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Urteil

2 O 183/09

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2009:1223.2O183.09.00
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Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der

Urkunde des Notars J vom 10.07.2007,

Nr. xxx der Urkundenrolle für 2007, wird in Höhe von 6.000,00 € für

unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 5/6, der Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars J vom 10.07.2007, Nr. xxx der Urkundenrolle für 2007, wird in Höhe von 6.000,00 € für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 5/6, der Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht geltend, dass der Beklagte zu Unrecht aus der im Tenor genannten notariellen Urkunde vollstreckt. Mit der Urkunde schlossen die Parteien am 10.07.2007 einen Vertrag, wonach der Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 24.700,- € gewährte, welches ab dem 01.09.2007 in monatlichen Raten von je 1.000,- € zurückzuzahlen und mit 5 % zu verzinsen war. Der Kläger unterwarf sich wegen des Darlehensbetrages und der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unter Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit. Am gleichen Tage schlossen die Parteien mit der Urkunde Nr. 226/2007 einen Vertrag, mit welchem der Beklagte dem Kläger einen Geschäftsanteil an der "xxx T2 mbH" zum Nennbetrag für 12.450,- € verkaufte und diesen an ihn abtrat, zugleich wurde die GmbH in "yyy mbH" umfirmiert. Ferner beschlossen die Parteien die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um weitere 25.000,- €. Jeder Gesellschafter übernahm aufgrund dieser Stammkapitalerhöhung einen weiteren Gesellschaftsanteil in Höhe von 12.500,- €. Für weitere Einzelheiten wird auf die Urkunde Nr. xxx/2007 des Notars J (Bl. 20 ff. GA) Bezug genommen. Mit Urkunde Nr. xxx/2007 vom gleichen Tag ermächtigten die Parteien den Notar J zur Beantragung der Eintragung der Änderungen in das Handelsregister. Der Beklagte bestätigte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH mit Schreiben vom 12.07.2008, dass die Gesellschafter jeweils auf die übernommene Stammeinlage einen Betrag in Höhe von 6.250,00 € eingezahlt haben und dieser der Gesellschaft zur freien Verfügung stehe. Der Kläger zahlte auf das Darlehen am 18.10.2007 einen Betrag in Höhe von 4.000,- € zurück, am 03.12.2007 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.000,- €. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 11.01.2008 kündigte der Kläger seinen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer, mit Schreiben vom 11.03.2008 erklärte der Kläger "die Kündigung seines Geschäftsanteils zum nächstmöglichen Zeitpunkt", für Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben Bezug (Bl. 33-36 GA) genommen. Der Beklagte ließ dem Kläger die vollstreckbare Ausfertigung der streitgegenständlichen Urkunde zustellen. Die Zustellung erfolgte am 17.04.2009. Der Kläger meint, der Beklagte dürfe aus der streitgegenständlichen Urkunde nicht vollstrecken. Er trägt dazu vor: Das Darlehen sei bereits nicht ausgezahlt worden. Zwar habe die Auszahlung durch Verrechnung mit dem Kaufpreis für den Geschäftsanteil und durch Erbringung der Kapitalerhöhung erfolgen sollen. Die Kapitalerhöhung der GmbH sei jedoch nicht erfolgt. Die Gesellschaft sei nicht gegründet worden. Da das Darlehen und der Vertrag über die GmbH ein verbundenes Geschäft gewesen sei, könne der Beklagte aus dem Darlehensvertrag nach dem Austritt des Klägers aus der GmbH keine Rechte mehr herleiten. Mit Schriftsatz vom 01.10.2009 hat der Kläger hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt, die ihm zustünden, da es bei der Geschäftsleitung in der GmbH zu Fehlverhalten des Beklagten gekommen sei, welches zu seinem Austritt aus der GmbH geführt habe. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars J. in ####1 E vom 10.07.2007, Nr. xxx der Urkundenrolle für 2007, für unzulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, den Darlehensbetrag in voller Höhe ausgezahlt zu haben. 12.450,- € seien für den Kaufpreis des Geschäftsanteils verrechnet worden. 6.250,- € seien als Kapitalerhöhung auf ein Gesellschaftskonto der GmbH eingezahlt worden. Weitere 6.000,- € seien dem Kläger durch die Dr. O aus Belgien überwiesen worden, was der Kläger zuletzt nicht mehr bestritten hat. Diese 6.000,- € habe der Kläger allerdings bereits zurückgezahlt. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und daher abzuweisen. Die Klage ist gemäß §§ 797, 795, 794 Abs. 1 Nr. 5, 767 ZPO zulässig. Die Zwangsvollstreckung hat durch die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner bereits begonnen. Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 797 Abs. 5, 13 ZPO zuständig. Die Klage ist in Höhe eines Teilbetrages von 6.000,- € begründet, im Übrigen unbegründet und daher abzuweisen. Der Beklagte hat gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von (noch) 18.700,- € nebst Zinsen aus dem von den Parteien am 10.07.2007 geschlossenen Darlehensvertrag. Der Vertrag wurde am 10.07.2007 wirksam zwischen den Parteien geschlossen. Ob dieser ein mit dem am gleichen Tage geschlossenen Vertrag, die GmbH-Anteile betreffend, verbundenes Geschäft war, kann vorliegend dahinstehen, da dieser Vertrag ebenfalls geschlossen wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers war die GmbH wirksam gegründet, diese bestand bei Vertragsschluss bereits, es handelte sich nicht um eine Neugründung, sondern um einen Anteilsverkauf bei einer bestehenden GmbH und eine Kapitalerhöhung bei einer bestehenden GmbH. Der Darlehensbetrag ist auch ausgezahlt worden. Die Parteien haben entgegen dem Wortlaut des Darlehensvertrages nicht den Gesamtbetrag durch Überweisung auf das angegebene Konto zur Auszahlung gebracht, sondern durch Verrechnung mit dem Kaufpreis in Höhe von 12.450,- € für den bestehenden GmbH-Anteil und durch Verrechnung dem der Einzahlung des hälftigen Betrages (6.250,- €) für das erhöhte Stammkapital. Der Beklagte hat wirksam den Darlehensbetrag in Höhe von 12.450,- € dadurch ausgezahlt, dass er diese mit dem Kaufpreis für den GmbH-Anteil verrechnet hat. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand die GmbH bei Vertragsschluss bereits, was auch aus der Vertragsurkunde hervorgeht, lediglich die Umfirmierung war noch nicht in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger ist auch Anteilsinhaber geworden; Gegenteiliges ist nicht vorgetragen. Der vom Kläger behauptete spätere Austritt aus der GmbH würde nicht dazu führen, dass der Rechtsgrund für die Kaufpreiszahlung rückwirkend entfallen wäre. Weitere 6.250,- € hat der Beklagte dadurch zur Auszahlung gebracht, dass für den Kläger dieser Betrag auf seine Verpflichtung zur Kapitalerhöhung auf ein Konto der GmbH gezahlt wurde. Gemäß § 57 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung der Kapitalerhöhung erst erfolgen, wenn entsprechende Einzahlungen auf das Gesellschaftskonto erfolgt sind, so dass der wirksamen Auszahlung nicht entgegensteht, dass die Kapitalerhöhung zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Handelsregister eingetragen und damit nach § 54 Abs. 3 GmbHG noch nicht wirksam war. Weitere 6.000,- € erhielt der Kläger durch Überweisung der Dr. O, so dass der Beklagte gem. §§ 488 Abs. 1 S. 1, 267 BGB seiner Verpflichtung zur Auszahlung des Gesamtbetrages nachgekommen ist, wie dieser hinreichend durch Vorlage der Bankbelege nachgewiesen hat. In Höhe von 6.000,- € ist der Anspruch des Beklagten durch die – unstreitige – Rückzahlung des Klägers gemäß § 362 BGB erloschen und die Zwangsvollstreckung daher insoweit unzulässig. Der darüber hinausgehende Anspruch ist nicht erloschen. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 01.10.2009 erklärte Hilfsaufrechnung hat nicht gemäß § 389 BGB zum Erlöschen der Forderung geführt. Dabei kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, ob es zu dem behaupteten Fehlverhalten des Beklagten bei der Leistung der Geschäfte gekommen ist und ob der Kläger wirksam aus der GmbH ausgetreten ist. Eine Aufrechnung scheitert bereits an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen im Sinne von § 387 BGB. Sollte der Kläger wirksam aus der GmbH ausgetreten sein, so würde sich ein eventuell bestehender Abfindungsanspruch gegen die GmbH richten, nicht gegen den Beklagten als Gesellschafter der GmbH (vgl. Baumbach/Hueck/ Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, Anh § 34 Rn. 24 m.w.N.). Soweit ein behauptetes Fehlverhalten des Beklagten in der Geschäftsleitung zu Verlusten der GmbH geführt haben sollte, wäre die GmbH Anspruchsinhaber eines Schadensersatzanspruches und nicht der Kläger. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch den Beklagten im Sinne von § 826 BGB sind nicht dargetan. Auch fehlt es an einer nachvollziehbaren Darstellung eines beim Kläger eingetretenen Schadens. Die bloße Behauptung, durch das behauptete geschäftsschädigende Verhalten des Beklagten sei der Wert seines Geschäftsanteils gesunken, kann nicht als ausreichend angesehen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: 43.400,00 € (24.700,00 € Vollstreckungsforderung und hilfsweise Begründung durch Aufrechnungserklärung durch Kläger in Höhe von 18.700,00 €)