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Beschluss

XII ZB 40/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Streitigkeiten über Wohnraummiete zwischen Schwiegereltern und dem Schwiegerkind können sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein, wenn ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe besteht. • Bei der Bestimmung der Zuständigkeit ist auf die Gesamtumstände abzustellen; die Verteidigungsvorbringen der Gegenpartei sind insoweit zu berücksichtigen. • Die familienrechtliche Nähe ist großzügig zu beurteilen; entscheidend ist, ob der familienrechtliche Bezug nicht völlig untergeordnet ist und die wirtschaftliche Entflechtung der Ehegatten berührt wird.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Mietstreit zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind: Familiensache nach § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG • Streitigkeiten über Wohnraummiete zwischen Schwiegereltern und dem Schwiegerkind können sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein, wenn ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe besteht. • Bei der Bestimmung der Zuständigkeit ist auf die Gesamtumstände abzustellen; die Verteidigungsvorbringen der Gegenpartei sind insoweit zu berücksichtigen. • Die familienrechtliche Nähe ist großzügig zu beurteilen; entscheidend ist, ob der familienrechtliche Bezug nicht völlig untergeordnet ist und die wirtschaftliche Entflechtung der Ehegatten berührt wird. Die Kläger, Eltern der Ehefrau, vermieteten eine Wohnung an ihren Schwiegersohn (Beklagten) und die Tochter. Nach Trennung der Ehegatten zog der Beklagte aus; die Kläger verlangen rückständige Mieten und Betriebskosten für mehrere Zeiträume in Höhe von insgesamt 34.693,49 €. Der Beklagte macht geltend, der Mietvertrag sei im Zusammenhang mit der Trennung aufgehoben worden; Mietzahlungen seiner Ehefrau und ein von den Klägern gewährtes Darlehen seien bereits im Trennungsunterhaltsverfahren berücksichtigt worden. Das Amtsgericht erklärte den Zivilrechtsweg für zulässig; das Landgericht bestätigte dies. Der Beklagte rügt die fehlende funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer und hält das Familiengericht für zuständig (§ 266 Abs.1 Nr.3 FamFG). • Anwendbarer Rechtstext: § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG regelt sonstige Familiensachen bei Ansprüchen zwischen (ehemals) Ehegatten oder zwischen diesen und Eltern im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe. • Zweck der Vorschrift ist die Ausweitung der Zuständigkeit der Familiengerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlichen Verhältnissen haben; maßgeblich ist die Sachnähe und ein inhaltlicher Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entflechtung der Ehegatten. • Die Bestimmung des Zusammenhangs ist weit auszulegen: Entscheidend ist, dass der familienrechtliche Bezug nicht völlig untergeordnet ist; rechtliche oder wirtschaftliche Verknüpfung genügt, unmittelbare Herleitung aus der Ehe ist nicht erforderlich. • Mietstreitigkeiten zwischen ehemaligen Ehegatten oder zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern fallen unter § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG, wenn sie im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung/Beendigung der Ehe stehen; eine pauschale Zuweisung zu den allgemeinen Zivilgerichten ist nicht möglich. • Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung; nicht nur der Klagevortrag, sondern auch das Verteidigungsverhalten des Beklagten ist zu berücksichtigen bei der Frage, ob familienrechtliche Bezüge vorliegen. • Im vorliegenden Fall sprechen Tatsachen für einen engen Zusammenhang: trennungsbedingter Auszug des Beklagten, Austausch des Wohnungsschlosses, Äußerungen des Klägers, paralleles Trennungsunterhaltsverfahren und konkrete Anhaltspunkte, dass die Forderungen im Kontext der zerrissenen familiären Beziehungen stehen. • Daher ist die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts nicht gegeben; die Sache ist dem Amtsgericht als Familiengericht zuzuweisen (§ 74 FamFG iVm § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG). Der Beschluss des Landgerichts München I wird aufgehoben. Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten als unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - München verwiesen. Begründend stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Mietforderungsklage in sachlichem Zusammenhang mit der Trennung der Ehegatten steht und somit als sonstige Familiensache nach § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG zu qualifizieren ist. Maßgeblich waren der trennungsbedingte Auszug, der Austausch des Wohnungsschlosses, laufende Unterhaltsverfahren und Indizien für eine familiär motivierte Streitführung. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Klägern auferlegt.