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Urteil

6 O 315/21

LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2022:0825.6O315.21.00
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Leitsätze
1. Trifft der Steuerberater bei der Lohnbuchhaltung auf Schwierigkeiten rechtlicher Art bzw. stellt sich die Rechtslage für ihn als unklar dar, hat er seinen Mandanten auf die Einholung anwaltlichen Rechtsrats hinzuweisen (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02). Ein solcher Fall liegt u.a. vor, wenn ein besonderer Anlass besteht, die Richtigkeit der Lohnbuchführung zu hinterfragen (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I-23 U 70/20).(Rn.22) 2. Wenn ein Steuerberater ein Unternehmen darauf hingewiesen hat, dass für die Geschäftsführer bislang kein Sozialversicherungsabzug vom Gehalt vorgenommen worden und daher vom Unternehmen selbst noch zu prüfen sei, ob bereits ein sozialversicherungsrechtliches Überprüfungsverfahren stattgefunden habe und zudem im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit immer wieder die Prüfung der Sozialversicherungsfreiheit thematisiert worden ist, dann erscheint es fraglich, ob der Steuerberater auch noch empfehlen musste, einen im Sozialversicherungsrecht besonders ausgewiesenen Anwalt einzuschalten, oder ob er bei einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmen davon ausgehen durfte, dass deren Geschäftsführung selbst die nötigen Rückschlüsse aus den Hinweisen ziehen und sich entsprechenden Rechtsrat einholen wird.(Rn.23) 3. Der Mandant ist hinsichtlich des erlittenen Schadens darlegungs- und beweisbelastet. Er hat alle finanziellen und insbesondere auch steuerlichen Vor- und Nachteile für die Berechnung darzustellen. Der Steuerberater kann sich darauf beschränken, den Schaden zu bestreiten.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trifft der Steuerberater bei der Lohnbuchhaltung auf Schwierigkeiten rechtlicher Art bzw. stellt sich die Rechtslage für ihn als unklar dar, hat er seinen Mandanten auf die Einholung anwaltlichen Rechtsrats hinzuweisen (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02). Ein solcher Fall liegt u.a. vor, wenn ein besonderer Anlass besteht, die Richtigkeit der Lohnbuchführung zu hinterfragen (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I-23 U 70/20).(Rn.22) 2. Wenn ein Steuerberater ein Unternehmen darauf hingewiesen hat, dass für die Geschäftsführer bislang kein Sozialversicherungsabzug vom Gehalt vorgenommen worden und daher vom Unternehmen selbst noch zu prüfen sei, ob bereits ein sozialversicherungsrechtliches Überprüfungsverfahren stattgefunden habe und zudem im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit immer wieder die Prüfung der Sozialversicherungsfreiheit thematisiert worden ist, dann erscheint es fraglich, ob der Steuerberater auch noch empfehlen musste, einen im Sozialversicherungsrecht besonders ausgewiesenen Anwalt einzuschalten, oder ob er bei einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmen davon ausgehen durfte, dass deren Geschäftsführung selbst die nötigen Rückschlüsse aus den Hinweisen ziehen und sich entsprechenden Rechtsrat einholen wird.(Rn.23) 3. Der Mandant ist hinsichtlich des erlittenen Schadens darlegungs- und beweisbelastet. Er hat alle finanziellen und insbesondere auch steuerlichen Vor- und Nachteile für die Berechnung darzustellen. Der Steuerberater kann sich darauf beschränken, den Schaden zu bestreiten.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzspruch mangels Darlegung eines Schadens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Einen Anspruch kann der Kläger insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1, 675 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Steuerberatervertrag herleiten. 1. Zwar dürfte die Beklagte passivlegitimiert sein, weil sie sich gegenüber der XXX auch zur Erbringung der Lohn- und Finanzbuchhaltung verpflichtet hat. Aus Sicht eines objektiven Empfängers dürfte das Angebotsschreiben vom 23.08.2010 (Anl. B 1) nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen sein, dass Vertragspartnerin für alle Bereiche die Beklagte war und diese ihrerseits für die Lohn- und Finanzbuchhaltung ihre Schwestergesellschaft, die XXX, zur Unterstützung einbeziehen konnte. Auch kommt eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Steuerberaterverhältnis in Betracht, weil sie die XXX nicht explizit auf die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Gesellschafters XXX hingewiesen hat. Trifft der Steuerberater bei der Lohnbuchhaltung auf Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art oder stellt sich die Rechtslage für ihn als unklar dar, hat er seinen Mandanten auf die Einholung anwaltlichen Rechtsrats hinzuweisen (BGH, Urt. v. 12.02.2004, Az. IX ZR 246/02, juris Rn. 13). Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerberater bei der Bearbeitung des Mandats nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte erkennt oder ein besonderer Anlass besteht, die Richtigkeit der Lohnbuchführung zu hinterfragen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.07.2020 – I-23 U 70/20 –, juris, Rn. 16, 18; OLG Schleswig, Urt. v. 30.11.2018 – 17 U 20/18 –, juris, Rn. 22). Vorliegend kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie die Problematik um eine mögliche Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter der XXX nicht erkannt hat. Vielmehr hat sie das Unternehmen mit E-Mail vom 01.02.2011 explizit darauf hingewiesen, dass für die Geschäftsführer bislang kein Sozialversicherungsabzug vom Gehalt vorgenommen worden und daher vom Unternehmen selbst noch zu prüfen sei, ob bereits ein sozialversicherungsrechtliches Überprüfungsverfahren stattgefunden habe. Auch hat sie in diesem Zusammenhang relevante Unterlagen des Unternehmens angefordert und im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit immer wieder die Prüfung der Sozialversicherungsfreiheit thematisiert. Es erscheint fraglich, ob sie vor diesem Hintergrund der XXX auch noch einmal explizit empfehlen musste, einen im Sozialversicherungsrecht besonders ausgewiesenen Anwalt einzuschalten, oder ob sie bei einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmen davon ausgehen durfte, dass deren Geschäftsführung selbst die nötigen Rückschlüsse aus den Hinweisen ziehen und sich entsprechenden Rechtsrat einholen würde. 2. Im Ergebnis können diese rechtlichen Fragestellungen offen bleiben, weil der Kläger einen Schaden der XXX nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat den Geschädigten durch die Schadensersatzleistung gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde. Ausgangspunkt für die Schadensberechnung nach § 249 Abs. 1 BGB ist die Differenzhypothese. Der Schaden beurteilt sich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses entstandenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Dabei erfasst der erforderliche Gesamtvermögensvergleich nicht nur Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urt. v. 16.07.2015 – IX ZR 197/14, juris, Rn. 32). Im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs sind alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen zu erfassen und die hypothetische Vermögenslage ohne das Ereignis ist der tatsächlichen Vermögenslage gegenüberzustellen (BGH, Urt. v. 18.02.2016, Az. IX ZR 191/13, juris, Rn. 9). Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der geschädigte Mandant; der Steuerberater kann sich darauf beschränken, den Schaden zu bestreiten (Gräfe/Wollweber/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 7. Aufl., Rn. 1968 ff m.w.N.). Der Geschädigte hat alle finanziellen und insbesondere auch steuerlichen Vor- und Nachteile für die Berechnung darzustellen. Vorliegend hat der Kläger die Arbeitnehmeranteile für den Gesellschafter XXX als Schaden geltend gemacht, welche von der XXX zu begleichen waren und gemäß § 28g S. 3 SGB IV von dem Gesellschafter nicht mehr zurückverlangt werden konnten. Er hat hingegen nicht die finanziellen Vorteile, die aus dem haftungsbegründenden Ereignis folgten, dargelegt und beziffert. So ist als positiver Effekt die durch die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge geminderte Steuerbelastung der XXX zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 13.05.2016 – 3 U 167/16, BeckRS 2016, 19384). Beitragsnachforderungen sind gewinnmindernd und somit als ein die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage mindernder Betriebsaufwand zu berücksichtigen (OLG Dresden, Urt. v. 09.05.2018 – 13 U 1538/17, BeckRS 2018, 44892, Rn. 66). Eine konkrete Bezifferung hat der Kläger nicht dargelegt. Darüber hinaus hätte der Kläger die in den Jahren 2010 bis 2014 nicht gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für den Gesellschafter XXX beziffern und in den Gesamtvermögensvergleich mit aufnehmen müssen. Diese Beiträge hat die XXX mit der Beklagten aufgrund der fehlerhaften Einordnung des Gesellschafters XXX nicht abgeführt und wegen der Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach § 25 SGB IV dauerhaft eingespart. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Leistungsfreiheit hinsichtlich der Arbeitgeberanteile ein kongruenter Vorteil, der auf den Schaden des geschädigten Mandanten anzurechnen sind. Der Vorteil der verjährten Beitragspflicht des Arbeitgebers und der Nachteil des in der unverjährten Zeit ausgeschlossenen Abzugs des Arbeitnehmeranteils stehen in einem inneren Zusammenhang, der beide Positionen zu einer Rechnungseinheit verbindet (BGH, Urt. v. 23.09.2004, Az. IX ZR 148/03, juris, Rn. 18). Der verjährte Zeitraum umfasst vorliegend rund fünf Jahre und ist damit – im Hinblick auf das Ausscheiden des Gesellschafters XXX zum 01.12.2016 – deutlich länger als der Zeitraum, für den Nachforderungen durch die XXX erfolgt sind. Es ist naheliegend, dass bei einer Saldierung der finanziellen Vor- und Nachteile ein Schaden rechnerisch nicht festzustellen ist. Der Kläger hätte die Zahlen zumindest darlegen und eine Saldierung vornehmen müssen. Ob darüber hinaus die durch die Beitragsnachzahlung zugunsten des Gesellschafters XXX erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung zu berücksichtigen gewesen wären, kann – im Hinblick auf die bereits unzureichende Darlegung der finanziellen Vorteile für die Gesellschaft selbst – dahinstehen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatungsvertrag. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXX (Beschluss des AG Kiel vom 01.12.2020, Geschäftszeichen: 25 IN 130/20). Die XXX ist Rechtsnachfolgerin der XXX und ein Unternehmen, das im Bereich Handel/Verkauf mit Textilien tätig war. Die GmbH hatte zwei Gesellschafter und zumindest ab dem 01.01.2015 hielt Herr XXX einen Geschäftsanteil von 50,39 % und Herr XXX einen Anteil von 49,68 %. Am 01.12.2016 schied Herr XXX aus der Gesellschaft aus. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen in der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung anbietet und ursprünglich unter dem Namen XXX geführt wurde. Am 15.05.2019 kam es zur Umfirmierung der Beklagten in XXX (Anl. K 3). Im September 2010 unterschrieb der Geschäftsführer der XXX ein von der XXX mit „Angebot und Auftragsbestätigung“ im Betreff ausgewiesenes Schreiben, in dem die Beklagte anbot, über ihre Schwestergesellschaft, die XXX, die Lohn- und Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Vereinbarung wird auf das Schreiben vom 23.08.2010 verwiesen (Anl. B 1). Der XXX wurde ein Auftrag zur Übertragung von Mandantendaten auf die XXX übersandt (Anl. B 2) und die Tochtergesellschaft der Klägerin stellte auch ihre Rechnungen direkt an die XXX (exemplarisch Anl. B 3). Das Mandatsverhältnis wurde rund zehn Jahre später durch Schreiben der Klägerin vom 30.10.2020 mit Wirkung zum 01.11.2020 gekündigt (Anl. K 6, Bl. 131 d. A.). Die XXX behandelte die Beschäftigung des Gesellschafters XXX in dem Zeitraum des Mandatsverhältnisses als sozialversicherungsfrei und führte keine Sozialversicherungsbeiträge für diesen ab. Die Beklagte übernahm diese Einstufung von dem vorangegangenen Steuerberaterbüro, das im Rahmen der Lohnbuchhaltung die Abrechnung für den Gesellschafter XXX ebenfalls frei vorgenommen hatte. Mit E-Mail vom 01.02.2011 wies die Beklagte die XXX darauf hin, dass für die Geschäftsführer bislang kein Sozialversicherungsabzug vom Gehalt vorgenommen wurde und durch die Mandantin insoweit noch zu klären sei, ob bereits ein sozialversicherungsrechtliches Überprüfungsverfahren erfolgt sei. Gleichzeitig forderte sie Unterlagen von der Geschäftsführung der XXX zum Gesellschaftsvertrag der XXX und zu Kopien der Protokolle der Gesellschafterversammlungen des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum Erstellungszeitpunkt des Jahresabschlusses 2010 an (Anl. B 5). Von den angeforderten Unterlagen übersandte die XXX allein den Gesellschaftervertrag, der nur die Höhe des Gesamtstammkapitals ausweist, die Beteiligungsverhältnisse und Stimmrechte hingegen nicht enthält. Eine weitere Nachfrage der Beklagten erfolgte im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses für die XXX für das Jahr 2010 im Jahr 2011. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten notierte handschriftlich „50 % - sozialversicherungsfrei – unstrittig? – Rücksprache“ (Anl. B 6). Darüber hinaus besprach die Beklagte die Frage der Sozialversicherungsfreiheit der Geschäftsführung noch einmal am 31.10.2011 mit Herrn XXX (Anl. B 11). Im Jahresabschluss für das Jahr 2010 nahm die Beklagte die „Gesellschaftsrechtlichen Grundlagen“ auf, wonach die beiden Gesellschafter XXX und XXX jeweils 12.900,00 € und damit die Hälfte des Stammkapitals hielten (Anl. B 7). Ein Leseexemplar wurde der Geschäftsführung und Herrn XXX von der XXX mit der Bitte um kritische Durchsicht übersandt (Anl. B 8 und B 9). Änderungswünsche wurden insoweit nicht geäußert. Anlässlich zweier im September 2019 und November 2019 durchgeführter Betriebsprüfungen bei der XXX für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 stellte die XXX fest, dass der Gesellschafter XXX in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Unternehmen stand, weil ihm keine Sperrminorität eingeräumt worden war. Mit Bescheid vom 16.12.2019 setzte die XXX gegen die XXX eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 18.368,40 € fest. Hinsichtlich der rechtlichen Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid verwiesen (Anl. K 1). Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2020 auf, die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe der Arbeitnehmeranteile des Gesellschafters XXX von 9.184,20 € bis spätestens 08.01.2021 an ihn zu leisten (Anl. K 2). Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei dazu verpflichtet gewesen, ob den sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesellschafters XXX zu prüfen und insoweit die Einschaltung eines im Sozialversicherungsrecht besonders ausgewiesenen Beraters zu empfehlen. Der Kläger behauptet dazu, dass der Gesellschafter Herr XXX die Beklagte bereits 2013 darauf hingewiesen habe, dass er selbst mit 50,39 % und der Gesellschafter XXX mit 49,61 % an der XXX beteiligt seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.184,20 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie schon nicht passivlegitimiert sei und allein damit beauftragt gewesen sei, Jahresabschlüsse und betriebliche Steuererklärungen für die XXX zu erstellen. Mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung sei hingegen ihre Schwestergesellschaft, die XXX, beauftragt gewesen. Die Beklagte behauptet außerdem, die zuständigen Mitarbeiter der XXX hätten auf Nachfrage mitgeteilt, dass die beiden Gesellschafter je 50 % des Stammkapitals hielten. Schließlich vertritt die Beklagte die Ansicht, dass der Kläger einen Schaden nicht hinreichend schlüssig dargelegt habe, weil er die Anforderungen an den zu erstellenden Gesamtvermögensvergleich im Rahmen der Differenzhypothese nicht beachtet und die Grundsätze der konsolidierten Schadensberechnung außer Acht gelassen habe. Die Klage ist am 04.02.2022 zugestellt worden. Der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.06.2022 persönlich angehört worden, es wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. 121 ff. d. A.).