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Beschluss

181 StVK 130/10 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2010:1208.181STVK130.10.00
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Leitsätze

Im Rahmen der Überprüfung gem. § 67e StGB steht ein Diagnosewechsel der Fortdauer der Unterbringung gem. § 63 StGB nicht entgegen, wenn der vom Tatgericht festgestellte „Zustand“ (§§ 20, 21 StGB) und die jetzt diagnostizierte Störung die selbe „Defektquelle“ haben.

Tenor

Die Unterbringung dauert fort.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens OLG Düsseldorf III – 4 Ws 433/10 trägt der Untergebrachte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Überprüfung gem. § 67e StGB steht ein Diagnosewechsel der Fortdauer der Unterbringung gem. § 63 StGB nicht entgegen, wenn der vom Tatgericht festgestellte „Zustand“ (§§ 20, 21 StGB) und die jetzt diagnostizierte Störung die selbe „Defektquelle“ haben. Die Unterbringung dauert fort. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens OLG Düsseldorf III – 4 Ws 433/10 trägt der Untergebrachte. G r ü n d e: I. Der 42 Jahre alte Untergebrachte befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 22.03.2001 im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB. Durch diese sogleich rechtskräftig gewordene Entscheidung ist er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil auf Grund der festgestellten psychischen Störung (latente Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und dissozialen Zügen sowie Neigung zur Pädophilie; unter Wirkung von Alkohol spontan aggressiv) eine negative Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB vorlag. Schon im Kindergarten kam es zu Aggressionen gegenüber anderen Kindern. Später schwänzte er häufiger die Schule; Mitschülern drohte er Schläge an. Mit 9 oder 10 Jahren probierte er erstmals Alkohol; mit 14 Jahren war er erstmals "sturzbesoffen". Als Jugendlicher prügelte er sich häufiger ("Wir nannten das nur Türkenklatschen"). Mit etwa 17 Jahren lief er aufgrund von Problemen aus dem Elternhaus weg ("Da fing die Sache mit dem Alkohol mehr an"). Ab 1983 kam es zu einer Vielzahl von Straftaten. Zeitweise trank der Untergebrachte übermäßig Alkohol. Wenn "der Pegel runter ging" wurde er "hibbelig". Neben einigen Vorstrafen wegen Diebstahls ist der Untergebrachte auch einschlägig vorbestraft: Am 31.10.1995 verurteilte ihn das Landgericht Münster wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Am 06.07.1995 hatte er ein 9 Jahre altes, zufällig ausgewähltes Mädchen unter Vorhalt einer Schreckschusspistole überfallen und zum Oralverkehr gezwungen. Anschließend steckte er noch seine Finger in die Scheide des Kindes. Dabei hatte er ein Machtgefühl ("Sie tat alles, was du wolltest, es gab keine Widerworte") wie er es "ähnlich von den Kloppereien her" kannte ("wenn er mit seinen Kumpels in Überzahl gewesen sei und die anderen nichts ausrichten konnten"). Nach Reststrafenaussetzung und Bewährungswiderruf verbüßte er die Strafe bis zum 28.02.1999. Knapp zwei Jahre später kam es am 03.11.2000 zum Anlassdelikt. Während eines Einbruchdiebstahls sah er ein schlafendes 13 Jahre altes Mädchen und entschloss sich, dieses zu vergewaltigen. Er weckte das Kind auf und zwang es mit einem vorgehaltenen Messer, sich zu entkleiden ("Wenn du was sagst, schlitze ich dich auf!"). Er legte sich auf das Opfer. Der beabsichtigte Vaginalverkehr scheiterte aber am Unvermögen des Täters oder am Widerstand des Kindes. Er zwang sie daraufhin zum Oralverkehr. Anschließend versuchte er noch den Analverkehr. Der Untergebrachte fragte dann, ob sie noch eine Schwester habe und drohte, ihr die Kehle durchzuschneiden. Anschließend betrat er das Schlafzimmer der 10 Jahre alten Schwester, verließ dann aber unter Mitnahme von entwendeten Schlüsseln das Haus. Am 12.11.2000 versuchte er, mit Hilfe dieser Schlüssel erneut in das Haus einzudringen. Er wurde von Nachbarn dabei entdeckt und kurz darauf von der Polizei festgenommen. Der Untergebrachte befindet sich nach Untersuchungs- (ab 13.11.2000) und Organisationshaft (ab 22.03.2001) seit dem 10.07.2001 im Maßregelvollzug. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat er mitgeteilt, an Lockerungen habe er begleitete Ausgänge zur Ortsmitte (EDEKA-Geschäft) und bis ins nahegelegene L. Außenkontakte habe er keine. Er nehme an der Arbeitstherapie und der "Küchentherapie" teil. Gefragt nach seinen Plänen für die Zukunft erklärte er, er wolle noch innerhalb des Maßregelvollzugs an sich arbeiten und weiterkommen, um später ein Überwechseln in ein betreutes Wohnen zu ermöglichen. Derzeit würde er "draußen" nicht zurecht kommen. Zunächst wolle er noch an seiner Alkoholproblematik arbeiten. Er sei früher alkoholabhängig gewesen, heute "weniger". Früher hätten seine Hände gezittert, wenn er keinen Alkohol bekommen habe. Allerdings bestehe auch heute noch die Gefahr eines Rückfalls. Pädophil sei er nicht. Bei der Vorstrafe 1995 sei es so gewesen, das er keine Beziehung gehabt und Alkohol getrunken habe. Er habe sich "sie" dann "einfach geschnappt". Es sei ein neunjähriges Mädchen gewesen, das er sexuell missbraucht habe. Er habe ihr "den Finger reingesteckt"; er habe das "mal ausprobieren" wollen. In der Therapie sei darüber nur kurz gesprochen worden. Hauptsächlich sei über die zweite Sache gesprochen worden und dass der Alkohol wohl das Hauptproblem sei. Die zweite Sache sei im Jahr 2000 passiert und so wie im Urteil beschrieben abgelaufen. Auf die Frage, warum sich beide Sexualstraftaten gegen Kinder gerichtet hätten, teilte der Untergebrachte mit, das habe vielleicht mit seiner Vorgeschichte zu tun. Die elfjährige Schwester seiner damaligen Freundin habe ihm sexuelle Angebote gemacht. Er habe sich daher vielleicht gedacht, dass Kinder so etwas suchen würden. Über die Möglichkeiten einer Überführung in den Strafvollzug und einer nachträglichen Sicherungsverwahrung habe er mit seiner Verteidigerin gesprochen. Fragen an die auf Anordnung des OLG zu ihrer mündlichen Anhörung geladene MRVG-Gutachterin hatten der Untergebrachte und seine Verteidigerin nicht. Staatsanwaltschaft Duisburg und Klinik haben sich für die Fortdauer der Unterbringung ausgesprochen. Die Verteidigerin hat keinen Antrag gestellt. Der Untergebrachte hat beantragt, die Unterbringung fortdauern zu lassen. II. Die Überprüfung gemäß § 67 e StGB hat ergeben, dass der Maßregelvollzug fortdauern muss. Die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung gemäß § 67d Abs. 6 StGB oder für eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB liegen nicht vor. Die Maßregel ist nur dann zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Das kann vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Vielmehr sind die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nach wie vor gegeben. Es besteht insbesondere nach wie vor die konkrete Gefahr, dass der Untergebrachte bei Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Unterbringung infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten (Vergewaltigung von Kindern) begehen würde. Es wird insoweit Bezug genommen auf die eingehende gutachtliche Stellungnahme des therapeutischen Leiters der LVR-Klinik C vom 29.09.2010 und seines Vertreters im Termin der mündlichen Anhörung vom 08.12.2010. 1) Die für das Anlassdelikt und die Wiederholungsgefahr mitursächliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingangsmerkmale des § 20 StGB wird von der Klinik wie folgt eingeordnet: (a) Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.2), mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen, (b) Abhängigkeitssyndrom vom Alkohol (ICD-10: F 10.21) und (c) Störung der Sexualpräferenz, Pädophilie (ICD-10: F 65.4). a) Schon das sachverständig beratene Tatgericht hat 2001 auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme, die nicht einmal fünf Monate nach dem Anlassdelikt erfolgte, festgestellt, dass der Untergebrachte unter einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur leidet, die – neben anderen psychischen Beeinträchtigungen – mitursächlich für das Anlassdelikt, die positiv festgestellte verminderte Schuldfähigkeit und die Wiederholungsgefahr war. Der erste externe psychiatrische MRVG-Sachverständige Dr. C4 kam 2004 zur Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2 Bl. 157; zudem Alkoholabhängigkeit). Auch der folgende externe psychiatrische MRVG-Sachverständige Dr. C2 kam 2006 zu dem Ergebnis, dass (u.a.) eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen vorliege (Bl. 275). Nunmehr hat auch die externe psychologische Sachverständige Dr. O2 2010 festgestellt, es bestehe eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (Bl. 529). Dafür spreche u.a. der Lebenslauf des Untergebrachten, der von Straftaten und einem unsteten Lebenswandel geprägt sei. Es fehle auch an Empathie, was sich u.a. daraus ergebe, wie er über seine Opfer spreche. Schließlich geht auch die Klinik, die den Untergebrachten seit Jahren gut kennt, u.a. von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung aus (Bl. 525, 528R). b) Ebenso durchgängig wurde von allen psychiatrischen Sachverständigen eine für die Gefährlichkeit des Untergebrachten mitursächliche Alkoholproblematik bzw. Alkoholabhängigkeit diagnostiziert (Bl. 9R, 157, 275, 525). Angesichts der bekannten Ungenauigkeit von Trinkmengenangaben ist von besonderer Bedeutung, dass bei dem Sexualdelikt aus dem Jahre 1995 eine verhältnismäßig tatnah entnommene Blutprobe vorliegt, die eine erhebliche Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt belegt. All dies stimmt überein mit der vorstehend (I.) geschilderten Einlassung des Untergebrachten zu seiner Alkoholabhängigkeit. c) Hinzu kommen pädophile Neigungen des Untergebrachten, die in den beiden Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern 1995 und 2000 zum Ausdruck kamen. Dies wird nochmals untermauert durch die vom Untergebrachten geschilderte Vorgeschichte. Schon mit 17 Jahren habe er Phantasien in Bezug auf junge Mädchen gehabt. Ein elfjähriges Mädchen habe ihn nach dem Duschen gefragt, ob er sie abtrocknen wolle. Dann habe er wohl gedacht, dass die Kinder "so was suchen" würden (Bl. 384 ff. – Seite 54 des Gutachtens; Bl. 528R). Ob insoweit eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie (ICD-10 F 65.4) vorliegt (so der Sachverständige Dr. C2. 275 und die Klinik Bl. 525) oder ob es sich insoweit um Teilaspekte der dissozialen Persönlichkeitsstörung handelt (dahin tendierend der Gutachte Bl. 157Dr. C4; vgl. auch S. 86 und 93 des Gutachtens Dr. O, kann hier dahingestellt bleiben. d) Die Kammer hat dabei durchaus bedacht, dass die psychologische Sachverständige Dr. O2 der Ansicht ist, dass trotz Behandlungsbedürftigkeit und Gefährlichkeit mangels erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht alle Voraussetzungen des § 63 StGB gegeben seien. Richtig ist insoweit ihr Ansatzpunkt, dass die Feststellungen einer Persönlichkeitsstörung, einer Alkoholabhängigkeit oder/und einer Pädophilie weder automatisch eine "schwere andere seelische Abartigkeit" darstellen noch in jedem dieser Fälle eine Schuldbeeinträchtigung im Schweregrad der §§ 20, 21 StGB damit verbunden ist. Das sachverständig durch einen Psychiater beratene Tatgericht hat relativ kurz nach dem Anlassdelikt in seinem Urteil überzeugend dargelegt, dass beim Untergebrachten ein Ineinandergreifen der verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat. Gegen die Unterbringungsanordnung hat sodann der Untergebrachte, dem eine Verteidigerin zur Seite stand, kein Rechtsmittel eingelegt. Wenn die Psychologin Dr. O2 nunmehr fast 10 Jahre später den Schweregrad der Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt in Frage stellt, so überzeugt dies nicht. Vielmehr belegen Lebenslauf/Vorstrafen/Anlassdelikt und der über fast schon 10 Jahre hinweg psychiatrisch beobachtete Behandlungsverlauf eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch den ineinandergreifenden Dreiklang von Persönlichkeitsstörung/Alkohol/pädophiler Neigung. Die Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt nicht voraus, dass der Zustand aufgehobener oder eingeschränkter Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) durchgängig und dauerhaft besteht; es reicht vielmehr aus, dass der Zustand der Grunderkrankung dauerhaft besteht und dazu führt, dass schon alltägliche Ereignisse eine Aktualisierung der die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Störung bewirken (BGH v. 17.2.1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375; BGH v. 10.8.2005 – 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370 = StraFo 2005, 472; BGH v. 23.1.2008 – 2 StR 426/07 Rn 4, NStZ-RR 2010, 141; BGH v. 14.1.2009 – 2 StR 565/08, NStZ-RR 2009, 136). Bei der Überprüfung der Unterbringung (§§ 67d, 67e StGB) muss für die Anordnung der Fortdauer der Maßregel die Einordnung des die Gefährlichkeit begründenden "Zustandes" auch nicht identisch mit der vom Tatgericht festgestellten Diagnose sein. Es muss sich lediglich um dieselbe "Defektquelle" handeln (OLG Köln v. 28.4.2010 – 2 Ws 218/10, NStZ-RR 2010, 325). Ist hingegen die Störung, die für das Anlassdelikt und für die vom Tatgericht festgestellte Gefährlichkeit (mit-) ursächlich war, gänzlich entfallen (vollständig ausgeheilt oder nie vorhanden gewesen), so kann diese auch nicht durch eine unabhängig davon inzwischen neu entstandene Störung ersetzt werden (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 67d Rn. 24; Leipziger Kommentar zum StGB/Rissing-van Saan/Peglau § 67d Rn. 50; OLG Oldenburg v. 30.11.2004 – 1 Ws 569/04, StraFo 2005, 80). Die vorliegend im Laufe der Jahre leicht differierende Klassifizierungen der Störung (Tatgericht: "gestörte Persönlichkeit mit dissozialen Zügen und pädophilen Neigungen, welche unter dem Einfluss von Alkohol aus ihrer Latenz gehoben wird" über "Dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Alkoholabhängigkeit sowie Dissexualität als Teil der Dissozialität" auf Bl. 157 bis hin zur heutigen Einordnung durch die Klinik als "Abhängigkeitssyndrom vom Alkohol, Störung der Sexualpräferenz/Pädophilie sowie dissoziale Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen") umschreiben die selbe beim Untergebrachten seit über zehn Jahren vorliegende, schwerwiegende und weitgehend unveränderte "Defektquelle". 2) Hinsichtlich der aus diesem lang andauernden "Zustand" der verminderten Schuldfähigkeit resultierenden negativen Kriminalprognose hat die bisherige Maßregelvollzugsbehandlung noch nicht zu einer ausreichenden Besserung geführt. Das erste Prognosegutachten (Dr. C3 aus dem Jahre 2004 bescheinigte eine langfristig negative Prognose: "Zur langfristigen Prognose ist zu sagen, dass dissoziale Täter als eine besondere Risikogruppe anzusehen sind, bei denen eine biografisch überdauernde dissexuelle Verhaltensbereitschaft angenommen wird, weshalb es auch noch nach längerer bzw. langer Zeit zu erneuten sexuellen Übergriffen kommen kann. [...] Therapeutische Fortschritte von Relevanz, die eine bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug fachlich begründen ließen, vermag ich nicht zu sehen." Nach der im Mai 2005 erfolgten Hochzeit mit einer kindlich wirkenden Mitpatientin ließ er sich auf Therapieangebote zur Deliktbearbeitung ein. Zu wesentlichen Besserungen führte das bislang nicht. Der zweite Prognosegutachter (Dr. X sah Ende 2006 "bisher nur ansatzweise positive Ergebnisse". Dazu führte er u.a. aus: "Herr T leidet an drei verschiedenen Störungsbildern, die jedoch miteinander verbunden sind. [...] Die dissozialen Anteile, die einhergehen mit dem intensiven Streben nach Kontrolle und Macht über andere, insbesondere über Beziehungen ist schwierig zu behandeln, insbesondere, wenn die dissozialen Täter eine biographisch überdauernde dissoziale Verhaltensbereitschaft aufweisen. Hier bedarf es weiterer und intensiver auch konfrontativer Auseinandersetzungen mit dem Patienten. Im Hinblick auf die Suchterkrankung wurden bisher keine spezifischen Behandlungsmaßnahmen angewandt. Es ist Aufgabe der folgenden Behandlungsphasen, hier ebenfalls einen Schwerpunkt zu setzen. Die Behandlung der Pädophilie bedarf meines Erachtens einer Kombination biologischer Behandlungsmethoden mit psychotherapeutischen Verfahren. [...] Die Tat ist nicht vor dem Hintergrund einer spezifischen Täter-Opfer-Beziehung zu verstehen, sondern die Täter-Opfer-Beziehung war wahllos und zufällig. Der Zusammenhang von Gewalt, Enthemmung durch Alkohol, fehlender Copingstrategie zur Bewältigung pädophiler, devianter Neigung ist evident. Die Kriminalprognose ist hier insbesondere abhängig davon, ob es gelingt, eine erfolgreiche Behandlung durchzuführen. … Es besteht weiterhin die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung." Im Juli 2010 erfolgt die Scheidung von seiner Ehefrau. Die externe Sachverständige Prof. Dr. O2 sieht 2009/2010 keine großen Fortschritte: "Die Kriminalprognose ist ungünstig. Eine Besserung kann ich nicht erkennen. … Betrachtet man unter prognostischen Gesichtspunkten zunächst die Rezidivraten für Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, so sind diese mit 10 bis 25% recht hoch. Prognostisch ungünstig ist zudem, dass die Opferwahl zufällig erfolgte und augenscheinlich aus einem spontanen Impuls unter Alkoholeinwirkung. Außerdem ist als ungünstig zu werten, dass Kriminalität bei Herrn T ein eingeschliffenes Verhaltensmuster ist und er seit der Jugend entsprechend auffällig geworden ist und er beim aktuellen Unterbringungsdelikt einschlägig rückfällig geworden ist. Unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeit ist als prognostisch ungünstig zu sehen, dass … die dissozialen Persönlichkeitszüge fortbestehen und die Einsicht in die Problematik bei Herrn T allenfalls recht begrenzt vorhanden ist. Auch ist die Selbstdarstellung eher wenig offen. Dabei ist prognostisch günstig, dass Herr T durchaus soziale Kompetenzen hat. Jedoch ist problematisch, dass er diese eher instrumentell und manipulativ einsetzt und wenig Anstrengungsbereitschaft hat. Prognostisch ungünstig ist weiterhin, dass Herr T nach wie vor eine eher geringe Frustrationstoleranz hat und durchaus impulsiv ist, auch wenn er dies – je nach Situation und Interaktionspartner – durchaus zu kontrollieren vermag. Eine wirklich tiefergehende Auseinandersetzung mit den Delikten hat (noch) nicht stattgefunden. Herr T externalisiert die Gründe auf den getrunkenen Alkohol und kann eigene Persönlichkeitsanteile, die dafür verantwortlich waren, nicht benennen. Dabei ist bezüglich der Therapie problematisch, dass er sich auch hier offensichtlich recht instrumentell verhält und sozial angepasst, wobei er immer wieder auf Nebenschauplätze - zuletzt die Beziehung mit ihren Problemen - ausweicht. Die Beantwortung der Frage nach weiteren Rehabilitationsmöglichkeiten erübrigt sich aus meiner Sicht derzeit, da weiterhin eine Behandlung an der Kernproblematik des Herrn T notwendig ist. Diese besteht zusammengefasst darin, dass er immer noch die Delikte auf den Alkoholkonsum attribuiert und seine Persönlichkeitsproblematik in keinem Zusammenhang damit sieht, dass er die Verantwortung für die Delikte immer noch nicht voll übernimmt und dass es ihm nach wie vor an Empathie für die Opfer und die möglichen Folgen seiner Delikte fehlt. An seinen dissozialen Haltungen haben sich bislang ebenfalls kaum Veränderungen gezeigt. … Die Kriminalprognose für Eigentumsdelikte, aber durchaus auch für ähnliche Delikte wie das Unterbringungsdelikt (ist) nach wie vor ungünstig, wie sich aus der Gesamtschau der prognostischen Faktoren ergibt. Damit ist Herr T weiterhin als für die Allgemeinheit gefährlich einzuschätzen. … Es fehlt ihm nach wie vor an Empathie für die Opfer und die möglichen Folgen seiner Delikte. An seinen dissozialen Haltungen haben sich bislang ebenfalls kaum Veränderungen gezeigt." Alle Sachverständigen gehen mithin von einer negativen Kriminalprognose aus. Dem schließt sich die Kammer an. Auch die Klinik und selbst der Untergebrachte sehen noch erheblichen Behandlungsbedarf zur Verminderung des Rückfallrisikos. Zudem stehen die Lockerungserprobungen – zu Recht – noch relativ am Anfang. Unbegleitete Ausgänge sind derzeit nicht zu verantworten. Dem entsprechend ist auch noch kein sozialer Empfangsraum aufbereitet. 3) Der Vollzug der Maßregel ist angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Gewalt- und Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern weiterhin langfristig verhältnismäßig (§ 62 StGB). 4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 5) Ob im Falle einer Erledigungserklärung bei fortbestehender Gefährlichkeit eine Überführung in den Strafvollzug und die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 3 StGB, der auch im Rahmen der derzeit geplanten Änderungen der Sicherungsverwahrung beibehalten werden soll) angebracht wären, muss aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr erörtert werden. van Gemmeren Trenckmann Scheyda