Urteil
6 O 161/19
LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2020:0910.6O161.19.00
5mal zitiert
2Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO muss die Leistungsempfängerin den Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Rechtshandlung (§ 140 InsO) kennen. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, es braucht positive Kenntnis.(Rn.20)
2. Die Kenntnis wird nach §§ 133 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 InsO bei einer kongruenten Deckung vermutet, wenn die Leistungsempfängerin wusste, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bzw. der Zahlungsunfähigkeit obliegt dem Insolvenzverwalter.(Rn.21)
3. Die mögliche Kenntnis der Zedentin (Abtretenden) von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners kann der Leistungsempfängerin (Abtretungsempfängerin) nicht nach § 404 BGB oder § 166 BGB zugerechnet werden.(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO muss die Leistungsempfängerin den Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Rechtshandlung (§ 140 InsO) kennen. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, es braucht positive Kenntnis.(Rn.20) 2. Die Kenntnis wird nach §§ 133 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 InsO bei einer kongruenten Deckung vermutet, wenn die Leistungsempfängerin wusste, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bzw. der Zahlungsunfähigkeit obliegt dem Insolvenzverwalter.(Rn.21) 3. Die mögliche Kenntnis der Zedentin (Abtretenden) von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners kann der Leistungsempfängerin (Abtretungsempfängerin) nicht nach § 404 BGB oder § 166 BGB zugerechnet werden.(Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Kiel ist sachlich (§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG) und örtlich (§§ 12, 17 ZPO) zuständig. II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 143 InsO. Was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners weggegeben wurde, muss zurückgewährt werden. Die Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte ist weder nach § 133 I, II, III 1 InsO (1.) noch nach § 130 I InsO (2.) anfechtbar. 1.) Die Leistung der Insolvenzschuldnerin von 53.843,25 Euro an die Beklagte ist nicht nach §§ 133 I, II, III 1 InsO anfechtbar. Nach § 133 I, II, III 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Handlungen, die der Befriedigung eines Gläubigers dienten und vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahren vorgenommen wurden, anfechten, wenn der Insolvenzschuldner Gläubigerschädigungsvorsatz und der Gläubiger davon Kenntnis hatte. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von einem möglichen Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin (a.). Eine möglichweise bestehende Kenntnis der XXX muss sie sich auch nicht zurechnen lassen (b). a.) Die Beklagte hatte keine Kenntnis von einem möglichen Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin i.S.v. § 133 I 1 InsO. Nach § 133 I 1 InsO muss die Leistungsempfängerin den Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Rechtshandlung (§ 140 InsO) kennen. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, es braucht positive Kenntnis (BGH NJW 2011, 2791 Tz. 21; Kayer/Freudenberg, in: MüKo-InsO, 4. Aufl. 2019, § 133 Rn. 19a; Ganter/Weinland, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 133 Rn. 73). Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, wodurch eine Kenntnis der Beklagten von einem möglichen Benachteiligungsvorsatz begründet wäre. Die Kenntnis kann auch nicht nach §§ 133 I 2, III 1 InsO vermutet werden. Die Kenntnis wird nach §§ 133 I 2, III 1 InsO bei einer kongruenten Deckung vermutet, wenn die Leistungsempfängerin wusste, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bzw. der Zahlungsunfähigkeit obliegt dem Insolvenzverwalter (Kayer/Freudenberg, in: MüKo-InsO, 4. Aufl. 2019, § 133 Rn. 22). Die Beklagte war Inhaberin einer Forderung, welche ihr von der XXX abgetreten worden war. Auf diese leistete die Insolvenzschuldnerin. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit begründen ließe. b.) Die mögliche Kenntnis der Zedentin kann der Beklagten auch nicht – wie von dem Kläger angenommen – nach § 404 BGB ((1)) oder § 166 BGB ((2)) zugerechnet werden. (1) § 404 BGB ist weder direkt (aa.) noch entsprechend (bb.) anwendbar. aa.) § 404 BGB ist nicht direkt anwendbar. Die Anwendung des § 404 BGB bei Insolvenzanfechtungen scheitert bereits am Wortlaut der Norm. Nach § 404 BGB kann der Schuldner dem Zessionar die Einwendungen entgegensetzen, wenn diese zum Zeitpunkt der Zession bereits begründet waren. Dabei ist der Begriff der Einwendung i.S.v. § 404 BGB weit zu verstehen und umfasst alle rechtshindernde und rechtsvernichtende Tatbestände (Busche, in Staudinger, Neubearbeitung 2017, § 404 BGB Rn. 10; vgl. Roth/Kieninger, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2019, § 404 Rn. 5). Insolvenzanfechtungen sind aber keine Einreden oder Einwendungen, sondern bürgerlich-rechtliche Ansprüche (Raupach, in: BeckOK-InsO, 19. Edit. 15.04.2020; § 129 Rn. 4; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, 15. Aufl. 2019, § 129 InsO Rn. 6; vgl. de Bra, in: Braun, Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2020, § 129 InsO Rn. 5 ff.). Auch war der Anspruch auf Insolvenzanfechtung zum Zeitpunkt der Zession noch nicht entstanden. Der Anspruch der Insolvenzanfechtung entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. Schoon, in: BeckOK-InsO, 19. Edit. 15.04.2020, § 147 Rn. 6). Die Insolvenz wurde mit Beschluss vom 28.08.2015 eröffnet. Die Beklagte leistete bereits am 28.05.2015, also drei Monate vorher, auf die Forderung. Selbst wenn man auf den Leistungszeitpunkt für die Übertragung abstellen wollte, fand dieser nach der Zession statt. bb.) § 404 BGB ist auch nicht entsprechend anwendbar. Es fehlt an einer vergleichbaren Interessenlage. Ziel des § 404 BGB ist es, sicherzustellen, dass der Schuldner durch die Abtretung nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt wird (Busche, in Staudinger, Neubearbeitung 2017, § 404 BGB Rn. 11; vgl. Roth/Kieninger, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2019, § 404 Rn. 1). Der Insolvenzschuldnerin standen keine Verteidigungsmittel gegen die XXX zu, welche durch die Abtretung verloren gegangen wären. Die Insolvenzanfechtung ist kein Recht der Insolvenzschuldnerin, sondern ein Mittel der Gläubiger. Ihr Ziel ist es, die Gläubiger zu schützen, die Masse anzureichern und so insgesamt das Verfahren zu fördern (Kirchhof/Freudenberg in: MüKo-InsO, 4. Aufl. 2019, vor § 129 Rn. 1 ff.). Eine Anwendung des § 404 BGB auf Sachverhalte wie den vorliegenden schützen nicht die Zedentin, sondern deren Gläubiger. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Kläger zitierten Urteil BGH ZIP 2015, 1303 Rn. 12. Der BGH bestätigt hier nur, dass sich der Insolvenzverwalter für den Verjährungsbeginn der Insolvenzanfechtung die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 I Nr. 2 BGB seines Vorgängers zurechnen lassen muss. Es wird ausschließlich eine Aussage dazu getroffen, wie die Verjährungseinrede bei der Zession des Insolvenzanfechtungsanspruchs zu behandeln ist. Bei §§ 214 I, 199 I BGB handelt es sich – anders als bei der Insolvenzanfechtung – um eine peremptorische Einrede, die in den Anwendungsbereich von § 404 BGB fällt (Roth/Kieninger, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2019, § 404 Rn. 5). Auch aus dem vom Kläger angeführten Urteil BGH NZI 2013, 308 ergibt sich nichts Anderes. Die Entscheidung kann nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dem BGH-Urteil lag bereits kein Fall des § 130 oder § 131 InsO, sondern eine Insolvenzanfechtung nach § 135 I Nr. 2 InsO zugrunde. Auch ging der Insolvenzverwalter nicht gegen den Zessionar, sondern gegen den Zedenten vor. Zugerechnet wurde weiter nicht die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit – auf die es bei § 135 I Nr. 2 InsO nicht ankommt –, sondern es ging um die Frage, ob die abgetretene Forderung auch nach Abtretung noch eine Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen ist (vgl. BGH NZI 2013, 308 Tz. 24). Aus dem Urteil BGH NZI 2013, 308 können auch keine allgemeinen Grundsätze zur Anwendung des § 404 BGB auf insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gezogen werden. Bei § 135 I InsO handelt es sich um einen besonderen Anfechtungsanspruch, dem andere Wertungen zugrunde liegen als den übrigen Ansprüchen. Der Anfechtungsanspruch des § 135 I InsO findet seinen Grund darin, dass Gesellschafter, die zugleich Gläubiger sind, weniger schützenswert als andere Gläubiger sind, da sie etwa am Gewinn beteiligt sind (Hirte, in: Uhlenbruck, 15. Aufl. 2019, § 135 InsO Rn. 1). Die besondere Bedeutung des § 135 I InsO zeigt sich auch darin, dass er neben den anderen Anfechtungsansprüchen greift (Hirte, in: Uhlenbruck, 15. Aufl. 2019, § 135 InsO Rn. 6 m.w.N.). §§ 130, 131 InsO hingegen stellen keine besonderen Ansprüche an die Person des Anfechtungsgegners. Der BGH erstreckt das Anfechtungsrecht des § 135 I Nr. 2 InsO allerdings auch auf den Zessionar, der neben dem Zedenten Anfechtungsgegner sein kann (BGH NZI 2013, 308. Zustimmend etwa Gehrlein, in: MüKo-InsO, 4. Aufl. 2019, § 135 Rn. 22; Hirte, in: Uhlenbruck, 15. Aufl. 2019, § 135 InsO Rn. 12). Begründet wird dies damit, dass § 404 BGB einen gutgläubigen einredefreien Erwerb einer Forderung nicht zulasse (BGH NZI 2013, 308 Tz. 24). Durch die Abtretung ändere sich folglich der Charakter der Forderung als Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen (BGH NZI 2013, 308 Tz. 24 f.). Dieser Gedanke kann nicht auf den vorliegenden Fall erweitert werden. Die Frage, ob es sich bei einer Forderung um einen Anspruch aus einem Gesellschafterdarlehensvertrag handelt, kann anders als die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit objektiv bestimmt werden. Diese Eigenschaft haftet der Forderung unmittelbar an. Bei der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit i.S.v. §§ 130, 131 InsO handelt es sich hingegen um eine subjektive Eigenschaft, die in der Person des Forderungsinhabers begründet liegt und nicht in der Forderung selbst. Die Kenntnis tritt – anders als die Eigenschaft der Gesellschafterstellung – nicht erkennbar nach außen. Daneben führt die Eigenschaft der Forderung als Anspruch aus einem Gesellschafterdarlehen dazu, dass diese nach § 39 I Nr. 5 InsO nachrangig zu bedienen sind. Sie hat neben dem Auslösen der Anfechtbarkeit folglich noch eine weitere Bedeutung. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hingegen führt nur zu einer Anfechtbarkeit etwa nach §§ 130, 131 InsO. (2) Eine mögliche Kenntnis der XXX muss sich die Beklagte auch nicht über § 166 BGB zurechnen lassen. Nach § 166 I BGB muss sich der Vertretene die Kenntnis seines Wissensvertreters zurechnen lassen. Dies gilt auch für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Insolvenzanfechtungen (BGH NZI 2013, 253 Tz. 28 m.w.N.). § 166 BGB wird nicht nur auf die rechtsgeschäftliche Vertretung angewendet, sondern auch bei Personen, die mit der Aufgabe betraut sind, für den Geschäftsherren im Geschäftsverkehr aufzutreten (Herrler, in: Staudinger (2019), § 166 BGB Rn. 5, Schubert, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2018, § 166 BGB Tz. 28; Bork, BGB AT, Rn. 1662 f.). Die XXX war jedoch nicht Vertreterin der Beklagten. Auch eine Zurechnung als Wissensvertreterin nach § 166 BGB analog ist nicht möglich. Selbst wenn die XXX die Schuldnerin zur Zahlung an die Beklagte aufgefordert hat, war sie dafür nicht von der Beklagten betraut und handelte auch nicht für diese. Der Kläger hat bereits keine Tatsachen vorgetragen, die darauf hindeuten, dass die Beklagte von der XXX betraut wurde. Daneben handelte die Beklagte auch nach dem Vortrag des Klägers nicht im Interesse der XXX, sondern im eigenen Interesse. Nach Vortrag des Klägers teilte die XXX der Schuldnerin mit E-Mail vom 09.02.2015 mit, dass sie die streitgegenständliche Forderung abgetreten hätte. Am 22.05.2015 soll die Schuldnerin die XXX per Mail um einen Zahlungsaufschub bis zum 27./28.06.2015 gebeten haben, was die XXX zurückgewiesen und eine umgehende Zahlung verlangt haben soll. Es lag im eigenen Interesse der XXX, die Schuldnerin zur Zahlung auch abgetretener Forderungen anzuhalten. Nur so war für die XXX sichergestellt, dass sie ihre Forderungen werthaltig verkaufen konnte. 2.) Aufgrund der fehlenden Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin scheitert auch eine Anfechtung nach § 130 I Nr. 1 InsO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung geltend. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 28.08.2015 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxx (weiter: Insolvenzschuldnerin) bestellt (Az.: 15 IN 150/15; Anlage K1). Die Insolvenzschuldnerin hatte mit Schreiben vom 14.07.2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Der Beklagten wurde von der xxx (weiter: xxx), die ein Dienstleister für Mittelstandsfinanzierung in Deutschland ist, eine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin abgetreten (Anlagenkonvolut K 22). Zwischen der xxx und der Insolvenzschuldnerin bestand ein am 24.11.2014 geschlossener Rahmenvertrag (Anlage K 10), der von der xxx am 27.07.2015 gekündigt wurde (Anlage K 21). Laut dem Vertrag sollte die xxx auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin die Waren ihrer Lieferanten kaufen und diese unter Gewährung eines verlängerten Zahlungsziels von 60 Tagen an die Insolvenzschuldnerin weiterveräußern. Die xxx räumte der Insolvenzschuldnerin dabei eine befristete Einkaufslinie i.H.v. 100.000,00 Euro ein. Im April 2015 geriet die Insolvenzschuldnerin gegenüber der xxx in Zahlungsschwierigkeiten. Die xxx trat der Beklagten Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin ab, worauf die Insolvenzschuldnerin am 28.05.2015 53.843,26 Euro an die Beklagte leistete. Am 27.07.2015 kündigte die xxx die Geschäftsbeziehungen mit der Insolvenzschuldnerin. Der Kläger machte am 14.11.2018 Ansprüche aufgrund einer Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte geltend und forderte diese zur Rückzahlung von 53.843,26 Euro auf. Die Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 12.02.2019 zurück. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei seit September 2013 in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten gewesen und verweist dabei auf den Schriftverkehr mit verschiedenen Gläubigern (Anlagenkonvolut K 24). Spätestens mit dem 23.12.2013 hätte die Insolvenzschuldnerin die Zahlungen eingestellt, da sie bezogen auf die fälligen Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Kreditoren wenigstens 50 Prozent wöchentlich nicht ausglich und vor sich herschob (Anlage K 3). Das Zahlungsverhalten hätte sich im Anschluss nicht verbessert. Der xxx war aufgrund der Informationen, welche sie von der Insolvenzschuldnerin erhalten habe, bekannt, dass diese zahlungsunfähig war. In der Lebensmittelbranche, in der die Insolvenzschuldnerin tätig war, reichten die branchenüblichen Margen nicht aus, um die Zusatzkosten zu decken. Der XXX sei bekannt gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin die zusätzlichen Kosten, welche aus dem Rahmenvertrag entstanden, nur in Kauf nahm, um einen vollständigen Zusammenbruch zu verhindern. Diese Kosten seien auch unverhältnismäßig hochgewesen. Sie ist der Auffassung, die Kenntnis der XXX sei der Beklagten zuzurechnen. Die XXX habe der Insolvenzschuldnerin am 09.02.2015 mitgeteilt, dass die streitgegenständliche Forderung an die Beklagte abgetreten worden sei (Anlage K 30). Am 22.05.2015 habe die XXX die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung bis zum 27.05.2015 an die Beklagte aufgefordert, nachdem diese eine Zahlung bis zum 27./28.06.2015 zugesagt habe (Anlage K31). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.843,26 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 23.05.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber der Kirstein Rechtsanwaltskanzlei von der Verbindlichkeit von außergerichtlich entstandenen Kosten i.H.v. 480,20 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die XXX oder sie Kenntnis von einer möglichen Zahlungsunfähigkeit gehabt habe. Über die Kenntnis der XXX sei bereits durch das LG Heilbronn (Urt. v. 23.08.2019, Az. Bö 10 O 14/19) rechtskräftig entschieden worden.