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Beschluss

4 O 180/20

LG Kiel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2021:0107.4O180.20.00
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Leitsätze
Insbesondere Ansprüche auf Rückgewähr einer Schenkung von Schwiegereltern nach Widerruf sollen von der Vorschrift des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasst sein, sofern die Trennung u.a. von Eheleuten - vorliegend des Stiefsohns und der Schwiegertochter - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich ist.(Rn.5)
Tenor
1. Das Landgericht Kiel - Zivilabteilung - erklärt sich für die Entscheidung des Rechtsstreits für unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird von Amts wegen an das zuständige Amtsgericht Eckernförde - Familiengericht - verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Insbesondere Ansprüche auf Rückgewähr einer Schenkung von Schwiegereltern nach Widerruf sollen von der Vorschrift des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasst sein, sofern die Trennung u.a. von Eheleuten - vorliegend des Stiefsohns und der Schwiegertochter - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich ist.(Rn.5) 1. Das Landgericht Kiel - Zivilabteilung - erklärt sich für die Entscheidung des Rechtsstreits für unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird von Amts wegen an das zuständige Amtsgericht Eckernförde - Familiengericht - verwiesen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Parteien gemäß § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GVG. 1. Der Rechtsstreit hat eine Familiensache im Sinne des § 111 Nr. 10 FamFG zum Gegenstand. Zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher das Amtsgericht - Familiengericht - (§§ 23, 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG). Es handelt sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Für die Prüfung, ob eine sonstige Familiensache vorliegt, kommt es nicht allein auf den Vortrag des Antragstellers, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners an. Es ist eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. XII ZB 40/17). Der notwendige inhaltliche Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben und kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Das bedeutet, dass Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein müssen; nicht erforderlich ist, dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren (Giers in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 266, Rn. 14a m.w.N.). In zeitlicher Hinsicht liegt ein Zusammenhang jedenfalls dann vor, wenn der geltend gemachte Anspruch in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute steht (BGH FamRZ 2018, 605). Von der Vorschrift des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sollen auch Anspruchsbeziehungen zwischen den Schwiegereltern und dem betreffenden Ehegatten (Schwiegertochter oder -sohn) erfasst werden (Maier in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 266, Rn. 13 unter zutreffender Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung). Umfasst sind insbesondere Ansprüche auf Rückgewähr einer Schenkung der Schwiegereltern nach Widerruf (OLG Dresden, NZFam 2014, 90; OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 896; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1595). Der Kläger ist Schwiegervater der Beklagten. Die Hochzeit war am XX.04.2020; der gemeinsame Sohn M wurde am XX.05.2020 geboren. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde veräußert am XX.06.2020. Die - nach Behauptung des Klägers abredewidrige - Zulassung des Fahrzeugs auf die Beklagte erfolgte am XX.07.2020; am selben Tage erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Die Eheleute trennten sich einen Tag darauf Bereits aus der Klageschrift ergibt sich, dass der geltend gemachte Anspruch im Wesentlichen auf § 531 Abs. 2 i.V.m. §§ 812 ff. BGB gestützt wird. In der Klageschrift wird ausgeführt: „Insofern handelt es sich um eine teilweise Schenkung (...). Der Kläger hat dieses Fahrzeug zu dem o.g. günstigen Preis nur unter der Voraussetzung zuwenden wollen, dass die Ehe der Beklagten und seines Stiefsohnes Bestand hat und das Fahrzeug auch weiterhin der Familie zur Verfügung steht“ (S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 d. A.) Auch ungeachtet der vorgetragenen Anspruchsgrundlage wird hieraus deutlich, dass der Umstand der Trennung in tatsächlicher Hinsicht Anlass des Rechtsstreits war. Hierfür sprechen auch die Äußerungen des Klägers im o.g. Termin. Dieser schilderte - wobei dies versehentlich keinen Niederschlag in der Sitzungsniederschrift gefunden hat -, dass er der Beklagten und seinem (Stief-)Sohn bereits im Vorlauf ihrer Ehe und auch währenddessen häufiger finanziell ausgeholfen hat; u.a. habe er Werkstattrechnungen für von den Eheleuten genutzte Fahrzeuge bezahlt. Nach Würdigung des Gerichts ergibt sich hieraus, dass der Kläger, solange die Ehe Bestand hatte, bereit war, den finanziell nicht gut aufgestellten Eheleuten finanziell „unter die Arme zu greifen“. Diese Bereitschaft ist nach Scheitern der Ehe weggefallen, weshalb der Kläger Rückabwicklung seiner diesbezüglichen Zuwendung begehrt. Aus den Erwiderungen der Beklagten ergibt sich nichts anderes. Sie hat ihrerseits vorgetragen, dass das Fahrzeug an beide Eheleute veräußert worden sei und dieses vor allem der Beklagten zur Erfüllung der familiären Pflichten, insbesondere in Bezug auf den gemeinsamen Sohn, dienen sollte. „Hintergrund des Rücktritts vom Kaufvertrag [sei], dass es zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann massive Streitigkeiten im Rahmen der Trennung [gebe]“ (Klageerwiderung vom 11.09.2020, dort S. 3, Bl. 25 d. A.). 2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 267 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO. Ein Fall des § 267 Abs. 1 S. 1 FamFG liegt nicht vor; eine Ehesache ist (derzeit) nicht anhängig. 3. Eine (Weiter-)Verweisung des Rechtsstreits in den zulässigen Rechtsweg ist vorliegend auch nicht wegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausgeschlossen. Eine solche wird bereits grds. durch § 281 ZPO nicht ausgeschlossen; die Vorschrift wird durch die Sonderregelungen zur Rechtswegverweisung verdrängt (vgl. BGH NJW 1978, 949; OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 9039; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 281, Rn. 46). Im Übrigen ist - sofern man eine Anwendbarkeit vorstehend genannter Norm annähme - der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eckernförde vom 21.09.2020 für das Landgericht hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit nicht bindend. Eine Weiterverweisung kommt u.a. dann in Betracht, wenn das abgebende Gericht die zur Verweisung führende Art der Zuständigkeit weder ausdrücklich noch konkludent geprüft und entsprechend in seinem Ausspruch nicht berücksichtigt hat (vgl. Prütting, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.) Vorliegend hat sich das Amtsgericht ausdrücklich (nur) für sachlich unzuständig erklärt und seinen Beschluss nur dahingehend mit einer Begründung versehen. Das Erfolgen einer Prüfung der Rechtswegzuständigkeit ergibt sich weder aus den Gründen des Beschlusses, noch aus den sonstigen Umständen.