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Leitsatz

3 StR 518/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:010721U3STR518
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:010721U3STR518.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 518/19 vom 1. Juli 2021 BGHSt: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StPO § 245 Abs. 2 StPO § 431 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB § 73 Abs. 1, Abs. 3 StGB § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB § 73c Satz 1 StGB § 73d Abs. 1 Satz 2 GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1 EMRK Art. 13 1. Ausdrucke einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail stellen präsente Be- weismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO dar. 2. Die Verjährung der Erwerbstaten ist eine Einwendung gegen den Schuldspruch i.S.d. § 431 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. Sie unterliegt daher nur dann der Prüfungs- kompetenz des Revisionsgerichts, wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO gegeben sind. Dem stehen verfassungs- und konventionsrechtliche Belange, insbesondere Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 13 EMRK, nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 StR 628/17, juris). 3. Führt der Täter Güter ohne die erforderliche Genehmigung aus, umfasst das aus der Tat Erlangte i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB nicht nur die für das Genehmigungsver- fahren ersparten Aufwendungen, sondern sämtliche aus der Tat bezogenen Ver- mögenswerte. Dies gilt ungeachtet der Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr (Auf- gabe von BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 14 ff., 19). Diese wirkt sich auch nicht auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendun- gen nach § 73d Abs. 1 StGB aus. - 2 - 4. § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt auch für rechtsgeschäftliche Übertragungen im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge. Wird nicht das ursprünglich Erlangte, sondern dessen Wertersatz übertragen, ist die Haftung des Übernehmenden nach § 73b Abs. 2 StGB auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte beschränkt und er- fordert auch nach der Gesetzesnovelle einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wird, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. 5. Für die Wertbestimmung des Erlangten können grundsätzlich auch Auslandsge- schäfte in den Blick genommen werden. So finden etwa - unabhängig von dem Sitz der Drittbegünstigten - durch legale Weiterverkäufe im Ausland erzielte Erlöse Berücksichtigung (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13, und RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, RGSt 54, 45). 6. Das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für versuchte Taten. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19 - LG Kiel in der Strafsache gegen 1. 2. 3. Einziehungsbeteiligte: 1. 2. 3. - 3 - wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 6. Mai 2021 in der Sitzung am 1. Juli 2021, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul, Dr. Berg, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Einziehungsbeteiligten S. GmbH, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Einziehungsbeteiligten Si. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Einziehungsbeteiligten S. S. GmbH & Co. KG, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten S. S. GmbH & Co. KG wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. April 2019 aufge- hoben, soweit die Einziehung ihr gegenüber angeordnet worden ist; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die weitergehende Revision der Einziehungsbeteiligten S. S. GmbH & Co. KG sowie die Revisionen der Einziehungsbeteiligten S. GmbH und Si. werden verwor- fen. 3. Die Einziehungsbeteiligten S. GmbH und Si. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 5 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern ohne Genehmigung in 98 Fällen, davon in neun Fällen im Versuch und in 43 Fällen in Tateinheit mit versuchter Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern ohne Geneh- migung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Geld- strafe von 300 Tagessätzen zu je 1.666 € verurteilt. Den Angeklagten La. hat es wegen Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern ohne Genehmigung in 60 Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch und in 30 Fällen in Tateinheit mit versuchter Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Aus- fuhrliste genannten Gütern ohne Genehmigung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und den Angeklagten C. wegen Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern ohne Genehmigung in 60 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch und in 29 Fällen in Tateinheit mit versuchter Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern ohne Geneh- migung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver- urteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen hat es jeweils zur Bewäh- rung ausgesetzt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Gegen die Einziehungsbeteiligten hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen wie folgt angeordnet: gegen die S. GmbH und S. S. GmbH & Co. KG jeweils in Höhe von 7.440.532,20 € sowie gegen die Si. in Höhe von 11.103.040,74 €. Im Umfang von 7.440.532,20 € hat es die Haftung der Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuld- ner bestimmt. 1 2 - 6 - Die Einziehungsbeteiligten wenden sich gegen das Urteil jeweils mit den Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts, die Einziehungsbeteilig- ten S. GmbH und Si. machen zudem das Ver- fahrenshindernis der teilweisen Verjährung der Erwerbstaten geltend. Die Revi- sion der S. S. GmbH & Co. KG hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Rechtsmittel der weite- ren Einziehungsbeteiligten sind erfolglos. A. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Die Einziehungsbeteiligten sind Teil einer Unternehmensgruppe. Die in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: USA) ansässige Si. schloss im Jahr 2009 einen Vertrag mit der T. , einer Beschaffungs- stelle des US-Militärs. Zweck dieses Geschäfts, um das sich die Si. bereits seit 2007 bemüht hatte, war die Ausstattung der kolumbianischen Natio- nalpolizei mit Pistolen im Rahmen des sog. ʺForeign Military Salesʺ-Programms. Im Rahmen dieses Vertrages bestellte die T. im April und Juni 2009 insge- samt 99.261 Pistolen des Typs SP 2022. Die Si. sollte die Waffen zu einem Stückpreis von 439 USD unmittelbar nach Kolumbien liefern. Die Pistolen wurden aufgrund einer konzerninternen Entscheidung im Werk der (nunmehr unter dieser Bezeichnung firmierenden) S. GmbH in Deutschland produziert und sodann der Si. im Rah- men eines sog. Intercompany-Geschäfts zugeliefert. In Umsetzung dieser Ent- scheidung orderte die Si. bereits am 25. Februar 2009, also noch vor der ersten Bestellung der T. , 27.000 Pistolen, die durch die S. GmbH hergestellt wurden. 3 4 5 6 - 7 - Insgesamt lieferte die S. GmbH zwischen dem 22. April 2009 und dem 17. April 2011 in 99 Ausfuhren 47.262 Pistolen in die USA; hiervon re-exportierte die Si. 38.241 Waffen nach Kolumbien (Fälle II. 2. 2.4 Ziff. 1–99 d. Urteilsgründe). In den Fällen II. 2. 2.4 Ziff. 1-10 d. Urteilsgründe entsprachen die Herstellungskosten dem Intercompany-Preis in Höhe von zwischen ca. 118 und 150 €, in den übrigen Fällen verkaufte die S. GmbH die Pistolen mit einer Gewinnmarge von 5 % an die Si. . Der Gesamtumsatz dieser Waffengeschäfte betrug in Deutschland 7.440.532,20 €, der Umsatz der Geschäfte zwischen der Si. und der T. belief sich auf 11.103.040,74 €. 2. Den Ausfuhren lagen folgende Genehmigungen zugrunde: a) Am 23. März 2009 beantragte die zuständige Exportsachbearbeiterin für die S. GmbH gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Ausfuhrgenehmigung für 30.000 Pistolen vom Typ SP 2022 zur Lieferung an die Si. . Als Endverwendung wurde der Vertrieb der Ware in den USA angegeben, als Endbestimmungsland die USA. Dem Antrag war eine Endverbleibserklärung der Si. beigefügt, nach der die Ware für den Verbrauch bestimmt sei und in den USA verbleiben werde. Außerdem bestätigte die Si. , dass die Waffen nicht ohne Genehmi- gung des BAFA in andere Länder re-exportiert werden. Die Ausfuhrgenehmigung wurde am 7. April 2009 antragsgemäß für die beantragte Endverwendung und das erklärte Endbestimmungsland ʺUSAʺ erteilt. Unter Verwendung dieser Ge- nehmigung führte die S. GmbH zwischen dem 22. April 2009 und dem 11. April 2010 in 51 Lieferungen 24.160 Pistolen aus, von denen die Si. 21.820 Pistolen nach Kolumbien re-exportierte (Fälle II. 2. 2.4 Ziff. 1-51 d. Urteilsgründe). Die Ausfuhren wären bei zutreffender Angabe des Endbestimmungslands nicht sicher genehmigt worden. 7 8 9 - 8 - b) Am 10. März 2010 beantragte die S. GmbH durch eine andere, nunmehr zuständige Exportsachbearbeiterin eine weitere Ausfuhr- genehmigung gegenüber dem BAFA hinsichtlich einer Lieferung von Pistolen an die Si. . Als Endverwendung wurde angegeben, die Waffen seien für den amerikanischen Zivilmarkt bestimmt, Endbestimmungsland sei die USA. Vor- gelegt wurde zugleich eine Endverbleibserklärung der Si. , wonach auch diese Waffen in den USA verbleiben und nicht ohne Genehmigung des BAFA in andere Länder re-exportiert werden sollten. Die Ausfuhrgenehmigung wurde am 26. März 2010 antragsgemäß für die beantragte Endverwendung und das erklärte Endbestimmungsland erteilt. Unter Verwendung dieser Genehmi- gung führte die S. GmbH zwischen dem 18. April 2010 und dem 17. April 2011 in 48 Lieferungen 23.102 Pistolen in die USA aus, von denen die Si. 16.421 nach Kolumbien re-exportierte (Fälle II. 2. 2.4 Ziff. 52-99 d. Urteilsgründe). Auch diese Ausfuhren wären bei zutreffender An- gabe des Endbestimmungslands nicht sicher genehmigt worden. 3. Die beiden Exportsachbearbeiterinnen wussten nicht, dass die Pistolen teilweise im Rahmen des T. -Vertrages nach Kolumbien weitergeliefert wer- den sollten. Sie legten den Genehmigungsantrag dem jeweiligen Ausfuhrverantwortli- chen der S. GmbH - hinsichtlich des Erstantrags war dies der Verurteilte L. , hinsichtlich des Zweitantrags der Verurteilte La. - vor Absendung an das BAFA nicht zur Prüfung oder Kenntnisnahme vor. Zwar gab es bereits vor dem Jahr 2009 interne Anweisungen zur Abwicklung von Aus- fuhren, die in der S. GmbH bekannt und für die Mitarbeiter jederzeit zugänglich waren; so hieß es in der Anweisung zur ʺAbwicklung von Exporten nach dem Außenwirtschafts- und Anti-Terrorismusrechtʺ unter ande- rem, der Ausfuhrverantwortliche sei zuständig für Ausfuhren von Gütern des 10 11 12 - 9 - Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste; entsprechende Anträge müssten ihm vorge- legt werden. Diese Anweisung wurde aber in der Unternehmenspraxis - sowohl im konkreten Fall als auch generell - nicht gelebt. Eine wirksame unternehmens- interne Exportkontrolle existierte nicht. Erst im Jahr 2011 wurden nach einem Verdacht des Exportkontrollbeauftragten interne Ermittlungen durchgeführt und die Exporte im April/Mai 2011 mit der Folge gestoppt, dass die nach dem 17. April 2011 in die USA gelieferten Pistolen nicht mehr nach Kolumbien gelangten. 4. Ebenfalls im Jahr 2011 schloss die S. GmbH einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit einer Zielgesellschaft, die nunmehr als S. S. GmbH & Co. KG firmiert. Übertragen wurden sämtliche Aktiva und Passiva mit Ausnahme des Grundbesitzes, darauf bezogene Versicherungsver- träge und ihre Beteiligung an der Zielgesellschaft. 5. Die Verurteilten waren für die Einziehungsbeteiligten wie folgt tätig: Der Verurteilte L. war seit dem 26. August 2008 durchgehend einzel- vertretungsberechtigter Geschäftsführer und zwischen dem 20. Oktober 2008 und dem 5. August 2009 Ausfuhrverantwortlicher der S. GmbH. Vom 26. Oktober 2011 bis zum 10. Juli 2015 fungierte er ferner als ein- zelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der S. S. V. GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der S. S. GmbH & Co. KG. Er war überdies Gesellschafter der Konzernmutter und damit mittelbar beteiligt an der S. GmbH und der S. S. GmbH & Co. KG. Der Verurteilte La. war bis zu seinem Ausscheiden aus dem Un- ternehmen im Jahr 2010 vom 1. Juni 2009 einzelvertretungsberechtigter Ge- schäftsführer und ab dem 6. August 2009 Ausfuhrverantwortlicher der S. GmbH. 13 14 15 16 - 10 - Der Verurteilte C. war seit dem Jahr 2005 durchgehend CEO der Si. sowie vom 18. Februar 2009 bis zum 23. Juni 2010 Geschäftsführer ohne Einzelvertretungsberechtigung der S. GmbH; in dieser Funktion war er hauptsächlich zuständig für die Optimierung der Produktion und Lieferketten. 6. Die Verurteilten L. und C. wussten bereits 2007 von der Anbah- nung des Vertrages zwischen der Si. und der T. sowie dessen Inhalt; sie hatten zeitnah nach dem Vertragsschluss Kenntnis von dem erfolgrei- chen Geschäftsabschluss. Sie waren auch vor der ersten Lieferung in die USA darüber in Kenntnis, dass die Herstellung der Pistolen der Erfüllung des Vertrags zwischen der Si. und der T. diente; der Verurteilte La. erfuhr dies spätestens am 27. August 2009. Die Verurteilten hielten es jeweils für möglich, dass in den an das BAFA gerichteten Ausfuhranträgen die USA als Endbestimmungsland angegeben wa- ren. Dies nahmen sie auch billigend in Kauf, indem sie sich nicht weiter um die tatsächliche Genehmigungslage kümmerten. Den Angeklagten L. und La. war dabei auch bekannt, dass ein wirksames unternehmensinternes Ex- portkontrollsystem tatsächlich nicht existierte. Der Verurteilte C. hatte darüber hinaus die Möglichkeit erkannt, dass die durch die Si. ausgestellten Endverbleibserklärungen jeweils die USA als Endbestimmungsland auswiesen. Auch hierum kümmerte er sich nicht weiter und nahm dabei billigend in Kauf, dass auf Grundlage dieser Endverbleibs- erklärungen von der S. GmbH Anträge auf Ausfuhrgeneh- migungen mit den USA als Endbestimmungsland gestellt werden könnten. II. In rechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von folgender Bewertung aus- gegangen: 17 18 19 20 21 - 11 - 1. Die Strafbarkeit der Verurteilten hat es wie folgt begründet: Die Pistolen seien ohne Genehmigung ausgeführt worden, weil die Re- Exporte gegen die Bedingungen der erteilten Ausfuhrgenehmigungen verstoßen hätten; die ursprünglich genehmigten Ausfuhren in die USA seien insoweit rück- wirkend ohne Genehmigung erfolgt. Die Fälle, in denen die Waffen in die USA ausgeführt, dann aber nicht nach Kolumbien weitergeliefert wurden (Fälle II. 2. 2.4 Ziff. 15-16, 60, 78-79, 81, 90, 92, 96 d. Urteilsgründe), seien daher jeweils als Versuch zu werten. Diese Taten seien nicht vollendet, da insoweit nicht gegen die Bedingungen der Ausfuhrgenehmigung verstoßen worden sei und diese auch nicht im Sinne des § 34 Abs. 8 AWG aF erschlichen worden seien. Allerdings sei die Weiterlieferung vom Vorsatz der Verurteilten umfasst gewesen, weil es aus ihrer Sicht beliebig und dem Zufall überlassen gewesen sei, welche Pistolen re- exportiert werden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Verurteilten hat das Landgericht darauf gestützt, dass sie die rechtswidrigen Ausfuhren garantenpflichtwidrig nicht verhindert hätten, obwohl sie als Geschäftsführer hierfür verantwortlich gewesen seien. Dies begründe für den Verurteilten L. eine Unterlassensstrafbarkeit in 98 Fällen (Fälle II. 2. 2.4 Ziff. 2-99 d. Urteilsgründe) - hinsichtlich des Falls II. 2. 2.4 Ziff. 1 d. Urteilsgründe war gegen ihn keine Anklage erhoben worden -, hin- sichtlich des Verurteilten C. in 60 Fällen (Fälle II. 2. 2.4 Ziff. 1-60 d. Urteils- gründe) und bezüglich des Verurteilten La. - nachdem das Landgericht das Verfahren hinsichtlich der nicht unterbundenen Ausfuhren zwischen dem 7. Juni 2009 und dem 17. August 2009 nach § 154 StPO eingestellt hat - eben- falls in 60 Fällen (Fälle II. 2. 2.4 Ziff. 19-78 d. Urteilsgründe). 2. Die Einziehungsentscheidungen hat es im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: 22 23 24 25 - 12 - a) Die S. GmbH habe durch die strafbaren Ausfuhren Forderungen in Höhe von 7.440.532,20 € gegenüber der Si. erlangt. Die Einziehung umfasse auch die Fälle, in denen lediglich versuchte Erwerbsta- ten vorlägen, weil die S. GmbH auch insoweit Ansprüche gegenüber der Si. erworben habe. Einzuziehen sei wegen des anzu- wendenden Bruttoprinzips und des Abzugsverbots des § 73d StGB der Werter- satz in Höhe des gesamten Umsatzes, nicht lediglich die Gewinnmarge. b) Die Si. habe durch die strafbaren Erwerbstaten zunächst die ausgeführten Pistolen erlangt. Soweit sie diese an die T. veräußert habe, habe sie als Surrogat jeweils die vertraglich vereinbarten 439 USD pro Pistole erhalten, also insgesamt 11.103.040,76 €. In dieser Höhe sei die Einziehung von Wertersatz für die Surrogate des ursprünglich Erlangten anzuordnen (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Damit sei rechtlich ohne Bedeutung, welchen Wert die Waffen zum Zeitpunkt der Lieferung an die Si. ge- habt hätten, denn die Kammer habe gerade nicht die Einziehung von Wertersatz unmittelbar für die Pistolen angeordnet. c) Die S. S. GmbH & Co. KG habe durch den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit der S. GmbH vom 2. November 2011 deren gesamtes Vermögen (ausgenommen Immobilien, Versicherungsverträge sowie die Beteiligung an der Zielgesellschaft) übernommen. Da die S. GmbH, wie bereits dargelegt, durch die Taten Kaufpreisansprüche gegen die Si. in Höhe von 7.440.532,20 € erlangt habe, sei der Wert dieses Erlangten in dem übertragenen Vermögen vorhanden gewesen. Dies gelte auch, wenn die S. GmbH zuvor erlangte Verkaufser- löse dafür verwendet haben sollte, bereits bestehende oder nachträglich entstan- dene Verbindlichkeiten zu begleichen, und das zum Zeitpunkt der Ausgliederung 26 27 28 - 13 - vorhandene Vermögen keinen Bezug mehr zum ursprünglich Erlangten aufge- wiesen haben sollte. Ein solcher Bezug des übertragenen Vermögens zur Tat sei nicht notwendig, insbesondere erfordere der Wortlaut des § 73b Abs. 2 StGB nF dies nicht. Im Übrigen sei der S. S. GmbH & Co. KG die Kenntnis des Ver- urteilten L. davon zuzurechnen, dass der Vorteil aus ungenehmigten Ausfuh- ren stammte, denn er sei Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesell- schafterin S. S. V. GmbH gewesen. Nach alledem ergebe sich die Einziehung von Wertersatz in dieser Höhe aus den §§ 73, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b, § 73c StGB. B. I. Die Revision der Einziehungsbeteiligten S. GmbH: Die Revision ist unbegründet. 1. Die Geltendmachung des Verfahrenshindernisses der Verjährung der Erwerbstaten hat keinen Erfolg. a) Der Senat hatte auf die Revision der Einziehungsbeteiligten nicht be- reits von Amts wegen zu prüfen, ob hinsichtlich der Erwerbstaten, auf die sich die Einziehungsentscheidung stützt, (teilweise) Strafverfolgungsverjährung eingetre- ten ist. Die Geltendmachung des Verfahrenshindernisses der Verjährung der Er- werbstaten ist eine Einwendung gegen die hier rechtkräftigen Schuldsprüche und unterliegt daher nur dann der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts, wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO gegeben sind (dazu sogleich B.I.1.b; so auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 StR 628/17, juris Rn. 4, 11). Insoweit gilt: 29 30 31 32 - 14 - Gemäß § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich im Rechtsmittelverfahren die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerecht- fertigt ist, nur dann auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vorbringt und im vorausgegange- nen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist. aa) Die Vorschrift erfasst bereits nach ihrem Wortlaut auch die Geltend- machung eines Verfahrenshindernisses. Das Merkmal ʺEinwendungen gegen den Schuldspruchʺ umfasst begrifflich die auf den Schuldspruch bezogenen Ver- fahrensvoraussetzungen, denn auch sie betreffen den Schuldspruch. Hätte der Gesetzgeber diese ausnehmen wollen, hätte er dies sprachlich ohne Weiteres in die Norm aufnehmen können. bb) Dafür sprechen ferner Sinn und Zweck sowie die Entstehungsge- schichte der Vorschrift. Nach der Gesetzesbegründung zu der Vorgängernorm (§ 437 StPO aF) sollten Einziehungsbeteiligte nicht aus rein vermögensrechtlichen Interessen das Gericht zu einer weiteren Nachprüfung des Schuldspruchs zwingen können, als sie auf die Einwendungen der unmittelbar Beteiligten vorgenommen werden müsste (vgl. BT-Drucks. V/1319 S. 73), und daher grundsätzlich nur geltend ma- chen können, die Einziehungsanordnung sei zu Unrecht ergangen. § 431 StPO wollte hieran nichts ändern, sondern dem bisherigen § 437 StPO aF entsprechen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 90). Die Norm trifft damit weiterhin bewusst einen Ausgleich zwischen den Interessen des Einziehungsbeteiligten und der Verfah- rensökonomie (MüKoStPO/Putzke/Steinfeld, § 431 Rn. 1). Dem widerspräche es, wenn das Revisionsgericht stets und ohne die Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO die Verjährung der Erwerbstaten und nicht lediglich das Vor- liegen der spezifischen Einziehungsvoraussetzungen prüfen müsste. 33 34 35 36 - 15 - Daran ändert nichts, dass Verfahrensvoraussetzungen inmitten stehen, die, soweit sich der Prüfungsumfang darauf erstreckt, üblicherweise von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Hieraus ergibt sich bereits der Sache nach kein entscheidender Unterschied dazu, dass die Einziehungsbeteiligte auch etwaige sonstige Rechtsfehler des die Erwerbstaten betreffenden Schuldspruchs grund- sätzlich gegen sich gelten lassen muss und der Gesetzgeber dies aus Gründen der Verfahrensökonomie gerade beabsichtigt hat. cc) Dies wird durch eine systematische Auslegung der Norm bestätigt, die den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts hinsichtlich einzelner Rechtsfragen auch in anderer Hinsicht einschränkt. So muss der Einziehungsbeteiligte - abweichend von den sonstigen im Revisionsverfahren hinsichtlich der Sachrüge geltenden Grundsätzen - seine Be- anstandungen ausdrücklich erheben und benennen, und zwar gemäß § 431 Abs. 3 StPO innerhalb der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO; eine nicht weiter oder nicht fristgerecht ausgeführte Sachrüge ist defizitär und führt zur Un- begründetheit des Rechtmittels (vgl. Dölling/Duttge/König/Rössner/Koch, Ge- samtes Strafrecht, 4. Aufl., § 437 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 431 Rn. 4; Radtke/Hohmann/Kiethe, StPO, § 437 Rn. 1; Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., Rn. 1754; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., § 431 Rn. 6; SK-StPO/Weßlau, 4. Aufl., § 431 Rn. 8; SSW-StPO/Heine, 4. Aufl., § 431 Rn. 4; Volk/Beukelmann/Bröckers, Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirt- schafts- und Steuerstrafsachen, 3. Aufl., § 14 Rn. 45). Eine Ausnahme von der üblicherweise geltenden Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts ist somit in der Vorschrift selbst angelegt. dd) Dem stehen verfassungs- und konventionsrechtliche Belange, insbe- sondere Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 13 EMRK, nicht entgegen (s. zu deren 37 38 39 40 - 16 - Bedeutung für § 431 StPO MüKoStPO/Putzke/Steinfeld, § 431 Rn. 8; SK- StPO/Paeffgen, 5. Aufl., § 431 Rn. 6). (1) Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 13 EMRK begründen bereits keinen An- spruch auf Anfechtbarkeit einer richterlichen Entscheidung und gewährleisten keinen Instanzenzug (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, NVwZ 2011, 546 Rn. 17; BeckOK StPO/Valerius, 40. Ed., Art. 13 EMRK Rn. 3, 6; Hömig/Wolff/Antoni, GG, 12. Aufl., Art. 19 Rn. 17; LR/Esser, StPO, 26. Aufl., Art. 13 EMRK Rn. 33 ff. mit Fn. 73; SSW-StPO/Heine, 4. Aufl., § 431 Rn. 1; zwar macht hiervon Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. No- vember 1984 konventionsrechtlich eine Ausnahme bei strafrechtlichen Verurtei- lungen, dieses Protokoll hat die Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht ra- tifiziert, vgl. LR/Esser, StPO, 26. Aufl., Art. 13 EMRK Fn. 73). Soweit der Gesetzgeber dennoch - wie hier - eine weitere Instanz eröffnet, garantiert Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschut- zes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer- laufen" lassen (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, NVwZ 2011, 546 Rn. 17 mwN; Hömig/Wolff/Antoni, GG, 12. Aufl., Art. 19 Rn. 17). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte, deren Berücksichtigung im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzes- auslegung des innerstaatlichen Rechts zur Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 366 ff.; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 430/19, BGHSt 64, 283 Rn. 44; Urteil vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 44), muss ein einmal eingeräumter Rechtsbehelf wirksam, das heißt zugänglich und geeignet sein, entweder die behauptete Verletzung 41 42 - 17 - oder ihre Fortdauer zu verhindern oder bereits erlittenen Verletzungen angemes- sen abzuhelfen (vgl. EGMR, Urteile vom 4. September 2014 - 68919/10 Peter/Deutschland, NJW 2015, 3359 Rn. 54 ff.; vom 3. Juni 2010 - 42837/06 u.a. Dimitras u.a./Griechenland, NVwZ 2011, 863 Rn. 65 ff.; vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 Kudła/Polen, NJW 2001, 2694 Rn. 157; BeckOK StPO/ Valerius, 40. Ed., Art. 13 EMRK Rn. 7 ff.; MüKoStPO/Gaede, Art. 13 EMRK Rn. 19 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier gewahrt. Die Verfahrensvoraussetzungen der Erwerbstaten werden in erster In- stanz durch ein Gericht von Amts wegen geprüft; die Einziehungsbeteiligte kann in jenem Verfahrensstadium hierzu durchgängig Stellung nehmen. § 431 StPO begrenzt den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren nicht hin- sichtlich der spezifischen Einziehungsvoraussetzungen der §§ 73 ff. StGB, so dass insoweit vollständige Abhilfemöglichkeiten bestehen bleiben. Die Norm be- trifft nur die Einwendungsmöglichkeiten gegen den der Einziehung zugrundelie- genden Schuldspruch. Von diesem ist die Einziehungsbeteiligte als Drittbegüns- tigte allerdings nicht unmittelbar betroffen. Dies gilt hinsichtlich der hier im Raum stehenden Verfahrensvoraussetzung der Verjährung der Erwerbstaten umso mehr, weil nach materiellem Recht auch in diesen Fällen eine Einziehungsent- scheidung rechtlich zulässig ist (§ 76a Abs. 2 StGB). (2) Dieses Verständnis des § 431 StPO steht zudem als verfahrensrecht- liches Äquivalent in Einklang mit der materiell-rechtlichen Bedeutung der Einzie- hung, die dieser nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu- kommt. Hiernach berührt selbst die Einziehung des aus bereits vor der Neufas- sung des Abschöpfungsrechts verjährten Erwerbstaten Erlangten überragende 43 44 45 - 18 - Belange des Gemeinwohls, die eine echte Rückwirkung von Gesetzen rechtfer- tigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 148 ff.). Durch die Vermögensabschöpfung soll in normbekräfti- gender Weise sowohl dem Straftäter als auch der Rechtsgemeinschaft vor Augen geführt werden, dass eine strafrechtswidrige Vermögensmehrung von der Rechtsordnung nicht anerkannt wird und deshalb keinen Bestand haben kann. Die Entziehung solcher strafrechtswidrig erlangter Werte soll zudem die Gerech- tigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung erweisen und so die Rechts- treue der Bevölkerung stärken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 148 ff.). ee) Ob hinsichtlich des Umfangs der Prüfungskompetenz insoweit ande- res gilt, wenn es sich um eine Revision einer Nebenbeteiligten wegen einer nach § 30 OWiG verhängten Geldbuße handelt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, juris Rn. 30 mwN; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, juris Rn. 47), bedarf hier keiner Entscheidung. b) Eine etwaige Verjährung der Erwerbstaten wäre deshalb nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 431 StPO von Bedeutung; diese lagen je- doch nicht vor. aa) Die Einziehungsbeteiligte hat diese Einwendung gegen den Schuld- spruch bereits nicht selbst innerhalb der Begründungsfrist der §§ 431, 345 Abs. 1 StPO vorgebracht und konkret benannt. Eine (teilweise) Verjährung der Erwerbstaten hat vielmehr erstmals der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2020 thematisiert. Dem hat sich die Einziehungsbeteiligte am 16. Juli 2020, mithin erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist der § 431 Abs. 3, § 345 StPO hinsichtlich des ihr am 3. Juni 2019 zugestellten Urteils, angeschlossen. 46 47 48 49 - 19 - bb) Außerdem ist die Einziehungsbeteiligte im Verfahren vor dem Landge- richt nicht ohne ihr Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden (§ 431 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Sie war durch ihren Geschäftsführer, den Verurteilten L. , in der Haupt- verhandlung durchgängig vertreten und damit nicht von der Verhandlung über die Täterschaft der Angeklagten ausgeschlossen (s. zu dieser Voraussetzung SSW/Heine, StPO, 4. Aufl., § 431 Rn. 4), sondern konnte sich aktiv beteiligen und ihre prozessualen Rechte einschränkungslos ausüben. Unerheblich ist, dass sie nicht anwaltlich vertreten war. Ihr stand jederzeit das Recht zu, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 428 Abs. 1 StPO). Dieses hat sie nicht ausgeübt. Eine zwingende anwaltliche Vertretung der Einziehungsbeteiligten kennt das Gesetz nicht; dies ergibt sich schon daraus, dass § 428 Abs. 1 Satz 2 StPO bei seinem Verweis auf die für die Verteidigung geltenden Vorschriften § 140 StPO ausnimmt. 2. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO und gegen § 257c Abs. 3 Satz 1 StPO geltend macht, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es handelt sich auch insoweit um eine Einwendung gegen den Schuldspruch im Sinne des § 431 StPO, dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind (s. dazu bereits B.I.1.b aa). Die Verfahrensrüge richtet sich ausschließlich gegen das Zustandekom- men der Schuldsprüche gegenüber den Verurteilten. Die rechtsfehlerhafte An- wendung originär einziehungsrechtlicher oder zumindest in einem unmittelbaren Bezug zur Einziehungsentscheidung stehender Normen wird nicht geltend ge- macht. Dies ist hinsichtlich der vorliegenden Verfahrensabsprache auch nicht möglich, weil die angeordnete Einziehung von Taterträgen nicht Inhalt der Ver- 50 51 52 53 54 - 20 - fahrensabsprache wurde und dies wegen ihres zwingenden Charakters von Ge- setzes wegen nicht werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 5 StR 600/17, BGHR StPO § 257 Abs. 2 Satz 1 Verständigungsgegenstand 1 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 257c Rn. 10). Der Bezug zur Einziehung ergibt sich allein daraus, dass der Schuld- spruch, der aufgrund der Verfahrensabsprache zustande kam, Grundlage der Einziehungsentscheidung ist. Ein solcher rein mittelbarer Bezug reicht nicht aus, um Einwendungen ohne die einschränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 StPO vorbringen zu können, weil der Schuldspruch stets mittelbare Aus- wirkungen auf die Einziehungsanordnung entfaltet und § 431 Abs. 1 Nr. 2 StPO ansonsten leerliefe. Nach der Gesetzeskonzeption soll es dem Einziehungsbe- teiligten aber grundsätzlich gerade verwehrt sein, den Schuldspruch zur Nach- prüfung zu stellen (KK-StPO/Schmidt, 8. Aufl., § 431 Rn. 2). 3. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprü- fung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungs- beteiligten ergeben. a) Hinsichtlich der Erwerbstaten, auf die sich die Einziehungsentscheidung stützt, hatte der Senat die rechtliche Bewertung des Landgerichts zu Tatbe- standsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld sowie zu den Konkurrenzverhält- nissen zugrundezulegen. Es unterlag weder seiner Prüfungskompetenz, ob die rechtliche Bewertung des Landgerichts zutrifft, dass in den Fällen, in denen die Waffen teilweise in den USA verblieben, lediglich Versuchstaten vorliegen, noch ob die ausgeurteilten Taten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Auch diese Prüfung wäre dem Senat nur unter den - nicht gegebenen (s. dazu bereits B.I.1.b aa) - Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 StPO möglich gewesen. 55 56 57 - 21 - b) Auf der Grundlage der rechtlichen Bewertung der Erwerbstaten des Landgerichts ist die - der vollen Nachprüfungskompetenz des Senats unterlie- gende - Einziehungsentscheidung rechtsfehlerfrei. Der näheren Erörterung be- darf hier lediglich Folgendes: aa) Nach den getroffenen Feststellungen liegt den Erwerbstaten kein blo- ßer Formalverstoß im Sinne einer sicheren Genehmigungsfähigkeit der Ausfuh- ren zugrunde (UA S. 13, 39 ff.). Daher kommt es hier für die sachlich-rechtliche Überprüfung nicht darauf an, ob sich eine sichere Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhren auf die Einziehungsentscheidung auswirken würde (s. dazu B.II.2.a). bb) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht von dem einzuziehenden Be- trag nicht die Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten, insbesondere die für die Herstellung und den Transport der Waffen aufgewendeten Kosten, sowohl in den als Vollendungs- als auch in den als Versuchstaten gewerteten Fällen abgezo- gen. Insoweit gilt: Nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten Aufwendungen des Täters oder des Dritten abzuziehen. Nach Satz 2 der Vorschrift bleibt jedoch außer Betracht, was für die Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet wurde. (1) Der Anwendungsbereich des Abzugsverbots umfasst auch Aufwen- dungen eines Drittbegünstigten, so dass das Abzugsverbot nicht von vornherein auf Aufwendungen des Täters oder Teilnehmers beschränkt ist (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 65). (2) Die Herstellungs- und Transportkosten wurden im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt. 58 59 60 61 62 63 - 22 - Mit dem Tatbestandsmerkmal ʺfürʺ wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass (nur) das, was in ein verbotenes Ge- schäft investiert worden ist, unwiederbringlich verloren sein müsse, aber eben auch nur das (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 f.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Be- schluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 16). Daraus folgt, dass die Handlung oder das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung führt, selbst verboten sein muss. Gleichzeitig enthält das Tatbestandsmerkmal nach dem Willen des Gesetzgebers eine subjektive Komponente, weshalb nur solche Aufwendungen dem Abzugsverbot unterliegen, die willentlich und bewusst für das verbotene Geschäft eingesetzt wurden (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 66; BT-Drucks. 18/9525 S. 67 ff.). Danach wurden die Aufwendungen hier sowohl in den als Vollendung als auch in den als Versuch gewerteten Fällen für die Tat getätigt. (a) Es handelt sich um ein verbotenes Geschäft, denn die Handlung und das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung führte, waren hier wegen der nach § 34 AWG aF strafbewehrten ungenehmigten Ausfuhr der Pistolen an die Si. selbst verboten (§ 134 BGB). Die Feststellungen belegen zu- dem die bewusste und willentliche Herstellung bzw. den Ankauf der zu liefernden Ware für die Taten, denn die Verurteilten, die hier als Organe der S. GmbH fungierten, handelten vorsätzlich. Derartige Anschaffungs- und Herstellungskosten für Waren, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf un- ter bewusster strafrechtswidriger Umgehung außenwirtschaftsrechtlicher Bestim- mungen trug, sollen auch nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Abzugs- verbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB erfasst werden (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 67; BT-Drucks. 18/9525 S. 68 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 370, 377; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73d Rn. 5). 64 65 66 - 23 - (b) Dem steht nicht entgegen, dass es sich nach der Wertung des Land- gerichts teilweise um lediglich versuchte Taten handelt; auch diese Fälle werden von dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB erfasst. Als Anknüpfungstat für eine Einziehung reicht grundsätzlich eine nur versuchte Tatbegehung aus, sofern dem Täter oder dem Drittbegünstigten aus der Versuchstat ein Vermö- gensvorteil zugeflossen ist. Bereits nach der zum alten Recht ergangenen Recht- sprechung waren bei versuchter Tatbegehung Verfallsanordnungen - auch nach dem Bruttoprinzip - möglich (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, juris Rn. 34; Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13, NJW 2014, 401 Rn. 89; Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, BGHR StGB § 73 Erlangtes 12 Rn. 37; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2019 - 2 Ss 52/19, NZWiSt 2019, 432, 433; SSW/Heine, StGB, 5. Aufl., § 73 Rn. 36 mwN); daran wollte der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Einziehungsrechts nichts ändern. Für versuchte Taten gilt daher das Abzugsverbot des § 73d StGB, auch wenn § 73d StGB - anders als § 73 StGB - einer normativen Betrachtung zugäng- lich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Aufwendungen Rn. 29; BT-Drucks. 18/9525 S. 62) und § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB darstellt. Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut, der mit ʺBegehung der Tatʺ begrifflich den Versuch mitumschreibt. Demnach ist auch nicht abzugsfähig, ʺwas für die versuchte Begehung der Tatʺ aufgewendet oder eingesetzt worden ist. Dies entspricht auch einer historischen und teleologischen Auslegung. (aa) Das Tatbestandsmerkmal ʺfürʺ soll, wie bereits dargelegt, nach dem Willen des Gesetzgebers eine subjektive Komponente mit der Folge enthalten, dass die Aufwendungen ʺwillentlich und bewusstʺ für das verbotene Geschäft 67 68 69 70 71 - 24 - eingesetzt worden sein müssen. Die Gesetzesbegründung grenzt insoweit die fahrlässige von der vorsätzlichen Tatbegehung ab (BT-Drucks. 18/9525 S. 69). Hätte der Gesetzgeber eine ergänzende Regelung dahin treffen wollen, dass das Abzugsverbot bei lediglich versuchten Taten nicht greifen soll, hätte es nahege- legen, dies an dieser Stelle ausdrücklich in die Gesetzesbegründung aufzuneh- men. Dem Gesetzgeber war ferner die Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs zur Zulässigkeit von Verfallsanordnungen unter Anwendung des Bruttoprin- zips bei versuchter Tatbegehung bekannt. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass er sich immer dann explizit von der bisherigen Rechtsprechung abge- grenzt hat, wenn diese nach seinem Willen nach neuem Recht nicht mehr oder nur noch im Ergebnis gelten soll (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 69). Das Schweigen der Gesetzesbegründung zur Frage ʺAbzugsverbot und Versuchʺ ist vor diesem Hintergrund dahin zu werten, dass für Versuchstaten das Abzugsverbot genau so gelten soll wie bei vollendeten Taten, wenn und soweit die Aufwendungen für den Versuch - wie nach den getroffenen Feststellungen hier - ʺwillentlich und be- wusstʺ eingesetzt worden sind. (bb) Zudem kommt es nach Sinn und Zweck des Abzugsverbots maßgeb- lich auf das verwirklichte Handlungsunrecht an, nicht hingegen auf das - von dem Einziehungsbeteiligten teilweise nicht mehr zu beeinflussende - Eintreten des Er- folgsunrechts der zugrundeliegenden Erwerbstat. Daher wäre es nicht sachge- recht, einen Aufwendungsabzug zu gestatten, obwohl der Einziehungsbetroffene aus seiner Sicht bereits alles Erforderliche investiert hat, um den Taterfolg her- beizuführen. 72 73 - 25 - Ferner verfolgen die Einziehungsmaßnahmen gerade bei Verstößen ge- gen das Außenwirtschaftsrecht mit weiteren Regelungen den Zweck, die Wirk- samkeit der Handelsbeschränkungen sicherzustellen und diese durchzusetzen. Der Androhung und dann auch konsequenten Anordnung des (nach altem Recht) Verfalls des aus solchen verbotenen Geschäften Erlangten nach dem Bruttoprin- zip auch beim Drittbegünstigten kommt daher große Bedeutung zu. Auf diese Weise soll das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass sich derartige Ge- schäfte nicht lohnen, Aufwendungen hierfür nutzlos sind und es deshalb auch wirtschaftlicher ist, wirksame Kontrollmechanismen zur Verhinderung solcher Straftaten einzurichten (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69; Beschluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, BGHR StGB § 73c Härte 9; Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 374 f.). Nach den getroffenen Feststellungen fehlte es bei der Revisionsführerin gerade an ei- ner wirksamen Kontrolle zur Verhinderung der Exportverstöße (UA S. 11 ff.). II. Die Revision der Si. Die Revision ist unbegründet. 1. Hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrenshindernisses der Verjäh- rung der Erwerbstaten gelten die Ausführungen unter B.I.1. entsprechend. Auch diese Revisionsführerin hat die Einwendung erst nach Ablauf der Revisionsbe- gründungsfrist hinsichtlich des ihr am 3. Juni 2019 zugestellten Urteils im An- schluss an die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 2020 mit Schriftsatz vom 2. September 2020, mithin verspätet, erhoben. Die Voraus- setzungen des § 431 Abs. 1 Nr. 2 StPO sind ebenfalls nicht erfüllt, weil sie in der Hauptverhandlung durchgängig vertreten war. 2. Die erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. 74 75 76 77 78 - 26 - a) Die Beanstandung, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Ableh- nung eines Beweisantrags und damit eine Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO und des § 244 Abs. 3 StPO geltend macht, dringt nicht durch. aa) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Vertreter der Revisionsführerin beantragte in der Hauptverhandlung die Verlesung eines beigefügten, ihr zuvor per E-Mail übersandten und nunmehr ausgedruckten Memorandums einer kolumbianischen Rechtsanwaltskanzlei nebst Anlagen sowie die Einholung einer amtlichen Auskunft der kolumbiani- schen Zollverwaltung zum Beweis der Tatsache, dass aus Deutschland und nä- her bezeichneten EU-Mitgliedstaaten zwischen 2009 und 2013 genehmigungs- pflichtige Handfeuerwaffen nebst Zubehör und Munition nach Kolumbien ausge- führt wurden. Damit sollte bewiesen werden, dass in der Vergangenheit Ausfuhr- genehmigungen betreffend Kolumbien erteilt worden waren und bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waffen eine Ausfuhrgenehmigung für die kolumbi- anische Nationalpolizei erteilt worden wäre beziehungsweise hätte erteilt werden müssen. Für die Bestimmung des Erlangten sowie den Rechtsfolgenausspruch sei wesentlich, ob lediglich ein Formalverstoß vorliege oder die Ausfuhr von An- fang an nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt. Bei den beigefügten Ausdrucken handele es sich nicht um beigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO, da sie keine Originalurkunden darstellten. Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, seien für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Ein Formalverstoß läge nur vor, wenn die Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Dies setze voraus, dass eine Gefährdung des gesetzli- chen Zwecks des Genehmigungsvorbehalts nicht zu erwarten sei, wobei dem 79 80 81 82 - 27 - BAFA insoweit eine Einschätzungsprärogative zukomme. Die Genehmigungs- entscheidung sei nur dann gerichtlich zu ersetzen, wenn eine andere Bewertung willkürlich oder schlechthin unvertretbar wäre. Diese Schlussfolgerung würde die Kammer selbst dann nicht ziehen, wenn die in dem Beweisantrag genannten Ausfuhren genehmigt und durchgeführt worden sein sollten. Die Revision macht geltend, die Ablehnung des Beweisantrags verstoße gegen die § 245 Abs. 2, § 244 Abs. 3 StPO. Bei den zu verlesenden Urkunden habe es sich um herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO gehandelt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen seien nicht bedeutungslos, ins- besondere komme es auch nach der Novellierung des Einziehungsrechts für die Bestimmung des Erlangten auf die Genehmigungsfähigkeit an. bb) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweis- antrag zwar rechtsfehlerhaft nach § 244 Abs. 3 StPO und nicht nach § 245 Abs. 2 StPO beschieden. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). (1) Der Verfahrensrüge steht § 431 StPO nicht entgegen, weil die Rüge keine Einwendung gegen den Schuldspruch erhebt, sondern auf die Überprüfung der spezifischen Voraussetzungen und des Umfangs der Einziehung gerichtet ist. (2) Das Landgericht hat den Beweisantrag rechtsfehlerhaft nicht nach § 245 Abs. 2 StPO behandelt (b), obwohl es sich bei den Ausdrucken der elek- tronischen Dokumente um präsente Beweismittel handelte (a). (a) Die Ausdrucke der E-Mail-Anhänge stellen präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO dar (vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 245 Rn. 49; 83 84 85 86 87 - 28 - SSW-StPO/Sättele, 4. Aufl., § 245 Rn. 21; Trüg, StV 2016, 343 ff.). Die Recht- sprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsen- ten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. Juni 1994 - 3 StR 646/93, BGHR StPO § 245 Beweismittel 1; zweifelnd BGH, Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, wistra 2012, 29 Rn. 60), ist nicht auf den Fall zu übertragen, in dem sich - wie hier - der Beweis- antrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht; dies hat der Bundesgerichtshof bisher nicht tragend entschieden (zweifelnd bereits BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 4 StR 355/15, ju- ris). Im Einzelnen: Die zur Verlesung bestimmten Dokumente sind originär elektronischer Na- tur. Sie wurden unmittelbar am Computer erstellt und per E-Mail an die Revisi- onsführerin übersandt. Der Beweisantrag bezieht sich damit auf die Verlesung einer originär ausschließlich digital vorhandenen E-Mail. Diese elektronischen Urkunden müssen dem Landgericht nicht ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Es reicht vielmehr aus, dass entsprechende Ausdrucke in Papierform übergeben werden, denn anders als bei der Mehrferti- gung einer gegenständlichen Urkunde, die von einem Original unterschieden werden kann, ist die Vorlage eines originär ausschließlich digital erstellten und gespeicherten Gedankeninhalts als körperliche Originalurkunde von vorneherein unmöglich. Um dem Gericht einen solchen Gedankeninhalt unmittelbar zur Verwer- tung zur Verfügung zu stellen, bedürfte es der gebrauchsfähigen Übermittlung der elektronischen Daten. Dass ein Beweisantragsteller nach Wirksamwerden der Neuregelung des § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO ausschließlich auf diesen Weg verwiesen sein soll, ist dem Gesetz und seiner Begründung nicht zu entnehmen. 88 89 90 - 29 - Der Gesetzgeber hat insoweit die unmittelbare Verlesung elektronischer Doku- mente zusätzlich ermöglichen, nicht aber ausschließlich dazu verpflichten wollen (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 33, 62 f.). Außerdem betrifft der etwaige Klärungs- bedarf hinsichtlich inhaltlicher Authentizität und Belastbarkeit eher die gerichtli- che Überzeugungsbildung und Aufklärungspflicht als die Beweismitteleigen- schaft (vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 245 Rn. 49). (b) Hiernach hat das Landgericht den Beweisantrag rechtsfehlerhaft nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt. Der Antrag wäre alleine nach § 245 Abs. 2 StPO und dessen gegenüber § 244 Abs. 3 StPO nach dem ausdrücklichen gesetzge- berischen Willen bewusst enger gefassten und abschließenden Ablehnungsgrün- den (vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 245 Rn. 57) zu bescheiden gewesen. Eine Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache, auf die das Landgericht die Ablehnung gestützt hat, sieht § 245 Abs. 2 StPO nicht vor; der Ablehnungsgrund der fehlenden objektiven Sachbezogenheit umfasst nur teilweise die Fälle der Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Eine Ablehnung kann nicht darauf gestützt werden, dass die Beweistatsa- che trotz eines objektiven Zusammenhangs zwischen der unter Beweis gestellten Tatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung aus tatsächlichen oder recht- lichen Gründen nicht geeignet ist, die Urteilsfindung zu beeinflussen, weil bei ei- nem objektiv irgendwie gearteten Sachzusammenhang dem Antragsteller nach den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens die Möglichkeit unbe- nommen bleiben soll, durch ein präsentes Beweismittel die Überzeugung des Gerichts von der Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas zu erschüttern (LR/ Becker, StPO, 27. Aufl., § 245 Rn. 62). Nach diesen Maßstäben trägt die Begrün- dung des Ablehnungsbeschlusses auch keine Ablehnung nach § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO wegen fehlenden Sachzusammenhangs. 91 92 - 30 - (3) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler nur dann, wenn es ohne diesen möglicherweise anders ausgefallen wäre. An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann beziehungsweise rein theoretischer Natur ist. Insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht hängt diese Entscheidung stark von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, juris Rn. 12). Diese allgemeinen Maßstäbe gelten auch bei einem Verstoß gegen § 245 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, wistra 2012, 29 Rn. 74). Obwohl es dem Tatgericht verwehrt ist, von einer Beweiserhe- bung wegen ihrer Unerheblichkeit abzusehen, darf das Revisionsgericht das Be- ruhen wegen mangelnder Beweiserheblichkeit des nicht verwendeten Beweis- mittels verneinen (anders noch RG, Urteil vom 24. Februar 1880 - 205/80, RGSt 1, 225, 227). Der Gesetzgeber hat die Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO nicht als einen absoluten Revisionsgrund ausgestaltet, so dass es bei der Anwendung des Beruhenserfordernisses verbleibt. An einem Beruhen fehlt es in diesen Fäl- len jedenfalls dann, wenn die unterlassene Beweiserhebung die Entscheidung mit Sicherheit nicht beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, wistra 2012, 29 Rn. 75; Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 StR 596/95, BGHR StPO § 245 Abs. 1 Beruhen 1; Arnoldi, NStZ 2018, 305, 312; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 245 Rn. 80; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 245 Rn. 30; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 245 Rn. 69; SSW-StPO/Sät- tele, 4. Aufl., § 245 Rn. 36). 93 94 95 - 31 - Gemessen daran beruht das Urteil deshalb nicht auf dem Rechtsfehler, weil die Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhren für die Einziehungsentscheidung in rechtlicher Hinsicht ohne Belang ist. (a) Rechtlich bedeutungslos ist die Genehmigungsfähigkeit zunächst für die Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Das Erlangte im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist nach der Gesetzesnovelle rein gegenständlich zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 28; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 23; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 21). Erlangt sind alle Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit, die einem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten aus der Ver- wirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, ohne dass es insoweit auf eine normative Betrachtung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272 Rn. 6; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 73 Rn. 23; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 25). Hiernach wird bei einer genehmigungsfähigen Ausfuhr ʺdurch die Tatʺ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB der volle Verkaufserlös erlangt (Köhler, NStZ 2017, 497, 508 Fn. 110; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 39; Morweiser in Festschrift Wolffgang, 2018, S. 123, 130; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 20 AWG Rn. 16; Preiß, ZfZ 2017, 257, 261; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73 Rn. 13; Wolff- gang/Simonsen/Morweiser, AWR-Kommentar, 64. EL, § 20 AWG Rn. 27). Der Senat hat unter Geltung des § 73 Abs. 1 StGB aF als erlangt nur sol- che Vorteile angesehen, die nach dem Schutzzweck der Strafnorm nicht erlangt und behalten werden durften, und den dem Verfall unterliegenden Vorteil danach bestimmt, was letztlich strafbewehrt ist. Deshalb ist in Fällen, in denen die Ge- nehmigung durch das BAFA hätte erteilt werden müssen, als Vorteil lediglich die Ersparnis derjenigen Aufwendungen anzusehen gewesen, die für die Erteilung 96 97 98 99 - 32 - der Genehmigung hätten erbracht werden müssen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 14 ff., 19). Diese Rechtsprechung ist durch die neue Gesetzeslage überholt (BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 28; so auch LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 39 mit Fn. 2311; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73 Rn. 13). Die Gesetzesnovelle hat in § 73 Abs. 1 StGB die Formu- lierung ʺaus der Tatʺ durch die Formulierung ʺdurch die Tatʺ ersetzt, bestimmt das Erlangte auf der ersten Stufe ohne normative Erwägungen und hat in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 69) ausdrücklich klargestellt, dass an der vorgenannten Entscheidung nur im Ergebnis und nur bei einer fahr- lässigen Tatbegehung festgehalten werden soll (BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 28). (b) Im Rahmen der Prüfung des § 73d StGB, bei dem eine wertende Be- trachtung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Abzugs- verbot 1 Rn. 29; BT-Drucks. 18/9525 S. 62), ist die Genehmigungsfähigkeit eben- falls ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 508 Fn. 109; Mor- weiser in Festschrift für Wolffgang, 2018, S. 123, 131; Wolffgang/Simonsen/Mor- weiser, AWR-Kommentar, 64. EL, § 20 AWG Rn. 29 f.; anders Preiß, ZfZ 2017, 257, 261; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 20 AWG Rn. 17). Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Die Abzugsfähigkeit hängt nach § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB davon ab, ob die Vermögenswerte für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden sind, also allein von einer subjektiven Komponente (ʺfürʺ), d.h. davon, ob die Aufwendung ʺbewusst und willentlichʺ (BT-Drucks. 18/9525 S. 68) getätigt wurde. Daher widerspräche es dem Wortlaut des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 100 101 - 33 - StGB, wenn trotz einer bewussten und willentlichen Aufwendung ein Abzug vor- genommen werden würde. Dies entspricht der Gesetzesbegründung. Hiernach ist, wie bereits darge- legt, entscheidend, ob die Handlung oder das Geschäft, das unmittelbar zur Ver- mögensmehrung geführt hat, selbst verboten war oder nicht (BT-Drucks. 18/9525 S. 68). Dies ist hier der Fall. Die ungenehmigte Ausfuhr stellt eine verbotene, weil nach § 34 AWG aF strafbare Handlung dar; für das Verbotensein und die Straf- bewehrung spielt die Genehmigungsfähigkeit keine Rolle (vgl. MüKoStGB/Wag- ner, 3. Aufl., Vorbemerkung zu § 17 AWG Rn. 46; Hocke/Sachs/Pelz, AWG, 2. Aufl., Vor §§ 17 ff. Rn. 34). Nach der Gesetzesbegründung sind ferner, wie ebenfalls bereits ausge- führt, ausdrücklich von dem Abzugsverbot auch Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten für Waren betroffen, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf unter bewusster (strafrechtswidriger) Umgehung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen tätigt (BT-Drucks. 18/9525 S. 68; ebenso Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73d Rn. 5; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73d Rn. 12). Eine gesetzgeberisch beabsichtigte Einschränkung des Abzugsverbots im Falle einer genehmigungsfähigen Ausfuhr enthält die Gesetzesbegründung nicht. Sie nimmt explizit auf das bereits zitierte Urteil des Senats vom 19. Januar 2012 (3 StR 343/11, BGHSt 57, 79) Bezug und stellt klar, dass an dieser Ent- scheidung nur im Ergebnis und nur deshalb festgehalten werden soll, weil es sich dort um einen fahrlässigen Verstoß handelte, es also an Aufwendungen ʺfürʺ die Tatbegehung im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB nF fehlte (BT- Drucks. 18/9525 S. 69). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es bei einem vor- sätzlichen Verstoß auch im Falle einer Genehmigungsfähigkeit bei dem Abzugs- verbot verbleiben soll. 102 103 - 34 - Überdies sprechen Sinn und Zweck des Einziehungsrechts im Zusam- menhang mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69; vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 375; Beschluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, BGHR StGB § 73c Härte 9; s. dazu bereits B.I.3.b bb(2) (b) (bb)) gegen eine Berück- sichtigung der Genehmigungsfähigkeit. (c) Schließlich ist die Genehmigungsfähigkeit für die Ermessensentschei- dung hinsichtlich der Einziehung von Surrogaten (§ 73 Abs. 3 StGB) irrelevant, auf die das Landgericht seine Einziehungsanordnung - rechtsfehlerhaft (s. dazu B.II.3.a) - gestützt hat, denn sie ist nach dem Willen des Gesetzgebers kein er- messensbestimmender Gesichtspunkt. Die Surrogatseinziehung ist vielmehr aus rein prozessökonomischen Motiven als Ermessensentscheidung ausgestaltet (LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 51). Dies folgt aus der Gesetzesbegrün- dung, nach der § 73 Abs. 3 StGB den Regelungsgehalt des § 73 Abs. 2 StGB aF übernehmen sollte (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 62); eine Änderung hinsichtlich der in die Ermessensentscheidung einzustellenden Aspekte war hiernach nicht beabsichtigt. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorgängerregelung wurde die Einziehung von Surrogaten aber (nur) deshalb in das Ermessen des Gerichts gestellt, um dem Tatgericht in geeigneten Fällen die schwierige Ermitt- lung zu ersparen, welche Surrogate angefallen sind (vgl. BT-Drucks. V/4095 S. 40; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73 Rn. 45; s. auch AnwK-StGB/Rü- benstahl, 3. Aufl., § 73 Rn. 40; GJW/Wiedner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 73 Rn. 38; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73 Rn. 7; NK-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 73 Rn. 32; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73 Rn. 27). b) Soweit die Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines weiteren Be- weisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO geltend macht, dringt sie ebenfalls nicht 104 105 106 - 35 - durch. Auch diese Beweiserhebung sollte ergeben, dass das BAFA die Ausfuh- ren genehmigt hätte beziehungsweise hätte genehmigen müssen. Die Genehmi- gungsfähigkeit ist für die Einziehungsentscheidung aber rechtlich ohne Belang (dazu bereits B.II.2.a bb (3)), so dass das Landgericht diesen Antrag zu Recht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat. 3. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprü- fung des Urteils hat im Ergebnis ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionsführerin ergeben. Zwar erweist sich die Wertung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft, die ʺEinziehung von Wertersatz für Surrogate des ursprünglich Erlangtenʺ (UA S. 54) anzuordnen (a). Die Einziehung der 11.103.040,07 € ist jedoch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen als Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1 Alternative 2 StGB gerechtfertigt (b). a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte die Einziehung der 11.103.040,07 € nicht als ʺEinziehung von Wertersatz für Surrogate des ur- sprünglich Erlangtenʺ nach den § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73 Abs. 3 Nr. 1, § 73c StGB angeordnet werden. Eine Einziehung des Wertes von Surrogaten ist ge- setzlich nicht vorgesehen (aa). Dass das Surrogat noch gegenständlich bei der Revisionsführerin vorhanden ist, hat das Landgericht weder ausdrücklich festge- stellt noch ist dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen (bb). Im Einzelnen: aa) Nach geltendem Recht ist eine Wertersatzeinziehung für Surrogate nicht zulässig. § 73c StGB bezieht sich, wie aus dessen Satz 2 folgt, allein auf die Einziehung des zunächst durch die Tat Erlangten, nicht hingegen auf die Ein- ziehung des Werts von Surrogaten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20, juris Rn. 18; Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 StR 117/18, BGHR StGB 107 108 109 - 36 - § 73c Anwendungsbereich 1 Rn. 6; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73c Rn. 5; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 12; Matt/Renzikowski/Altenhain/Fle- ckenstein, StGB, 2. Aufl., § 73c Rn. 3; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73c Rn. 11; aA Köhler, NStZ 2017, 497, 504). bb) Das Einziehungsrecht sieht insoweit ausschließlich die Einziehung des Surrogats vor und ist daher nur dann möglich, wenn dieses Surrogat im Zeit- punkt der Einziehungsentscheidung bei dem Betroffenen noch vorhanden ist. Dies ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. (1) Die Revisionsführerin erlangte durch die strafbaren Ausfuhren als Dritt- begünstigte Eigentum und Besitz an den ausgeführten Pistolen (§ 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) und durch deren Veräußerung als Surrogat das vereinbarte und vereinnahmte Entgelt, mithin den Veräußerungserlös in Höhe von 11.103.040,74 € (vgl. Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73 Rn. 27; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73 Rn. 52). (2) Das Landgericht hat mangels Feststellungen zur Abwicklung des (aus- ländischen) Zahlungsverkehrs weder ausdrücklich festgestellt, dass die 11.103.040,74 € zum Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung noch gegenständ- lich bei der Revisionsführerin vorhanden gewesen waren, noch ist dies dem Zu- sammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen: Der Erlös wurde nicht in bar vereinnahmt (UA S. 55), ist also nicht körper- lich existent. Soweit das Urteil damit eine unbare Einnahme der Taterlöse und einen entsprechenden Zahlungseingang auf einem Bankkonto nahelegt, wären die (Buch-)Gelder ebenfalls nicht mehr vorhanden. Bei einer Banküberweisung erlangt der Empfänger jedenfalls nach deutschem Recht lediglich eine Kontogut- schrift, im Falle eines Girokontos aus dem Girovertrag (§§ 675c ff. BGB) einen abstrakten, unwiderruflichen und jederzeit fälligen (endgültigen) Auszahlungs- 110 111 112 113 - 37 - bzw. Verrechnungsanspruch gegen die kontoführende Bank (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1988 - II ZR 320/87, BGHZ 103, 143, 146; BeckOK BGB/Denn- hardt, 57. Ed., § 362 Rn. 26). Girokonten werden allerdings typischerweise als Kontokorrentkonto geführt (vgl. BeckOGK HGB/Feldhusen, Stand: 15.07.2020, § 355 Rn. 42; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 675f Rn. 33). Die insoweit vom Kontokorrent erfassten Einzelansprüche verlieren dann ihre rechtliche Selbstän- digkeit, werden Rechnungsposten und können nicht mehr selbständig geltend gemacht, erfüllt, abgetreten oder gepfändet werden (sog. Kontokorrentbindung, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 675f Rn. 33). Wurden die Gelder auf ein als Kontokorrentkonto geführtes Girokonto überwiesen, können damit die jeweiligen Auszahlungs- und Verrechnungsansprüche wegen ihrer Beschaffenheit nicht mehr selbst eingezogen werden. Bei tatbedingten Überweisungen auf ein Konto kommt demnach stets nur eine Wertersatzeinziehung im Sinne des § 73c Satz 1 Alternative 1 StGB in Betracht (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 73c Rn. 2; Mor- weiser in Festschrift für Wolffgang, 2018, S. 123, 125; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73c Rn. 3), die bei Surrogaten - wie dargelegt - nicht vorgesehen ist. Wäre eine Überweisung auf ein nicht als Kontokorrent geführtes Konto vorgenommen worden, würde zwar grundsätzlich der Auszahlungsanspruch als Surrogat der Einziehung unterliegen, dies aber auch nur solange, wie er bei der Revisionsführerin vorhanden ist und nicht erfüllt wurde. Dies hat das Landgericht nicht festgestellt; angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von teilweise über zehn Jahren (Tatzeit 2009 bis 2011) und des Umstands, dass es sich um ein operativ tätiges Wirtschaftsunternehmen handelte, liegt dies auch fern. b) Die angeordnete Einziehung der 11.103.040,76 € ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen jedoch als Einziehung des Wertes von Taterträ- gen nach § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1 Alternative 2 StGB gerechtfertigt. 114 115 - 38 - aa) Die Revisionsführerin erlangte durch die strafbaren Ausfuhren als Drittbegünstigte zunächst Eigentum und Besitz an den ausgeführten Pistolen (§ 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Diese konnten nicht eingezogen werden, weil sie zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung gegenständ- lich nicht mehr bei der Revisionsführerin vorhanden waren. Angeordnet werden konnte und kann dann aber die Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert der erlangten Waffen entspricht (§ 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1 Alternative 2 StGB). bb) Der Wert dieser Pistolen bestimmt sich nach ihrem Verkehrswert bei Entstehen des Wertersatzanspruchs (BT-Drucks. 18/9525 S. 67; Lackner/ Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73c Rn. 4; Matt/Renzikowski/Altenhain/Flecken- stein, StGB, 2. Aufl., § 73c Rn. 4; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73c Rn. 7). Hier entstand der Wertersatzanspruch mit ihrer Veräußerung an die T. , weil damit die ursprünglich mögliche gegenständliche Einziehung ge- mäß § 73c Satz 1 Alternative 2 StGB nachträglich unmöglich geworden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2014 - 2 Ss 541/13, juris Rn. 18 ff.; Lack- ner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73c Rn. 4; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 18; Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 73c Rn. 4 mit Fn. 16 und dem Hinweis, dass in der Gesetzesbegründung versehentlich auf den ʺZeitpunkt der Möglichkeit der Originaleinziehungʺ BT-Drucks. 18/9525 S. 16 abgestellt wird; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73c Rn. 7; s. auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 28). cc) Der Verkehrswert beträgt nach den getroffenen Feststellungen 11.103.040,76 €. 116 117 118 119 - 39 - (1) Maßgeblich für die Verkehrswertbestimmung ist der erzielbare Ver- kaufspreis beziehungsweise Verwertungserlös (vgl. Matt/Renzikowski/Alten- hain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 73c Rn. 4; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10). Hiernach bemisst sich der Verkehrswert auf 11.103.040,74 €, weil die Revisionsführerin diesen Preis durch ein in den USA durchgeführtes und nach US-amerikanischem Recht erlaubtes Verkaufsgeschäft tatsächlich erzielte. (2) Dem steht nicht entgegen, dass der Betrag durch einen Auslandsver- kauf erlöst wurde. Der bisherigen Rechtsprechung, nach der insoweit entschei- dend sein soll, was ʺim Inlandʺ erzielbar war (so BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13; RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, RGSt 54, 45, 47; so auch LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 14; Schönke/ Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10), ist nicht mehr zu folgen. Insoweit gilt: (a) Der geforderte Inlandsbezug geht zurück auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats hinsichtlich einer Wertersatzeinziehung nach § 401 Reichsabga- benordnung für geschmuggelte Zigaretten (BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13), die ihrerseits auf ein Urteil des Reichsgerichts aus dem Jahr 1919 Bezug nimmt, das die Wertersatzeinziehung nach einem Verstoß gegen das Gesetz betreffend die Ausführung des mit Österreich-Ungarn abge- schlossenen Zollkartells betrifft (RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, RGSt 54, 45). Hiernach soll es jeweils nicht auf die ausländischen Preisverhältnisse an- kommen, sondern allein der im Inland erzielbare Preis maßgeblich sein. Das Reichsgericht hat dies damit begründet, dass der Staat durch die Einziehung ei- 120 121 122 123 - 40 - nes körperlichen Gegenstands Eigentum an diesem erlange und der Wert an die- sem nach den inländischen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen sei, denn für den Staat sei belanglos, welcher Wert dem Gegenstand im Ausland zu- komme. Dasselbe müsse dann für den Wert des Betrages gelten, der dem Staat dafür zukomme, dass ihm nicht mehr das Eigentum zufließen könne. Daran än- dere nichts, dass die Einziehung auf Güter zurückgehe, die sich zur Tatzeit ge- rade im Ausland befunden hätten oder dorthin verbracht worden seien. Die Ein- ziehung sei eine inländische Strafe und als solche nur nach inländischen Verhält- nissen und inländischem Recht zu bemessen (RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, RGSt 54, 45, 47). (b) Dem entgegen kommt es jedenfalls hier für die Verkehrswertbestim- mung auf den im Ausland im Rahmen eines nach dortigem Recht erlaubten Ver- kaufsgeschäfts tatsächlich erzielten Erlös an. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: Die Einziehung nach § 401 RAbgO war als Nebenstrafe ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 33), während es sich bei der Einziehung von Taterträgen auch nach neuem Recht nicht um eine strafähnliche Maßnahme handelt (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 106 ff.; vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14; BGH, Urteile vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69 f.; vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 21; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 4, § 73b Rn. 2 mwN; aA Hellmann, Wirt- schaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 17 Rn. 1118 mwN; Theile, JA 2020, 1, 2 f.). Damit entfällt bereits der Ausgangspunkt der vorgenannten Entscheidungen, die ʺEin- 124 125 - 41 - ziehung sei dennoch eine inländische Strafe und als solche nur nach inländi- schen Verhältnissen und inländischem Recht zu bemessenʺ (RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, RGSt 54, 45, 47). Nach Wegfall des Strafcharakters der Einziehung können für die Wertbe- stimmung des Erlangten daher grundsätzlich auch Auslandsgeschäfte in den Blick genommen werden. So finden - unabhängig von dem Sitz der Drittbegüns- tigen - jedenfalls tatsächlich im Ausland durch legale Weiterverkäufe erzielte Er- löse Berücksichtigung. Denn der erhöhte finanzielle Anreiz der Taten, den die §§ 73 ff. StGB im Blick haben, ergibt sich nicht ausschließlich daraus, welchen Erlös die Begünstigten in der Bundesrepublik Deutschland erzielen können, zu- mal es sich gerade bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zwingend um grenzüberschreitende Sachverhalte handelt. Dies steht in Einklang damit, dass die Einziehungsmaßnahmen auch einen Präventionszweck verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, BGHR StGB § 73c Härte 9; Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 375). Offenbleiben kann, ob für die Wertbestimmung des Erlangten - insbeson- dere bei ausschließlich im Inland operierenden Gesellschaften - auch auf im Aus- land erzielbare Erlöse abgestellt werden kann, denn vorliegend hat die Revisi- onsführerin die eingezogene Summe tatsächlich vereinnahmt. (c) Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG ergibt sich hieraus nicht. Die zitierte Entscheidung des 2. Strafsenats vom 6. Februar 1953 (2 StR 714/51, BGHSt 4, 13) betraf ein anderes, inzwischen aufgehobenes Gesetz. Das ursprüngliche Verfallsrecht der §§ 73 ff. StGB aF wurde erst zum 1. Januar 1975 eingeführt - die aktuelle Gesetzesfassung trat zum 1. Juli 2017 in Kraft (BGBl. I, 126 127 128 129 - 42 - S. 872, 894) - und ging in seinem Anwendungsbereich deutlich über die Einzie- hung nach § 401 RAbgO hinaus. Überdies ist die Einziehung von Taterträgen auch nach neuem Recht anders als die als Nebenstrafe ausgestaltete Einziehung nach § 401 RAbgO weder eine Strafe noch eine strafähnliche Maßnahme (auch BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 106 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 33). dd) Von dem so bestimmten Verkehrswert sind keine Aufwendungen ab- zuziehen (§ 73d StGB). (1) Hinsichtlich der Revisionsführerin kommt es nicht darauf an, dass das Abzugsverbot auch bei lediglich versuchten Taten gilt (s. dazu B.I.3.b bb (2) (b)). Bei ihr hat das Landgericht die Erlöse aus den als Versuch gewerteten Taten nicht in die Einziehungsentscheidung einbezogen (UA S. 57). (2) Die Anschaffungskosten in Höhe des Intercompany-Preises stellen aufgrund des Abzugsverbots des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB keine abzugsfähigen Aufwendungen dar, weil die Revisionsführerin diese für die Begehung der Tat aufwendete. Die Handlung und das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung führte, waren auch hier wegen der strafbewehrten Ausfuhr selbst verboten, denn Bezugspunkt der Betrachtung ist die Ausfuhr, nicht der Weiterverkauf in den USA. Für dieses verbotene Geschäft wurden die Aufwendungen ʺwillentlich und bewusstʺ eingesetzt, weil der Verurteilte C. als CEO der Revisionsführerin nach den getroffenen Feststellungen vorsätzlich handelte. Er hatte erkannt, dass die Endverbleibserklärungen inhaltlich unzutreffend sein könnten (UA S. 13, 31). Dieses Verhalten und Wissen ihres Organs muss sich die Revisionsführerin zu- rechnen lassen. 130 131 132 133 - 43 - ee) Der Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung auf der Grund- lage dieser abweichenden rechtlichen Würdigung steht schließlich nicht entge- gen, dass die Revisionsführerin für den Fall, dass ʺdie Kammer bei der Einzie- hungsentscheidung von einem anderen Wert des Erlangten als dem an die S. GmbH gezahlten Intercompany-Preis ausgehen sollteʺ, einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gestellt hat, ʺdass der Wert der erworbenen Pistolen … zum Zeit- punkt der jeweiligen Lieferungen niedriger war als der Weiterveräußerungspreis an die T. ʺ (UA S. 56). Bei der Einziehung von Wertersatz für die ursprünglich erlangten Pistolen ist deren Wert zum Zeitpunkt der Lieferung an die Revisionsführerin rechtlich ohne Belang; entscheidend ist vielmehr ihr Wert bei der Veräußerung, weil erst dann der Wertersatzanspruch entstanden ist (s. dazu bereits B.II.3.b (bb)). Im Übrigen können Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehen- den Aufwendungen im Freibeweisverfahren geschätzt werden (§ 73d Abs. 2 StGB), sofern substantiierte Feststellungen ausgeschlossen erscheinen oder ei- nen unverhältnismäßigen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern (Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73d Rn. 11; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73d Rn. 13). Dass eine weitere Aufklärung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ist nicht zu erwarten. III. Die Revision der S. S. GmbH & Co. KG Die Revision ist teilweise begründet. Die Einziehungsanordnung unterliegt bereits auf die Sachrüge der Aufhebung; auf die erhobenen Verfahrensrügen, die lediglich auf die unterbliebene Feststellung des Wertes des auf die Revisionsfüh- rerin übertragenen Vermögens abzielen, kommt es damit nicht an. 134 135 136 137 - 44 - 1. Hinsichtlich des Verfahrenshindernisses der Verjährung der Erwerbsta- ten gelten die Ausführungen unter B.I.1. mit der Maßgabe entsprechend, dass die Revisionsführerin diese Einwendung zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich erho- ben hat. 2. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprü- fung des Urteils führt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung. Zwar gilt § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch für rechtsgeschäftliche Übertragungen im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge (a). Wird allerdings - wie hier - nicht das ursprünglich Erlangte, sondern allein dessen Wertersatz übertragen, setzt § 73b Abs. 2 StGB, der nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Weiterreichung des Wertersatzes erfassen soll (BT-Drucks. 18/9525 S. 67), voraus, dass der erlangte Gegenstand dem Wert des Erlangten entspricht (b), und erfordert für eine Wertersatzeinziehung gegenüber dem Ge- samtrechtsnachfolger auch nach der Gesetzesnovelle einen Bereicherungszu- sammenhang im Sinne einer Entziehungs- oder Verschleierungsmotivation (c). Die Einziehung nach § 73b Abs. 2 StGB findet daher jedenfalls dann ihre Grenze, wenn ein Zusammenhang mit den Tatvorteilen nicht mehr erkennbar ist und mit einer Transaktion weder das Ziel verfolgt wird, das durch die Tat unmittelbar be- günstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, noch die Tat zu verschleiern (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, wistra 2018, 440, 443; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73b Rn. 15; SSW/Heine, StGB, 5. Aufl., § 73b Rn. 9). Beides hat das Landge- richt nicht festgestellt. Im Einzelnen: a) § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StGB erfasst die rechtsgeschäftliche Übertragung des Erlangten als Bestandteil einer Vermögensgesamtheit auf 138 139 140 141 - 45 - Grund eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags (sog. partielle Gesamt- rechtsnachfolge). Auch insoweit handelt es sich um die Übertragung des Erlangten im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StGB, obwohl in diesen Fällen das be- troffene Vermögen uno actu als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträ- ger übergeht, ohne dass der Übergang die für eine Einzelrechtsübertragung er- forderlichen Akte voraussetzt (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; BeckOGK UmwG/Wiersch/Breuer, Stand: 01.10.2020, § 131 Rn. 4). aa) Dafür spricht der Gesetzeswortlaut, der begrifflich auch diese Fälle er- fasst. Der Begriff des Übertragens ist rein tatsächlich zu verstehen und bezeich- net das Verschaffen der faktischen Verfügungsmacht über das Erlangte; ob und ggf. welches Rechtsgeschäft dem zugrunde liegt und ob das Rechtsgeschäft wirksam ist, ist für die Beantwortung der Frage, ob das Erlangte übertragen wurde, ohne Belang (Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 666; Korte, NZWiSt 2018, 231, 233; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 24; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73b Rn. 6). Damit ist ohne Bedeutung, ob das Erlangte einzeln oder als Bestandteil des Gesamtvermögens rechtsgeschäftlich übertragen wird. bb) Dem steht die Systematik des § 73b Abs. 1 StGB nicht entgegen. Zwar sprechen § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchst. b StGB nach ihrem Wortlaut von ʺÜbertragenʺ des Erlangten, während § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a StGB für den Erbfall und die damit verbundene Gesamtrechtsnachfolge von ei- nem ʺÜbergangʺ des Erlangten auf den Erben ausgeht. Aus dieser begrifflichen Unterscheidung folgt jedoch nicht, dass ein ʺÜbertragenʺ im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ausscheidet, wenn ein Fall der rechtsgeschäftlichen 142 143 144 - 46 - (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, also das Erlangte nicht einzeln, son- dern als Teil eines Gesamtvermögens übergeht. Der Grund für die sprachliche Differenzierung ist lediglich darin zu sehen, dass bei einer Universalsukzession infolge eines Erbfalls kein übereinstimmender Willensakt aller beteiligten Perso- nen vorliegt. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge, die auf einer zugrundeliegenden rechtsgeschäftlichen Übertragungsvereinbarung in Form eines - wie hier - Aus- gliederungs- und Übernahmevertrages basiert, ist dies hingegen anders, zumal auch dieser Vermögensübergang als rechtsgeschäftlich zu qualifizieren ist (vgl. BeckOGK UmwG/Wiersch/Breuer, Stand: 01.10.2020, § 131 Rn. 4). Außerdem zeigt der Vergleich mit den nun in § 73 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a StGB kodifizierten Erbfällen (ʺübergegangen istʺ), dass nach dem Willen des Gesetz- gebers das wesentliche Kriterium für eine Einziehung nach § 73b StGB darin liegt, dass ein anderer als der Täter oder Teilnehmer das Etwas erlangt hat (Köh- ler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 666). Ob dies im Wege der Einzel- oder Gesamt- rechtsnachfolge geschehen ist, spielt demnach für den Anwendungsbereich des § 73b Abs. 1 StGB keine Rolle. cc) Auch historische und teleologische Erwägungen sprechen dagegen, dass der Gesetzgeber allein und ausschließlich den Erbfall als Fall der Gesamt- rechtsnachfolge in § 73b Abs. 1 StGB erfassen wollte. (1) Die Kodifizierung in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sollte lediglich eine Abschöpfungslücke schließen und für eine in der Praxis wichtige Fallgruppe Rechtsklarheit schaffen (BT-Drucks. 18/9525 S. 66; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73b Rn. 18). Damit war keine Begrenzung der Einziehungsmöglichkei- ten beabsichtigt, sondern eine Ausweitung. Diesem gesetzgeberischen Willen widerspräche es, würde man aus der Kodifizierung der Erbfälle den Schluss zie- hen, Fälle der rechtsgeschäftlichen Gesamtrechtsnachfolge seien von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB von vornherein nicht erfasst. 145 146 - 47 - (2) Aus der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeu- gen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, die der Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle umsetzen wollte (BT-Drucks. 18/9525 S. 2), ergeben sich ebenfalls Anhaltspunkte dafür, dass auch die Fälle partieller Gesamtrechts- nachfolge der Dritteinziehung unterliegen sollen und § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB in diesem Sinne auszulegen ist. So erfasst Art. 6 der Richtlinie, der die Dritteinziehung regelt, gleicherma- ßen sowohl die Übertragung an als auch den Erwerb durch Dritte. Auch Ziff. 24 der Erwägungsgründe stellt die Übertragung und den Erwerb gleich und geht von der wachsenden Notwendigkeit aus, die Einziehung von Vermögensgegenstän- den zu gestatten, die Dritten übertragen oder von ihnen erworben worden sind, wobei die Vorschriften auch für juristische Personen gelten sollen. Darüber hinaus sollen nach Ziff. 11 der Erwägungsgründe Erträge alle Vermögensgegenstände umfassen, einschließlich derer, die ganz oder teilweise in andere ʺumgewandeltʺ oder ʺumgeformtʺ wurden. Eine solche Umwandlung oder Umformung stellt bei dem gebotenen weiten Begriffsverständnis auch die (rechtsgeschäftliche) Ausgliederung eines Unternehmensteils dar. Dafür spricht ferner, dass die Richtlinie speziell auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität abzielt und als eine der wirk- samsten Maßnahmen die Einziehung von Erträgen aus Straftaten ansieht (Ziff. 1 und 3 der Erwägungsgründe). Der Richtlinie und den sie umsetzenden §§ 73 ff. StGB widerspräche es daher, wenn rechtsgeschäftliche Unternehmensteilaus- gliederungen, die insbesondere bei (Wirtschafts-)Straftaten unter Nutzung orga- 147 148 149 150 - 48 - nisierter Strukturen und Firmengeflechten und damit gerade im Bereich organi- sierter Kriminalität eine tragende Rolle spielen, generell von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ausgenommen wären. b) Die - hier allein in Betracht kommende - Einziehung eines durch die Übertragung weitergereichten Wertersatzes setzt voraus, dass der erlangte Ge- genstand dem Wert des ursprünglich Erlangten entspricht (§ 73b Abs. 2 StGB). Dies hat das Landgericht nicht festgestellt. Insoweit gilt: Nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 2 StGB richtet sich die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73, 73a StGB gegen einen anderen, wenn ihm das Erlangte übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, sofern das Er- langte nicht zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müs- sen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde. Erlangt der andere unter den Vorausset- zungen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlang- ten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Ein- ziehung an (§ 73b Abs. 2 StGB). aa) Zunächst erlangte die Einziehungsbeteiligte S. GmbH den Veräußerungserlös durch den Verkauf der Pistolen in Höhe von 7.440.532,20 €. Da dieser nach den getroffenen Feststellungen nicht mehr ge- genständlich vorhanden war (UA S. 52) und im Falle einer unbaren Begleichung der Kaufpreisforderungen ohnehin allein eine Wertersatzeinziehung in Betracht kommt (dazu bereits B.II.3.a), war gegen die Einziehungsbeteiligte S. GmbH nur noch die Anordnung eines auf Geldzahlung lautenden An- spruchs auf Einziehung von Wertersatz möglich (§§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, § 73c StGB). Demzufolge konnte allenfalls dieser Wertersatz im Sinne des § 73b Abs. 1 151 152 153 - 49 - Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StGB auf die Revisionsführerin ʺverschobenʺ werden, so dass ihr gegenüber von vornherein allein dieser weitergereichte Wertersatz der Einziehung nach § 73b Abs. 2 StGB, der diese Fälle nach dem Willen des Ge- setzgebers erfassen soll (BT-Drucks. 18/9525 S. 67), unterliegen kann. bb) Dieser weitergereichte Wertersatz muss objektiv nach dem ausdrück- lichen Gesetzeswortlaut als erlangter Gegenstand dem Wert des ursprünglich Erlangten entsprechen (§ 73b Abs. 2 StGB; s. zu den Voraussetzungen in sub- jektiver Hinsicht B.III.3.c). (1) Gegenstände im Sinne des § 73b Abs. 2 StGB sind dabei - nur - indi- vidualisierte Sachen und Rechte; ersparte Aufwendungen werden insoweit hin- gegen ebenso wenig wie von dem Gegenstandsbegriff des § 73a StGB erfasst (aA Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667). Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Gesetzgeber differenziert in den §§ 73 ff. StGB und in § 73b StGB sprachlich zwischen dem ʺerlangten Etwasʺ und ʺGegenständenʺ, so dass bereits der Gesetzeswortlaut ein unterschiedliches Begriffsverständnis nahelegt. Daher führt der Umstand, dass das erlangte Etwas in ersparten Aufwendungen beste- hen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 7), nicht automatisch dazu, dass dies auch für einen Gegenstand im Sinne des § 73b Abs. 2 StGB gilt. Dagegen spricht vielmehr, dass das Gesetz das Merkmal des ʺGegen- standsʺ bei der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB ebenfalls verwendet und ersparte Aufwendungen dort nicht als Gegenstände erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwen- dungsbereich 1 Rn. 10; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 13; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73a Rn. 19; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73a Rn. 8). Auch nach der Rechtsprechung 154 155 156 157 - 50 - zum Wertersatzverfall nach § 73a StGB aF waren ersparte Aufwendungen ʺnicht- gegenständliche Vorteileʺ (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17, BGHR StGB § 73 Erlangtes 29 Rn. 18 f.). Dieses Verständnis ist auf § 73b Abs. 2 StGB zu übertragen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem- selben Begriff in einzelnen Normen des Einziehungsrechts einen unterschiedli- chen Bedeutungsgehalt geben und die bisherige Rechtsprechungspraxis ändern wollte. (2) Das Landgericht hätte daher Feststellungen dazu treffen müssen, dass der Wert der an die Revisionsführerin übertragenen individualisierten Sachen und Rechte im Übertragungszeitpunkt jedenfalls 7.440.532,20 € entsprach. Dass dies der Fall war, ergibt sich nicht allein aus der Erwägung des Land- gerichts, der Wert des ursprünglich Erlangten habe dem übertragenen Unterneh- mensvermögen schon deshalb innegewohnt, weil im Falle eines Einsatzes des Erlangten zur Tilgung von Verbindlichkeiten das Vermögen zumindest in dieser Höhe schuldenbereinigt übertragen worden sei und die Revisionsführerin damit eigene Aufwendungen erspart habe. Dem steht bereits entgegen, dass ersparte Aufwendungen, wie dargelegt, kein Gegenstand im Sinne des § 73b Abs. 2 StGB sind. Zudem berücksichtigt diese Auffassung nicht, dass die §§ 73 ff. StGB an- ders als etwa § 30 Abs. 2a Satz 1 OWiG oder § 81a Abs. 2 GWB keine Rechts- nachfolgeklausel enthalten. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Einziehung nach § 73b Abs. 2 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schon allein aufgrund der bloßen Tatsache der Rechtsnachfolge angeordnet werden darf (vgl. Bittmann/Tschakert, wistra 2020, 217, 222). Darauf liefe aber die Auffassung des Landgerichts im Ergebnis hinaus. 158 159 - 51 - Daneben hätte § 73b Abs. 2 StGB einen ausufernden Anwendungsbe- reich, wollte man als ausreichend erachten, dass der Wert des ursprünglich Er- langten auch dem übertragenen Vermögen stets und letztlich deshalb innewohnt, weil der Wert des Erlangten zu irgendeinem früheren Zeitpunkt Bestandteil des nunmehr übertragenen Vermögens geworden ist, ohne dass es auf die weitere Entwicklung des Ursprungsvermögens ankäme. Der Rechtsnachfolger haftet nach § 73b Abs. 2 StGB vielmehr bei sachgemäßem Verständnis weder automa- tisch auf den vollen Wert dessen, was er vom Rechtsvorgänger übertragen be- kommen hat, noch im Umfang des Gesamtwerts der Taterträge, die sich irgend- wann einmal in dessen Vermögen befunden haben, sondern nur insoweit, wie er von ihm Werte in maximal dieser Höhe übernommen hat; der - gegebenenfalls nach § 73d Abs. 2 StGB zu schätzende - feststellbare Wert des auf den Rechts- nachfolger Übertragenen begrenzt daher jedenfalls den abschöpfbaren Wert (Bittmann/Tschakert, wistra 2020, 217, 222). Das neue Tatgericht wird daher Feststellungen dazu zu treffen haben, wel- cher Wert dem auf die Revisionsführerin übertragenen Vermögen im Zeitpunkt der Ausgliederung zukam. Dieser Wert beschreibt die Obergrenze des maximal bei der Einziehungsbeteiligten einzuziehenden Geldbetrags. c) Darüber hinaus setzt eine Wertersatzeinziehung nach § 73b Abs. 2 StGB auch nach neuem Recht in subjektiver Hinsicht eine Entziehungs- oder Verschleierungsmotivation voraus. aa) Ob die Wertersatzeinziehung nach § 73b Abs. 2 StGB nur bei Vorlie- gen dieser subjektiven Komponente zulässig ist, ist bislang umstritten. Der Bun- desgerichtshof hat diese Frage nach der Gesetzesnovelle noch nicht entschie- den, die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist uneinheitlich (einerseits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, 160 161 162 163 - 52 - StraFo 2020, 336, andererseits OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206; offengelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 22. Ap- ril 2020 - III-5 Ws 59/20, NZWiSt 2020, 482, 490). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum altem Recht war zwar in Verschiebungsfällen die Anordnung eines Wertersatzverfalls gegenüber einem Drittbegünstigten zulässig, setzte jedoch neben einer ununterbrochenen Bereicherungskette einschränkend einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne voraus, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu ver- schleiern (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 5 Rn. 56; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, juris; Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; s. zum Ganzen LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 25 f., 33 mwN). Die Gesetzesnovelle hat das Erfordernis der ununterbrochenen Bereiche- rungskette durch die Neufassung in § 73b Abs. 1 Satz 2 StGB gesetzlich normiert (vgl. dazu auch BT-Drucks. 18/9525 S. 66); diese entfällt hiernach - nur - beim Dazwischentreten einer entgeltlichen Übertragung mit rechtlichem Grund an ei- nen gutgläubigen Dritten (vgl. LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 25, 33). Hin- gegen schweigt die Gesetzesbegründung dazu, ob daneben die bisher gefor- derte Entziehungs- oder Verschleierungsmotivation weiterhin erforderlich ist oder bereits die reine Weiterreichung des Wertersatzes - ohne Dazwischentreten ei- nes Gutgläubigen - an einen bösgläubigen Drittbegünstigten ausreicht (vgl. zum Ganzen LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 26 ff., 33 mwN; s. auch Bitt- mann/Tschakert, wistra 2020, 217, 222 f.; Matt/Renzikowski/Altenhain/Flecken- stein, StGB, 2. Aufl., § 73b Rn. 9). 164 165 - 53 - An der bisherigen Rechtsprechung ist festzuhalten. Auch nach neuem Recht setzt die Wertersatzeinziehung in diesen Fällen einen Bereicherungszu- sammenhang des Inhalts voraus, dass aufgrund einer Gesamtschau Grund zu der Annahme besteht, mit den in Frage stehenden Transaktionen sollte das Ziel verfolgt werden, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines weiteren Dritten dem Gläubigerzugriff zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (so auch OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 208 f.; Hiéramente, jurisPR-StrafR 3/2020 Anm. 4; Hiéra- mente, jurisPR-StrafR 12/2018 Anm. 1; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73b Rn. 3; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73b Rn. 15; Schmidt, Ver- mögensabschöpfung, 2. Aufl., S. 57 Rn. 242; Ullenboom, Praxisleitfaden Vermö- gensabschöpfung, 2019, Rn. 89; Ullenboom, wistra 2020, 223, 227 f.; s. auch Schreiner, StraFo 2020, 339 ff.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Novem- ber 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336; Bittmann/Köhler/See- ger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Kap. 3 Rn. 140 f.; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667; Korte, wistra 2018, 1, 6; Rettke, wistra 2020, 433 ff.; s. zu alternativen Ansätzen Bittmann/Tschakert, wistra 2020, 217, 222 f.; Bittmann, NStZ 2019, 383, 391). Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Der Gesetzeswortlaut setzt zwar, worauf die Gegenauffassung zu Recht hinweist, eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich voraus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336, 338; Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtli- chen Vermögensabschöpfung, 2020, Kap. 3 Rn. 141; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667; Rettke, wistra 2020, 433, 435). Er steht dem aber auch nicht entgegen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 208 f.; s. auch LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 26, 33). 166 167 - 54 - (2) Der Gesetzgeber hat auch die Formulierung des § 73 Abs. 3 StGB aF ʺdadurch etwas erlangtʺ, aus der das Erfordernis eines Bereicherungszusam- menhangs abgeleitet wurde, nicht in § 73b Abs. 2 StGB übernommen. Daraus folgt jedoch nicht, dass er nach neuem Recht auf einen Bereicherungszusam- menhang im Sinne einer Vermeidungs- oder Vereitelungsmotivation verzichten wollte. Hierzu verhält sich die Gesetzesbegründung nicht. Allerdings ergibt die historische Auslegung, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung das bishe- rige Erfordernis nicht aufgeben wollte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 209; s. auch Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73b Rn. 1 sowie LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 26, 33; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336, 338; Fleckenstein, wistra 2018, 444, 445; Matt/Renzikowski/Alten- hain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 73b Rn. 5; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667; Rettke, wistra 2020, 433, 434). (a) Für den aus § 73 Abs. 3 StGB aF abgeleiteten Bereicherungszusam- menhang war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem Ver- schiebungsfall erforderlich, dass der Täter dem Dritten mit den in Frage stehen- den Transaktionen die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. Dem stand weder entgegen, dass das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden war oder lediglich aus ersparten Aufwendungen bestand, noch dass der Täter in sol- chen Fällen regelmäßig die Vermögensverschiebung primär im eigenen Inter- esse und allenfalls faktisch (auch) im Interesse des Dritten begeht (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, BGHR StGB § 73 Abs. 3 Handeln für einen anderen 1 Rn. 38 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 5 Rn. 56). 168 169 - 55 - (b) Diese Rechtsprechung zu den bisher gesetzlich nicht geregelten Ver- schiebungsfällen wollte der Gesetzgeber lediglich kodifizieren, sie hingegen nicht zugleich unter Verzicht auf einen Bereicherungszusammenhang erweitern (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 208 f.; Ullenboom, wistra 2020, 223, 227; Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensab- schöpfung, 2019, Rn. 89). Die Neuregelung sollte nach der Gesetzesbegründung die Fallgruppen, die der Bundesgerichtshof für die Abschöpfung von Taterträgen bei Drittbegünstigten entwickelt hatte, ʺwiderspiegelnʺ und für die ʺwichtigenʺ Ver- schiebungsfälle ʺRechtsklarheitʺ schaffen (BT-Drucks. 18/9525 S. 66), also nicht etwa abändern. (c) Auch aus der dem Gesetzentwurf zugrundenliegenden Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Strafta- ten in der Europäischen Union lässt sich nicht ableiten, dass ein weitergehender Zugriff auf das Vermögen des Dritten beabsichtigt war. Art. 6 der Richtlinie und Ziff. 24 der Erwägungsgründe sehen lediglich vor, dass die Dritteinziehung je- denfalls in den Fällen möglich sein soll, in denen dem Dritten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Zweck der Übertragung oder des Erwerbs in der Vermeidung der Einziehung bestand (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 209). (3) Für dieses Ergebnis sprechen zudem teleologische Erwägungen (aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336, 337 f.). Zwar sollen nach der Gesetzesbegründung Abschöpfungslücken vermie- den und die Weiterreichung des Wertersatzes erfasst sein (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 56, 66 f.); auch wird gerade in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren 170 171 172 173 - 56 - von Tätern typischerweise ein komplexer, schwer zu durchschauender Geld- kreislauf in Gang gesetzt, um den Tatumfang und den Verbleib der Tatbeute zu verschleiern (s. zu diesem Gedanken OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2020 - III-5 Ws 59/20, NZWiSt 2020, 482, 490). Dem läuft das Erfordernis einer Entziehungs- und Vereitelungsmotivation aber nicht entscheidend zuwider. Zum einen liegen solche Beweggründe gerade vor, wenn der Verbleib der Tatbeute durch Vermögenstransaktionen verschleiert werden soll. Zum anderen würde ein Verzicht auf dieses einschränkende Merk- mal zu einer ausufernden Dritteinziehung führen, die ihrerseits mit Sinn und Zweck der Einziehungsregelung nicht mehr vereinbar wäre (Ullenboom, wistra 2020, 223, 228; Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 89; aA Rettke, wistra 2020, 433, 436 f.; s. auch LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 27, 33). Erfasst wären dann auch Konstellationen, in denen der Dritte beliebige Erwerbsgeschäfte tätigt und dabei weiß oder fahrlässig nicht erkennt, dass sein Geschäftspartner zuvor eine profitable Straftat begangen hat. Dem Dritten wird bei diesem Verständnis auferlegt, seinen Geschäftspartner quasi zu ʺdurchleuchtenʺ, um eine fahrlässige Unkenntnis von irgendwelchen Straftaten desselben und damit einen entschädigungslosen staatlichen Zugriff auszuschlie- ßen. Die damit einhergehende Einschränkung der freien Wirtschaft ist auch vor dem Hintergrund des Zwecks der Vermögensabschöpfung nicht mehr gerecht- fertigt (SSW/Heine, StGB, 5. Aufl., § 73b Rn. 9; aA Rettke, wistra 2020, 433, 437 ff.). (4) Systematische Erwägungen sprechen ebenfalls für eine enge Ausle- gung (vgl. Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 87; Ul- lenboom, wistra 2020, 223, 227; s. auch OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 210; aA Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667; s. auch Fleckenstein, wistra 2018, 444, 445). 174 175 - 57 - (a) So hat der Gesetzgeber im Ordnungswidrigkeiten- und Kartellrecht ausdrückliche Regelungen hinsichtlich (partieller) Rechtsnachfolger getroffen und diese allein an die Rechtsnachfolgerschaft geknüpft (§ 30 Abs. 2a Satz 1 OWiG, § 81a Abs. 2 GWB). Die §§ 73 ff. StGB enthalten hingegen keine dem nachempfundene Rechtsnachfolgeklauseln, so dass die Einziehung nicht allein aufgrund der bloßen Tatsache der Rechtsnachfolge angeordnet werden darf (vgl. Bittmann/Tschakert, wistra 2020, 217, 222). (b) Schließlich ist die Aufnahme des Erbfalls in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB kein systematisches Argument für eine Aufgabe des bisher geforderten Be- reicherungszusammenhangs (vgl. Ullenboom, wistra 2020, 223, 227; aA Fle- ckenstein, wistra 2018, 444, 445; Rettke, wistra 2020, 433, 436; s. auch LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 26, 33). Der Erbfall ist nur deshalb in die Norm eingefügt worden, um Wertungswidersprüche zu § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a StGB zu vermeiden; denn es soll im Ergebnis keinen Unterschied ma- chen, ob der Dritte inkriminiertes Vermögen zu Lebzeiten des Täters oder Teil- nehmers durch unentgeltliche Zuwendung oder mit dessen Tod mit Erbfall über- tragen erhält (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 56 f.). Schließlich hat der Gesetzgeber mit dem Erbfall nur einen Fall der Universalsukzession gesondert geregelt, hin- gegen insbesondere für die Gesamtrechtsnachfolge bei juristischen Personen keine eigenstände Regelung getroffen. bb) Das neue Tatgericht wird daher auch Feststellungen in subjektiver Hinsicht (s. zu den weiteren erforderlichen objektiven Feststellungen bereits B.III.3.b) dazu zu treffen haben, ob die Ausgliederung aufgrund einer Gesamt- schau mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, das Vermögen der Einziehungs- beteiligten S. GmbH dem staatlichen Zugriff zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. 176 177 178 - 58 - 3. Die getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von den Gesetzesverletzungen nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenblei- benden nicht widersprechen. Schäfer Wimmer RiBGH Prof. Dr. Paul be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Erbguth Vorinstanz: Kiel, LG, 03.04.2019 - 545 Js 48550/13 3 KLs 3/18 179