Urteil
6 O 275/20
LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2022:0816.6O275.20.00
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Leitsätze
1. Eine Feststellungsklage über die Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag ist nur zulässig, wenn die Klägerseite hinreichend darlegt, dass ihr ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist oder entstehen wird. Dieses setzt eine Gegenüberstellung der relevanten Zahlen für den Gesamtvermögensvergleich voraus. Nur so kann das Gericht darüber entscheiden, ob die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12).(Rn.31)
2. Ergeben sich im Rahmen der Lohnbuchhaltung sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, muss ein Steuerberater seinen Mandanten auf die Notwendigkeit hinweisen, einen fachlich geeigneten Berater hinzuziehen (Anschluss BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03).(Rn.36)
3. Einem Mandanten kann als Beweiserleichterung die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens im Sinne eines Anscheinsbeweises zugutekommen, wenn die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters in der Verletzung einer Aufklärungs-, Hinweis- oder Beratungspflicht besteht. Auf einen Beweis des ersten Anscheins kann sich ein Mandant jedoch nicht berufen, wenn er später anwaltlichen Rat bei einem auf sozialrechtliche Fragestellungen spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt hat, diesen aber nicht zum Anlass genommen hat, die organisatorische Struktur in einer Weise zu verändern, dass daraus die Sozialversicherungsfreiheit für den Geschäftsführer folgen würde, so dass weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen und eine Kausalität des Schadens zu verneinen ist.(Rn.37)
(Rn.38)
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kiel vom 20.01.2022 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Feststellungsklage über die Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag ist nur zulässig, wenn die Klägerseite hinreichend darlegt, dass ihr ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist oder entstehen wird. Dieses setzt eine Gegenüberstellung der relevanten Zahlen für den Gesamtvermögensvergleich voraus. Nur so kann das Gericht darüber entscheiden, ob die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12).(Rn.31) 2. Ergeben sich im Rahmen der Lohnbuchhaltung sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, muss ein Steuerberater seinen Mandanten auf die Notwendigkeit hinweisen, einen fachlich geeigneten Berater hinzuziehen (Anschluss BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03).(Rn.36) 3. Einem Mandanten kann als Beweiserleichterung die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens im Sinne eines Anscheinsbeweises zugutekommen, wenn die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters in der Verletzung einer Aufklärungs-, Hinweis- oder Beratungspflicht besteht. Auf einen Beweis des ersten Anscheins kann sich ein Mandant jedoch nicht berufen, wenn er später anwaltlichen Rat bei einem auf sozialrechtliche Fragestellungen spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt hat, diesen aber nicht zum Anlass genommen hat, die organisatorische Struktur in einer Weise zu verändern, dass daraus die Sozialversicherungsfreiheit für den Geschäftsführer folgen würde, so dass weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen und eine Kausalität des Schadens zu verneinen ist.(Rn.37) (Rn.38) Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kiel vom 20.01.2022 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Durch den zulässigen Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 20.01.2022 ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Es bestehen schon erhebliche Zweifel an ihrer Zulässigkeit, in jedem Fall ist sie aber unbegründet. I. Für die Zulässigkeit der Klage bedarf es nach § 256 Abs. 1 ZPO eines Feststellungsinteresses der Klägerin. Von einem Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist insbesondere auszugehen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Dabei ist die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage grundsätzlich subsidiär. Zulässig ist eine Feststellungsklage nur, wenn eine Leistungsklage nicht möglich oder zumutbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistungsklage nicht bezifferbar ist, weil sich der Schaden bei Erhebung der Klage noch fortentwickelt oder konkrete Kosten für die Schadensbeseitigung noch nicht feststehen, sodass der Anspruch seiner Natur nach sinnvoller Weise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beurteilt werden kann (BGH, Urt. v. 30.03.1983, Az. VIII ZR 3/82, juris). Vorliegend stehen die einzelnen, von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen aufgrund der Sozialversicherungspflicht ihres Geschäftsführers zwar fest, die Klägerin hat sie dargelegt und beziffert. Eine noch offene Entwicklung könnte sich allerdings aufgrund der erforderlichen Berechnung eines Gesamtvermögensvergleichs ergeben. Ausgangspunkt für die Schadensberechnung nach § 249 Abs. 1 BGB ist die Differenzhypothese. Der Schaden beurteilt sich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses entstandenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs sind alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen zu erfassen und die hypothetische Vermögenslage ohne das Ereignis ist der tatsächlichen Vermögenslage gegenüberzustellen (BGH, Urt. v. 18.02.2016, Az. IX ZR 191/13, juris, Rn. 9). Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit die Klägerseite. Sie hat alle finanziellen und insbesondere auch steuerlichen Vor- und Nachteile für die Berechnung darzustellen. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin noch nicht alle für die endgültige Schadensberechnung erforderlichen Zahlen vorlegen kann, weil die Jahresabschlüsse für die Jahre 2020 und 2021 noch nicht erstellt sind. Die Zahlungen der Klägerin im August 2021 auf Nachforderungen der ... können sich gegebenenfalls günstig auf die Gesamtsteuerbelastung in diesem Jahr auswirken. Es bestehen dennoch erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage, weil die Klägerin auch die übrigen für den Gesamtvermögensvergleich erforderlichen Zahlen nicht hinreichend darlegt, obwohl sie bereits feststehen und dies im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.01.2022 mit den Parteien erörtert worden ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Feststellungsklage über die Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag nur zulässig ist, wenn die Klägerseite hinreichend darlegt, dass ihr ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist oder entstehen wird. Dafür ist eine Gegenüberstellung der relevanten Zahlen für den Gesamtvermögensvergleich erforderlich; denn nur so kann das Gericht darüber entscheiden, ob die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist (OLG München, Urt. v. 04.05.2011, Az. 15 U 2762/10, juris, Rn. 27 ff.; BGH, Urt. v. 10.07.2014, Az. IX ZR 197/12, juris, Rn. 10 ff.). Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Beispielsweise beziffert die Klägerin nicht die von 2003 bis einschließlich zum Jahr 2010 eigentlich für ihren Geschäftsführer zu leistenden Beiträge für die Sozialversicherung, die sie in Unkenntnis der Rechtslage nicht abgeführt und damit eingespart hat. Denn auch solche Ersparnisse sind im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs zu berücksichtigen. Auch sonstige finanzielle Vorteile oder Belastungen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Dazu gehören insbesondere etwaige Steuervorteile aufgrund der in den Jahren 2018 und 2019 geleisteten Zahlungen auf den ersten Beitragsbescheid der ... sowie die von der Klägerin nur völlig unsubstantiiert dargestellten negativen Auswirkungen von Liquiditätsengpässen auf das operative Geschäft durch die fehlende Anschaffung von Baumaschinen. Von einer konkreten Darlegung ist die Klägerin auch nicht aufgrund ihres Einwands entbunden, dass eine endgültige Berechnung nur durch einen Sachverständigen erfolgen könne. Vielmehr ist es zunächst Sache der darlegungsbelasteten Klägerin, die Anknüpfungstatsachen und Zahlen vorzutragen, die auch gerade ein Sachverständiger für seine Berechnung benötigen würde. II. Letztlich muss diese Frage nicht abschließend entschieden werden, weil die Feststellungsklage zumindest unbegründet ist. 1. Entgegen des Vortrags der Klägerin ergibt sich ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zum einen nicht aus einem Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB. Selbst wenn der Beklagte die von der Klägerin behaupteten Zusagen über eine Regulierung durch seine Haftpflichtversicherung gemacht hätte, würde es zum einen an der für ein solches Anerkenntnis erforderlichen Schriftform fehlen. Zum anderen ist einer entsprechenden Erklärung des Beklagten kein Rechtsbindungswille dahingehend zu entnehmen, dass er sich zu einer Zahlung an die Klägerin aus eigenen Mitteln verpflichten wollte. Ein verbindliches Anerkenntnis zu Lasten seiner Haftpflichtversicherung konnte der Beklagte hingegen – insoweit auch für die Klägerin unschwer erkennbar – nicht wirksam abgeben. 2. Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Rechtsverhältnis folgt zum anderen nicht aus dem Steuerberatervertrag zwischen den Parteien gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 675, 249 BGB. Zwar dürfte eine Pflichtverletzung des Beklagten aufgrund unzureichender Beratung im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers der Klägerin vorliegen. Ergeben sich im Rahmen der Lohnbuchhaltung sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, muss ein Steuerberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seinen Mandanten auf die Notwendigkeit hinweisen, einen fachlich geeigneten Berater hinzuziehen (BGH, Urt. v. 12.02.2004, Az. IX ZR 246/02, juris, Rn. 13; BGH, Urt. v. 23.09.2004, Az. IX ZR 148/03, juris, Rn. 13 m.w.N.; OLG Schleswig, Urt. v. 30.11.2018, Az. 17 U 20/18, juris, Rn. 21). Der Beklagte hätte der Klägerin im Hinblick auf den Bescheid der ... vom 03.03.2004 mit entsprechender rechtlicher Begründung (Anl. K 2) dazu raten müssen, sich zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status ihres Geschäftsführers an einen auf diesem Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Jedoch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihr aus dem fehlenden Hinweis ein kausaler Schaden entstanden ist. Der Mandant ist bei einer Pflichtverletzung des Steuerberaters gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne Pflichtverletzung stünde. Insoweit ist der Schaden nur dann kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen, wenn der Mandant darlegen kann, dass er sich beratungsgemäß verhalten hätte und der Schaden in Folge des beratungsgemäßen Verhaltens nicht eingetreten wäre. Dabei kann dem Mandanten als Beweiserleichterung die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens im Sinne eines Anscheinsbeweises zugutekommen, wenn die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters – wie vorliegend – in der Verletzung einer Aufklärungs-, Hinweis- oder Beratungspflicht besteht (Laumen, DStR 2015, 2570, 2573, beck-online; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 7. Auflage, S. 446, Rn. 2036 ff. m.w.N.). Auf einen Beweis des ersten Anscheins, dass sie sich bei pflichtgemäßer Beratung durch den Steuerberater beratungsrichtig verhalten hätte, kann sich die Klägerin vorliegend jedoch nicht berufen. Die Klägerin hat im Hinblick auf den Bescheid der ... vom 18.10.2016 anwaltlichen Rat bei einem auf sozialrechtliche Fragestellungen spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt und Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt sowie Klage erhoben. Insoweit ist davon auszugehen, dass sie bei entsprechendem Hinweis durch den Beklagten auch schon in einem früheren Verfahrensstadium zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status ihres Geschäftsführers rechtlichen Rat eingeholt hätte. Jedoch hat die Klägerin weder die rechtliche Beratung noch die rechtliche Begründung aus dem Bescheid der ... vom 18.10.2016 zum Anlass genommen, ihre organisatorische Struktur in einer Weise zu verändern, dass daraus die Sozialversicherungsfreiheit für ihren Geschäftsführer folgen würde. Vielmehr hat sie einen rechtlichen Rahmen beibehalten, bei dem sie weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abführen muss und eine Kausalität des Schadens insoweit zu verneinen ist. Der Geschäftsführer der Klägerin ist bis heute nicht Gesellschafter und hält entsprechend auch nicht mindestens 50 % der Gesellschafteranteile. Ihm steht insoweit keine formelle Weisungsbefugnis zu und er ist daher als ein abhängig Beschäftigter zu versichern. Auch wenn die Klägerin vorträgt, dass sie bei Kenntnis der Rechtslage bereits 2007 Geschäftsteile an ihren Geschäftsführer übertragen hätte, ist dies bislang nicht geschehen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, dass eine Änderung vor 2011 durchgeführt worden wäre, auf die bisher aber weiterhin verzichtet wurde. Auch der notariell beurkundete Treuhandvertrag vom 13.01.2017 (Anl. K 13) kann an der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers der Klägerin nichts ändern. Zwar ist darin geregelt, dass das Stimmrecht der Alleingesellschafterin nur auf Weisung des Geschäftsführers ausgeübt werden dürfe. Ob die Beteiligten der Klägerin bei Kenntnis der Rechtslage einen solchen Vertrag bereits früher geschlossen hätten, kann dahinstehen. Denn die Klägerin konnte nicht darlegen, dass die ... wegen des Treuhandvertrags zu einer die abhängige Beschäftigung ausschließenden Beurteilung gekommen wäre. Vielmehr hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Treuhandvertrag wegen seiner rein schuldrechtlichen Wirkung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung ist (BSG, NZS 2021, 139, Rn. 17; BSG, Urt. v. 12.5.2020, Az. B 12 R 11/19 R, BeckRS 2020, 24446, beck-online, Rn. 17 ff.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2, 3 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Leistung von Schadensersatz aus einem Steuerberatervertrag verpflichtet ist. Die Klägerin ist eine im April 2003 gegründete GmbH, die im Wesentlichen Tiefbauarbeiten erbringt.Der Beklagte ist Steuerberater und übernahm seit der Gründung der Klägerin deren steuerliche Beratung und die Regelung steuerlicher Angelegenheiten. Dazu gehörte unter anderem die Erstellung der Steuererklärungen und Bilanzen, die Lohnbuchhaltung sowie die Begleitung bei Betriebsprüfungen. Die Klägerin bestand zunächst aus zwei Gesellschaftern, der Geschäftsführer der Klägerin war zu keiner Zeit ihr Gesellschafter.Eine kurz nach der Gründung angedachte Übertragung von 90 % der Gesellschafteranteile auf den Geschäftsführer ist nicht umgesetzt und ins Handelsregister eingetragen worden. Nach dieser Planung hätte eine der Gesellschafter, die Lebensgefährtin des Geschäftsführers, 10 % der Geschäftsanteile behalten und der zweite Gesellschafter hätte ausscheiden sollen. Im Juni 2003 verstarb der zweite Gesellschafter und nach erbrechtlichen Streitigkeiten erhielt die andere Gesellschafterin 100 % der Geschäftsanteile der Klägerin. Der Geschäftsführer hatte formell keine Rechtsmacht, Weisungen der Alleingesellschafterin zu Fall zu bringen. Mit Bescheid vom 03.03.2004 wies die ... die Klägerin darauf hin, dass ihr Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem pflichtversicherten Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zuzurechnen und entsprechend wie ein Arbeitnehmer zu versichern sei. Die ... forderte die Klägerin zur Beitragszahlung für die Unfallversicherung auf. Hinsichtlich der Begründung wird auf den rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 03.04.2004 Bezug genommen (Anl. K 2). Im Jahr 2007 erließ die ... auf Grundlage des Bescheides vom 03.03.2004 Beitragsbescheide für die Jahre 2004-2005. Mit Schreiben vom 05.11.2007 meldete sich der Beklagte im Namen der Klägerin schriftlich bei der ... mit dem Hinweis, dass der Geschäftsführer nicht rentenversicherungspflichtig sei und die entsprechenden Beitragsbescheide aufzuheben seien (Anl. K 3). Dies lehnte die ... mit Schreiben vom 08.11.2007 ab, hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf das Schreiben verwiesen (S. 6 der Klagschrift, Bl. 10 d.A.). Der Beklagte empfahl der Klägerin, die offenen Beiträge zur Unfallversicherung zu zahlen. Er wies hingegen nicht darauf hin, eine fachkundige Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage einzuholen. Die Klägerin meldete ihren Geschäftsführer in der Folgezeit nicht zur Sozialversicherung an und führte die entsprechende Beiträge nicht ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin ab dem 08.12.2015 durch die ... entschied diese für den Prüfzeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 auch über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers. Mit Bescheid vom 17.10.2016 stellte sie fest, dass dieser als abhängig Beschäftigter anzusehen sei. Hinsichtlich der Begründung wird auf die rechtlichen Ausführungen in dem Bescheid verwiesen (Anl. K 17). Am 18.10.2016 erließ die ... einen Beitragsbescheid und forderte rückständige Beträge in Höhe von 48.840,14 € und Säumniszuschläge in Höhe von 11.558,50 €, insgesamt 60.548,40 € von der Klägerin (Anl. K 18-I). Die Klägerin legte gegen den Feststellungsbescheid erfolglos Widerspruch ein. Dieser wurde mit Bescheid vom 05.10.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies ... auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 05.10.2017 Bezug genommen (Anl. K 4). Gegen den Widerspruchsbescheid reichte die Klägerin beim Sozialgericht Kiel Klage ein, die sie später zurücknahm. Für die Rechtsverteidigung beauftragte sie die Kanzlei ... aus ..., die u.a. auf Fragen des Sozialrechts spezialisiert ist. Der Klägerin entstanden insoweit Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.826,25 €. An die Einzugsstelle der ... zahlte sie sodann den geforderten Betrag in Höhe von 60.548,40 €. Darüber hinaus musste die Klägerin für ihren Geschäftsführer Beiträge zur Berufsgenossenschaft in Höhe von 4.455,28 € abführen. Die ... setzte als Einzugsstelle der rückständigen Forderungen durch gesonderten Bescheid einen weiteren Zinsbetrag in Höhe von 2.330,00 € fest, den die Klägerin ausglich. Die Alleingesellschafterin und der Geschäftsführer der Klägerin schlossen am 13.01.2017 einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag, nach welchem das Stimmrecht der Gesellschafterin nur auf Weisung des Geschäftsführers ausgeübt werden darf. Für weitere Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Anl. K 13). Dadurch sollte der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers im Hinblick auf seine weitergehenden Befugnisse entfallen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2018 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 22.09.2018 erfolglos auf, den an die ... gezahlten Betrag in Höhe von 60.548,40 € zu regulieren. In der Zwischenzeit kam es zu einer weiteren Betriebsprüfung durch die ... gemäß § 28p SGB IV bei der Klägerin ab dem 19.08.2019 für den Prüfzeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018. Am 08.11.2019 erließ die ... aufgrund der im Bescheid vom 17.10.2016 festgestellten Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers der Klägerin einen weiteren Beitragsbescheid und forderte rückständige Beträge in Höhe von 37.281,64 € und Säumniszuschläge in Höhe von 11.558,50 €, insgesamt 48.840,14 € von der Klägerin (Anl. K 18-II). Die Klägerin zahlte die Nachforderungsbeträge aus diesem zweiten Bescheid und auch anteilige Beträge auf den ersten Bescheid im August 2021. Die Jahresabschlüsse für die Jahre 2020 und 2021 sind bislang noch nicht erstellt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe dem Geschäftsführer der Klägerin mehrfach zugesagt, den Schaden über seine Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. Sie meint, der Beklagte hätte ihr aufgrund der Korrespondenz mit der ... empfehlen müssen, eine fachkundige Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Fragen durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt herbeizuführen. Sie behauptet dazu, sie hätte bei entsprechender Beratung schon im Jahr 2007 den Gesellschaftsvertrag notariell abgeändert und dem Geschäftsführer 90 % der Geschäftsanteile der GmbH überlassen oder schon damals den Treuhandvertrag über das Weisungsrecht des Geschäftsführers geschlossen. Ursprünglich hat die Klägerin angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.548,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2018 zu zahlen, sowie den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 9.611,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und schließlich den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2018 zu zahlen. Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, hat das Gericht die Klage durch Versäumnisurteil vom 20.01.2022 abgewiesen. Das Versäumnisurteil ist der Klägerin am 31.01.2022 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit bei Gericht am 14.02.2022 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Landgerichts Kiel vom 20.01.2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch den Erlass des Prüfbescheides der ... vom 18. Oktober 2016 zum Aktenzeichen ... (Prüfzeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014) und des Prüfbescheides der ... vom 8. November 2019 zum Aktenzeichen ... (Prüfzeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018) entstanden sind und noch entstehen werden. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, der Klägerin fehle es schon am erforderlichen Feststellungsinteresse. Der angebliche Schaden sei bezifferbar, weshalb die Leistungsklage vorrangig sei. Unabhängig hiervon mangele es aber auch an einer Pflichtverletzung durch den Beklagten und an einem kausalen Schaden der Klägerin. Der mit der Klage behauptete Schaden wäre auch bei pflichtgemäßem Beratungsverhalten des Beklagten eingetreten. Außerdem habe die Klägerin den Schaden nicht hinreichend beziffert und vermögenswerte Vorteile außer Acht gelassen. Insbesondere sei im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs zu berücksichtigen, dass die Klägerin vor 2011 keine Beiträge abgeführt und durch eine erhöhte Beitragslast Steuerersparnisse durch Körperschaftssteuervorteile, Solidaritätszuschlagsvorteile und Gewerbesteuervorteile in Höhe von über 30% erzielt habe. Der Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung. Die Klage ist dem Beklagten am 13.11.2020, der nunmehr gestellte Feststellungsantrag am 16.02.2022 zugestellt worden.