Urteil
8 C 18/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn aus Tenor und Begründung und unter Berücksichtigung der Sachkunde des Adressaten eindeutig erkennbar ist, welche konkreten Glücksspielarten und Internetauftritte erfasst sind.
• Die Behörden dürfen auch ohne vorheriges landesweites Vollzugskonzept gegen Anbieter unerlaubten Internetglücksspiels vorgehen; ein solches Konzept ist nicht Voraussetzung für rechtmäßiges Einschreiten, solange das Vorgehen nicht willkürlich ist.
• Das Internetverbot für bestimmte Glücksspielformen (insbesondere Online-Poker und Online-Casinospiele) ist verfassungs- und unionsrechtlich mit den Zielen des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Schwarzmarktbekämpfung vereinbar.
• Werden in einem Bescheid unterstützende Handlungen, Vermittlung oder Werbung für konkret benannte Online-Glücksspielarten untersagt, ist dies hinreichend bestimmt, da damit auch die Umgehung durch Auslagerung an Dritte erfasst wird.
• Fehlende Teilnahme an einem konzessionsrechtlichen Auswahlverfahren entbindet einen Anbieter nicht von der Untersagung, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht ohne Weiteres als erfüllt erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung gegen Anbieter von Online-Glücksspiel • Eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn aus Tenor und Begründung und unter Berücksichtigung der Sachkunde des Adressaten eindeutig erkennbar ist, welche konkreten Glücksspielarten und Internetauftritte erfasst sind. • Die Behörden dürfen auch ohne vorheriges landesweites Vollzugskonzept gegen Anbieter unerlaubten Internetglücksspiels vorgehen; ein solches Konzept ist nicht Voraussetzung für rechtmäßiges Einschreiten, solange das Vorgehen nicht willkürlich ist. • Das Internetverbot für bestimmte Glücksspielformen (insbesondere Online-Poker und Online-Casinospiele) ist verfassungs- und unionsrechtlich mit den Zielen des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Schwarzmarktbekämpfung vereinbar. • Werden in einem Bescheid unterstützende Handlungen, Vermittlung oder Werbung für konkret benannte Online-Glücksspielarten untersagt, ist dies hinreichend bestimmt, da damit auch die Umgehung durch Auslagerung an Dritte erfasst wird. • Fehlende Teilnahme an einem konzessionsrechtlichen Auswahlverfahren entbindet einen Anbieter nicht von der Untersagung, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht ohne Weiteres als erfüllt erkennbar sind. Die Klägerin bot seit 2009 aus dem Internet Sportwetten, Online-Poker und Online-Casinospiele an, ohne für Baden-Württemberg eine Erlaubnis zu besitzen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 21.01.2010 eine Untersagungsverfügung, die Veranstaltung, Vermittlung, Werbung und Unterstützung der betreffenden Glücksspiele untersagte; die Verfügung bezog sich auf mehrere namentlich genannte Internetauftritte der Klägerin. Die Klägerin klagte, das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Verwaltungsgerichtshof hob später die Verfügung mangels Bestimmtheit und wegen Ermessenstriffts auf. Im Revisionsverfahren erklärte der Beklagte, die Verfügung erstrecke sich nur auf Online-Sportwetten, Online-Poker und Online-Casinospiele; die Parteien erklärten Teile des Verfahrens für erledigt. Streitpunkt blieb insbesondere, ob die noch verbleibende Untersagung hinreichend bestimmt und ermessensgerecht sowie mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist nicht erledigt, weil die Klägerin nicht substantiiert darlegt, die untersagte Tätigkeit dauerhaft aufgegeben zu haben; die Verfügung verbietet jedenfalls eine Wiederaufnahme. • Bestimmtheit: Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm verlangt wird und die Bestimmung den Vollzug ermöglicht. Tenor und Begründung der Verfügung benennen die Glücksspielarten (Online-Sportwetten, Online-Poker, Online-Casinospiele) und konkretisieren diese durch Nennung der betroffenen Webseiten; vor diesem Hintergrund kann die sachkundige Anbieterin erkennen, welche Angebote erfasst sind. • Unterstützen/Werbung: Das Verbot des Unterstützens, Vermitteln und Werbens ist hinreichend bestimmt, weil es nach seinem üblichen Bedeutungsgehalt und der Intention der Behörde darauf abzielt, Umgehungen durch technische oder wirtschaftliche Auslagerungen zu verhindern. • Ermessensfehler: Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht ein Ermessenstriffts angenommen. Bei einer gesetzlich gebotenen Einschreitung (Ermessensreduzierung auf Null) bedarf es keiner vorherigen Erstellung eines landesweiten Vollzugskonzepts; die Behörde muss nicht zeitgleich gegen alle Anbieter vorgehen, sie darf nach vorhandenen Anhaltspunkten einschreiten, ohne willkürlich zu handeln. • Verfassungs- und Unionsrecht: Das Internetverbot für bestimmte Glücksspielformen (insb. Online-Poker und Online-Casinospiele) verfolgt legitime Gemeinwohlziele (Jugendschutz, Spielsuchtbekämpfung, Betrugs- und Geldwäscheprävention) und ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig; die teilweise Öffnung des Internets für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten ändert daran nichts. • Erlaubnisverfahren: Für Online-Sportwetten besteht ein Erlaubnisvorbehalt; da die Klägerin keine Konzession beantragt hat und nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, war das Einschreiten der Behörde geboten. • Rechtsfolgen und Vollstreckung: Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung beruhen auf einschlägigen landesrechtlichen Regeln und sind rechtmäßig. Die Revision des Beklagten ist insgesamt teilweise erfolgreich. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war entsprechend einzustellen; im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die noch verfahrensgegenständlichen Teile der Untersagungsverfügung für rechtmäßig erklärt. Die Verfügung ist insoweit hinreichend bestimmt und nicht ermessensfehlerhaft; insbesondere sind Online-Sportwetten, Online-Poker und Online-Casinospiele sowie deren Vermittlung, Unterstützung und Werbung untersagt, weil die Klägerin keine Erlaubnis hat und das Internetverbot verfassungs- und unionsrechtlich gerechtfertigt ist. Die Klägerin trägt die Kosten des noch streitigen Verfahrensanteils; der Beklagte trägt anteilig die Kosten für den durch Teilerledigung betroffenen Teil des Verfahrens.