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Leitsatz

IX ZR 116/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250523UIXZR116
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250523UIXZR116.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 116/21 Verkündet am: 25. Mai 2023 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130 Abs. 1 Satz 1; BGB § 166 Abs. 1 Im Rahmen des echten Factorings muss sich der Factor die Kenntnis des Forderungs- verkäufers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners oder den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen regelmäßig nicht allein wegen der den Forderungsverkäufer treffenden Pflichten zur Unterstützung des Factors bei der Forderungsdurchsetzung und zur Information des Factors über eine Zahlungsunfähig- keit begründende Umstände zurechnen lassen. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - IX ZR 116/21 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2021 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. September 2020 auch insoweit zurück- gewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 14. Juli 2015 am 28. August 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH (fortan: Schuldnerin). Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war die Produktion und der Vertrieb von Räucherfisch. Am 24. No- vember 2014 schloss die Schuldnerin mit der AG (fortan: AG), einem Dienstleister im Bereich der Mittelstandsfinanzierung, einen Rahmenvertrag, in dem sich die AG dazu verpflichtete, auf 1 - 3 - Anforderung der Schuldnerin Waren oder Investitionsgüter zu erwerben und an diese mit einem vereinbarten Zahlungsziel von 60 Tagen weiter zu veräußern. Die AG räumte der Schuldnerin ein Bestelllimit von 100.000 € ein. Die AG hatte im August 2014 ihrerseits einen Factoringver- trag mit der Beklagten geschlossen, in dem sie sich verpflichtet hatte, ihre künftig entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen oder Leistungen der Beklag- ten zum Kauf anzubieten und ihr bereits im Voraus abzutreten. Als Gegenleistung sollte die Beklagte der AG den Bruttobetrag der Forderung abzüg- lich einer Factoringgebühr und Zinsen gutschreiben. Gegenstand des Factoring- vertrags, in dem die Beklagte als Factor und die AG als Firma bezeichnet sind, waren folgende Regelungen: "7.1 Dem Factor obliegen Mahn- und weitergehende Rechtsverfol- gungsmaßnahmen für alle angekauften und abgetretenen Forderun- gen. […] […] 11.1 Die Firma verpflichtet sich, jede vom Factor geforderte Unter- stützung zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Debitoren nach besten Kräften unverzüglich zu gewähren, insbesondere durch Auskunftserteilung, Überlassung von Unterlagen sowie Abgabe aller Erklärungen, die ggf. zur Durchsetzung erforderlich sind. […]" Weitere Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der AG waren die Allgemeinen Factoringbedingungen der Be- klagten. Diese enthielten folgende Regelung: "4. b) Sind oder werden der Firma Umstände bekannt, welche die Zahlungsunfähigkeit des Debitors und die Durchsetzung einer zum 2 3 - 4 - Kauf anzubietenden, angebotenen bzw. angekauften Forderung ge- fährden könnten, hat sie dem Factor diese Umstände unverzüglich mitzuteilen." Am 9. Februar 2015 stellte die AG der Schuldnerin eine Rechnung für Warenlieferungen über 53.843,26 € und teilte ihr zugleich mit, dass sie die Forderung an die Beklagte abgetreten habe und der Rechnungsbetrag mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Beklagte gezahlt werden könne. Innerhalb des bis zum 9. Mai 2015 verlängerten Zahlungszeitraums beglich die Schuldnerin die Rechnung nicht. Am 22. Mai 2015 erklärte die Schuldnerin gegenüber der AG, sie könne eine Zahlung der Forderung bis zum 27. oder 28. Juni 2015 zusagen. Die AG lehnte eine Zahlung bis zum 27. oder 28. Juni 2015 ab, forderte die Schuldnerin zur Zahlung bis zum 27. Mai 2015 auf und drohte ihr für den Fall der Nichtzahlung an, dass die Einkaufslinie der Schuldnerin gestrichen werde. Am 28. Mai 2015 überwies die Schuldnerin den Rechnungsbetrag an die Beklagte. Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von 53.843,26 € nebst Zinsen sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsan- waltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 53.843,26 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wie- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZInsO 2021, 1805 ff veröffentlicht ist, hat den Anfechtungsanspruch gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO für begründet erachtet. Die Beklagte habe im Zeitpunkt der Zahlung am 28. Mai 2015 gewusst, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewe- sen sei. Offenbleiben könne, inwieweit die Beklagte eigene Kenntnis von der Zah- lungsunfähigkeit der Schuldnerin oder den zugrundeliegenden Umständen ge- habt habe. Die Beklagte müsse sich jedenfalls die Kenntnis der AG entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die AG sei nach der Arbeitsorganisation der Beklagten dazu berufen gewesen, für diese im Rechtsverkehr aufzutreten. Schon gemäß Nr. 11.1 des Factoringvertrags mit der Beklagten sei die AG verpflichtet gewesen, die Beklagte bei der Durchsetzung der an diese abgetretenen Forderungen zu unterstützen. Tat- sächlich sei die AG im Rahmen der Durchsetzung der Forderung gegen die Schuldnerin in erheblich weitergehendem Umfang eigenverantwortlich tätig geworden. Sie habe mit der Schuldnerin über die fristgerechte Zahlung ver- handelt und insbesondere die im Namen der Schuldnerin begehrte Verlängerung der Zahlungsfrist bis zum 27. oder 28. Juni 2015 abgelehnt. Dieses eigenverant- wortliche Tätigwerden der AG müsse sich die Beklagte entgegen- halten lassen, auch wenn Entsprechendes im Factoringvertrag zwischen ihr und der AG nicht vereinbart gewesen sei. Die Beklagte habe den Um- ständen nach Kenntnis von der Tätigkeit der AG gehabt und diese hingenommen. Dass die Beklagte trotz Verstreichens der Zahlungsfrist am 9. Mai 2015 bis zur Erfüllung der Forderung am 28. Mai 2015 untätig geblieben sei, sei 7 8 - 6 - nur dadurch zu erklären, dass sie davon ausgegangen sei, die Schuldnerin werde anderweitig zur zeitnahen Zahlung angehalten. Andernfalls hätte es nahegele- gen, dass die Beklagte jedenfalls den Kontakt zur Schuldnerin gesucht hätte. Ein etwaiges eigenes Interesse der AG an der Durchsetzung der For- derung stehe ihrer faktischen Einbeziehung in die Arbeitsorganisation der Be- klagten nicht entgegen. Die AG sei nach Nr. 4 Buchst. b der All- gemeinen Factoringbedingungen der Beklagten verpflichtet gewesen, Wissen betreffend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin an die Beklagte weiterzuleiten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann das Vorliegen der sub- jektiven Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO - also die positive Kenntnis der Beklagten als Anfechtungsgegnerin von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin - nicht angenommen werden. 1. Von der Revision unangefochten stellt das Berufungsgericht fest, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung an die Beklagte zah- lungsunfähig und dies der AG bekannt war. 2. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungs- gerichts, der Beklagten sei die Kenntnis der AG von der Zahlungs- unfähigkeit der Schuldnerin in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 166 Abs. 1 BGB entsprechend auch auf so genannte Wissensvertreter anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90, BGHZ 117, 104, 106 f mwN; 9 10 11 12 - 7 - vom 25. Oktober 2018 - IX ZR 168/17, ZIP 2019, 35 Rn. 13). Wissensvertreter ist dabei jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kennt- nis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten. Der Geschäftsherr muss sich seiner im rechtsgeschäftlichen Verkehr wie eines Vertreters bedienen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1971 - VIII ZR 182/69, BGHZ 55, 307, 311; vom 24. Ja- nuar 1992, aaO S. 107; vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11, NJW 2013, 448 Rn. 23); einer ausdrücklichen Bestellung zum rechtsgeschäftlichen Vertreter oder zum Wissensvertreter bedarf es hierfür nicht (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35 mwN). Die Wissenszurechnung beruht letztlich auf der Erwägung, dass der Geschäftsherr aus einer geschäftsorganisatorisch bedingten Wissensaufspaltung keine Vorteile ziehen soll (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, NJW 2016, 3445 Rn. 61). b) Nach diesen Maßstäben muss sich die Beklagte das Wissen der AG nicht zurechnen lassen. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Wissens- zurechnung auch im Rahmen der Insolvenzanfechtung in Betracht kommt (vgl. schon BGH, Urteil vom 15. Januar 1964 - VIII ZR 236/62, BGHZ 41, 17, 21 zu § 30 Nr. 1 KO; vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18, NZI 2020, 223 Rn. 14). So hat der Senat angenommen, dass sich ein Gläubiger das Wissen eines externen Dritten, den er ausdrücklich mit dem Empfang der schuldnerischen Leistung oder mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragt hat, zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 103/90, ZIP 1991, 39, 41 und vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 26 zum beauftragten Rechtsanwalt; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NZI 2014, 650 Rn. 38 zum Inkassounternehmen). Ebenso hat der Senat 13 14 - 8 - eine Wissenszurechnung für am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen etwa im Bankenbereich oder in der Versicherungswirtschaft, aber auch für Be- hörden angenommen, wenn es aufgrund einer arbeitsteiligen Organisation zu Wissensverlagerungen oder Wissensaufspaltungen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85 Rn. 16; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 14 ff). bb) Jedoch rechtfertigen weder die in Nr. 11.1 des Factoringvertrags und in Nr. 4 Buchst. b der Allgemeinen Factoringbedingungen niedergelegten Unter- stützungs- und Informationspflichten der AG eine Wissenszurech- nung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB, noch kann allein aus dem Umstand, dass die Beklagte trotz Verstreichens der Zahlungsfrist am 9. Mai 2015 bis zur Erfül- lung der Forderung am 28. Mai 2015 gegenüber der Schuldnerin untätig geblie- ben ist, darauf geschlossen werden, dass die Beklagte die AG mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat. (1) Aus den in Nr. 11.1 des Factoringvertrags und Nr. 4 Buchst. b der All- gemeinen Factoringbedingungen geregelten Pflichten der AG, die Beklagte bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Debitoren zu unterstützen und Informationen über die Zahlungsunfähigkeit eines Debitors mitzuteilen, folgt keine für eine Wissenszurechnung ausreichende Stellung der AG in Bezug auf die Beklagte. Bei diesen Regelungen handelt es sich um eine in echten Factoring-Ver- trägen typischerweise vorkommende Konkretisierung der sich bereits aus § 402 BGB ergebenden Nebenpflichten des Forderungsverkäufers (vgl. Bechtloff in 15 16 17 - 9 - Münchener Vertragshandbuch 2, Wirtschaftsrecht I, 8. Aufl., VI. 6. Factoring-Ver- trag, Anm. 48; Stumpf, BB 2021, 2056, 2059). Nach § 402 BGB ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forde- rung nötige Auskunft zu erteilen. Die Vorschrift gibt dem neuen Gläubiger im In- teresse der Verkehrsfähigkeit von Forderungen Hilfsansprüche gegen den bishe- rigen Gläubiger an die Hand, die dem neuen Gläubiger die erfolgreiche Durch- setzung der Forderung erleichtern sollen. Nach allgemeiner Meinung erstreckt sich die Auskunftspflicht des bisherigen Gläubigers auch auf die ihm bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und auf solche Tatsachen und Umstände, die erst nach der Abtretung eingetreten sind oder die ihm erst nach der Abtretung bekannt geworden sind (Staudinger/Busche, BGB, 2022, § 402 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Kieninger, 9. Aufl., § 402 Rn. 5). Bereits die Stellung des § 402 BGB im Gesetz spricht dafür, dass es sich bei der dort normierten Auskunftspflicht um eine reine Nebenpflicht des bisherigen Gläubi- gers handelt, deren Verletzung allenfalls eine Schadensersatzpflicht des bisheri- gen Gläubigers nach sich zieht (Staudinger/Busche, aaO Rn. 4; MünchKomm- BGB/Kieninger, aaO). Hingegen handelt es sich nicht um eine allgemeine Vor- schrift zur Wissenszurechnung. Aus der Nebenpflicht des Forderungsverkäufers zur Auskunftserteilung beim echten Factoring folgt damit für sich genommen keine für eine Wissenszurechnung ausreichende Stellung im Verhältnis zum Fac- tor. (2) Auch im Übrigen fehlt es nach den vorliegenden Bedingungen des Fac- toringvertrags an einer die Wissenszurechnung begründenden Beauftragung oder Einbeziehung der AG in die arbeitsteilige Organisation der Beklagten. Nach Nr. 7.1 des Factoringvertrags obliegen die Mahn- und weiterge- henden Rechtsverfolgungsmaßnahmen für alle angekauften und abgetretenen Forderungen der Beklagten. Eine Beteiligung der AG am Forde- 18 - 10 - rungseinzug ist gerade nicht vorgesehen. Diese ebenfalls für den echten Facto- ringvertrag typische Regelung (vgl. Bechtloff in Münchener Vertragshandbuch 2, Wirtschaftsrecht I, 8. Aufl., VI. 6. Factoring-Vertrag, mit Anm. 42; Stumpf, BB 2021, 2056, 2059) entspricht dem Umstand, dass der Factor beim echtem Factoring Inhaber der Forderung wird, weil er die Forderung zur eigenen Durch- setzung auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko ankauft. Eine Einbezie- hung des Forderungsverkäufers in die arbeitsteilige Organisation des Factors oder eine Beauftragung des Forderungsverkäufers mit dem Forderungseinzug ist damit nicht verbunden (vgl. Staudinger/Schilken, 2023, § 166 BGB Rn. 21.1; Krü- ger, NZI 2021, 1008, 1009; Stumpf, aaO S. 2059). Der Forderungsverkäufer ver- kauft seine Forderungen an den Factor als (Finanz)Dienstleister, bleibt aber von diesem rechtlich und organisatorisch unabhängig. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage beim echten Factoring maßgeblich von derjenigen bei Geltendma- chung einer Forderung im Wege der Beauftragung eines externen Dritten, etwa eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens, die die Forderung für den Gläubiger in dessen Interesse durchsetzen. (3) Schließlich erlauben die von der AG zur Forderungs- durchsetzung zugunsten der Beklagten vorgenommenen Handlungen im Streit- fall keinen ausreichend sicheren Schluss auf eine Beauftragung oder eine ar- beitsteilige Eingliederung des Forderungsverkäufers in den Forderungseinzug durch den Factor. Eine Zurechnung der Kenntnis eines Dritten als Wissensvertreter könnte zwar auch dann in Betracht kommen, wenn dieser ohne Vertretungsmacht oder ohne Auftrag gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90, BGHZ 117, 104, 107 f). Eine Wissenszurechnung setzt dann aber das Bestehen konkreter Anhaltspunkte dafür voraus, dass das Tätigwerden des Dritten dem Geschäftsherrn bekannt ist und von diesem wenigstens gebilligt wird (Lange, 19 20 - 11 - NZI 2020, 226; aA Stumpf, BB 2021, 2056, 2061). Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung erforderliche willentliche und bewusste Einschaltung des Dritten als Wissensvertreter des Geschäftsherrn darf nicht schlicht vermutet, sondern muss vom Tatrichter auf der Grundlage hinrei- chend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden. Es obliegt dem Insolvenz- verwalter darzulegen und zu beweisen, dass der Factor Kenntnis von dem Tätig- werden des Forderungsverkäufers hatte und dies wenigstens gebilligt hat. Solche Umstände ergeben sich hier nicht schon daraus, dass die AG die Schuldnerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung zur Zahlung bis zum 27. Mai 2015 aufforderte, hierzu Druck auf die Schuldnerin aus- übte und die Beklagte trotz Verstreichens der Zahlungsfrist am 9. Mai 2015 bis zur Erfüllung der Forderung am 28. Mai 2015 gegenüber der Schuldnerin untätig geblieben ist. Dass die Beklagte dieses Verhalten der AG kannte und sich zunutze machte, kann allein aus ihrer Untätigkeit bezüglich dieser For- derung nicht gefolgert werden. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, dass die AG oder andere Forderungsverkäufer sich auch bei weiteren an die Beklagte abgetretenen Forderungen entsprechend verhalten haben und die Beklagte dies duldete. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass ein der- artiges Tätigwerden des Forderungsverkäufers typischerweise zugleich in des- sen eigenem Interesse erfolgt. Zum einen wirkt sich eine verspätete Zahlung des Debitors auf die Höhe der vom Forderungsverkäufer an den Factor zu zahlende Vergütung aus. Diese besteht bei dem auch hier angewandten Nominalwertver- fahren aus einer festen Vergütung in Höhe eines prozentualen Anteils am Nomi- nalbetrag der Forderung für die Delkredereübernahme und aus einem Zins, der auf das jeweilige Finanzierungsvolumen berechnet wird, wobei die Zinsen von der Gutschrift oder Auszahlung des Forderungskaufpreises bis zur Zahlung des Debitors oder dem Eintritt des Delkrederefalls zu zahlen sind (vgl. Bechtloff in 21 - 12 - Münchener Vertragshandbuch 2, Wirtschaftsrecht I, 8. Aufl., VI. 6. Factoring-Ver- trag, Anm. 37; Hopt/Merkt/Scharff, Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., IV. O. 1 Factoringvertrag, Anm. 12; Stumpf, BB 2021, 2056, 2058). Zum anderen kann das Bestehen noch zur Zahlung offener, vom Factor angekaufter Forderungen gegen einen bestimm- ten Schuldner den Ankauf weiterer Forderungen gegen diesen hindern, insbe- sondere, wenn das für den betreffenden Schuldner eingeräumte Debitorenlimit ausgeschöpft ist. Der Forderungsverkäufer hat jedoch zur Sicherung seiner eige- nen Liquidität ein Interesse am fortlaufenden Forderungsankauf durch den Fac- tor, was die fristgerechte Rückführung angekaufter Forderungen durch den For- derungsschuldner voraussetzt (Stumpf, BB 2021, 2056, 2060). III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere Feststellungen des Beru- fungsgerichts zur Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sind nicht zu erwarten. Trotz Abweisung der Klage in erster Instanz mangels Zurechnung des Wissens der AG hat der Kläger in der Berufungsinstanz auch nach einem Hinweis des Berufungsgerichts keine weite- ren Tatsachen vorgetragen, die für eine Einordnung der AG als Wissensvertreter der Beklagten sprechen könnten, und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die AG nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht als Vertreterin der 22 - 13 - Beklagten tätig wurde, kommt es hierauf nicht an. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeit- raum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächti- gung als Vertreter auftritt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522). Hierzu hat der Kläger aber keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen. Ebenso wenig hat der Kläger behauptet, dass die Beklagte eigene Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder von Umständen hatte, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen las- sen (§ 130 Abs. 2 InsO). Schoppmeyer Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 10.09.2020 - 6 O 161/19 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.06.2021 - 9 U 109/20 -