 14.118,00 € 34.841,26 € SP 0182658 0183257 600 600 150,00 € 0 % 150,00 € 90.000,00 € 174.206,34 € SP 0183258 0183297 40 40 150,00 € 0 % 150,00 € 6.000,00 € 11.613,75 € 7 05.06.2009 07.06.2009 SP 0183298 0183897 600 600 150,00 € 0 % 150,00 € 90.000,00 € 174.206,34 € SP 0183898 0183937 40 40 150,00 € 0 % 150,00 € 6.000,00 € 11.613,75 € 8 09.06.2009 10.06.2009 SP 0183938 0184097 160 160 150,00 € 0 % 150,00 € 24.000,00 € 46.455,02 € 9 12.06.2009 13.06.2009 SP 0184098 0184257 160 160 150,00 € 0 % 150,00 € 24.000,00 € 46.455,02 € 10 19.06.2009 21.06.2009 SP 0184258 0184737 480 480 150,00 € 0 % 150,00 € 72.000,00 € 139.365,07 € 11 23.06.2009 24.06.2009 SP 0184738 0185217 480 480 150,00 € 5 % 157,50 € 75.600,00 € 139.365,07 € 12 26.06.2009 28.06.2009 SP 0185218 0185697 480 380 150,00 € 5 % 157,50 € 75.600,00 € 110.330,68 € 13 30.06.2009 01.07.2009 SP 0185698 0186157 460 460 150,00 € 5 % 157,50 € 72.450,00 € 133.558,20 € SP 0186169 0186328 160 140 150,00 € 5 % 157,50 € 25.200,00 € 40.648,14 € 14 10.07.2009 12.07.2009 SP 0186329 0186808 480 300 150,00 € 5 % 157,50 € 75.600,00 € 87.103,17 € 15 17.07.2009 19.07.2009 SP 0186809 0187288 480 0 150,00 € 5 % 157,50 € 75.600,00 € - € 16 24.07.2009 26.07.2009 SP 0187289 0187448 160 0 150,00 € 5 % 157,50 € 25.200,00 € - € 17 31.07.2009 02.08.2009 SP 0187449 0187928 480 300 150,00 € 5 % 157,50 € 75.600,00 € 87.103,17 € 18 14.08.2009 17.08.2009 SP 0188729 0189328 600 600 150,00 € 5 % 157,50 € 94.500,00 € 174.206,34 € SP 0189329 0189368 40 0 150,00 € 5 % 157,50 € 6.300,00 € - € 19 28.08.2009 31.08.2009 SP 0189369 0189668 300 300 150,00 € 5 % 157,50 € 47.250,00 € 87.103,17 € 20 01.09.2009 04.09.2009 SP 0193474 0193513 40 40 150,00 € 5 % 157,50 € 6.300,00 € 11.613,75 € SP 0193514 0193673 160 160 150,00 € 5 % 157,50 € 25.200,00 € 46.455,02 € SP 0192874 0193473 600 300 150,00 € 5 % 157,50 € 94.500,00 € 87.103,17 € 21 04.09.2009 06.09.2009 SP 0193674 0193993 320 320 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 92.910,05 € 22 11.09.2009 14.09.2009 SP 0193994 0194153 160 157 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 45.583,99 € SP 0194154 0194593 440 440 154,29 € 5 % 162,00 € 71.280,00 € 127.751,32 € SP 0194594 0194633 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € Ausfuhr Abflug am Ankunft am Serien-nummern von bis Anzahl Pistolen davon nach Kolumbien Herstellungs- kosten Marge Intercompany- Preis Umsatz in Deutschland Umsatz mit der TACOM 23 18.09.2009 21.09.2009 SP 0195234 0195273 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € SP 0194634 0194793 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € SP 0194794 0195233 440 440 154,29 € 5 % 162,00 € 71.280,00 € 127.751,32 € 24 25.09.2009 28.09.2009 SP 0195274 0195433 160 159 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.164,68 € SP 0195434 0195873 440 440 154,29 € 5 % 162,00 € 71.280,00 € 127.751,32 € SP 0195874 0195913 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € 25 02.10.2009 04.10.2009 SP 0195914 0196073 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € SP 0196084 0196523 440 440 154,29 € 5 % 162,00 € 71.280,00 € 127.751,32 € SP 0196524 0196563 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € 26 09.10.2009 11.10.2009 SP 0196564 0197043 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 27 16.10.2009 18.10.2009 SP 0197044 0197643 600 560 154,29 € 5 % 162,00 € 97.200,00 € 162.592,59 € SP 0197644 0197683 40 0 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € - € 28 23.10.2009 25.10.2009 SP 0198284 0198323 40 0 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € - € SP 0197684 0198283 600 600 154,29 € 5 % 162,00 € 97.200,00 € 174.206,34 € 29 30.10.2009 01.11.2009 SP 0198324 0198643 320 320 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 92.910,05 € SP 0199204 0199483 280 280 154,29 € 5 % 162,00 € 45.360,00 € 81.296,29 € SP 0199484 0199683 200 164 154,29 € 5 % 162,00 € 32.400,00 € 47.616,40 € 30 06.11.2009 08.11.2009 SP 0199684 0200003 320 300 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 87.103,17 € 31 13.11.2009 15.11.2009 SP 0200004 0200483 480 410 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 119.041,00 € 32 20.11.2009 22.11.2009 SP 0200484 0200963 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 33 27.11.2009 29.11.2009 SP 0200964 0201123 160 130 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 37.744,70 € SP 0204024 0204343 320 310 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 90.006,61 € 34 01.12.2009 06.12.2009 SP 0204344 0204823 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € SP 0204824 0205143 320 301 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 87.393,51 € 35 11.12.2009 13.12.2009 SP 0205144 0205463 320 319 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 92.619,70 € 36 18.12.2009 20.12.2009 SP 0205464 0205543 80 79 154,29 € 5 % 162,00 € 12.960,00 € 22.937,16 € SP 0218752 0219231 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 37 23.12.2009 25.12.2009 SP 0219232 0219631 400 400 154,29 € 5 % 162,00 € 64.800,00 € 116.137,56 € 38 08.01.2010 10.01.2010 SP 0219632 0219791 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € 39 15.01.2010 16.01.2010 SP 0219792 0220271 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 40 22.01.2010 24.01.2010 SP 0220272 0220871 600 600 154,29 € 5 % 162,00 € 97.200,00 € 174.206,34 € SP 0220872 0220911 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € 41 29.01.2010 31.01.2010 SP 0220912 0221231 320 320 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 92.910,05 € 42 05.02.2010 07.02.2010 SP 0221232 0221531 300 300 154,29 € 5 % 162,00 € 48.600,00 € 87.103,17 € 43 12.02.2010 14.02.2010 SP 0221532 0222031 500 499 154,29 € 5 % 162,00 € 81.000,00 € 144.881,61 € 44 19.02.2010 21.02.2010 SP 0222032 0222511 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 45 26.02.2010 28.02.2010 SP 0222512 0223111 600 600 154,29 € 5 % 162,00 € 97.200,00 € 174.206,34 € SP 0223112 0223151 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € 46 05.03.2010 07.03.2010 SP 0223152 0223311 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € Ausfuhr Abflug am Ankunft am Serien-nummern von bis Anzahl Pistolen davon nach Kolumbien Herstellungs- kosten Marge Intercompany- Preis Umsatz in Deutschland Umsatz mit der TACOM 47 12.03.2010 14.03.2010 SP 0223312 0223791 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 48 19.03.2010 21.03.2010 SP 0223792 0224111 320 224 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 65.037,03 € SP 0224664 0225023 360 350 154,29 € 5 % 162,00 € 58.320,00 € 101.620,37 € 49 26.03.2010 28.03.2010 SP 0225024 0225463 440 438 154,29 € 5 % 162,00 € 71.280,00 € 127.170,63 € 50 31.03.2010 01.04.2010 SP 0225464 0225783 320 80 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 23.227,51 € 51 09.04.2010 11.04.2010 SP 0225784 0225943 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € 52 16.04.2010 18.04.2010 SP 0225944 0226263 320 320 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 92.910,05 € 53 23.04.2010 25.04.2010 SP 0226264 0226903 640 620 154,29 € 5 % 162,00 € 103.680,00 € 180.013,22 € 54 30.04.2010 02.05.2010 SP 0226904 0227703 800 800 154,29 € 5 % 162,00 € 129.600,00 € 232.275,13 € 55 07.05.2010 09.05.2010 SP 0227704 0228203 500 500 154,29 € 5 % 162,00 € 81.000,00 € 145.171,95 € 56 12.05.2010 14.05.2010 SP 0228204 0228503 300 300 154,29 € 5 % 162,00 € 48.600,00 € 87.103,17 € SP 0101981 0101981 1 0 154,29 € 5 % 162,00 € 162,00 € - € SP 089418 089418 1 0 154,29 € 5 % 162,00 € 162,00 € - € 57 21.05.2010 23.05.2010 SP 0228504 0228663 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € SP 0228664 0229143 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 58 31.05.2010 02.06.2010 SP 0229144 0229463 320 0 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € - € SP 0229572 0230051 480 200 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 58.068,78 € 59 11.06.2010 13.06.2010 SP 0230052 0230491 440 48 154,29 € 5 % 162,00 € 71.280,00 € 13.936,50 € 60 18.06.2010 20.06.2010 SP 0230492 0230651 160 0 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € - € 61 25.06.2010 27.06.2010 SP 0230652 0231251 600 600 154,29 € 5 % 162,00 € 97.200,00 € 174.206,34 € 62 30.06.2010 04.07.2010 SP 0231252 0231751 500 498 154,29 € 5 % 162,00 € 81.000,00 € 144.591,26 € SP 0231752 0232251 500 497 154,29 € 5 % 162,00 € 81.000,00 € 144.300,92 € SP 0232252 0232291 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € 63 09.07.2010 11.07.2010 SP 0232292 0232571 280 280 154,29 € 5 % 162,00 € 45.360,00 € 81.296,29 € 64 16.07.2010 18.07.2010 SP 0232583 0232742 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € 65 23.07.2010 25.07.2010 SP 0232743 0233502 760 759 154,29 € 5 % 162,00 € 123.120,00 € 220.371,03 € 66 30.07.2010 01.08.2010 SP 0233503 0234382 880 880 154,29 € 5 % 162,00 € 142.560,00 € 255.502,64 € 67 03.08.2010 05.08.2010 SP 0234383 0234702 320 286 150,47 € 5 % 157,99 € 50.556,80 € 83.038,35 € 68 16.08.2010 19.08.2010 SP 0234703 0235142 440 420 150,47 € 5 % 157,99 € 69.515,60 € 121.944,44 € 69 20.08.2010 22.08.2010 SP 0235143 0235582 440 430 150,47 € 5 % 157,99 € 69.515,60 € 124.847,88 € 70 27.08.2010 29.08.2010 SP 0235678 0236157 480 480 150,47 € 5 % 157,99 € 75.835,20 € 139.365,07 € 71 01.09.2010 03.09.2010 SP 0236158 0236857 700 700 150,47 € 5 % 157,99 € 110.593,00 € 203.240,74 € SP 0236860 0237059 200 200 150,47 € 5 % 157,99 € 31.598,00 € 58.068,78 € 72 10.09.2010 12.09.2010 SP 0237060 0237359 300 299 150,47 € 5 % 157,99 € 47.397,00 € 86.812,83 € 73 17.09.2010 19.09.2010 SP 0237360 0237719 360 360 150,47 € 5 % 157,99 € 56.876,40 € 104.523,80 € 74 24.09.2010 26.09.2010 SP 0237720 0238219 500 341 150,47 € 5 % 157,99 € 78.995,00 € 99.007,27 € 75 01.10.2010 03.10.2010 SP 0238220 0238359 140 51 150,47 € 5 % 157,99 € 22.118,60 € 14.807,53 € SP 0238360 0238859 500 372 150,47 € 5 % 157,99 € 78.995,00 € 108.007,93 € SP 0238860 0239079 220 142 150,47 € 5 % 157,99 € 34.757,80 € 41.228,83 € Ausfuhr Abflug am Ankunft am Serien-nummern von bis Anzahl Pistolen davon nach Kolumbien Herstellungs- kosten Marge Intercompany- Preis Umsatz in Deutschland Umsatz mit der TACOM 76 08.10.2010 10.10.2010 SP 0239080 0239459 380 304 150,47 € 5 % 157,99 € 60.036,20 € 88.264,55 € 77 15.10.2010 17.10.2010 SP 0239468 0239727 260 249 150,47 € 5 % 157,99 € 41.077,40 € 72.295,63 € 78 29.10.2010 31.10.2010 SP 0239728 0240727 1000 0 150,47 € 5 % 157,99 € 157.990,00 € - € SP 0240728 0241107 380 0 150,47 € 5 % 157,99 € 60.036,20 € - € 79 12.11.2010 14.11.2010 SP 0241108 0241467 360 0 150,47 € 5 % 157,99 € 56.876,40 € - € 80 26.11.2010 28.11.2010 24B 021581 021740 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 24B 021741 021897 157 157 148,57 € 5 % 156,00 € 24.492,00 € 45.583,99 € 24B 021899 021962 64 64 148,57 € 5 % 156,00 € 9.984,00 € 18.582,01 € 24B 021964 021981 18 18 148,57 € 5 % 156,00 € 2.808,00 € 5.226,19 € 24B 021983 022013 31 31 148,57 € 5 % 156,00 € 4.836,00 € 9.000,66 € 24B 022015 022016 2 2 148,57 € 5 % 156,00 € 312,00 € 580,68 € 24B 022018 022065 48 48 148,57 € 5 % 156,00 € 7.488,00 € 13.936,50 € 24B 022782 022801 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 022802 022941 140 140 148,57 € 5 % 156,00 € 21.840,00 € 40.648,14 € 24B 022942 023261 320 320 148,57 € 5 % 156,00 € 49.920,00 € 92.910,05 € 24B 023382 023401 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 023402 023421 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 016791 016950 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 81 10.12.2010 12.12.2010 24B 016951 017030 80 0 148,57 € 5 % 156,00 € 12.480,00 € - € 24B 017391 017810 420 0 148,57 € 5 % 156,00 € 65.520,00 € - € 82 17.12.2010 19.12.2010 24B 017031 017168 138 120 148,57 € 5 % 156,00 € 21.528,00 € 34.841,26 € 24B 017811 017990 180 180 148,57 € 5 % 156,00 € 28.080,00 € 52.261,90 € 83 23.12.2010 25.12.2010 24B 016311 016430 120 120 148,57 € 5 % 156,00 € 18.720,00 € 34.841,26 € 24B 017169 017328 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 24B 017329 017350 22 22 148,57 € 5 % 156,00 € 3.432,00 € 6.387,56 € 24B 017351 017370 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 032436 032455 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 032616 032635 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 84 30.12.2010 01.01.2011 24B 032456 032615 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 24B 032636 032795 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 85 07.01.2011 09.01.2011 24B 032796 032955 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 86 14.01.2011 16.01.2011 24B 032956 033135 180 180 148,57 € 5 % 156,00 € 28.080,00 € 52.261,90 € 24B 033136 033295 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 87 21.01.2011 22.01.2011 24B 033296 033635 340 9 148,57 € 5 % 156,00 € 53.040,00 € 2.613,09 € 88 28.01.2011 30.01.2011 24B 033636 034135 500 214 148,57 € 5 % 156,00 € 78.000,00 € 62.133,59 € 89 04.02.2011 06.02.2011 24B 034136 034295 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 90 11.02.2011 13.02.2011 24B 034296 034455 160 0 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € - € 24B 034456 034510 55 0 148,57 € 5 % 156,00 € 8.580,00 € - € 24B 034511 034635 125 0 148,57 € 5 % 156,00 € 19.500,00 € - € Ausfuhr Abflug am Ankunft am Serien-nummern von bis Anzahl Pistolen davon nach Kolumbien Herstellungs- kosten Marge Intercompany- Preis Umsatz in Deutschland Umsatz mit der TACOM 91 18.02.2011 20.02.2011 24B 034661 034910 250 95 148,57 € 5 % 156,00 € 39.000,00 € 27.582,67 € 24B 034911 035160 250 0 148,57 € 5 % 156,00 € 39.000,00 € - € 92 25.02.2011 27.02.2011 24B 038396 038515 120 0 148,57 € 5 % 156,00 € 18.720,00 € - € 24B 038636 038640 5 0 148,57 € 5 % 156,00 € 780,00 € - € 24B 038641 038875 235 0 148,57 € 5 % 156,00 € 36.660,00 € - € 24B 039556 039595 40 0 148,57 € 5 % 156,00 € 6.240,00 € - € 93 04.03.2011 06.03.2011 24B 038876 038955 80 80 148,57 € 5 % 156,00 € 12.480,00 € 23.227,51 € 94 11.03.2011 13.03.2011 24B 038956 038975 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 038976 039115 140 140 148,57 € 5 % 156,00 € 21.840,00 € 40.648,14 € 95 18.03.2011 20.03.2011 24B 035161 035161 1 1 148,57 € 5 % 156,00 € 156,00 € 290,34 € 24B 039136 039190 55 55 148,57 € 5 % 156,00 € 8.580,00 € 15.968,91 € 24B 039297 039475 179 179 148,57 € 5 % 156,00 € 27.924,00 € 51.971,56 € 24B 039116 039135 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 039191 039270 80 80 148,57 € 5 % 156,00 € 12.480,00 € 23.227,51 € 24B 039272 039296 25 25 148,57 € 5 % 156,00 € 3.900,00 € 7.258,59 € 96 25.03.2011 27.03.2011 24B 035162 035661 500 0 148,57 € 5 % 156,00 € 78.000,00 € - € 97 31.03.2011 02.04.2011 24B 035662 036161 500 500 148,57 € 5 % 156,00 € 78.000,00 € 145.171,95 € 98 08.04.2011 10.04.2011 24B 036162 036545 384 9 148,57 € 5 % 156,00 € 59.904,00 € 2.613,09 € 99 15.04.2011 17.04.2011 24B 036546 036961 416 416 148,57 € 5 % 156,00 € 64.896,00 € 120.783,06 € 47.262 38.241 7.440.532,20 € 11.103.040.74 € Insgesamt führte die S GmbH mit den 99 Ausfuhren 47.262 Pistolen aus, von denen die S Inc. 38.241 Pistolen nach Kolumbien re-exportierte. Der Angeklagte L war durchgehend Geschäftsführer der S GmbH, wurde jedoch für die erste der aufgeführten Ausfuhren nicht angeklagt. In der Zeit vom 02.05.2009 bis zum 17.04.2011 führte die S GmbH 98 Ausfuhren durch (oben Ausfuhren 2 bis 99), durch die sie 47.102 Pistolen vom Typ S… in die Vereinigten Staaten ausführte. Davon re-exportierte die S Inc. 38.201 Waffen nach Kolumbien. Der Angeklagte L2 war im Zeitraum vom 01.06.2009 bis 03.11.2010 Mitgeschäftsführer der S GmbH. Hinsichtlich der Ausfuhren zwischen dem 07.06.2009 und dem 17.08.2009 hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt. Im verbleibenden Zeitraum führte die S GmbH vom 31.08.2009 bis zum 31.10.2010 mit 60 Lieferungen (oben Ausfuhren 19 bis 78) insgesamt 31.082 Pistolen in die Vereinigten Staaten aus. Hiervon leitete die S Inc. 26.956 Pistolen nach Kolumbien weiter. Der Angeklagte C war bis zum 23.10.2010 Mitgeschäftsführer der S GmbH. Bis zu diesem Zeitpunkt führte die Gesellschaft 60 Ausfuhren (oben Ausfuhren 1 bis 60) durch. Von den in die Vereinigten Staaten ausgeführten 28.762 Pistolen re-exportierte die S Inc. 25.248 Waffen nach Kolumbien. 2.5. Intercompany-Preis Die Lieferungen der S GmbH erfolgten zunächst zu einem Intercompany-Preis von 117,65 € je Pistole. Für einen Teil der Ausfuhr vom 30.05.2009 (oben Ausfuhr 6) und für die nachfolgenden Ausfuhren wurde der Intercompany-Preis vorübergehend auf 150,00 € je Pistole angehoben. Dabei entsprach der Intercompany-Preis den Herstellungskosten. Ab der Ausfuhr vom 24.06.2009 (oben Ausfuhr 11) berechnete die S GmbH der S Inc. auf die Herstellungskosten einen Aufschlag von 5 %. Der Intercompany-Preis betrug damit zunächst 157,50 €, ab der Ausfuhr vom 06.09.2009 (oben Ausfuhr 21) 162,00 €, ab der Ausfuhr vom 05.08.2010 (oben Ausfuhr 67) 157,99 € und ab der Ausfuhr vom 28.11.2010 (oben Ausfuhr 80) 156,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der jeweiligen Intercompany-Preise und der darin enthaltenen Herstellungskosten wird auf die Tabelle unter 2.4 verwiesen. 2.6. Exportstopp Anfang 2011 kam bei der damaligen Exportkontrollbeauftragten der S GmbH, der Zeugin E, der Verdacht auf, dass Waffen aus der Produktion des Unternehmens unerlaubt nach Kolumbien (weiter-)geliefert worden sein könnten. Nach Durchführung interner Ermittlungen verhängte sie Ende April und erneut im Mai 2011 Exportstopps gegenüber der S Inc. Sie ließ sich in der Folge von der S Inc. zusichern, dass keine Waffen aus Deutschland mehr nach Kolumbien geliefert werden, bevor die Lieferungen der S GmbH an die S Inc. wieder aufgenommen wurden. Von den nach dem 17.04.2011 von Deutschland in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen vom Typ S… wurden keine mehr nach Kolumbien re-exportiert. Die letzten aus Deutschland stammenden Pistolen erreichten Kolumbien am 25.05.2011. III. Die Feststellungen unter I beruhen auf den ihnen entsprechenden Angaben der Angeklagten sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den nach einer vorausgegangenen Verständigung gemäß § 257c StPO erfolgten Einlassungen der Angeklagten, den ergänzenden Angaben der Zeuginnen E und G sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens, durch Verlesung in der Hauptverhandlung oder durch Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. 1. Einlassung des Angeklagten L Der Angeklagte L hat in seiner Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung eingeräumt, dass es zu Ausfuhren gekommen sei, die formal nicht von den zwei Ausfuhrgenehmigungen gedeckt gewesen seien. Es seien unzutreffend die Vereinigten Staaten als Endbestimmungsland genannt gewesen, obwohl ein Teil der Pistolen von der S Inc. an die TACOM veräußert und nach Kolumbien geliefert worden sei. Die Mitarbeiterinnen, die die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Ausfuhrgenehmigung gestellt haben, hätten jedoch keine Kenntnis davon gehabt, dass die Pistolen letztlich an die kolumbianische Nationalpolizei geliefert werden sollten. Ihm selbst sei dies bekannt gewesen. Keine Kenntnis habe er aber vom konkreten Inhalt der Anträge auf Ausfuhrgenehmigung oder der zugrundeliegenden Endverbleibserklärungen gehabt. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter angewiesen, ungenehmigte Ausfuhren durchzuführen. Bei der S GmbH habe es ein umfangreiches, vollständiges und durch externe Berater begleitetes Exportkontrollsystem und Qualitätsmanagement gegeben. Auf dessen Funktionieren habe er sich verlassen. Entgegen der dortigen Vorgaben habe er sich jedoch Exportvorgänge nicht vorlegen lassen. Zu den fehlerhaften Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung sei es gekommen, weil die Exportsachbearbeiterinnen über die Weiterlieferung nach Kolumbien nicht informiert gewesen seien und sich auf die Angaben in den Endverbleibserklärungen verlassen hätten. Da es seit Jahren Lieferungen innerhalb des Konzerns von der S GmbH an die S Inc. gegeben habe, in deren Rahmen stets ohne Probleme Ausfuhren in die USA genehmigt worden seien, sei die Sensibilität bei den Beteiligten möglicherweise herabgesetzt gewesen. Im Übrigen seien die Pistolen nicht durch die S Inc. und erst recht nicht von der S GmbH nach Kolumbien geliefert worden, sondern durch eine Behörde der Vereinigten Staaten. Daher habe sich den Beteiligten nicht unmittelbar aufdrängen müssen, dass in den Genehmigungsanträgen ein falsches Endbestimmungsland angegeben worden sein könnte. Im Ergebnis habe er zwar nicht gewusst, es aber angesichts der Routine der Abläufe für möglich gehalten, dass die Zeuginnen G und E die Vereinigten Staaten als Endbestimmungsland in die Anträge auf Ausfuhrgenehmigung eintragen würden. Diese Möglichkeit habe er billigend in Kauf genommen, indem er sich nicht ausreichend hierum gekümmert habe. Er habe die Ausfuhren aber für genehmigungsfähig gehalten. In einer weiteren Einlassung vom 19.03.2019 hat der Angeklagte L sich ergänzend wie folgt eingelassen: Er sei an der S GmbH und an der S Inc. nicht unmittelbar als Gesellschafter beteiligt gewesen. Über verschiedene übergeordnete Gesellschaften sei er im Rahmen einer Holding aber von April 2009 bis April 2011 durchgehend mit 50 % mittelbar am Kapital der Gesellschaften beteiligt gewesen. Von beiden Gesellschaften habe er weder Gehalt noch Tantiemen, Beraterhonorare, Bonuszahlungen oder Provisionen erhalten. 2. Einlassung des Angeklagten L2 Der Angeklagte L2 hat sich die Ausführungen des Angeklagten L in Bezug auf die objektiven Umstände zu eigen gemacht. Er hat weiter erklärt, sein Fokus habe zu Beginn seiner Beschäftigung bei der S GmbH auf einer raschen und effektiven Sanierung des Unternehmens gelegen. Alle anderen Fragen und Probleme der Unternehmensführung seien für ihn nachrangig gewesen. Erst ab seiner Ernennung zum Ausfuhrverantwortlichen habe er sich mehr mit Fragen des Vertriebs auseinandergesetzt. Er habe die bestehenden Organisationsabläufe ungeprüft übernommen und fortgesetzt und sich auf deren Funktionieren verlassen. Erst im Laufe der Zeit habe er von dem Vertrag der S Inc. mit der TACOM und der Lieferung von Pistolen der S GmbH an die S Inc. und von dort weiter nach Kolumbien erfahren. Er habe es zwar nicht gewusst, aber aufgrund der Umstände für möglich gehalten, dass die Anträge auf Ausfuhrgenehmigung unrichtig ausgefüllt wurden und dieses billigend in Kauf genommen. Trotz seiner Verantwortung als Geschäftsführer und Ausfuhrverantwortlicher habe er es unterlassen, die Abläufe zu hinterfragen und aufzuklären. Positive Kenntnis von den tatsächlichen Abläufen habe er erst im Jahr 2017 erlangt. 3. Einlassung des Angeklagten C Der Angeklagte C hat sich dahingehend eingelassen, sein zentrales Ziel sei es gewesen, die Rolle der S Inc. im Konzernverbund zu stärken und von Exporten aus Deutschland unabhängig zu machen. Dazu seien die Produktionskapazitäten in den Vereinigten Staaten ausgebaut worden. Die Produktion habe in den Vereinigten Staaten auch kostengünstiger erfolgen können als in Deutschland. Geschäftsumsätze und Produktionskapazitäten seien in der Folge innerhalb des Konzerns zunehmend in die Vereinigten Staaten zu der S Inc. verlagert worden. Geschäftsführer der S GmbH sei er nur vorübergehend gewesen. Das sei auch so geplant gewesen. Er spreche kein Deutsch, habe keine juristischen Kenntnisse und sei in seiner Zeit als Mitgeschäftsführer nie mit deutschen Ausfuhrfragen befasst gewesen. Er sei nur einzelne Tage im Monat in Deutschland gewesen und habe sich dann vor allem um Produktions- und Lieferketten gekümmert. Seine Rolle in der deutschen Gesellschaft habe sich mit der Bestellung des Angeklagten L2 zum Geschäftsführer zum 01.06.2009 erledigt gehabt; warum er das Amt erst 2010 niedergelegt habe, könne er nicht mehr nachvollziehen. Etwa im Jahr 2007 habe sich der Vertragsschluss mit der TACOM abgezeichnet. Bei Abschluss des Vertrags sei ihm bewusst gewesen, dass die Pistolen an die kolumbianische Nationalpolizei geliefert werden sollten. Der Vertragsschluss sei prestigeträchtig gewesen. Die S Inc. habe ihn deshalb nicht geheim gehalten, sondern sogar eine Pressemitteilung herausgegeben. Er sei bestrebt gewesen, die Pistolen in den USA durch die S Inc. selbst produzieren zu lassen; er habe dies für deutlich kostengünstiger als den Bezug von der S GmbH gehalten. Er habe innerhalb des Konzerns entsprechende Pläne präsentiert, der Auf- und Ausbau entsprechender Fertigungskapazitäten in den Vereinigten Staaten sei ihm aber zunächst nicht zugestanden worden. In die konkreten Einzelheiten der Lieferungen von der S GmbH sei er als Geschäftsführer der S Inc. nicht eingebunden gewesen. Dies sei auf operativer Fachebene umgesetzt worden. Er habe jedoch Kenntnisse von den generellen Lieferwegen gehabt und sei sich bewusst gewesen, dass die Pistolen zur Erfüllung des TACOM-Vertrags zu substantiellen Anteilen von der S GmbH aus Deutschland bezogen werden sollten. In Einzelheiten des Ausfuhrgenehmigungsprozesses sei er weder als Geschäftsführer der S Inc., noch als Geschäftsführer der S GmbH eingebunden gewesen. Noch vor seiner Eintragung als Geschäftsführer der S GmbH habe er jedoch erfahren, dass die Abwicklung der Zulieferung wie für den Verkauf an Endabnehmer in den Vereinigten Staaten erfolgt sei. Sein allgemeines Verständnis sei gewesen, dass der Verkauf der Pistolen im Ergebnis innerhalb der Vereinigten Staaten erfolgte, nämlich an die TACOM, und keine vertraglichen Beziehungen zu einer anderen Partei bestehen würden. Aus diesem Grund habe er nicht darauf hingewirkt, dass etwaige Unterlagen angepasst werden. Er habe es dabei für möglich gehalten, dass die Standardvorlagen, die einen Verbleib der Pistolen in den Vereinigten Staaten auswiesen, als Endverbleibserklärungen ausgestellt und zur Grundlage von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung und daraufhin erteilte Ausfuhrgenehmigungen gemacht wurden. Indem er dennoch nicht eingeschritten sei, habe er sich damit auch abgefunden. Seine rechtliche Einschätzung sei jedoch nicht dahin gegangen, dass mit den Ausfuhren gegen das deutsche Ausfuhrrecht verstoßen würde. Nach seinem damaligen Verständnis sei angesichts der Veräußerung innerhalb der Vereinigten Staaten an die TACOM mit einem späteren Re-Export durch die US-Behörden das Vorgehen rechtlich legitimiert gewesen. Die mit dem Exportstopp geäußerte Rechtsauffassung, dass die von der S GmbH ausgeführten Pistolen nicht nach Kolumbien re-exportiert werden dürften, sei ihm gelegen gekommen. Er habe hierdurch – nunmehr aus rechtlichen Gründen – seinen ursprünglichen Plan umsetzen können, die Fertigungskapazitäten für Pistolen vom Typ S… in den Vereinigten Staaten auszubauen. 4. Beweiswürdigung 4.1. Vorsatz der Angeklagten Die übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten, sie hätten es für möglich gehalten, dass in den Genehmigungsanträgen die Vereinigten Staaten statt Kolumbien als Endbestimmungsland angegeben worden sei und dementsprechend die erteilten Genehmigungen eine Ausfuhr nach Kolumbien nicht deckten, erscheint lebensnah. Angesichts der Sensibilität der Tätigkeit im Waffengeschäft und der Exportlastigkeit des Geschäfts bei der S GmbH erscheint es dagegen fernliegend, dass die Angeklagten L und L2 als jeweils verantwortliche Geschäftsführer und Ausfuhrverantwortliche sich in Kenntnis der Lieferung nach Kolumbien und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrags nicht zumindest entsprechende Gedanken über die Genehmigungslage gemacht hätten. Über die gesetzlichen Vorgaben waren die Angeklagten L und L2 zudem ausdrücklich durch die in der von ihnen am 20.10.2008, 06.08.2009, 10.11.2009 und 21.04.2011 unterzeichneten Erklärungen zur Benennung als Ausfuhrverantwortliche enthaltene Belehrung und die internen Anweisungen der S GmbH informiert. In der Erklärung zur Benennung der/des Ausfuhrverantwortlichen heißt es unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 25.07.2001 unter anderem: „Die/der Ausfuhrverantwortliche ist Mitglied der Unternehmensleitung. Sie/er ist über die Pflichten des Exporteurs unterrichtet, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Ausfuhr-Verbringungs-Geschäften, insbesondere bei genehmigungsbedürftigen Gütern bestehen und ist sich der Bedeutung der o. g. Grundsätze der Bundesregierung bewusst. Die/der Benannte ist bestrebt, die einschlägigen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWV)… (in den jeweils geltenden Fassungen) zu beachten. Sie/er wird alle ggf. erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit diese Bestimmungen im Unternehmen eingehalten werden.“ Die Kammer ist deshalb entsprechend den Erklärungen der Angeklagten davon überzeugt, dass diese die Möglichkeit der falschen Antragslage erkannt und billigend in Kauf genommen haben, um die Umsetzung der geschlossenen Verträge nicht zu gefährden. Soweit die Angeklagten L und L2 angegeben haben, sie hätten sich auf das Funktionieren des Exportkontrollsystems verlassen, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Obwohl die Angeklagten während der ihnen vorgeworfenen Taten – der Angeklagte L nur zeitweilig – Ausfuhrverantwortliche waren, waren sie nach ihren eigenen Angaben zu keiner Zeit mit Ausfuhrvorgängen unmittelbar befasst. Das wurde bestätigt durch die Zeuginnen G und E, die übereinstimmend berichtet haben, mit den drei Angeklagten nie wegen ausfuhrrechtlicher Angelegenheiten Kontakt gehabt zu haben. Dabei war in den unternehmensinternen Vorschriften geregelt, dass dem Ausfuhrverantwortlichen „nahezu sämtliche“ Anträge auf Ausfuhrgenehmigung vorzulegen waren, insbesondere solche für Ausfuhren von Gütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Damit waren nach den unternehmensinternen Vorschriften auch die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Ausfuhrgenehmigung dem jeweiligen Ausfuhrverantwortlichen vorzulegen. Dass dies beim Antrag vom 23.03.2009 nicht passierte, musste dem Angeklagten L als seinerzeit zuständigem Ausfuhrverantwortlichen klar sein, danach rechnete er nach Überzeugung der Kammer aufgrund seiner vorherigen Erfahrung jedenfalls damit. Der Angeklagte L2 war während aller ihm vorgeworfenen Ausfuhren Ausfuhrverantwortlicher und wusste daher, dass er in dieser Zeit trotz seiner Stellung überhaupt nicht in die Exportkontrolle eingebunden wurde. Soweit der Angeklagte L weiter erklärt hat, die Pistolen seien nicht von der S Inc. nach Kolumbien geliefert worden, sondern von der TACOM, ist dies durch den Wortlaut der Bestellungen der TACOM bei der S Inc. vom 23.04.2009 und vom 09.06.2009 widerlegt. In beiden Bestellungen ist ausdrücklich geregelt, dass die Lieferung durch die S Inc. unmittelbar nach Kolumbien zu erfolgen hatte. Dem steht auch nicht entgegen, dass in den kolumbianischen Importerklärungen die „Amerikanische Regierung“ als Exporteur oder Lieferant genannt ist. Die durch die S Inc. unmittelbar auszuführende Lieferung nach Kolumbien erfolgte im Auftrag der TACOM und damit der Regierung der Vereinigten Staaten. Auch in Bezug auf den Angeklagten C ist die Einlassung lebensnah, er habe die Möglichkeit erkannt, dass in den Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung das falsche Endverbleibsland angegeben war und die Ausfuhren deshalb nicht von den daraufhin erteilten Genehmigungen gedeckt waren. Der Angeklagte C war bei Erstellung des ersten Antrags auf Ausfuhrgenehmigung und der dafür erstellten Endverbleibserklärung im März 2009 bereits etwa fünf Jahre in der Waffenbranche tätig gewesen. Ihm war daher nach Überzeugung der Kammer bewusst, welche Bedeutung dem Endverbleib bei Waffenausfuhren zukommt. Er wusste, dass die von der S GmbH hergestellten Pistolen überwiegend nach Kolumbien exportiert werden sollten. Mit der TACOM hatte die S Inc. sogar vereinbart, dass sie die Pistolen unmittelbar nach Kolumbien liefern sollte. Soweit sich der Angeklagten C eingelassen hat, er sei davon ausgegangen, dass aufgrund des Verkaufs an den Vertragspartner TACOM die Erklärung des Endverbleibs in den Vereinigten Staaten korrekt sei, glaubt die Kammer dem Angeklagten nicht. Die tatsächlich beabsichtigte Endverwendung durch die Nationalpolizei in Kolumbien ist mit dem erklärten Endverbleib in den Vereinigten Staaten nicht zu vereinbaren. Dies war dem Angeklagten C schon aufgrund der vorgenannten Umstände, insbesondere seiner Erfahrung in der Waffenbranche, klar. Im Übrigen ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte auch die Re-Export-Beschränkungen aus den vom BAFA geforderten Endverbleibserklärungen kannte, da die S Inc. regelmäßig und in erheblichem Umfang Waffen von der S GmbH aus Deutschland bezog. Diese Beschränkungen des Re-Exports würden jedoch ins Leere gehen, wenn allein der Verkauf an einen Zwischenhändler trotz Kenntnis der beabsichtigten Weiterleitung in ein Drittland diese Re-Exporte ermöglichen würde. Das hatte auch der Angeklagte C erkannt. 4.2. Intercompany-Preise Die Feststellungen zu den Intercompany-Preisen beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der S GmbH, die bis zum 18.06.2009 keinen Aufschlag und ab dem 22.06.2009 einen solchen von 5 % ausweisen. Dass es sich bei den 5 % um die Marge handelt, hat die Kammer der mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten auszugsweise verlesenen Aussage des Zeugen W entnommen. Der Zeuge hat angegeben, dass der Intercompany-Preis die Herstellungskosten und eine Marge von 5 bis 10 % umfasste. Die Höhe des jeweiligen Intercompany-Preises hat die Kammer den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen sowie für die Zeit ab August 2010 den durch Bericht des Vorsitzenden eingeführten E-Mails des Zeugen P vom 28.07.2010 nebst Anlage sowie vom 12.11.2010 entnommen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte L der Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG a.F. in 98 Fällen (Ausfuhren 2–99), davon in 9 Fällen (Ausfuhren 15–16, 60, 78–79, 81, 90, 92 und 96) im Versuch und in 43 Fällen (Ausfuhren 3–5, 12–14, 17–18, 20, 22, 24, 27–31, 33–36, 43, 48–50, 53, 56, 58–59, 62, 65, 67–69, 72, 74–77, 82, 87–88, 91 und 98) in Tateinheit mit einer versuchten Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung schuldig gemacht. Der Angeklagte L2 hat sich der entsprechenden Ausfuhr ohne Genehmigung in 60 Fällen (Ausfuhren 19–78), davon in 2 Fällen (Ausfuhren 60 und 78) im Versuch und in 30 Fällen (Ausfuhren 20, 22, 24, 27–31, 33–36, 43, 48–50, 53, 56, 58–59, 62, 65, 67–69, 72 und 74–77) in Tateinheit mit einer versuchten Ausfuhr ohne Genehmigung schuldig gemacht. Der Angeklagte C hat sich der entsprechenden Ausfuhr ohne Genehmigung in 60 Fällen (Ausfuhren 1–60), davon in 3 Fällen (Ausfuhren 15–16 und 60) im Versuch und in 29 Fällen (Ausfuhren 1, 3–5, 12–14, 17–18, 20, 22, 24, 27–31, 33–36, 43, 48–50, 53, 56 und 58–59) in Tateinheit mit einer versuchten Ausfuhr ohne Genehmigung schuldig gemacht. 1. Anwendbares Recht Vorliegend ist für alle drei Angeklagten § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AWG in seiner bis zum 01.09.2013 geltenden Fassung anwendbar. Nach § 2 Abs. 1 StGB bestimmen sich Strafe und Nebenfolgen nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist abweichend hiervon das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn sich das Gesetz zwischen Beendigung der Tat und der Entscheidung geändert hat. Eine Änderung ist hier eingetreten: Mit Wirkung (weitgehend) vom 01.09.2013 wurde das Außenwirtschaftsgesetz grundlegend neu gefasst (vgl. BGBl. 2013, Teil I, S. 1482 ff.). Dabei haben sich auch die Strafvorschriften geändert. Die festgestellten Taten wären auch nach neuem Recht strafbar. Das neue Gesetz ist jedoch in der konkreten Anwendung nicht milder, sodass es bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Gesetzes bleibt. Die Strafandrohung von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AWG a.F. und § 18 Abs. 2 Nr. 1 AWG n.F. umfasst jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe. 2. Ausfuhr ohne Genehmigung Nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AWG a.F. macht sich unter anderem strafbar, wer ohne Genehmigung in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter ausführt. Bei den verfahrensgegenständlichen Pistolen handelt es sich um Güter, die während der Tatzeit und danach durchgehend in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung) unter Position 0001a geführt wurden. Die Angeklagten haben die Pistolen auch ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt. 2.1. Ausfuhr Ausfuhr ist die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 4 AWG a.F.; ähnlich: § 2 Abs. 3 Nr. 1 AWG n.F.). Dabei ist der tatsächliche Vorgang der Verbringung der Ware maßgeblich, nicht ein etwaiges rechtsgeschäftliches Handeln (vgl. Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1, 186. Ergänzungslieferung 2011, § 34 AWG a.F., Rn. 10; Wagner in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 7, 2. Auflage 2015, Vor § 17 AWG n.F., Rn. 55; BGH, Beschluss vom 28.03.2007 – 5 StR 225/06, Rn. 15). Hier sind die in Deutschland produzierten Pistolen in die Vereinigten Staaten geliefert, also ausgeführt worden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Tatvollendung ist insoweit die Ankunft in den Vereinigten Staaten. Da es sich bei der Ausfuhr um einen Realakt handelt, hat die Kammer alle Lieferungen in die Vereinigten Staaten, die am selben Tag in die Vereinigten Staaten erreicht haben, jeweils als eine einheitliche Ausfuhr und damit als eine Tat bewertet. Teilweise wurde durch die vorliegenden Unterlagen bestätigt, dass die Pistolen mit demselben Flug in die Vereinigten Staaten gelangt sind, im Übrigen hat die Kammer dies zugunsten der Angeklagten unterstellt. 2.2. Verantwortlichkeit der Angeklagten Die Angeklagten waren objektiv für die oben jeweils bezeichneten Ausfuhren strafrechtlich verantwortlich: Strafrechtlich verantwortlich für eine Ausfuhr ist, wer die betroffene Ware selbst über die Grenze befördert oder den Vorgang beherrscht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2007 – 5 StR 225/06, Rn. 15; BGH, Urteil vom 20.08.1992 – 1 StR 229/92, Rn. 9, verweist auf die „allgemeinen Regeln“ zu Täterschaft und Teilnahme; entsprechend: Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1, 186. Ergänzungslieferung 2011, § 34 AWG a.F., Rn. 6, 10; zum neuen Recht: Wagner in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 7, 2. Auflage 2015, Vor § 17 AWG n.F., Rn. 72). Dabei genügt eine mittelbare Beherrschung des Ausfuhrvorgangs. Diese war hier aufgrund der Stellung der Angeklagten als Geschäftsführer für die jeweils ausgeurteilten Taten gegeben. Dafür, dass die Angeklagten das Genehmigungsverfahren oder die Ausfuhren aktiv gesteuert hätten, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Hierfür genügt insbesondere nicht, dass die Angeklagten als Geschäftsführer den unternehmerischen Rahmen zur Verfügung gestellt haben, innerhalb dessen die Ausfuhren erfolgten. Die Verantwortlichkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass sie es unterlassen haben, die konkrete Tatbestandsverwirklichung abzuwenden. Nach § 13 StGB ist wegen einer unterlassenen Erfolgsabwendung strafbar, wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Das trifft hier auf alle drei Angeklagten zu. Trotz der die Angeklagten als Geschäftsführer treffenden Verantwortlichkeit haben sie die rechtswidrigen Ausfuhren nicht unterbunden. Dazu wären sie auch verpflichtet gewesen, soweit sie nach der internen Aufgabenverteilung nicht unmittelbar für die Ausfuhren zuständig waren. Ein Geschäftsführer darf sich zwar darauf verlassen, dass sich der nach der internen Aufgabenverteilung vorrangig zuständige Geschäftsführer um seinen Aufgabenbereich kümmert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.07.1990 – 2 StR 549/89, zitiert nach juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 – VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 20–22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 – V R 128/79, zitiert nach juris, dort Rn. 18; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 – VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 11). Das gilt aber nur, solange es keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Aufgabenerfüllung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25–26; BGH, Urteil vom 06.07.1990 – 2 StR 549/89, zitiert nach juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 – VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 21–22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 – V R 128/79, zitiert nach juris, dort Rn. 20, 24; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 – VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 11–12). Schon bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufgaben verbleibt es in jedem Fall bei einer Überwachungspflicht des nicht vorrangig zuständigen Geschäftsführers (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25; BFH, Beschluss vom 22.07.2010 – VII B 126/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 15.10.1996 – VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 21; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 – VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 10). Danach war jeder der Angeklagten strafrechtlich verantwortlich. Der Angeklagte L war bei allen ihm vorgeworfenen Ausfuhren Geschäftsführer und bei den ersten 16 hiervon außerdem Ausfuhrverantwortlicher. Für die ersten 16 Ausfuhren war er damit innerhalb der Geschäftsführung originär verantwortlich. Damit kannte er beim Ausscheiden aus dem Amt des Ausfuhrverantwortlichen die interne Unternehmenspraxis, Ausfuhrvorgänge nicht dem Ausfuhrverantwortlichen vorzulegen. Er durfte sich aufgrund dieser Kenntnis der Unternehmenspraxis nicht darauf verlassen, dass die Einhaltung der ausfuhrrechtlichen Bestimmungen durch den Angeklagten L2 als neuem Ausfuhrverantwortlichen gewährleistet wäre. Der Angeklagte L2 war bei allen ihm vorgeworfenen Ausfuhren Geschäftsführer und Ausfuhrverantwortlicher. Die ihm vorgeworfenen Ausfuhren fielen damit unmittelbar in seinen Zuständigkeitsbereich. Aus der Rolle des Ausfuhrverantwortlichen beziehungsweise der hieraus resultierenden Kenntnis der Unternehmenspraxis der Bearbeitung von Ausfuhren und der unzureichenden Exportkontrolle ergibt sich für die Angeklagten L und L2, dass bei den von ihnen zu verantwortenden Ausfuhren ihr Unterlassen der Verhinderung dieser Ausfuhren im Sinne des § 13 StGB der Ausfuhr durch ein Tun entspricht. Der Angeklagte C war bei allen ihm vorgeworfenen Ausfuhren Geschäftsführer. Obwohl er zu keiner Zeit Ausfuhrverantwortlicher und damit originär für die Einhaltung ausfuhrrechtlicher Vorschriften verantwortlich war, hat er doch strafrechtlich für die Ausfuhren einzustehen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er für die Ausfuhren innerhalb der Geschäftsführung nicht originär zuständig war, weil er erkannt hatte, dass die Endverbleibserklärungen der S Inc., deren Geschäftsführer er war, inhaltlich unzutreffend sein konnten. Dies verpflichtete ihn in seiner Funktion als Geschäftsführer der S GmbH zum Einschreiten. Zugleich begründet dieser Umstand, dass das Unterlassen der Verhinderung der Ausfuhren durch den Angeklagten C im Sinne des § 13 StGB der Verwirklichung einer Ausfuhr ohne Genehmigung durch ein Tun entspricht. Aufgrund der Verantwortlichkeit des Angeklagten C als Geschäftsführer und der weitgehenden Möglichkeiten der Erfolgsabwendung kann – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte C die Taten lediglich als Gehilfe gefördert hätte. 2.3. Ohne Genehmigung Soweit die Waffen nach Kolumbien re-exportiert wurden, erfolgten die Ausfuhren auch ohne Genehmigung. Ohne Genehmigung handelt ein Täter nämlich auch, wenn zwar eine Genehmigung vorliegt, deren Bedingungen aber nicht eingehalten werden (vgl. Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1, 186. Ergänzungslieferung 2011, § 34 AWG a.F., Rn. 11; zum neuen Recht: Wagner in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 7, 2. Auflage 2015, § 18 AWG n.F., Rn. 46; Pelz in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 2017, § 18 AWG, Rn. 31). So liegt der Fall hier. In den Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung vom 23.03.2009 und vom 10.03.2010 waren als Endbestimmungsland jeweils die Vereinigten Staaten angegeben, als Endverwendung der Vertrieb in den Vereinigten Staaten beziehungsweise auf dem amerikanischen Zivilmarkt. Die Genehmigung erfolgte jeweils unter Bezugnahme auf die im Antrag angegebenen Informationen zu Endbestimmungsland und Endverwendung. Zwar waren die Ausfuhren bei der Ankunft in den Vereinigten Staaten zunächst von den Ausfuhrgenehmigungen gedeckt; die Re-Exporte nach Kolumbien verstießen jedoch gegen die Bedingungen der Genehmigungen, sodass die ursprünglich genehmigten Ausfuhren insoweit (rückwirkend) ohne Genehmigung erfolgten. 2.4. Nicht genehmigungsfrei Die Ausfuhren waren auch nicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV a.F. genehmigungsfrei. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV a.F. bedurfte es keiner Genehmigung für die Ausfuhr von Gegenständen, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder Dienststellen der NATO zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt werden. Es handelt sich bei der TACOM jedoch schon nicht um eine durch § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV a.F. privilegierte Behörde oder Dienststelle. Infrage kommt nur eine Privilegierung über die NATO. Es handelt sich aber bei der TACOM nicht um eine Dienststelle der NATO, sondern um eine Behörde eines Mitgliedsstaats der NATO. Im Gegensatz zu den Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedsstaaten der NATO jedoch in § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV a.F. nicht gesondert aufgeführt und damit nicht privilegiert. Selbst wenn sich die Privilegierung nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV a.F. grundsätzlich auf die TACOM erstrecken würde, würde dies im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass die Ausfuhren nicht genehmigungspflichtig gewesen wären. Denn in der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Befreiung von der Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV a.F. umfassend wirkt, soweit privilegierte Stellen sich an der Ausfuhr beteiligt haben und diesen Stellen die wirtschaftliche Disposition über die Lieferung obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2007 – 5 StR 225/06, zitiert nach juris, dort Rn. 30, 32); dies führt dazu, dass im Auftrag der privilegierten Stelle handelnde private Akteure ebenfalls keiner Genehmigung bedürfen; hier erfolgte die Beschaffung aus Deutschland aber nicht im Auftrag der amerikanischen Regierung, sondern ausschließlich durch die S Inc. Das ergibt sich schon daraus, dass in der SIG SAUER-Unternehmensgruppe entschieden wurde, dass die Waffen nicht in den Vereinigten Staaten hergestellt, sondern aus Deutschland importiert werden sollten. Die TACOM war in diese Entscheidung nicht eingebunden und auch sonst nicht an der Ausfuhr beteiligt. 2.5. Genehmigungsfähigkeit Die Strafbarkeit der Angeklagten scheitert schließlich nicht an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhren: Die Kammer geht davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Ausfuhren auch unter Berücksichtigung des Re-Exports nach Kolumbien prinzipiell genehmigungsfähig gewesen wären. Letztlich wäre die Erteilung einer Genehmigung eine politische Entscheidung gewesen. Die Genehmigungsfähigkeit schließt den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG a.F. jedoch nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004 – 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 11; BGH, Urteil vom 11.09.2002 – 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14; entsprechend für den Bereich des Umweltstrafrechts: BGH, Urteil vom 26.04.1990 – 4 StR 24/90, zitiert nach juris, dort Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 13.02.1990 – 2 Ws 648/99, zitiert nach juris, dort Rn. 19; für den Bereich des Bauordnungswidrigkeitenrechts: OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2008 – 3 Ss OWi 687/07, dort Rn. 16; so auch Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1, 186. Ergänzungslieferung 2011, § 34 AWG a.F., Rn. 11; allgemein: Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Vor § 32 StGB, Rn. 62c; zum neuen Recht: Wagner in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 7, 2. Auflage 2015, Vor § 17 AWG n.F., Rn. 52; Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 4. Auflage 2015, Teil 4, Kapitel 3, Rn. 28, 90), sie ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2002 – 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14; entsprechend für den Bereich des Bauordnungswidrigkeitenrechts: OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018 – 3 Ss OWi 270/18, zitiert nach juris, dort Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2008 – 3 Ss OWi 687/07, dort Rn. 16; ebenso: Pelz in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 2017, Vor § 17 AWG n.F., Rn. 32). 2.6. Keine Gewerbsmäßigkeit Keiner der Angeklagten hat gewerbsmäßig im Sinne von § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG a.F. gehandelt. Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn der Täter sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2011 – 3 StR 231/11, Rn. 23; Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, Vor § 52, Rn. 61). Dabei muss sich die Wiederholungsabsicht auf Straftaten des konkreten Tatbestands beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.1995 – 2 StR 575/95, zitiert nach juris, dort Rn. 6; ähnlich OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2004 – 2 Ss 289/04, zitiert nach juris, dort Rn. 11–12). Dieser Maßstab gilt auch für Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (vgl. Dr. Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1, 186. Ergänzungslieferung September 2011, § 34 AWG a.F., Rn. 46; zum neuen Recht: Wagner in Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 7, Nebenstrafrecht II, 2. Auflage 2015, § 17 AWG, Rn. 43), wobei der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zur 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hervorgehoben hat, dass „hohe Anforderungen“ an die Gewerbsmäßigkeit zu stellen sind, um „einer Ausuferung des Verbrechenstatbestands vorzubeugen“ (BT-Drucksache 17/11127, Seite 26). Dabei kann die Gewerbsmäßigkeit zweifelhaft sein, wenn in erster Linie legale Veräußerungsgeschäfts betrieben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2010 – StB 27/09, Rn. 93). Andererseits muss es sich bei den Einnahmen aus den Ausfuhren ohne Genehmigung nicht um die angestrebte Haupteinnahmequelle handeln (vgl. Wagner in Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 7, Nebenstrafrecht II, 2. Auflage 2015, § 17 AWG, Rn. 43, m.w.N.). Nach diesem Maßstab hat keiner der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt: Der Angeklagte L wurde zwar mittelbar als Gesellschafter durch die Ausfuhren bereichert. Die Bereicherung fiel aber geringer aus, als wenn durch die S Inc. selbst produziert worden wäre. Die Entscheidung für eine Produktion in … und eine Ausfuhr von dort stellte eine Standortentscheidung dar, durch die der Angeklagte jedenfalls in Bezug auf die konkreten Ausfuhren keine unmittelbare Bereicherung anstrebte. Die Ausfuhren hatten für ihn als Gesellschafter der Muttergesellschaft zudem auch keine erhebliche Bedeutung gegenüber den Einnahmen aus den übrigen Geschäften, die in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewickelt wurden. Der Angeklagte L2 hat sich durch die Ausfuhren keine sein Gehalt als Geschäftsführer übersteigende Einnahmequelle erschlossen, so dass auch für ihn nicht von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden kann. Auch der Angeklagte C hatte nicht die Absicht, sich einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerade aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das deutsche Ausfuhrrecht zu verschaffen. Dem Angeklagte C ging es nach den Feststellungen der Kammer vielmehr lediglich darum, Waffen für den Vertrag mit der TACOM zur Verfügung zu haben. Durch eine Herstellung in den Vereinigten Staaten hätte er die von ihm geleitete dortige Gesellschaft innerhalb des Konzerns weiter stärken können. Außerdem wäre die Herstellung in den Vereinigten Staaten wirtschaftlicher gewesen als diejenige in Deutschland. Der Angeklagte C hätte damit von einer Herstellung in den Vereinigten Staaten durch seine Beteiligung am Gewinn der S Inc. stärker unmittelbar profitiert als von einer Herstellung in Deutschland. Lediglich aufgrund der Anweisung durch die Konzernleitung hat der Angeklagte C veranlasst, dass die S Inc. die benötigten Waffen zunächst weitgehend zukaufte. 2.7. Versuch In den Fällen, in denen von den in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen keine einzige nach Kolumbien weitergeliefert wurde (Ausfuhren 15–16, 60, 78–79, 81, 90, 92 und 96), liegt eine versuchte Ausfuhr ohne Genehmigung vor. Zur Vollendung ist es insoweit nicht gekommen, da nicht gegen die Bedingungen der Ausfuhrgenehmigung verstoßen wurde. Insbesondere handelte es sich insoweit nicht nach § 34 Abs. 8 AWG a.F. um Ausfuhren ohne Genehmigung. Nach dieser Vorschrift handelte unter anderem ohne Genehmigung, wer auf Grund einer durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung handelte. Das würde voraussetzen, dass bei der Antragstellung absichtlich falsche Angaben gemacht worden wären, um eine Genehmigung zu erlangen. Dabei müsste die Absicht bei jedem der Angeklagten gesondert festgestellt werden. Für eine entsprechende Absicht hat die Beweisaufnahme bei keinem der Angeklagten Anhaltspunkte ergeben. Da eine Weiterlieferung nach Kolumbien aber bei der Ausfuhr vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war, verbleibt es insoweit bei einer Versuchsstrafbarkeit, die nach § 34 Abs. 5 AWG a.F. strafbewehrt ist. Die Angeklagten haben die Ausfuhren – auch nach ihren eigenen Einlassungen – geschehen lassen, ohne zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Einfluss darauf zu nehmen, ob und in welchem Umfang ein Re-Export nach Kolumbien stattfand. Letztlich war es aus Sicht der Angeklagten beliebig und dem Zufall überlassen, welche der in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen nach Kolumbien weitergeliefert wurden. Dabei war die Wahrscheinlichkeit eines Re-Exports sehr hoch: Über 80 % der im Tatzeitraum in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen hat die S Inc. nach Kolumbien re-exportiert. Für die Beliebigkeit spricht auch, dass teilweise nur wenige Waffen aus einer großen Charge nicht nach Kolumbien weitergeleitet wurden, wie etwa bei den Ausfuhren 22, 24, 35 und 36. Soweit von den in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen nur ein Teil nach Kolumbien re-exportiert wurde (Ausfuhren 1, 3–5, 12–14, 17–18, 20, 22, 24, 27–31, 33–36, 43, 48–50, 53, 56, 58–59, 62, 65, 67–69, 72, 74–77, 82, 87–88, 91 und 98), haben die Angeklagten die jeweilige Straftat im Hinblick auf die re-exportierten Waffen vollendet und hinsichtlich der übrigen Pistolen – tateinheitlich – versucht. V. 1. Strafrahmen Bei der Strafzumessung war für alle Angeklagten und alle Taten vom Strafrahmen des § 34 Abs. 1 AWG a.F. auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. 1.1. Keine Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Die Kammer hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände davon abgesehen, von der fakultativen Strafrahmenverschiebung des § 13 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Nach § 13 Abs. 2 StGB kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, wenn eine Tat durch Unterlassen begangen wurde. Ob eine solche Milderung ausnahmsweise (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.1997 – 4 StR 487/97, zitiert nach juris, dort Rn. 6) in Betracht kommt, ist in einer wertenden Gesamtwürdigung – vor allem – der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012 – 2 StR 170/12, Rn. 6; BGH; Beschluss vom 30.06.2011 – 4 StR 241/11, Rn. 6). Bei den Angeklagten L und L2 war für die Versagung der Strafrahmenverschiebung die Stellung der Angeklagten als Ausfuhrverantwortliche maßgeblich, beziehungsweise für Herrn L nach Aufgabe dieser Position seine Kenntnis der völlig unzureichenden Exportkontrolle in der Unternehmenspraxis. Die Stellung als Ausfuhrverantwortlicher begründet eine über das sich aus der Geschäftsführerstellung ergebende Maß deutlich hinausgehende Verantwortung für die Abwendung außenwirtschaftsrechtlicher Verstöße. Beim Angeklagten C war für die Kammer maßgeblich, dass dieser die Möglichkeit erkannt hatte, dass die S Inc. der S GmbH inhaltlich unzutreffende Endverbleibserklärungen ausgestellt hatte. Als Geschäftsführer der S Inc. war er hierfür in besonderer Weise verantwortlich. Damit war auch er nicht nur als Geschäftsführer der S GmbH allgemein verpflichtet, außenwirtschaftsrechtliche Verstöße zu verhindern, sondern zusätzlich aufgrund von Ingerenz. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das Unterlassen durch die Angeklagten weniger schwer wiegen würde als eine eigene Tatbegehung durch aktives Tun (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.11.1981 – 1 StR 501/81, zitiert nach juris, dort Rn. 9). Aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung war es allen Angeklagten ohne weiteres möglich und zuzumuten, die rechtswidrige Ausfuhren zu unterbinden. Das gilt auch für den Angeklagten C, der zwar bei der SIG SAUER Beteiligungsgesellschaft nur eine untergeordnete Rolle spielte, wie sich schon aus dem Umstand ergibt, dass er als einziger Geschäftsführer nicht alleine vertretungsberechtigt war, der aber aufgrund seiner Rolle als Geschäftsführer der S Inc. innerhalb des Konzerns und auf das konkrete Geschäft erheblichen Einfluss hatte. 1.2. Keine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Auch hinsichtlich der Ausfuhren mit reiner Versuchsstrafbarkeit (Ausfuhren 15–16, 60, 78–79, 81, 90, 92 und 96) hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB nach einer Gesamtabwägung der Umstände nicht vorgenommen. Nach § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Ob eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen wird, ist auf Grund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden. Dabei hat das Gericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, umfassend zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2017 – 2 StR 166/17, Rn. 17). Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Kammer von einer Verschiebung abgesehen. Maßgeblich waren für die Kammer die hohe Nähe zur Tatvollendung und die Gefährlichkeit des Versuchs. Wie unter IV.2.7 ausgeführt, war es nach Überzeugung der Kammer letztlich dem Zufall überlassen, wie viele der in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen nach Kolumbien re-exportiert wurden. Die Angeklagten haben sich darum nicht gekümmert. Durch die jeweils bereits durchgeführte Ausfuhr waren die Pistolen auch jeglicher Einflussmöglichkeit durch die zuständigen Behörden, namentlich das BAFA, entzogen. 1.3. Keine Strafrahmenverschiebung nach § 17 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Schließlich kam auch eine Strafrahmenverschiebung für den Angeklagten C wegen eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums nach den § 17 S. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Nach § 17 S. 2 StGB kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun, er seinen Irrtum aber hätte vermeiden können. Nach Überzeugung der Kammer liegt ein entsprechender Irrtum hier aber schon nicht vor. Der Angeklagten C hat sich zwar eingelassen, er sei davon ausgegangen, dass aufgrund des Verkaufs an die TACOM die Erklärung des Endverbleibs in den Vereinigten Staaten korrekt sei; dieser Einlassung ist die Kammer aber aus den oben unter III.4.1 genannten Gründen nicht gefolgt. 2. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer die Einzelstrafen maßgeblich nach dem Umfang der jeweiligen Ausfuhr in die Vereinigten Staaten und des anschließenden Re-Exports nach Kolumbien differenziert. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten aller Angeklagten weiter besonders berücksichtigt, dass Sie durch ihre geständige Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung dazu beigetragen haben, dass das Verfahren erheblich verkürzt wurde. Insbesondere wurde durch die Geständnisse eine aufwendige Beweisaufnahme mit der Vernehmung von Auslandszeugen entbehrlich. Besondere Bedeutung haben die Geständnisse auch, weil hinsichtlich der ersten Taten bereits das Erreichen der absoluten Verjährung drohte. Berücksichtigt hat die Kammer ferner, dass die Taten bereits lange zurück liegen und das Verfahren eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Zudem sind alle Angeklagten nicht vorbestraft. Die Kammer hat den Angeklagten auch zugutegehalten, dass die Straftaten lediglich auf einer „Standortentscheidung“ beruhen. Die Produktion aller nach Kolumbien gelieferter Waffen hätte auch in den Vereinigten Staaten stattfinden können. Insofern handelte es sich vorliegend nicht um eine Umgehungsausfuhr. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Pistolen letztlich auf jeden Fall in Kolumbien angelangt wären. Zu Lasten aller Angeklagten hat die Kammer die jeweils erhebliche Zahl der Ausfuhren und der ausgeführten Pistolen sowie die Höhe des daraus erzielten Umsatzes berücksichtigt. 2.1. Keine Berücksichtigung der hypothetischen Genehmigungslage Nach Überzeugung der Kammer war zur Tatzeit und ist weiter völlig offen, ob die verfahrensgegenständlichen Ausfuhren bei ordnungsgemäßer Antragstellung genehmigt worden wären. Entgegen der Auffassung der Verteidigung war dies nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Strafmildernd wäre lediglich zu berücksichtigen gewesen, wenn es sich um einen reinen Formalverstoß handeln würde. Die nach Überzeugung der Kammer unsichere Genehmigungslage führt aber dazu, dass es sich nicht um einen Formalverstoß handelt. 2.1.1. Kein Formalverstoß Bei der Strafzumessung ist nach § 46 Abs. 2 StGB unter anderem das Maß der Pflichtwidrigkeit zu berücksichtigen. Das Maß der Pflichtwidrigkeit ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des außenwirtschaftsrechtlichen Erlaubnisvorbehalts zu bestimmen. Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass in jedem genehmigungspflichtigen Einzelfall vor der Ausfuhr eine Prüfung durch das BAFA und gegebenenfalls die übergeordneten Ministerien vorgenommen werden kann. Soweit eine Ausfuhr ohne Genehmigung erfolgt, wird das Maß der Pflichtwidrigkeit nicht dadurch erhöht, dass eine Genehmigung (möglicherweise) nicht erteilt worden wäre, da diese Möglichkeit von der Ausfuhr ohne Genehmigung bereits umfasst ist; das Maß der Pflichtwidrigkeit ist aber vermindert, wenn sicher davon auszugehen ist, dass eine Genehmigung erteilt worden wäre. Hat nämlich ein Ausführender einen Anspruch auf die Genehmigung einer Ausfuhr, so bemakelt die Rechtsordnung nicht die Ausfuhr an sich, sondern lediglich die Umgehung der Kontrollbefugnis der Genehmigungsbehörde; erreicht er andererseits durch das Umgehen eines Genehmigungsvorbehalts, dass er eine – gegebenenfalls auch nur nach dem Ermessen der Genehmigungsbehörde – nicht genehmigungsfähige Ausfuhr durchführen kann, so ist diese Ausfuhr in vollem Umfang bemakelt (so für eine Verfallsentscheidung: BGH, Urteil vom 19.01.2012 – 3 StR 343/11, Rn. 19; großzügiger noch BGH, Urteil vom 06.07.2004 – 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 10, und BGH, Urteil vom 11.09.2002 – 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14, wonach es bereits ausreichen sollte, dass eine Ausfuhr genehmigungsfähig ist). Dementsprechend wäre es strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die ungenehmigten Ausfuhren im Falle einer wahrheitsgemäßen Antragstellung sicher genehmigt worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004 – 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 10; BGH, Urteil vom 11.09.2002 – 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14; Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 4. Auflage 2015, Teil 4, Kapitel 3, Rn. 90; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2013, Rn. 319). Es lägen dann lediglich Formalverstöße vor (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 – 3 StR 343/11, Rn. 19; BGH, Urteil vom 06.07.2004 – 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 11). Das war hier aber nicht der Fall. Nach Überzeugung der Kammer ist es nicht sicher, dass eine Genehmigung für die Ausfuhr der verfahrensgegenständlichen Pistolen an Kolumbien direkt oder über die Vereinigten Staaten nach Kolumbien genehmigt worden wäre. 2.1.2. Rechtliche Rahmenbedingungen Grundlage für eine Entscheidung über die Genehmigung von Ausfuhren von Rüstungsgütern sind die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgütern vom 19.01.2000 (im Folgenden: Politische Grundsätze). Nach Abschnitt I, Ziffer 1 der Politischen Grundsätze trifft die Bundesregierung ihre Entscheidungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz über Exporte von Rüstungsgütern in Übereinstimmung mit dem vom Rat der Europäischen Union angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren vom 08.06.1998 (im Folgenden Verhaltenskodex) beziehungsweise etwaigen Folgeregelungen. Dabei sind die Kriterien des Verhaltenskodex ausdrücklich zum integralen Bestandteil der Politischen Grundsätze erhoben. Nach Abschnitt II, Ziffer 1 der Politischen Grundsätze ist die Ausfuhr von Rüstungsgütern in EU-Mitgliedsstaaten, NATO-Länder, und NATO-gleichgestellte Länder (Australien, Japan, Neuseeland und Schweiz) (im Folgenden privilegierte Länder) grundsätzlich nicht zu beschränken. Bei allen übrigen Staaten werden Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Abschnitt III, Ziffer 1 restriktiv gehandhabt. Dabei gilt die Privilegierung der Staaten der ersten Gruppe nach der in seiner Stellungnahme vom 04.02.2019 dargelegten Auffassung des Auswärtigen Amtes nicht in den Fällen, in denen von vornherein ein Re-Export in einen Staat der zweiten Gruppe in Rede steht. Nach Abschnitt III, Ziffer 4 der Politischen Grundsätze kommen Genehmigungen für Ausfuhren nach dem Außenwirtschaftsgesetz nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, etwa bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen oder hinreichendem Verdacht des Missbrauchs der Güter zur inneren Repression. Unabhängig vom Empfängerland dürfen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Abschnitt IV, Ziffer 1 der Politischen Grundsätze nur erteilt werden, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Endempfängerland sichergestellt ist. Der Verhaltenskodex enthält unter anderem einen Kriterienkatalog, anhand dessen über die Genehmigung von Ausfuhren von Waffen zu prüfen ist. Als Kriterium 2 wird dabei die Achtung der Menschenrechte angeführt. Danach wird keine Ausfuhrgenehmigung erteilt, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass das zur Ausfuhr bestimmte Gerät zur internen Repression benutzt werden könnte. Als interne Repression werden dabei im Verhaltenskodex selbst beispielhaft unter anderem summarische oder willkürliche Hinrichtungen angeführt. Kriterium 3 betrifft die innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneter Konflikte. Danach verpflichten sich die Mitgliedsstaaten, keine Ausfuhren zu genehmigen, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören beziehungsweise verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden. Der Verhaltenskodex wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt des Europäischen Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 08.12.2008 (im Folgenden: Gemeinsamer Standpunkt) ersetzt. Dieser hat in Art. 2 die aufgeführten Kriterien des Verhaltenskodex übernommen. In Artikel 2 wird nunmehr unter Kriterium 2 zur Achtung der Menschenrechte ausgeführt, dass eine Ausfuhrgenehmigung unter anderem verweigert wird, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zur internen Repression genutzt werden könnten. Dabei gelten als interne Repression nunmehr unter anderem willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen. Als Kriterium 3 des Gemeinsamen Standpunkts wurde Kriterium 3 des Verhaltenskodex ohne bedeutende Änderung übernommen. Das Auswärtige Amt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 04.02.2019 ausgeführt, ein bewaffneter Binnenkonflikt sei ein Versagungskriterium, sofern ein Einsatz der in Rede stehenden Güter in diesem Konflikt wahrscheinlich sei. 2.1.3. Die Lage in Kolumbien Gemessen hieran hätte die Lage in Kolumbien, die die Kammer auf Grundlage der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 28.02.2019 festgestellt hat, zur Tatzeit einer Genehmigung entgegengestanden: Kolumbien litt in der Zeit zwischen 2009 und 2012 weiter unter einem damals bereits seit über 40 Jahren andauernden gewaltsamen internen Konflikt. Der ab dem Jahr 2002 amtierenden Regierung war es seit Amtsantritt gelungen, mit einer „Politik der demokratischen Sicherheit“ (Stopp der Verhandlungen mit der Guerilla, Verstärkung der staatlichen Sicherheitskräfte mit dem Ziel der Rückgewinnung des staatlichen Gewaltmonopols, Demobilisierung der Paramilitärs) die Sicherheitslage erheblich zu verbessern und die Präsenz der Staatsgewalt erheblich auszudehnen. Ab 2010 führte die Nachfolgeregierung im Sicherheitsbereich die erfolgreiche „Politik der demokratischen Sicherheit“ weiter. Im September 2012 bestätigte die kolumbianische Regierung Vorgespräche über einen Friedensdialog mit der Führung der FARC-Guerilla. Die Friedensverhandlungen begannen schließlich im Oktober 2012. Nach Schätzungen war die Zahl der FARC-Kämpfer bis 2009 von rund 18.000 auf rund 8.700 zurückgegangen. Trotz Schwächung blieb das Schadenspotenzial der FARC jedoch zwischen 2009 und 2012 nach wie vor hoch: Statt auf offene Konfrontation setzte die FARC in dieser Zeit vermehrt auf Hinterhalte, Scharfschützen, Landminen und Anschläge. Die Frequenz der Angriffe der FARC gegen zivile und militärische Ziele nahm seit Sommer 2008 merklich zu. Für das Jahr 2010 wurde berichtet, dass bei Kampfhandlungen 488 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet und 2.052 verletzt worden seien. Auch die ELN-Guerilla setzte gewaltsame Aktionen gegen Militär und Zivilbevölkerung fort. Außerdem lieferten sich beide Guerillagruppen immer wieder Gefechte untereinander, bei denen häufig die Zivilbevölkerung zwischen die Fronten geriet. Einige der bereits 2006 entwaffneten rund 36.000 Kämpfer der paramilitärischen AUC („Autodefensas Unidas de Colornbia“) begannen ab 2009, sich zu sogenannten „neuen kriminellen Gruppen“ zusammenzuschließen, die insbesondere im Drogenschmuggel aktiv wurden und in den von ihnen dominierten Gebieten Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung begingen. Die Organisation Amerikanischer Staaten ging damals von der Existenz von 22 „neuen kriminellen Gruppen“ mit einer Gesamtstärke von bis zu 7.000 Mann aus. Die kolumbianische Regierung hatte sich ab 2010 verstärkt dem Kampf gegen diese Gruppierungen verschrieben. Das Auswärtige Amt bewertete die Menschenrechtslage in Kolumbien zwischen 2009 und 2012 – trotz Verbesserungen in vielen Bereichen – als unverändert ernst. Für den ganz überwiegenden Teil der Verletzungen des humanitären Völkerrechts machte es illegale bewaffnete Gruppen verantwortlich. Das Auswärtige Amt ging aber davon aus, dass Menschenrechtsverletzungen auch durch staatliche Sicherheitskräfte erfolgten. In den Jahren 2011 und 2012 führte die Generalstaatsanwaltschaft Kolumbiens Untersuchungen gegen rund 3.000 Angehörige der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit extralegalen Hinrichtungen durch. Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass es in den letzten Jahrzehnten bis zu 5.000 Fälle gegeben haben könnte. Seit 2009 waren aber nur noch sehr vereinzelt Fälle gemeldet worden. Die Regierung hatte mit Suspendierung zahlreicher – auch hoher – Offiziere reagiert und der Wahrung der Menschenrechte in den Streitkräften noch mehr Gewicht eingeräumt. Im Herbst 2009 war es zu einer ersten Verurteilung mit hoher Haftstrafe gekommen. Die kolumbianische Nationalpolizei war nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes zwischen 2009 und 2012 in den kolumbianischen Binnenkonflikt eingebunden. 2.1.4. Genehmigungspraxis gegenüber Kolumbien Gegen die Erteilung einer Genehmigung zur Tatzeit spricht für die Kammer auch die Genehmigungspraxis gegenüber Kolumbien: Das BAFA stellte im Oktober 2007 auf eine Voranfrage wegen einer beabsichtigten Ausfuhr von (unter anderem) 80.000 Pistolen nach Kolumbien, dort an die Nationalpolizei, eine ablehnende Entscheidung in Aussicht. Zur Begründung stellte das BAFA auf die Gefahr ab, „dass der bewaffnete Binnenkonflikt in Kolumbien durch die Pistolenlieferungen weiter verstärkt würde“. Anderseits öffnete sich die deutsche Genehmigungslinie ab Mitte der 2000er leicht hinsichtlich Komponenten für Großgeräte wie Flugzeugen und Fregatten/Korvetten, da der Einsatz zu Menschenrechtsverletzungen als fernliegend betrachtet wurde. In den Jahren 2009 bis 2012 wurde Ausfuhren von Rüstungsgütern aus der Bundesrepublik nach Kolumbien genehmigt. Lediglich im Jahr 2010 wurden allerdings auch Güter der Position A0001 der Ausfuhrliste exportiert; hierbei handelte es sich aber nicht um Pistolen. Zugleich wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils Ausfuhranträge abgelehnt. In allen Jahren wurden Ablehnungen mit der Menschenrechtslage in Kolumbien (Kriterium 2) begründet, in den Jahren 2011 und 2012 darüber hinaus mit der inneren Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten (Kriterium 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass vor Antragstellung häufig Voranfragen an das BAFA gestellt werden, denen bei negativer Bescheidung – wie oben im Oktober 2007 – oft keine formellen Anträge nachfolgen. Trotz der beschriebenen Öffnung der Genehmigungslinie beschied das BAFA im Jahr 2014 eine Voranfrage der S GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2013 betreffen die Ausfuhr von elf Präzisionsgewehren über die Vereinigten Staaten an die Policia National de Colombia in Kolumbien negativ. Zur Begründung führte das BAFA aus, die Menschenrechtslage in Kolumbien bleibe – trotz spürbarer Verbesserungen – ernst; es komme nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen durch Militär und Polizei. 2.1.5. Lieferung über die Vereinigten Staaten von Amerika Nach Überzeugung der Kammer wäre eine Genehmigung für die Ausfuhr zur Weiterlieferung nach Kolumbien auch nicht deshalb sicher erfolgt, weil die Lieferung nach Kolumbien im Rahmen des FMS-Programms der Regierung der Vereinigten Staaten erfolgte. Zwar hätte die Ablehnung eines wahrheitsgemäßen Antrags auf Genehmigung der Ausfuhren entsprechend der beschriebenen deutschen ausfuhrrechtlichen Genehmigungspraxis einen diplomatischen Konflikt mit dem NATO-Partner verursachen können; allerdings wird in Abschnitt II, Ziffern 2 bis 5 der Politischen Grundsätze klargestellt, dass die Bundesregierung sich vorbehält, Einfluss auch auf Re-Export-Entscheidungen zu nehmen, an denen privilegierte Länder beteiligt sind. Daran ändern auch die sich aus dem FMS-Programm ergebenden Beschränkungen für das Drittland nichts. Folgerichtig wird in der zur Tatzeit gültigen Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 17 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 12.02.2002 (im Folgenden: Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente) in Abschnitt III.2.1.2 bei Ausfuhren im Wert von über 125.000,00 € in privilegierte Länder bei Lieferungen an einen privaten Empfänger – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – die Vorlage einer Endverbleibserklärung und eines Importzertifikats verlangt. Im Mustertext der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente ist vorgesehen, dass in den Endverbleibserklärungen zugesichert wird, dass die ausgeführten Waren im Endbestimmungsland verbleiben und – von hier nicht einschlägigen Zielländern abgesehen – nicht ohne Zustimmung des BAFA re-exportiert werden. Die von der S Inc. ausgefüllten und mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung eingereichten Endverbleibserklärungen entsprechen diesem Mustertext. Diese Mustertexte belegen, dass Ausfuhren an privilegierte Länder nicht unabhängig von deren Re-Export-Absichten genehmigt werden. Dies entspricht auch der Auffassung des Auswärtige Amtes, die es in der gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahme dargelegt hat: Danach gibt es keine Privilegierung von Ausfuhren an EU-, NATO- und -gleichgestellten Staaten in Fällen, in denen von vornherein ein Re-Export der Rüstungsgüter aus einem dieser Staaten in ein Drittland in Rede steht. An dieser Bewertung durch die Kammer ändert sich auch nichts durch die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte schriftliche Stellungnahme des Zeugen G2. Der Zeuge hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, ihm sei kein Fall bekannt, in dem ein NATO-Mitgliedsstaat eine Genehmigung für den Export von Rüstungsgütern an staatliche Stellen der Vereinigten Staaten zur Nutzung innerhalb des FMS-Programms verweigert hätte; von einer entsprechenden Weigerung würde er aufgrund seiner Stellung innerhalb des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten zur Tatzeit aber Kenntnis erlangt haben. Vorliegend geht es jedoch nicht um Ausfuhren an eine staatliche Stelle der Vereinigten Staaten, sondern um Ausfuhren an die S Inc. Dass dies einen entscheidenden Unterschied macht, wurde bereits oben unter IV.2.4 ausgeführt. 2.1.6. Auswärtige Beziehungen und Ansehen der Bundesrepublik Deutschland Es handelt sich auch deshalb nicht um einen Formalverstoß, weil die Ausfuhren ohne Genehmigung geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu stören (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG n.F.) und das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Der Gemeinsame Standpunkt dient einer Vereinheitlichung der Ausfuhrentscheidungen für Militärgüter. Eine solche Vereinheitlichung setzt eine umfassende und effektive Überwachung der Einhaltung der gemeinsamen Vorgaben voraus. Dem dient die Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung durch das BAFA und die an den Entscheidungen beteiligten Ministerien anhand der im Gemeinsamen Standpunkt und den Politischen Grundsätzen formulierten Kriterien. Schon eine unzureichende Effizienz dieser Überwachung ist geeignet, die Beziehungen Deutschlands zu den übrigen Mitgliedern der Europäischen Union erheblich zu stören und seinem Ansehen zu schaden (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004 – 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 13; BGH, Urteil vom 11.09.2002 – 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 7). Dementsprechend ist das Auswärtige Amt in seinem Gutachten vom 04.02.2019 zu der Einschätzung gekommen, dass die verfahrensgegenständlichen Ausfuhren geeignet sind, Zweifel an der Effektivität der deutschen Ausfuhrkontrolle aufzuwerfen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. 2.2. Angeklagter L2 Zu Gunsten des Angeklagten L2 hat die Kammer hinsichtlich der vom ersten Genehmigungsantrag umfassten Ausfuhren berücksichtigt, dass diese auf Grundlage einer Genehmigung erfolgten, die bei seinem Eintritt als Geschäftsführer in das Unternehmen bereits erteilt war. Hieraus ergaben sich für ihn geringere Prüfpflichten. 3. Einzelstrafen Unter Berücksichtigung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen festgesetzt: 3.1. Grundsätzliche Einordnung Die Kammer hat die Einzelstrafen zunächst nach der Zahl der von Deutschland in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen ausgerichtet. Hiervon ausgehend hat das Gericht im Einzelfall geringere Einzelstrafen festsetzt, wenn eine Tat teilweise oder vollständig nur versucht wurde. Sodann hat die Kammer bei allen Angeklagten gemäß § 47 Abs. 1 StGB bei den Taten, für die eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten in Betracht kam, anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe war für die nicht vorbestraften Angeklagten weder zur Einwirkung auf die Täter noch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Zwar lag die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen aufgrund der Vielzahl der Einzeltaten auch bei den weniger schwerwiegenden Taten nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009 – 1 StR 627/08, Rn. 48–49); im Ergebnis wären kurze Freiheitsstrafen bei den weniger schwerwiegenden Tatvorwürfen aber auch im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf jedenfalls mittlerweile nicht mehr angemessen gewesen. 3.2. Angeklagter L Die Kammer hat für den Angeklagten L Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen zu je € festgesetzt für die Taten 16 und 60. Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je € hat sie festgesetzt für die Taten 8–9, 15, 38, 46, 50–51, 59, 63–64, 77, 79, 85, 87, 89–90, 92–94, 96 und 98. Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen zu je € hat sie festgesetzt für die Taten 67, 81 und 91. Geldstrafen von jeweils 120 Tagessätzen zu je € hat sie festgesetzt für die Taten 3–5, 10–12, 14, 17, 19, 21, 26, 30–33, 35–37, 39, 41–44, 47, 49, 52, 55–56, 58, 68–70, 72–74, 76, 78, 82–84, 86, 88, 95, 97 und 99. Geldstrafen von jeweils 150 Tagessätzen zu je € hat sie festgesetzt für die Taten 20, 27 und 48. Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten hat sie festgesetzt für die Taten 2, 6–7, 13, 18, 22–25, 28–29, 34, 40, 45, 53–54, 57, 61–62, 65–66, 71, 75 und 80. 3.3. Angeklagter L2 Für den Angeklagten L2 hat die Kammer Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen zu je € festgesetzt für die Taten 38, 46, 50–51 und 60. Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je € hat sie festgesetzt für die Taten 59, 63–64 und 77. Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen zu je € hat sie festgesetzt für die Taten 19, 21, 26, 30–33, 35–37, 39, 41–44, 47, 49 und 67. Geldstrafen von jeweils 120 Tagessätzen zu je € hat sie festgesetzt für die Taten 20, 27, 48, 52, 55–56, 58, 68–70, 72–74, 76, 78. Geldstrafen von jeweils 150 Tagessätzen zu je € hat sie festgesetzt für die Taten 22–25, 28–29, 34, 40 und 45. Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten hat sie festgesetzt für die Taten 53–54, 57, 61–62, 65–66, 71 und 75. 3.4. Angeklagter C Für den Angeklagten C hat die Kammer schließlich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € festgesetzt für die Taten 1, 16 und 60. Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je € hat sie festgesetzt für die Taten 8–9, 15, 38, 46, 50–51 und 59. Geldstrafen von jeweils 120 Tagessätzen zu je € hat sie festgesetzt für die Taten 3–5, 10–12, 14, 17, 19, 21, 26, 30–33, 35–37, 39, 41–44, 47, 49, 52, 55–56 und 58. Geldstrafen von jeweils 150 Tagessätzen zu je € hat sie festgesetzt für die Taten 20, 27 und 48. Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten hat sie festgesetzt für die Taten 2, 6–7, 13, 18, 22–25, 28–29, 34, 40, 45, 53–54 und 57. 4. Gesamtstrafen Die Kammer hat unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gemäß § 54 StGB aus den Einzelstrafen durch Erhöhung der Einsatzstrafe von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe Gesamtstrafen gebildet. Dabei hat sie jeweils eine insgesamt geringe Erhöhung vorgenommen, weil die Taten einen engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang aufweisen. 4.1. Angeklagter L Für den Angeklagten L hat die Kammer aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet und gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StGB auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätze zu je € erkannt. Diese hat die Kammer aus den Einzelgeldstrafen gebildet. Nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, eine Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen und stattdessen auf eine gesonderte (Gesamt-)Geldstrafe erkannt werden. Ob auf eine gesonderte Geldstrafe erkannt wird, hat das Gericht nach allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist die Verhängung einer gesonderten Geldstrafe bei Serienstraftaten – wie vorliegend – eher fernliegend. Sie kann aber insbesondere in Betracht kommen, wenn sie wegen der Besonderheiten des Einzelfalls das geringere Übel darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2007 – 5 StR 504/07, Rn. 4). Das war hier wegen der bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend eintretenden waffen- und damit jagdrechtlichen Folgen der Fall. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG wird bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet, dass die verurteilte Person die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Damit wäre der Jagdschein nach §§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 S. 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diese Rechtsfolge hätte den Angeklagten L aufgrund seines beruflichen Umgangs mit Jagdwaffen besonders hart getroffen, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen war. Zwar hat der Gesetzgeber seinen Willen mit der Formulierung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG klar zum Ausdruck gebracht; vorliegend liegt die Begehung der Taten aber bereits fast zehn Jahre zurück, in denen der Angeklagte Waffen führen und Jagd betreiben konnte, ohne dass sich für die Kammer erkennbare Anhaltspunkte für eine mangelnde Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen ergeben hätten. Die zwingende Verneinung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass es vorliegend um die Ausfuhr von Waffen ging. Der Vorwurf des § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG a.F. bezieht sich nämlich nicht auf den falschen Umgang mit Waffen, sondern auf die Nichteinhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften. 4.2. Angeklagter L2 Bei der Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten L2 hat die Kammer die Einsatzstrafe nur sehr gering erhöht. Dabei hat die Kammer besonders berücksichtigt, dass die Ausfuhren 19–51 auf Grundlage der Ausfuhrgenehmigung vom 07.04.2009 erfolgten, die erteilt wurde, als der Angeklagte L2 noch nicht bei der S GmbH beschäftigt war, und es sich bei dem vom Angeklagten L2 unmittelbar zu verantwortenden zweiten Antrag auf Ausfuhrgenehmigung um einen Folgeantrag handelte. 5. Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen konnte für alle Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB liegen für alle Angeklagten vor. Die Angeklagten sind nicht vorbestraft und die Taten liegen lange zurück. Neue Straftaten sind in der Zwischenzeit nicht bekannt geworden. Es ist auch davon auszugehen, dass Sie bereits durch die Durchführung des Strafverfahrens hinreichend gewarnt sind und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werden. Bezogen auf den Angeklagten C liegen darüber hinaus besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor: Gerade der erhebliche Zeitablauf sei Tatbegehung legt die Strafaussetzung zur Bewährung nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2000 – 2 StR 139/00). VI. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen waren nicht festzustellen. Im Hinblick auf die Komplexität der Tatvorwürfe und den zweifachen Auslandsbezug hat das Ermittlungsverfahren nicht unangemessen lange gedauert. Von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zu Anklageerhebung sind etwa vier Jahre vergangen. Auch beim Gericht ist es nicht zu unangemessenen Verzögerungen gekommen. Die Kammer hat etwa sechs Monate nach Anklageeingang ein erstes Vorgespräch mit den Verfahrensbeteiligten geführt. Die Hauptverhandlung begann etwas weniger als ein Jahr nach Eingang der Anklage. Dabei war die Terminierung aufgrund der Vielzahl der am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte nicht einfach. Die Hauptverhandlung konnte am sechsten Verhandlungstag abgeschlossen werden. VII. Nach §§ 73, 73b, 73c StGB war bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Wertersatz für das aus den Taten Erlangte oder dafür erworbene Surrogate einzuziehen: 1. S GmbH Bei der S GmbH waren nach §§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB 7.440.532,20 € als Wertersatz für den aus den rechtswidrigen Ausfuhren erzielten Umsatz einzuziehen. In dieser Höhe hat die Gesellschaft im Sinne des § 73 StGB aus den Taten Forderungen gegen die S Inc. erlangt. Nach §§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was ein Dritter, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, wenn der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. Hier hat die S GmbH etwas durch die strafbaren Ausfuhren erlangt, nämlich Forderungen in Höhe von 7.440.532,20 € gegenüber der S Inc. für die ausgeführten Pistolen. Dabei haben die Angeklagten auch für die S GmbH gehandelt. Das ist hier schon deshalb der Fall, weil bei jeder der ausgeurteilten Taten wenigstens einer der Angeklagten Geschäftsführer der Gesellschaft war. Die Einziehung hat auch zu erfolgen, soweit die rechtswidrige Tat bloß eine versuchte Tat darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2010 – 1 StR 245/09, Rn. 37). Das ist hier bei den oben unter IV.2.7 ausgewiesenen Ausfuhren vollständig oder teilweise der Fall. Auch in diesem Umfang hat die S GmbH Forderungen gegen die S Inc. erlangt. Auf die nicht nach Kolumbien re-exportierten Pistolen entfällt ein Umsatz von 1.416.737,54 €, der im Einziehungsbetrag enthalten ist. Vorliegend kam nur die Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB in Betracht: Nach § 73c S. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht, wenn die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist. Das ist hier der Fall. Die S GmbH erwarb in den Jahren 2009 bis 2011 durch Lieferung der verfahrensgegenständlichen Pistolen Zahlungsansprüche gegen die S Inc. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs ist davon auszugehen, dass diese Forderungen bereits beglichen oder mit Gegenforderungen verrechnet worden sind. Eine unmittelbare Einziehung der erloschenen Forderungen war damit unmöglich. Die Einziehung von Wertersatz war in Höhe des gesamten Umsatzes der S GmbH mit der S Inc. anzuordnen. Die Kammer hat die Einziehung lediglich der Marge von insgesamt 327.464,62 € in Betracht gezogen. Nach § 73d Abs. 1 StGB erfolgt die Einziehung jedoch grundsätzlich nach dem Bruttoprinzip (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 55–56). Nach der Vorschrift sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten zwar die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen; außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist. Schon nach der vor dem 01.07.2017 geltenden Rechtslage war einzuziehen, was strafbemakelt war. Hatte sich ein Tatbeteiligter im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit – insbesondere dem Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags – strafbar gemacht, so war bei der Bestimmung dessen, was er aus der Tat erlangt hat, in den Blick zu nehmen, welchen geschäftlichen Vorgang die Vorschrift nach ihrem Zweck verhindern wollte; nur der aus diesem Vorgang gezogene Vorteil war dem Täter erwachsen. Soweit das Geschäft beziehungsweise seine Abwicklung an sich verboten und strafbewehrt war, unterlag danach grundsätzlich der gesamte hieraus erlangte Erlös dem Verfall. War dagegen strafrechtlich nur die Art und Weise bemakelt, in der das Geschäft ausgeführt wurde, so war nur der hierauf entfallende Sondervorteil erlangt. Diese Grundsätze galten auch in den Fällen, in denen das geschäftliche Tätigwerden des Tatbeteiligten einem Genehmigungsvorbehalt unterlag, den dieser in strafbarer Weise umgangen hatte. Erreichte er hierdurch, dass er ein – gegebenenfalls auch nur nach dem Ermessen der Genehmigungsbehörde – nicht genehmigungsfähiges Geschäft abschließen oder erfüllen sowie daraus entsprechende Vermögenszuwächse erzielen konnte, so waren diese in vollem Umfang erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB a.F. und unterlagen daher grundsätzlich uneingeschränkt dem Verfall. Hatte er dagegen einen Anspruch auf die Genehmigung, so bemakelt die Rechtsordnung nicht den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags; vielmehr sollte durch die Strafbewehrung allein die Umgehung der Kontrollbefugnis der Genehmigungsbehörde sanktioniert werden. Erlangt war in einem solchen Fall nur der durch die Nichtdurchführung des Genehmigungsverfahrens erwachsene (Sonder-)Vorteil (vgl. zur alten Rechtslage: BGH, Urteil vom 19.01.2012 – 3 StR 343/11, Rn. 16–17). Bei einem reinen Formalverstoß unterlag somit nur dieser Vorteil der Einziehung (vgl. ebenda, Rn. 19). Mit dem zum 01.07.2017 in Kraft getretenen, und nach § 13 EGStPO hier anzuwendenden neuen Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde das Bruttoprinzip weiter gestärkt (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 55–56). Schon dieser Umstand spricht für eine Einziehung nach dem Bruttoprinzip. Nunmehr ist zunächst der Wert des Erlangten auf der Grundlage einer rein gegenständlichen Betrachtungsweise zu bestimmen. Es handelt sich dabei um alle Vermögenswerte, die einem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten in irgendeiner Phase der Tatbegehung zugeflossen sind (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 67). Das ist im vorliegenden Fall der gesamte Umsatz, den die S GmbH aus dem Verkauf der Pistolen vom Typ S… erzielt hat, also 7.440.532,20 €. Es sind sodann nach § 73d Abs. 1 StGB n.F. Aufwendungen abzuziehen, soweit sie ein Täter oder Teilnehmer nicht bewusst und willentlich für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufgewendet oder eingesetzt hat (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 68). Dabei geht die Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich davon aus, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Waren nicht abzuziehen sind, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf unter bewusster (strafrechtswidriger) Umgehung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen tätigt (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 68, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 21.08.2002 – 1 StR 115/02, Rn. 12 und 36). Auch im hier vorliegenden Fall ist ein Abzug der Herstellungskosten nicht vorzunehmen. Denn die S GmbH hat die ausgeführten Pistolen laufend hergestellt, gerade um sie ausführen zu können. Dabei stieß die Gesellschaft bei der Herstellung an ihre Kapazitätsgrenzen, wie sich aus der durch Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mail des Angeklagten L2 vom 17.08.2009 ergibt. Dabei genügt zur Anwendung des Abzugsverbots, dass die Pistolen bewusst für Ausfuhren hergestellt worden sind, deren Genehmigungswidrigkeit durch die Angeklagten lediglich billigend in Kauf genommen wurde. Es liegt auch kein reiner Formalverstoß vor, der rechtfertigen würde, die Einziehung auf ersparte Kosten des Genehmigungsverfahrens zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 – 3 StR 343/11, Rn. 19). Insoweit wird auf die Ausführungen unter V.2.1 verwiesen. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck der Einziehung nach dem Bruttoprinzip. Denn die Einziehung nach dem Bruttoprinzip soll deren Anordnung nicht nur praktikabler machen, sondern verfolgt vor allem einen Präventionszweck: Dadurch, dass bei der Einziehung Aufwendungen nicht geltend gemacht werden können, soll die Begehung gewinnorientierter Straftaten unattraktiver werden (vgl. zum Zweck der Einziehung nach dem Bruttoprinzip gerade im Außenwirtschaftsrecht: BGH, Urteil vom 21.08.2002 – 1 StR 115/02, zitiert nach juris, dort Rn. 24–26). 2. S Inc. Gegenüber der S Inc. war nach §§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB die Einziehung von Wertersatz für den Erlös aus dem Verkauf der an die TACOM gelieferten Pistolen anzuordnen. Die Kammer hat die Einziehung in Höhe von 11.103.040,76 € angeordnet. Nach §§ 73b Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB kann aus einer rechtswidrigen Tat Erlangtes bei einem Dritten, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, eingezogen werden, wenn er es durch die Tat erlangt und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. Die S Inc. hat die von der S GmbH ausgeführten Pistolen erlangt und ist selbst nicht Täterin oder Teilnehmerin. Die Einziehung konnte aber ihr gegenüber angeordnet werden, weil die Angeklagten C und L (auch) für sie gehandelt haben. „Für einen anderen“ im Sinne des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt, wer bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch – und sei es nur faktisch – im Interesse des Dritten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1999 – 5 StR 336/99, zitiert nach juris, dort Rn. 39; BGH, Urteil vom 09.10.1990 – 1 StR 538/89, zitiert nach juris, dort Rn. 87; zur neuen Rechtslage: Eser/Schuster in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 73b StGB, Rn. 3–4; Heger in Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2018, § 73b StGB, Rn. 2; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 666; Hiéramente/Schwerdtfeger, BB 2018, 834, 836). Das ist hier der Fall: Sowohl der Angeklagte C als Geschäftsführer durchgehend der S Inc. und zeitweise der S GmbH als auch der Angeklagte L als mittelbarer Gesellschafter der S Inc. und durchgehender Geschäftsführer der S GmbH wollten, dass die Waffen an die S Inc. gelangten, damit diese sie im Rahmen des TACOM-Vertrags nach Kolumbien liefern konnte. Soweit die S Inc. die Pistolen an die TACOM veräußert hat, ist die Einziehung von Wertersatz für Surrogate des ursprünglich Erlangten nach §§ 73b Abs. 1 Nr. 1, 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfolgt. Nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB kann das Gericht auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die durch Veräußerung des Erlangten erworben wurden; diese Vorschrift gilt nach § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB auch für Einziehungen bei begünstigten Dritten, für die der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 67). Durch die Veräußerung der Waffen hat die S Inc. jeweils 439,00 US-Dollar erworben. Da dieses Geld nicht gegenständlich vorhanden ist – eine Barzahlung durch die TACOM schließt die Kammer aus –, war auch insoweit nur eine Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB möglich. Für die Wertermittlung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Wertersatzanspruch entstanden ist (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 67), hier also auf den Zeitpunkt der Veräußerung. Die S Inc. hat den Großteil der Pistolen – und zwar alle, hinsichtlich derer die Kammer die Einziehung von Wertersatz angeordnet hat – für 439,00 US-Dollar an die TACOM veräußert. Dieser tatsächlich von der S Inc. erworbene Kaufpreis ist der Wertermittlung zu Grunde zu legen. Es ist auch angemessen, Wertersatz nicht nur für das unmittelbar Erlangte einzuziehen, sondern für die deutlich wertvolleren Surrogate. Nach § 73 Abs. 1 StGB hat die Einziehung des Erlangten zwingend zu erfolgen, die Einziehung des Surrogats steht nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB jedoch im Ermessen des Gerichts (vgl. Eser/Schuster in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 73 StGB, Rn. 27). Auszugehen ist dabei von dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel, Kriminalität dadurch zu bekämpfen, dass rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile den Begünstigten effektiv wieder entzogen werden (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 1). Straftaten sollen sich nicht lohnen. Gegen die Einziehung von Wertersatz für die Surrogate sprach, dass die Angeklagten die Ausfuhren aus der Bundesrepublik nicht gezielt unter Angabe eines falschen Endverbleibs durchführten, weil ihnen die gewinnträchtige Lieferung nach Kolumbien sonst nicht möglich gewesen wäre; wie oben festgestellt, waren die rechtswidrigen Ausfuhren Folgen einer Standortentscheidung, es handelte sich nicht um ein Umgehungsgeschäft. Andererseits ging es den Angeklagten L und C von Anfang an letztlich nicht darum, der S Inc. die Pistolen zu verschaffen, sondern das deutlich wertvollere Surrogat. Sie nahmen in Kauf, hierfür rechtswidrig zu handeln. Gegen die Einziehung von Wertersatz für die Surrogate sprach auch, dass die Einziehung hier nicht bei einem Tatbeteiligten erfolgt, sondern bei der S Inc. als Anderer im Sinne des § 73b StGB. Dem stand aber entgegen, dass die Endverbleibserklärungen mit dem falschen Endbestimmungsland von der S Inc. stammten. Die Gesellschaft ist aus diesem Grund weniger schutzwürdig. Vor dem Hintergrund der Einziehung des Wertes des Surrogats war auch dem Hilfsbeweisantrag des Vertreters der Einziehungsbeteiligten S Inc. aus dem Schlussvortrag nicht nachzugehen. Der Vertreter der S Inc. hat für den Fall, dass die Kammer bei der Einziehungsentscheidung von einem anderen Wert des Erlangten als dem an die S GmbH gezahlten Intercompany-Preis ausgehen sollte, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass der Wert der erworbenen Pistolen vom Typ S… zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungen niedriger war als der Weiterveräußerungspreis an die TACOM. Die Beweisbehauptung ist für die Entscheidung aus rechtlichen Gründen bedeutungslos. Denn auf den Wert der Pistolen zum Zeitpunkt der Lieferung kommt es aus rechtlichen Gründen nicht an, weil die Kammer den Wert des Surrogates eingezogen hat. Maßgeblich wäre der Einkaufspreis der Pistolen lediglich dann, wenn die Kammer Wertersatz unmittelbar für die Pistolen eingezogen hätte. Bei der Umrechnung von US-Dollar in Euro hat die Kammer den im Tatzeitraum günstigsten Wechselkurs zwischen US-Dollar und Euro von 1,512 US-Dollar je Euro zugrunde gelegt. Bei der Einziehungsentscheidung gegenüber der S Inc. hat die Kammer übersehen, dass die S Inc. auch die nicht nach Kolumbien re-exportierten Pistolen aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, nämlich aus versuchten Verstößen gegen § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG (siehe oben unter 1). Für jede dieser weiteren Pistolen hätte die Kammer Wertersatz jedenfalls in Höhe des jeweiligen Intercompany-Preises einziehen müssen. Für die nicht nach Kolumbien re-exportierten Pistolen hätte die Kammer damit (weitere) insgesamt 1.416.737,54 € einziehen müssen, die nicht im Einziehungsbetrag enthalten sind. 3. S GmbH & Co. KG Wertersatz von 7.440.532,20 € für das durch die S GmbH Erlangte war nach §§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 73c StGB auch bei der S GmbH & Co. KG einzuziehen. Die S GmbH hat zunächst die Kaufpreisansprüche in Höhe von 7.440.532,20 € für den Verkauf der anklagegegenständlichen Pistolen an die S Inc. erlangt. Diese sind nach Überzeugung der Kammer nicht mehr gegenständlich vorhanden, weshalb gegen die Gesellschaft die Einziehung von Wertersatz angeordnet worden ist (siehe oben unter 1). Nach §§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 StGB ordnet das Gericht die Einziehung (auch) gegenüber einen Dritten an, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn ihm ein Gegenstand im Wert des Erlangten übertragen wurde und er erkannt hat, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührte (zur Einziehung von Wertersatz bei Verschiebungsfällen vgl. BT-Drs. 18/9525, Seite 67, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 13.07.2010 – 1 StR 239/10). Das ist hier im genannten Umfang der Fall. Die S GmbH & Co. KG hat durch den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 02.11.2011 das gesamte Vermögen der S GmbH übertragen bekommen – mit Ausnahme der in deren Eigentum stehenden Grundstücke und damit zusammenhängender Versicherungsverträge sowie der Beteiligung an der aufnehmenden S GmbH & Co. KG. Dabei handelte es sich um eine partielle Gesamtrechtsnachfolge (vgl. zum Begriff und den rechtlichen Wirkungen etwa Hörtnagel in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 8. Auflage 2018, § 131 UmwG, Rn. 4–8; Wardenbach in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2019, § 131 UmwG, Rdn. 2). In dem übertragenen Vermögen war der Wert des Erlangten enthalten. Das gilt auch dann, wenn die S GmbH zuvor erlangte Verkaufserlöse dafür verwendet haben sollte, bereits zuvor bestehende oder nachträglich entstandene Verbindlichkeiten zu begleichen, und das zum Zeitpunkt der Ausgliederung vorhandene Vermögen keinen Bezug mehr zum ursprünglich Erlangten aufgewiesen haben sollte. Ein Bezug des übertragenen Vermögens zu der Tat ist nicht erforderlich. Insbesondere hat der Gesetzgeber in § 73b Abs. 2 StGB keine Bestimmung getroffen, wonach der übertragene Gegenstand aus der Tat herrühren muss. Eine Feststellung, dass der verschobene Gegenstand aus bemakeltem Vermögen stammt, ist nicht erforderlich. Das ergibt sich – entgegen der Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 02.03.2018 – 1 Ws 19/18, zitiert nach juris, dort Rn. 29) – auch aus dem Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung: Denn der Gesetzgeber hat die Formulierung „dadurch etwas erlangt“ aus § 73 Abs. 3 StGB a.F., aus der dieses Erfordernis abgeleitet wurde, nicht in § 73b Abs. 2 StGB n.F. übernommen. Auch in § 73b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB n.F., auf die § 73b Abs. 2 StGB n.F. anwendbar ist, wird ausschließlich vorausgesetzt, dass dem Dritten das Erlangte übertragen wurde; § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt dagegen voraus, das „durch die Tat etwas erlangt“ wurde. Es ist daher ohne Belang, ob der Tatbeteiligte den auf den Drittbegünstigten verschobenen Gegenstand vor oder nach der Erwerbstat erworben hat und welche Mittel er dafür eingesetzt hat. Entscheidend ist lediglich, dass die Verschiebung auf den Drittbegünstigten dem Zufluss beim ursprünglich Begünstigten nachfolgt (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667). Von einem Zufluss des Wertersatzes kann im Ergebnis auch dann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn die S GmbH & Co. KG weder die Kaufpreise noch andere – positive – Vermögenswerte übertragen bekommen hätte, weil sie das Erlangte zur Begleichung von beim Erlangen bereits vorhandener oder später entstandener Verbindlichkeiten eingesetzt hätte. In diesem Fall wäre der S GmbH & Co. KG das Vermögen mit geringeren Verbindlichkeiten übertragen worden. Hätte nämlich die S GmbH die gezahlten Kaufpreise nicht zur Tilgung bestehender oder laufender Verbindlichkeiten verwendet, hätte die S GmbH & Co. KG die in diesem Falle höheren bestehenden Verbindlichkeiten aufgrund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags übernommen. Der Wert des Erlangten war damit – jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall der partielle Gesamtrechtsnachfolge – als Vermögensvorteil noch bei Übernahme des – wesentlichen – Vermögens vorhanden. Dass dieser Vermögensvorteil auch aus den ungenehmigten Ausfuhren der Pistolen herrührte, wusste die S GmbH & Co. KG. Ihr ist insoweit die Kenntnis des Angeklagten L zuzurechnen, der als Geschäftsführer der S3 GmbH die Geschäfte auch der Kommanditgesellschaft führte. Die Einziehung hatte in Höhe des Wertes des durch die S GmbH Erlangten zu erfolgen, also in Höhe von 7.440.532,20 €. 4. Gesamtschuldnerische Haftung und Entreicherung Die Kammer hat im Umfang von 7.440.532,20 € die gesamtschuldnerische Haftung der Einziehungsbeteiligten angeordnet. Da es sich bei den Umsätzen der S GmbH und der S Inc. um Folgeumsätze innerhalb einer Kette von Veräußerungen handelt, ist das Erlangte nur einmal abzuschöpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – 3 StR 116/17, Rn. 10). Die Einziehung von Wertersatz ist bei keiner der Einziehungsbeteiligten nach § 73e Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des von der Einziehung nach § 73b StGB betroffenen Dritten vorhanden ist, es sei denn, dem Dritten waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt. Diese Kenntnis lag hier – unabhängig vom Grund einer möglichen Entreicherung – bei der S GmbH und der S Inc. vor, weil durchgehend einer der Angeklagten Geschäftsführer war und bis heute ist. Bei der S GmbH & Co. KG war der Angeklagte L bis zum 10.07.2015 als Geschäftsführer eingetragen; dass nach seinem Ausscheiden eine Entreicherung eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwürfe hat das Gericht bereits mit dem Einstellungsbeschluss eine Kostenentscheidung getroffen. Die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten haben diese selbst zu tragen. Besondere Verfahrenskosten im Sinne des § 472b Abs. 1 StPO sind durch ihre Beteiligung nicht entstanden.