Urteil
2 O 9/23
LG Kiel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2024:0404.2O9.23.00
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob das Glücksspielunternehmen "etwas erlangt" hat, ist an die Einzahlungen des Spielers auf sein Spielerkonto anzuknüpfen und nicht erst an einzelne Spiele. Denn der Spieler hat mit Eröffnung eines Spieleraccounts insoweit einen Rahmenvertrag mit dem Glücksspielunternehmen abgeschlossen, unter dem die einzelnen Spiele erfolgten und abgewickelt wurden. Eine singuläre Betrachtung der Spiele verbietet sich daher, weil nach dem objektiv zu bestimmenden Parteiwillen nicht bei jedem Spiel neue und eigenständige vertragliche Regelungen begründet werden sollten. (Rn.25)
2. Es liegt hinsichtlich des zwischen den Parteien geschlossenen Glücksspielvertrages ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 vor. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Soweit das Glücksspielunternehmen weder eine solche Erlaubnis erteilt bekommen hat, noch die Voraussetzungen hierfür erfüllte, war das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis verboten. (Rn.26)
3. Der einseitige Verstoß des Glücksspielunternehmens gegen den GlüStV 2012 genügt für eine Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB. Der beabsichtigte Schutz von Spielteilnehmern wird nur erreicht, wenn die abgeschlossenen Spielverträge nichtig sind, sodass die Spieler ihre Leistungen zurückverlangen können. Die Nichtigkeitsfolge trägt dazu bei, dass Spiel- und Wettanbieter auf eine Legalität ihres Angebots achten, um nicht Rückzahlungsforderungen der Spieler ausgesetzt zu werden. (Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 312.348,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2023 sowie weitere 74.062,39 € zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob das Glücksspielunternehmen "etwas erlangt" hat, ist an die Einzahlungen des Spielers auf sein Spielerkonto anzuknüpfen und nicht erst an einzelne Spiele. Denn der Spieler hat mit Eröffnung eines Spieleraccounts insoweit einen Rahmenvertrag mit dem Glücksspielunternehmen abgeschlossen, unter dem die einzelnen Spiele erfolgten und abgewickelt wurden. Eine singuläre Betrachtung der Spiele verbietet sich daher, weil nach dem objektiv zu bestimmenden Parteiwillen nicht bei jedem Spiel neue und eigenständige vertragliche Regelungen begründet werden sollten. (Rn.25) 2. Es liegt hinsichtlich des zwischen den Parteien geschlossenen Glücksspielvertrages ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 vor. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Soweit das Glücksspielunternehmen weder eine solche Erlaubnis erteilt bekommen hat, noch die Voraussetzungen hierfür erfüllte, war das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis verboten. (Rn.26) 3. Der einseitige Verstoß des Glücksspielunternehmens gegen den GlüStV 2012 genügt für eine Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB. Der beabsichtigte Schutz von Spielteilnehmern wird nur erreicht, wenn die abgeschlossenen Spielverträge nichtig sind, sodass die Spieler ihre Leistungen zurückverlangen können. Die Nichtigkeitsfolge trägt dazu bei, dass Spiel- und Wettanbieter auf eine Legalität ihres Angebots achten, um nicht Rückzahlungsforderungen der Spieler ausgesetzt zu werden. (Rn.30) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 312.348,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2023 sowie weitere 74.062,39 € zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Kiel ist international, sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2, Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Danach kann ein Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und als selbstständiger XX tätig war, hat die den streitgegenständlichen Sportwetten zugrundeliegenden Verträge mit der Beklagten als Verbraucher geschlossen. Der Verbraucherbegriff des Art. 15 EuGVVO ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) autonom auszulegen. Die Vorschrift erfasst danach alle Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen (vgl. BGH NJW 2012, 1817 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers bestehen nicht; allein die Anzahl der Wetten, die Dauer des täglichen Spiels oder die Höhe der Einsätze und Gewinne belegen eine solche jedenfalls nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-774/19, WRP 2021, 458). Die Beklagte hat durch ihr Angebot einer in allen Bereichen deutschsprachigen Internetseite, die zur Teilnahme an Sportwetten einlädt und deren Domainname auf „de“ endet, ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland als Mitgliedstaat ausgerichtet. Der Verbrauchergerichtsstand erfasst auch bereicherungsrechtliche und deliktische Ansprüche, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden. Aus der Regelung in Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO folgt zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel; der Kläger wohnt im hiesigen Gerichtsbezirk. Die Klage ist auch in der Sache erfolgreich. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleisteten Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen, also in geltend gemachter Höhe zu. Daneben kann er Zinsen darauf verlangen. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO deutsches Sachrecht anwendbar. Nach dieser Norm unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Auch diese Voraussetzungen liegen vor, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit ergibt, auf die verwiesen wird. Weil auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers abgestellt wird, ist irrelevant, ob einzelne Spielteilnahmen während kurzzeitiger Aufenthalte in den Niederlanden erfolgt sind. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Differenz von Ein- und Auszahlungen folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist jemand zur Herausgabe verpflichtet, wenn er durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten und ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat. Die Beklagte hat durch die Einzahlungen des Klägers etwas auf dessen Kosten erlangt. Der Kläger hat auch ohne rechtlichen Grund geleistet, weil die Verträge über den Abschluss von Sportwetten nach § 134 BGB nichtig waren. Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Verbotsnorm des § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 war auch wirksam. Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Einsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Insgesamt hat der Kläger Zahlungen in Höhe von 691.827,00 € geleistet, sodass sich nach Auszahlungen in Höhe von 379.478,28 € ein Netto-Verlust von 312.348,72 € errechnet. Hiervon ist das Gericht überzeugt. Dies ergibt sich aus den Übersichten der Ein- und Auszahlungen bei den verschiedenen Angeboten der Beklagten aus der Anlage K20. Den Ein- und Auszahlungen, die aus der Anlagen K20 ersichtlich sind, ist die Beklagte inhaltlich nicht weiter entgegengetreten. Sie hat vielmehr nur den Verlust insgesamt bestritten und moniert, dass es sich um eine selbst erstellte Übersicht der Klägerseite handele. Das pauschale Bestreiten der Beklagten war nicht erheblich. Ernsthafte Zweifel an den Ein- und Auszahlungen sowie des Netto-Verlustes bestehen auf Seiten des Gerichts nicht. Anders als die Beklagte meint, war für die Frage, ob „etwas erlangt“ wurde, auch an die Einzahlungen des Klägers auf sein Spielerkonto anzuknüpfen und nicht erst an einzelne Spiele (siehe nur: OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2022, 1280 Rn. 49). Der Kläger hat mit der Beklagten mit Eröffnung des Spieleraccounts insoweit einen Rahmenvertrag abgeschlossen, unter dem die einzelnen Spiele erfolgten und abgewickelt wurden. Eine singuläre Betrachtung der Spiele verbietet sich, weil nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB objektiv zu bestimmenden Parteiwillen nicht bei jedem Spiel neue und eigenständige vertragliche Regelungen begründet werden sollten. Vielmehr erfolgt durch das Betätigen einzelner Spiele lediglich die Durchführung des Regelungsregimes des Rahmenvertrages, wie er der Eröffnung des Spieleraccounts zugrunde liegt. Eine andere Interessenslage der Parteien ist schlechterdings objektiv nicht vorstellbar, da gerade das Erfordernis eines Spieleraccounts der Identifikation des Kunden dient und die effektive Abwicklung von Massenverkehr bei Online-Dienstleistungen erst ermöglicht. Es kann aber dahinstehen, ob in den einzeln durchgeführten Spielen je ein Einzelvertragsschluss zu sehen ist oder nicht, denn jedenfalls wären diese Einzelverträge niemals losgelöst vom zugrundeliegenden Rahmenvertrag, mit dem der Spieleraccount begründet wird und die Nutzungsbedingungen vereinbart werden, zu verstehen. Der den Spieleraccount begründende Rahmenvertrag ist daher der „Stamm“, dem die einzelnen „Äste“ sodann entspringen. Der Spieleraccount ist wirtschaftlich wie ein „Lager“ zu verstehen, in dem die einzelnen Spiele und die sich daraus ergebenden Folgen „lagern“. Denn ohne Spieleraccount wären die einzelnen Spiele nicht effektiv abzuwickeln (vgl. LG Heilbronn, BeckRS 2023, 1485 Rn. 37 ff.; LG Stuttgart, BeckRS 2024, 2844 Rn. 71). Für eine bereits durch die Einzahlung eingetretene Bereicherung spricht auch die Regelung unter Abschnitt M, Ziffer 8 der AGB, wonach ein bereits auf das Spielerkonto eingezahlter Betrag auch zum Spielen verwendet werden sollte, jedenfalls nicht ohne weiteres wieder ausbezahlt werden musste. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge verstießen gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis waren verboten. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift waren das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten. Hiervon gab es zwar für Sportwetten nach §§ 4 Abs. 5, 10a Abs. 2 GlüStV 2012 eine Ausnahmemöglichkeit. Die Beklagte hat aber weder eine solche deutschlandweit gültige Konzession erteilt bekommen, noch erfüllte sie die Voraussetzungen hierfür. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 durfte eine Ausnahmegenehmigung nämlich nicht erteilt werden, wenn über dieselbe Internetdomain Wetten und Lotterien angeboten werden oder auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt wird. Die Beklagte hat auf ihrer Seite, wie die Anlage K1 deutlich erkennen lässt, neben den Sportwetten auch Automatenspiele angeboten bzw. Casinospiele verlinkt. Außerdem hat die Beklagte auch Wetten während des laufenden Sportereignisses (Livewetten) ermöglicht, was der Regelung in § 21 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2012 widersprach. Hinzu kommt, dass der Kläger vorliegend Einzahlungen von über € 1.000,- im Monat vornehmen konnte und dies ausweislich der als Anlage K20 vorgelegten Aufstellung auch getan hat, was nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ebenfalls entgegengestanden hätte. Eine etwa in Malta erteilte Erlaubnis ersetzte eine Erlaubnis nach dem GlüStV 2012 nicht. Von der schleswig-holsteinischen Lizenz hat die Beklagte nach dem unstreitigen Parteivortrag keinen Gebrauch gemacht. Die genannten Regelungen des GlüStV sind auch unionsrechtskonform (siehe nur BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 15 ff.). Eine etwaige Duldung der Online-Sportwetten durch die staatlichen Behörden führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Nichtverfolgung rechtswidrigen Verhaltens durch die zuständigen Behörden berührt die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - 19 U 14/23, juris, m.w.N.). Der einseitige Verstoß der Beklagten gegen den GlüStV 2012 genügt, um zur Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB zu führen. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Etwas anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (so BGH, Urteil vom 12.05.2011, III ZR 107/10, NJW-RR 2011, 1426). So liegt der Fall hier; denn es liefe dem Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrags zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen. Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrags ist es, die Spielteilnehmer zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534; BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 28 ff.). In § 1 GlüStV 2012 sind als gleichrangige Ziele Suchtprävention und -bekämpfung, Angebot eines begrenzten, erlaubten Glücksspiels zur Lenkung des natürlichen Spieltriebs, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen genannt (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 29). Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet, ist - anders als im traditionellen Vertrieb - grundsätzlich verboten, weil es nicht nur das für Glücksspiele übliche Zufallsrisiko mit sich bringt, sondern darüber hinaus eine besondere Manipulationsanfälligkeit aufweist. Es ist davon auszugehen, dass digitale Angebote deutlich einfacher manipuliert werden können als übliche Glücksspiele, die in körperlicher Anwesenheit der Teilnehmer stattfinden. Auch wenn für Sportwetten im Internet eine Erlaubnisfähigkeit als Ausnahme vorgesehen war, so waren die aufgezeigten Risiken auch auf der Internetseite der Beklagten gegeben, gerade weil sie dort neben den Sportwetten auch Online-Casinospiele und zudem Live- und Ereigniswetten ermöglichte, vor denen der Glücksspielstaatsvertrag 2012 die Spieler besonders schützen möchte. Diese Spiel- bzw. Wettmöglichkeiten enthalten ein besonders hohes Suchtpotential. Der Grundsatz der Trennung der verschiedenen Glücksspielangebote im Internet trägt der Erkenntnis Rechnung, dass das Internet auch wegen des einfachen Wechsels zwischen verschiedenen Glücksspielarten in einer Plattform spezifische Gefahren für suchtgefährdete Menschen mit sich bringt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023, a.a.O.). Der beabsichtigte Schutz der Spielteilnehmer wird dabei nur erreicht, wenn die abgeschlossenen Spielverträge nichtig sind, sodass die Spieler ihre Leistungen zurückverlangen können. Die Nichtigkeitsfolge trägt dazu bei, dass Spiel- und Wettanbieter auf eine Legalität ihres Angebots achten, um nicht Rückzahlungsforderungen der Spieler ausgesetzt zu werden. Die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war, wie auch der BGH zwischenzeitlich festgehalten hat (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 15 ff.) wirksam und stand mit materiellem Gemeinschaftsrecht im Einklang, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 56 AEUV dar. Bereits im Jahr 2009 hat der EuGH entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, NJW 2009, 3221). Er hat zugleich betont, dass Glücksspiele im Internet ein erheblich höheres Gefährdungspotential haben als traditionelle Vertriebskanäle, weil neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren darstellen, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und auf Grund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (so EuGH, Urteil vom 30.06.2011, C-212/08, EuZW 2011, 674). Unerheblich ist dabei, ob das Genehmigungsverfahren so gestaltet war, dass tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Konzessionen erteilt wurden. Denn die Beklagte erfüllte, wie ausgeführt, schon die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 nicht. Ob also das Verfahren zur Vergabe der Konzessionen im Rahmen der Experimentierklausel des § 10a GlüStV gemeinschaftsrechtswidrig war (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.02.2016, C-336/14, NVwZ 2016, 369), ist vorliegend nicht entscheidend. Die Vereinbarkeit des Internetverbots von Sportwetten mit Art. 12 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2013, 1 BvR 3196/11, ZfWG 2014, 24). Gleichermaßen ist die Vereinbarkeit des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten mit dem Unionsrecht und mit Art. 12 GG vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895). Offenbleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 817 S. 1 BGB vorliegen, ob also der Zweck der Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Die Beklagte meint hierzu, sie sei sich eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nicht bewusst gewesen. § 817 S. 1 BGB stellt jedoch eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar und nicht etwa eine Einschränkung des Rückforderungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Da dessen Voraussetzungen bereits vorliegen, kommt es auf die Regelung des § 817 S. 1 BGB nicht an. Dem Anspruch steht die Regelung des § 817 S. 2 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs ist gerade unter dem Aspekt der Generalprävention nur dann zu rechtfertigen, wenn sich der Leistende bewusst außerhalb der Rechtsordnung gestellt hat, wenn er die Rechts- oder Sittenordnung vorsätzlich verletzt hat. Dem steht es allerdings gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Auflage 2024, § 817 Rn 8). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Verbotswidrigkeit der Sportwetten im hier streitgegenständlichen Spielzeitraum bekannt war oder er sich der Einsicht in diese leichtfertig verschlossen hätte, zeigt die Beklagte nicht auf, obwohl sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt. Eine Kenntnis oder ein leichtfertiges Verschließen ergibt sich zunächst nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, in denen sie darauf hinweist, dass je nach Wohnort des Spielers die Spielteilnahme möglicherweise gesetzlich verboten sei und den Spieler eine diesbezügliche Informationspflicht treffe. Zum einen ist nicht klar, ob der Kläger diese Hinweise überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Selbst wenn er sie, wozu die Beklagte nicht näher vorträgt, in irgendeiner Weise, etwa durch das Setzen eines Häkchens oder durch Anklicken, bestätigt haben sollte, bedeutet dies zwar, dass er sie zur Kenntnis genommen haben sollte, belegt aber nicht, dass er sie tatsächlich wahrgenommen und verstanden hatte (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, MDR 2023, 423). Zum anderen ließ sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade nicht entnehmen, dass auch die vom Kläger getätigten Sportwetten gesetzlich verboten waren, sondern die Beklagte versuchte lediglich, ihm eine Informationspflicht aufzuerlegen. Ein konkreter Hinweis auf die Situation am Wohnort des Beklagten fehlte. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass der Kläger eine individuelle, auf seinen Wohnort bezogene Prüfung vorgenommen hätte. Dass die Internetseite zudem vollständig in deutscher Sprache gehalten war, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weiterer Kundeninformationen, ließ gerade nicht vermuten, dass das angebotene Online-Glücksspiel in Deutschland illegal war. Dagegen spricht auch, dass auf die Steuerpflicht in Deutschland hingewiesen wurde und dass Deutschland nicht in der Länderauflistung der Orte, von denen das Angebot nicht genutzt werden durfte, eben gerade nicht enthalten war. Diese Regelungen in den AGB der Beklagten könnten im Gegenteil sogar den Eindruck der Erlaubtheit vermitteln. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass in der Zeit, in der der Kläger Einsätze leistete, umfangreich in der Presse über Online-Glücksspiel berichtet wurde, ist unklar, ob auch über dessen Illegalität berichtet wurde. Ohnehin belegt eine Medienpräsenz eines Themas nicht, dass auch der Kläger Kenntnis des Verbots hatte. Umfang und Art seines Medienkonsums sind nicht näher bekannt. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung für das Gericht glaubhaft angegeben, von einer Illegalität der im Internet angebotenen Sportwetten nicht gewusst zu haben. Nachvollziehbar hat er erzählt, er habe sich bei seiner Anmeldung in 2014 keine näheren Gedanken darüber gemacht, ob das Spielen dort eigentlich erlaubt sei. Erst im Jahr 2020 seien ihm insoweit Zweifel gekommen, nachdem er eine Anwaltswerbung gesehen habe. Er habe dann den Rechtsanwalt kontaktiert und dieser habe ihm dann aber gesagt, dass das in Schleswig-Holstein wohl erlaubt sei. Darauf habe er das zunächst nicht weiter verfolgt. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach § 814 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger von der Illegalität der Sportwetten auf der Internetseite der Beklagten wusste. Er hatte daher auch keine positive Kenntnis von der Nichtschuld. Ein Kennenmüssen, also eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis, genügt demgegenüber nicht, auch wenn dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Vielmehr muss er aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung geschlossen haben. Die Beweislast trägt die Beklagte als Leistungsempfängerin. Auf der Grundlage der Anhörung des Klägers ist, wie bereits ausgeführt, gerade nicht davon auszugehen, dass er positive Kenntnis der Nichtschuld hatte. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB ausgeschlossen, schon weil es die Beklagte war, die ein gesetzeswidriges Sportwettenangebot unterhalten hat. Ihre Interessen sind nicht schutzwürdiger als die des Klägers an einer Erstattung; vielmehr ist es, wie ausgeführt, gerade die Absicht des Glücksspielstaatsvertrags, die Interessen des Spielers vorrangig zu schützen. Der Kläger, der sich die erhaltenen Gewinne auf seine Einzahlungen anrechnen lässt, also nur die Verluste geltend macht, hat für seine Leistungen auch keine einklagbaren Forderungen erhalten, sodass es nicht treuwidrig ist, die Spieleinsätze zurückzufordern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, a.a.O.). Die Regelung in § 762 BGB steht dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Gem. § 762 Abs. 1 BGB wird durch Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das aufgrund des Spiels oder der Wette Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. § 762 BGB findet jedoch keine Anwendung, wenn es um nichtige Spiel- und Wettverträge geht, sondern nur, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2005, II ZR 72/05, NJW 2006, 45) Dem Kläger ist vor diesem Hintergrund das zu erstatten, was er an die Beklagte ohne Rechtsgrund geleistet hatte, also seine Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen. Eine Gegenleistung, nämlich die erhaltene Spielmöglichkeit und Gewinnchance, ist nicht in Abzug zu bringen. Auch ist die Beklagte nicht in Höhe gezahlter Steuern entreichert. Der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB scheitert bereits an der bestehenden Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 819 Rn.8), da der Beklagten die Existenz des § 4 Abs. 4 GlüStV ungeachtet ihrer abweichenden Rechtsansicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Norm jedenfalls ebenso bekannt war wie der Umstand, dass der vorliegende Vertrag der Parteien von dem Verbot erfasst war (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 8.4.2022 – 23 U 55/21, BeckRS 2022, 12872 Rn. 55, beck-online). Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Klägers ist auch nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Nach diesen Vorschriften beginnt die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Rückzahlungsanspruch ist jeweils bereits mit der Zahlung der Einsätze in der Zeit von 2014 bis 2019 entstanden. Der Kläger hat jedoch erst mit der rechtlichen Beratung im Jahr 2023 Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt. Zwar reicht hierfür die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände aus. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., § 199 RN 27). Eine Kenntnis in diesem Sinn hatte der Kläger jedoch noch nicht während des Spielzeitraums. Maßgeblich ist nämlich, dass das Angebot von Sportwetten im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag ausnahmsweise genehmigt werden konnte. Anders als bei dem Totalverbot für Online-Glücksspiel war mit der Kenntnis, Einsätze auf eine Online-Sportwette zu leisten, daher noch nicht die Kenntnis von sämtlichen einen Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen verbunden. Hierzu wäre vielmehr noch erforderlich gewesen, dass dem Gläubiger auch das Fehlen einer Erlaubnis bekannt war (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023, a.a.O.). Diese Kenntnis erlangte der Kläger erst im Jahr 2023. Eine frühere Kenntnis des Klägers hat die Beklagte nicht nachgewiesen, obwohl sie insoweit die Beweislast trägt. Die Klageerweiterung vom 22.12.2023, die am 08.01.2024 zugestellt worden ist, hat daher die Verjährung rechtzeitig gehemmt (§ 204 Nr. 1 BGB). Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die begehrten Zinsen. Im Hinblick auf den Zinsanspruch folgt dieser bezüglich der Rückzahlung der Netto-Verluste aus §§ 819 Abs. 1, 2, 291, 288 BGB. Der Zinslauf gemäß § 819 Abs. 2 BGB setzt nur die Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes - hier des Verstoßes gegen § 4 GlüStV 2012 – voraus, nicht auch Kenntnis von der Rechtsfolge der Nichtigkeit (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 819 Rn. 26 m.N.). Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte Kenntnis vom Verstoß gegen § 4 GlüStV 2012 bereits bei der jeweiligen Einzahlung durch den Kläger hatte. Hierbei ist nach dem Vorbringen der Beklagten selbst von einer solchen Kenntnis auszugehen, wirft sie doch dem Kläger – einem Verbraucher – vor, dieser habe bereits bei Eröffnung des Spielerkontos gewusst, dass keine deutsche Erlaubnis vorgelegen habe, wobei ein sich Verschließen hierfür vor dem Hintergrund von § 285 StGB grob fahrlässig sein solle. Bei der rechtlich umfassend beratenen Beklagten ist von einer Kenntnis des Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV auszugehen. Dies zeigt auch die Teilnahme am Sportwettenkonzessionsverfahren 2012, auf das sich die Beklagte berufen hat. Von der Gestaltung der eigenen Webseite, die gegen § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 verstoß (vgl. zur Gestaltung Anlage K 1), ist der Beklagten ebenso Kenntnis zu unterstellen. Eine Gestaltung der Webseite ohne deren Zustimmung erscheint lebensfremd. Den Zinsanspruch hat der Kläger bis zum 12.05.2023 ausgerechnet, Zweifel an der Berechnung hat die Beklagte nicht aufbringen können. Hierbei ist auch zu Recht an die Einzahlung des Guthabens anzuknüpfen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2022, 1280 Rn. 49). Im Übrigen besteht der Zinsanspruch weiter fort. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von verlorenen Einsätzen für online durch die Beklagte angebotene Sportwetten. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Malta, bietet seit Jahren u.a. auf Deutschland ausgerichtet Online-Glücksspiele und auch Sportwetten über ihre Website www.XXX.com an. Die Angebote der Beklagten waren in deutscher Sprache gehalten, über eine /de-Domain erreichbar, umfassten einen deutschsprachigen Chat und die AGB (Anlage K17) - auf die hinsichtlich ihres näheren Inhalts Bezug genommen wird - waren ebenfalls in deutscher Sprache verfügbar. Im Jahr 2012 erhielt die Beklagte vom Bundesland Schleswig-Holstein eine Lizenz, die es ihr gestattete, nach dem damaligen Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz Glücksspiele im Sinne dieses Gesetzes, einschließlich Sportwetten, anzubieten. Die Beklagte entschloss sich indes dagegen, von der auf das Bundesland begrenzten Lizenz Gebrauch zu machen und Angebote auf Basis dieser Lizenz zu unterbreiten. Sie bot stattdessen bundesweit Online-Glücksspiel an. Eine Lizenz hierfür und eine deutschlandweite Sportwettenkonzession erhielt sie erst im Jahr 2020. Ebenfalls bereits in 2012 hatte sich die Beklagte an einem Sportwettenkonzessionsverfahren des Hessischen Innenministeriums beteiligt, das jedoch staatlicherseits abgebrochen wurde. Der Kläger, wohnhaft in Norderstedt und zunächst als XX selbstständig berufstätig, nahm im Zeitraum von 2014 bis 2019 in seiner Freizeit regelmäßig an Online-Sportwetten bei der Beklagten teil. Hierzu meldete er sich im Jahr 2014 bei der Beklagten an und schloss dabei mit dieser einen Rahmenspielvertrag ab, auf dessen Basis ein Kundenkonto für den Kläger eingerichtet wurde. Über dieses wurden im weiteren Verlauf die Einzahlungen des Klägers an die Beklagte und die Auszahlungen der Beklagten an den Kläger abgewickelt. Abschnitt M, Ziffer 8. der AGB der Beklagten lautete wie folgt: „XX [Die Beklagte] behält sich das Recht vor, Auszahlungen zu verweigern, falls dieses Geld nicht zum Wetten/Spielen verwendet wurde.“ In diesem Rahmen erhielt der Kläger von der Beklagten sogenannte Loyalty-Boni für besonders treue Kunden, die den Kläger immer wieder zum erneuten Spielen anregten. Maßnahmen zur Beschränkung des Spielverhaltens des Klägers nahm die Beklagte nicht vor. In ihren Geschäftsbedingungen (Abschnitt H, Ziffer 6) wies die Beklagte darauf hin, dass je nach Heimatland oder Aufenthaltsstaat des Kunden die Spielteilnahme möglicherweise illegal sei und es im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden liege, sich hierüber zu informieren. In Abschnitt B. Ziffer 2 wurde darauf hingewiesen, dass Einsätze auf Sportwetten von Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einer Besteuerung aufgrund des Rennwett- und Lotteriegesetzes unterliegen. Zudem ist unter Abschnitt B Ziffer 4. eine Liste von Ländern aufgeführt, von denen aus kein Wettkonto eröffnet werden darf; Deutschland ist nicht in der Auflistung enthalten. In der Zeit, in der der Kläger seine Einsätze erbrachte, wurde umfangreich in der Presse über Online-Glücksspiel berichtet. Der Kläger behauptet, er habe ganz überwiegend von Deutschland aus an den Angeboten der Beklagten teilgenommen. Zwar könne es sein, dass er bei zwei kurzzeitigen Aufenthalten in den Niederlanden von dort aus gespielt habe, genauerer Vortrag sei ihm aber wegen der Weigerung der Beklagten, ihm die IP-Adressen, mit denen er sich eingeloggt habe, mitzuteilen, nicht möglich. Ohnehin, so meint der Kläger, komme es für die Frage des anzuwendenden Rechts nach Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-VO) nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt an. Dieser befinde sich in Deutschland und die Beklagte habe ihre Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet gehabt, sodass deutsches Recht anwendbar sei. Während des Spielzeitraums habe er, der Kläger, keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte nicht über eine Konzession zum Angebot von Sportwetten im Internet verfüge. Der Beklagten sei jedoch bereits damals bewusst gewesen, dass das Betreiben einer derartigen Internetseite rechtswidrig sei. Erst im Jahr 2023 habe der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten davon erfahren, dass die Beklagte sich entschieden hatte, die schleswig-holsteinische Lizenz nicht zu gebrauchen. Er selbst sei seit 2015 spielsüchtig gewesen, habe sein zunächst vorhandenes Einkommen und anschließend erhebliche Rücklagen, insgesamt mehr als 500.000 € verspielt. In dem Zeitraum vom 19.02.2014 bis zum 01.11.2019 habe der Kläger insgesamt Beträge über 691.827 € bei der Beklagten eingezahlt und von dieser 379.478,28 € ausgezahlt bekommen, sodass sich ein Gesamtverlust von 312.348,72 € errechne. Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich Ein- und Auszahlungen sowie der kapitalisierten Zinsen bis zum 13.05.2023 wird die Anlage K20 in Bezug genommen. Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm aus ungerechtfertigter Bereicherung beziehungsweise als Deliktsschadensersatz die Differenz zwischen seinen Einzahlungen und den erhaltenen Auszahlungen erstatten. Mit ihrem Angebot von Online-Sportwetten habe sie u. a. gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) verstoßen. Die Regelung des GlüStV, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist, sei europarechts- und verfassungskonform. Dies habe die Nichtigkeit des Vertrags mit der Beklagten gemäß § 134 BGB zur Folge. Das Angebot der Beklagten sei auch nicht erlaubnisfähig gewesen und daher nicht rechtswirksam geduldet worden, unter anderem weil weder das Einzahlungslimit eingehalten noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Spieler überprüft oder in irgendeiner Weise sichergestellt worden sei, dass die monatlichen Verluste auf 1.000 € begrenzt würden. Eine Leistung des Klägers sei auch bereits durch Einzahlung der Beträge auf das Spielerkonto erfolgt, der spätere Einsatz stelle rechtlich gesehen lediglich eine Zweckbestimmung dar. Sein Anspruch sei auch nicht etwa gemäß § 817 BGB ausgeschlossen, weil die Rechtswidrigkeit auf Vorschriften beruhe, die gerade dem Schutz des Spielers dienten. Der Anspruch sei zudem nicht in anderer Weise ausgeschlossen. Verjährung sei ebenfalls nicht eingetreten. Aus den §§ 818, 819, 291 BGB ergebe sich ein Anspruch auf die Zahlung von Zinsen auf die Ein- und Auszahlungen, die kapitalisiert ab dem Tag der jeweiligen Zahlung bis einschließlich 12.05.2023 den mit dem Antrag zu 2) begehrten Betrag von 74.062,39 € ergeben würden. Nachdem er ursprünglich die Rückzahlung von lediglich 119.188 € aus dem Jahr 2018 begehrt und diesbezüglich am 30.12.2021 einen Mahnbescheid (erlassen am 24.01.2022, der Beklagten zugestellt am 05.12.2022) beantragt hatte, hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 22.12.2023 (dem Beklagtenvertreter zugestellt am 08.01.2024) auf den Gesamtverlust erweitert. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 312.348,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.05.2023 zu bezahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von 74.062,39 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte behauptet, wie andere Sportwettenanbieter habe auch sie sich vor dem Hintergrund des Konzessionserteilungsverfahrens in 2012/2013 darauf verlassen, ihren Betrieb innerhalb der EU rechtmäßig ausüben zu können. Nach Abbruch der Genehmigungsverfahren seien die Sportwettenangebote, insbesondere derjenigen Anbieter, denen - wie der Beklagten - zuvor eine Konzessionserteilung verbindlich zugesagt worden sei, aktiv und ausdrücklich geduldet worden. Darüber hinaus meint die Beklagte, bei den hier allein gegenständlichen Sportwetten gelte ohnehin nicht das Totalverbot von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, welches sich auf im Internet angebotene Casino-Spiele beziehe, sondern ein in § 10a Abs. 2, Abs. 4 S. 1 GlüStV 2012 enthaltener Erlaubnisvorbehalt. Ein Rückgriff auf § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 für den Fall der Unionsrechtswidrigkeit des § 10a sei dabei nicht möglich. Von letzterer sei aber nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen. Nach zutreffender Auffassung des OVG Münster sei aber ohnedies jeder Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich Sportwetten unionsrechtswidrig und damit unanwendbar. Es habe daraufhin schon kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorgelegen, die Spielverträge mit dem Kläger seien nicht nach § 134 BGB nichtig. Eine Bereicherung der Beklagten sei zudem nicht bereits durch die Einzahlungen auf dem Spielerkonto des Klägers eingetreten; sie entstehe allenfalls dann, wenn der Spieler Spielverträge abschließe, am Spiel teilnehme und damit Zahlungsvorgänge auf seinem Spielerkonto ausgelöst würden. Die Einzahlungen hätten jederzeit wieder ausgezahlt werden können. Der Klägervortrag werde deshalb den an eine Substantiierung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Die Beklagte bestreitet die klägerseits behaupteten Ein- und Auszahlungen auch der Höhe nach; bei der Übersicht Anlage K20 handele es sich um eine selbst erstellte Übersicht des Klägers. Jedenfalls sei die Beklagte in Höhe von 31.810,04 € nicht mehr bereichert im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB, weil sie in dieser Höhe Sportwetten-Steuern an deutsche Finanzämter abgeführt habe. Außerdem habe ggf. auch der Kläger gegen das gesetzliche Verbot verstoßen. Das Gericht hat den Kläger im Termin am 04.04.2024 persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird das Sitzungsprotokoll (Bl. 807 ff. d.A.) in Bezug genommen.