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Urteil

4 O 35/13

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2015:0303.4O35.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete auf einen Eigenantrag der V GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) vom 18.08.2009 mit Beschluss vom 24.03.2010 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss des AG Charlottenburg vom 24.03.2010, Az.: 36w IN 3666/09 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 77/78 GA) verwiesen. 2 Die Insolvenzschuldnerin nahm mit Vertrag vom 29.02.2008 ein Darlehen über 500.000,- € bei der Sparkasse B (nachfolgend: Sparkasse) auf. Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf den schriftlichen Darlehensvertrag (Anlage K3 zur Klageschrift = Bl. 80/81 GA) Bezug genommen. Zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeit vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und die Sparkasse im Rahmen einer Zweckerklärung vom 29.02.2008, dass eine auf dem im Grundbuch von C auf Blatt 00000 verzeichneten Grundstück der Insolvenzschuldnerin lastende Grundschuld im Nennbetrag von 766.937,82 € nunmehr auch das vorgenannte Darlehen absichern solle. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Zweckerklärung vom 29.02.2008 (Anlage K4 zur Klageschrift = Bl. 82/83) und auf deren Anlage (Anlage K5 zur Klageschrift = Bl. 84 GA) verwiesen. Überdies verbürgte sich der Beklagte selbstschuldnerisch für die Darlehensverbindlichkeit bis zu einem Höchstbetrage von 500.000,- €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die schriftliche Bürgschaft (Anlage K7 zur Klageschrift = Bl. 88/89 GA) verwiesen. Zum Zeitpunkt dieser Vertragsschlüsse war der Beklagte Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sowie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Q GmbH (AG Kleve, HRB …), die alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war. 3 Mit Vertrag vom 29.08.2008 trat die Q GmbH ihre Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin an die D GmbH mit Sitz in Berlin und an Herrn M ab. Zugleich verlegte die Insolvenzschuldnerin ihren Sitz von Brandenburg an der Havel nach Berlin, berief den Beklagten als Geschäftsführer ab und bestellte Herrn M zum neuen Geschäftsführer. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Urkunde des Notars X vom 29.08.2008, UR-Nr. 00000 (Anlage B20 = Bl. 240-245 GA) Bezug genommen. 4 Die Sparkasse entließ den Beklagten mit Schreiben vom 21.12.2009 aus seiner Bürgschaftsverpflichtung, nachdem sich die J GmbH gegenüber der Sparkasse durch eine Ausbietungsgarantie rechtlich verbindlich zur Sicherung der Darlehensrückzahlung verpflichtet hatte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Sparkasse vom 21.12.2009 (Anlage K9 zur Klageschrift = Bl. 91 GA) und die Ausbietungsgarantie vom 10.12.2009 (Anlage B18 zum Schriftsatz vom 09.07.2013 = Bl. 131-133 GA) Bezug genommen. Alleinige Gesellschafterin der J GmbH war zu jenem Zeitpunkt die Q GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zu jenem Zeitpunkt der Beklagte war. 5 Die Sparkasse meldete am 26.05.2010 eine Restforderung aus dem besicherten Darlehen nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 492.460,57 € unter Geltendmachung eines Absonderungsrechts zur Insolvenztabelle an. 6 Mit Schreiben vom 23.10.2010 beantragte die Sparkasse beim Amtsgericht Wuppertal die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des im Grundbuch von C auf Blatt 00000 verzeichneten Grundstücks. Nach Durchführung der Zwangsversteigerung schlug das Amtsgericht Wuppertal mit dem Beschluss vom 21.01.2011 (Anlage K 14 zur Klageschrift = Bl. 103/104 GA) das Grundstück der J GmbH als Meistbietendem zu. Von dem Versteigerungserlös entfiel ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 18.03.2011 (Anlage K15 zur Klageschrift = Bl. 108/109 GA) auf die Sparkasse ein Betrag von 422.654,55 €. Mit Schreiben vom 06.01.2012 teilte die Sparkasse dem Kläger mit, aus dem Zwangsversteigerungserlös vollständig befriedigt worden zu sein und aus den zur Insolvenztabelle unter lfd. Nr. 4 und 5 eingetragenen Forderungen keine Ansprüche mehr herzuleiten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 06.01.2012 (Anlage K16 zur Klageschrift = Bl. 110 GA) verwiesen. 7 Der Kläger hat in der Klageschrift vom 28.06.2013 gegenüber dem Beklagten die Befriedigung der Sparkasse durch den Versteigerungserlös angefochten. Mit Schriftsatz vom 18.10.2013 hat er sodann auch den Verzicht der Sparkasse auf die Bürgschaft des Beklagten angefochten. 8 Der Kläger trägt vor: 9 Die Befriedigung der Sparkasse durch den Versteigerungserlös des Grundstücks sei gegenüber dem Beklagten anfechtbar, weil dieser dadurch von seiner Gesellschafterverbindlichkeit gegenüber der Insolvenzschuldnerin frei geworden sei. Deren vorheriger Verzicht auf die Bürgschaft des Beklagten ändere daran nichts, dieser sei – jedenfalls nach der erfolgten Insolvenzanfechtung – unbeachtlich. Zwar möge der Fall gesetzlich nicht geregelt sein, es sei aber eine analoge Anwendung der Anfechtungsvorschriften auf die vorliegende Konstellation geboten. Auch wenn der Beklagte als mittelbarer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin bereits vor Inkrafttreten des MoMiG ausgeschieden sei, komme es nicht darauf an, ob die Bürgschaft eigenkapitalersetzend gewesen sei. Überdies sei die Bürgschaft eigenkapitalersetzend gewesen, die Insolvenzschuldnerin habe sich seit dem 31.12.2007 in der Krise befunden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird insoweit auf Seite 4 ff. des Schriftsatzes des Klägers vom 30.07.2014 (= Bl. 311 ff. GA) verwiesen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 422.654,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er wendet ein: 15 Durch die Verwertung der Grundschuld durch die Sparkasse sei er nicht von seiner Bürgschaftsverbindlichkeit freigeworden, weil diese ihm bereits vorher erlassen wurde. Dieser Erlass wiederum sei nicht anfechtbar. Im Übrigen sei die Klagesumme jedenfalls nicht in voller Höhe erforderlich, um eine vollständige Befriedigung der Gläubiger aus der Insolvenzmasse zu erreichen. Er erhebt die Einrede der Verjährung. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 I. 20 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 422.654,55 € aus § 143 Abs. 3 InsO. 21 Eine nach § 135 Abs. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung ist nicht dargetan. Gegenstand der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO ist die Befreiung des Gesellschafters von der von ihm für eine Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin übernommenen Sicherung durch eine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin (BGH ZIP 2014, 584, 585, Rn. 13). 22 1.) 23 Der Beklagte ist als „Gesellschafter“ der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 135 Abs. 2 InsO anzusehen. Zwar war der Beklagte nicht direkter Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, sondern nur der Q GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war. Auch solche mittelbaren Gesellschafter sind aber als Gesellschafter im Sinne von § 135 Abs. 2 InsO anzusehen. Der Gesetzgeber wollte den personellen Anwendungsbereich des § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. übernehmen (BT-Drs. 16/6140, S. 56, rechte Spalte; MünchKomm/Gehrlein, InsO, 3. Aufl. 2013, § 135, Rn. 21). Dies hat er durch die Aufnahme des Begriffs der „gleichgestellten Forderung“ zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH NJW 2012, 2282, 2283). Angesichts des Regelungszusammenhanges des § 135 Abs. 2 InsO mit § 135 Abs. 1 InsO ist offenkundig, dass der Begriff des Gesellschafters in beiden Absätzen nur in gleicher Weise verstanden werden kann. Zwar hat der Beklagte auch diese mittelbare Gesellschafterstellung mit dem Vertrag vom 29.08.2008 aufgegeben. Wird die (mittelbare) Gesellschafterstellung – wie hier – innerhalb des in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO genannten Zeitraums aufgegeben, ändert dies nichts an der Einordnung der Bürgschaft als Gesellschaftersicherheit. Dies ist geboten, um eine Umgehung der Anfechtbarkeit zu verhindern (vgl. BGH NJW 2013, 2282, 2284). Es kann offenbleiben, ob zugunsten des Beklagten Art. 103d S. 2 EGInsO analog anzuwenden ist, weil er zwar innerhalb des Zeitraumes des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, aber vor Inkrafttreten des MoMiG als mittelbarer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden ist. Es besteht bereits nach neuem Recht kein Anfechtungsanspruch gegen den Beklagten. Ob nach altem Eigenkapitalersatzrecht ein Anspruch bestanden hätte, ist unerheblich. Art. 103d S. 2 EGInsO schränkt die Anfechtbarkeit nach § 135 InsO nur ein und weitet sie nicht aus, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und deren Sinn und Zweck als Vertrauensschutztatbestand ergibt. Gläubiger in Neuverfahren können aus den zu ihren Gunsten greifenden Altregelungen, insbesondere auch aus den Rechtsprechungsregeln, keine Rechte mehr herleiten (MünchKomm/Busch, InsO, 3. Aufl. 2014, § 359, Rn. 58). Dementsprechend kann offenbleiben, ob die Bürgschaft des Beklagten eigenkapitalersetzend im Sinne des alten Rechts gewesen ist. 24 2.) 25 Die Duldung der Zwangsvollstreckung in das von der Insolvenzschuldnerin bestellte Grundpfandrecht ist keine anfechtbare Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin nach §§ 135 Abs. 2, 141 InsO, weil sie erst erfolgt ist, nachdem des Insolvenzverfahrens bereits eröffnet worden war. § 135 Abs. 2 InsO erfasst keine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen (BGH ZIP 2011, 2417, 2418, Rn. 8). Rechtshandlungen sind nach der allgemeinen Regelung des § 129 Abs. 1 InsO nur anfechtbar, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind (BGH ZIP 2011, 2417, 2418, Rn. 7). Anders als § 147 Abs. 1 S. 1 InsO enthält § 135 Abs. 2 InsO keine Bestimmung, dass auch nach Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlungen angefochten werden können. 26 3.) 27 Dass die Sparkasse den Beklagten am 21.12.2009 aus der Bürgschaft entlassen hat, ist ebenfalls keine nach § 135 Abs. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Zwar erfolgte diese Rechtshandlung vor der Insolvenzeröffnung. Jedoch fehlt es an einer Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin. Die vorgenannte Rechtshandlung ist – jedenfalls insoweit – als Erlassvertrag im Sinne von § 397 BGB anzusehen, den die Sparkasse mit dem Beklagten geschlossen hat. Die Insolvenzschuldnerin war keine Partei dieses Vertrages. 28 II. 29 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 422.654,55 € aus § 143 Abs. 3 InsO analog. 30 Zwar regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, wie in der Insolvenz einer GmbH die Verwertung der von der Gesellschaft gestellten Sicherheiten gegenüber einem Gesellschafter wirkt, der für die besicherte Forderung ebenfalls Sicherheiten geleistet hat (BGH ZIP 2011, 2417, 2418, Rn. 6) und diese Regelungslücke mag auch als planwidrig anzusehen sein (so BGH ZIP 2011, 2417, 2418/2419, Rn. 9-11; a.A.: OLG Hamm ZIP 2011, 343, 344). Dies kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn man dies bejaht, kommt vorliegend eine analoge Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO nicht in Betracht, weil es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Deren Voraussetzung ist, dass der zu beurteilende Sachverhalt dem gesetzlich geregelten in den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten gleicht und dass die verbleibenden Unterschiede nicht solcher Art sind, dass sie die gesetzliche Wertung hier ausschließen (Larenz, Methodenlehre, 6. Aufl. 1991, S. 381/382). Der Richter ist an die relevanten gesetzlichen Wertungen gebunden (vgl. Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, 7. Aufl. 2012, § 20 II 1. b.; S. 437/438). Vergleichbar ist die Interessenlage nur, soweit eine analoge Anwendung des § 135 Abs. 2 InsO geboten ist, weil eine Anwendung der Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung auf Sachverhalte, die der Anfechtung nicht unterliegen sollen, der gesetzlichen Wertung kraft Natur der Sache widerspräche und die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritte. Demgemäß ist eine analoge Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO sowohl ausgeschlossen, soweit § 135 Abs. 2 InsO nicht planwidrig lückenhaft ist, weil der Gesetzgeber eine Rechtshandlung nicht der Anfechtung unterstellen wollte, als auch bei einer mit § 135 Abs. 2 InsO nicht vergleichbaren Interessenlage. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die für die Vergleichbarkeit der Interessenlage voraussetzt, dass die vom Gesellschafter gestellte Sicherheit dadurch frei wird, dass Vermögen der Gesellschaft aufgewandt wird (BGH ZIP 2011, 2417, 2420/2421, Rn. 20) und damit nicht nur § 143 Abs. 3 InsO, sondern unausgesprochen auch § 135 Abs. 2 InsO analog (im Fall BGH ZIP 2011, 2417 auf eine Rechtshandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) anwendet. 31 1.) 32 Der Erlass der Bürgschaftsschuld durch die Sparkasse ist keine analog § 135 Abs. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es fehlt an einer Rechtshandlung der Schuldnerin. Im Verzicht des Gläubigers auf die Gesellschaftersicherheit kann im Verhältnis zur Gesellschaft kein Vorgang mehr gesehen werden, der einer Kapitalrückzahlung entspricht (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 135, Rn. 18; MünchKomm/Gehrlein, InsO, 3. Aufl. 2013, § 135, Rn. 39). Das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde durch den Verzicht der Sparkasse auf die Bürgschaft des Beklagten nicht geschmälert. Insbesondere floss dadurch keinerlei Liquidität bei ihr ab. Die Kammer vermag sich der gegenteiligen Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 14.03.2012, Az.: 14 U 28/11 = ZIP 2012, 834) nicht anzuschließen. Anders als nach dem vor Inkrafttreten des MoMiG geltenden Recht begründet ein Verzicht des Gläubigers auf die Gesellschaftersicherheit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Erstattungsanspruch der (insolventen) Gesellschaft gegen den Gesellschafter (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 135, Rn. 18; MünchKomm/Gehrlein, InsO, 3. Aufl. 2013, § 135, Rn. 39; Altmeppen NJW 2008, 3601, 3606). 33 Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die der Gesellschaft einen entsprechenden Anspruch einräumt. Ein solcher Anspruch kann auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung angenommen werden, weil es insoweit bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt. Eine solche wäre aber Voraussetzung einer richterlichen Rechtsfortbildung (Larenz, Methodenlehre, 6. Aufl. 1991, S. 373). 34 Zwar erlosch nach dem alten Recht durch den Erlass nur die Bürgschaftsschuld, während der Erstattungsanspruch der Gesellschaft davon unberührt blieb (vgl. BGH NJW 1997, 3171, 3172). Dies war darin begründet, dass der Erstattungsanspruch der Gesellschaft ausschließlich auf §§ 32a, 32b GmbHG a.F. i.V.m. den Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG analog beruhte (BGH NJW 1997, 3171, 3172). Der Gesetzgeber hat die Rechtsfigur der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und -sicherheiten durch das MoMiG aber aufgegeben (BT-Drs. 16/6140, S. 42, linke Spalte) und deren weitere Anwendung in § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG n.F. ausdrücklich untersagt. Dementsprechend ist ein Rückgriff auf die früheren Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG ausgeschlossen (BGH ZIP 2011, 2417, 2419, Rn. 17; Braun/de Bra, InsO, 6. Aufl. 2014, § 135, Rn. 7). Dies schließt es aus, im Verzicht des Gläubigers auf die Gesellschaftersicherheit weiterhin einen Vorgang zu sehen, der einer Kapitalrückzahlung durch die Gesellschaft wirtschaftlich entspricht (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 135, Rn. 18; MünchKomm/Gehrlein, InsO, 3. Aufl. 2013, § 135, Rn. 39; a.A.: OLG Stuttgart ZIP 2012, 834, 838). Eine analoge Anwendung des § 135 Abs. 2 InsO auf sämtliche Fälle, die zuvor von den Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG erfasst waren, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dies stünde seinem Willen entgegen, die Rechtslage durch die Aufgabe der Rechtsfigur „erheblich einfacher und übersichtlicher“ zu gestalten (vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 42, linke Spalte). Dass sich die Neuregelung stärker am Gesetzeswortlaut orientieren soll als das alte Eigenkapitalersatzrecht, war ausdrücklicher Gegenstand der parlamentarischen Beratungen zum MoMiG. Der Abgeordnete Dr. Gehb hat in der ersten Beratung dazu ausgeführt (abgedruckt in: BT-PlPr 16/115, S. 11887/11888): „Erinnert sei auch daran, dass sich bestimmte Teile des GmbH-Rechts gewissermaßen verselbständigt haben. Allen voran gilt das für das Eigenkapitalersatzrecht, das sich in seiner derzeitigen Form kaum mehr am Wortlaut des Gesetzes orientiert. Dafür füllt die dazu ergangene Judikatur mit inzwischen kaum noch überschaubaren Konstruktionen wie der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung oder der Vorratsgesellschaft ganze Bibliotheken. Recht muss aber klar sein; denn Rechtssicherheit setzt Verständlichkeit voraus. Wenn der Vorsitzende Richter des II. Zivilsenats des BGH in einem Interview einräumt, er wisse, dass die einschlägige Rechtsprechung kaum verständlich und vermittelbar sei, kommt dies doch einem Offenbarungseid gleich. Hier sind wir an den Grenzen des Richterrechts angelangt. Das Bestreben der Obergerichte, ein Regelwerk von größtmöglicher Gerechtigkeit zu schaffen, muss daher – und zwar von uns als Gesetzgeber – dort zurückgeschnitten werden, wo die Rechtsunsicherheit und die Beratungskosten das gewonnene oder vermeintlich gewonnene Mehr an Einzelfallgerechtigkeit bei weitem übersteigen.“ Dass einzelne Tatbestände nicht mehr zu einer Gesellschafterhaftung führen, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass dadurch „ernstzunehmende Schutzlücken“ nicht entstünden (BT-Drs. 16/6140, S. 42, linke Spalte). Ob man die gesetzgeberische Entscheidung rechtspolitisch für fehlerhaft oder wünschenswert erachtet, spielt keine Rolle, „denn auch das etwa für fehlerhaft erachtete Gesetz ist Gesetz und als solches verbindlich“ (RGZ 121, 169, 172), weil der „Gesetzgeber […] selbstherrlich und an keine anderen Schranken gebunden [ist] als diejenigen, die er sich selbst in der Verfassung oder in anderen Gesetzen gezogen hat“ (RGZ 118, 325, 327). 35 Selbst wenn man – entgegen der Auffassung der Kammer – insoweit eine planwidrige Regelungslücke annähme, wäre diese nicht durch eine analoge Anwendung der §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO zu schließen, weil es auch an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Insoweit käme allenfalls eine analoge Anwendung des § 44a InsO in Betracht. Dem Sicherungsgläubiger erlaubt der Verzicht auf die Gesellschaftersicherheit, sich der Rechtsfolgen des § 44a InsO zu entledigen (so Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 135, Rn. 18). Wenn dies als unzulässige Gesetzesumgehung anzusehen sein sollte (so wohl Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, nach § 30, Rn. 99), wäre eine Korrektur allenfalls über eine analoge Anwendung des § 44a InsO trotz des Verzichts des Gläubigers zu erreichen. Darin läge keine unzulässige Einschränkung der Rechtsposition des Gläubigers. Anders als in dem vom BGH (ZIP 2011, 2417) entschiedenen Fall schränkte das sein Wahlrecht nicht ein, welche Sicherheit er in Anspruch nimmt. Ihm würde keine Pflicht auferlegt, vorrangig die Gesellschaftersicherheit in Anspruch zu nehmen und insoweit auch kein zusätzliches Kosten- und Ausfallrisiko aufgebürdet. Er könnte lediglich nicht auf die Gesellschaftersicherheit verzichten, ohne dass dies ohne Konsequenzen bliebe. Ob eine analoge Anwendung des § 44a InsO geboten wäre, kann vorliegend aber offenbleiben, weil sich daraus kein Anspruch gegen den Beklagten ergäbe. 36 2.) 37 Ob die Duldung der Zwangsvollstreckung in das von der Insolvenzschuldnerin bestellte Grundpfandrecht eine analog §§ 135 Abs. 2, 141 InsO anfechtbare Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin ist, kann dahinstehen. 38 Selbst wenn man dies unterstellt, hat der Kläger keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten analog § 143 Abs. 3 InsO. Gemäß § 143 Abs. 2 InsO ist die Zahlungspflicht des Gesellschafters auf den Betrag begrenzt, den die von ihm gestellte Sicherheit in dem Zeitpunkt hatte, als der Darlehensgläubiger von der Gesellschaft Befriedigung erlangt hat. Bei einer Bürgschaft ist der Anspruch daher gemäß § 143 Abs. 3 S. 2 InsO auf den Betrag begrenzt, den die vereinbarte Bürgschaftsschuld im Zahlungszeitpunkt hatte (MünchKomm/Kirchhof, InsO, 3. Aufl. 2013, § 143, Rn. 112). Als die Darlehensforderung der Sparkasse durch die Verwertung der Grundschuld befriedigt wurde, betrug die mit dem Beklagten vereinbarte Bürgschaftsschuld null Euro, weil sie ihm bereits zuvor, am 21.12.2009, gemäß § 397 BGB erlassen worden war. 39 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der Erlass der Bürgschaftsschuld durch die Sparkasse im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin nicht unbeachtlich. Es ist unzulässig, § 143 Abs. 3 S. 2 InsO teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass ein Erlöschen der Bürgschaftsschuld unbeachtlich sein soll. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion – die gleichfalls ein Fall richterlicher Rechtsfortbildung ist – liegen nicht vor. Voraussetzung einer teleologischen Reduktion ist eine „verdeckte Gesetzeslücke“, die dadurch entsteht, dass eine Norm nach ihrem Wortlaut auch Fälle erfasst, auf die sie nach ihrem Sinn und Zweck nicht passt (Larenz, Methodenlehre, 6. Aufl. 1991, S. 377 und S. 391). Die verdeckte Lücke muss planwidrig sein, was vom Standpunkt des Gesetzes selbst, des mit ihm verfolgten Regelungszwecks des Gesetzgebers, zu beurteilen ist (Larenz, Methodenlehre, 6. Aufl. 1991, S. 373). Die teleologische Reduktion schließt diese verdeckte Lücke dann durch Hinzufügen der fehlenden einschränkenden Norm gemäß der immanenten ratio legis (Larenz, Methodenlehre, 6. Aufl. 1991, S. 391 und S. 397). 40 Die vorgenannte teleologische Reduktion würde den Normbefehl des Gesetzgebers in § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG missachten, die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz analog §§ 30, 31 GmbHG nicht weiter anzuwenden. Die Reduktion ließe sich letztlich nur damit begründen, dass der Gesellschafter durch einen Erlass auch vor Inkrafttreten des MoMiG nicht enthaftet wurde. Dies war aber, wie unter II. 1.) ausgeführt, durch den auf dem Eigenkapitalersatzrecht beruhenden Erstattungsanspruch der Gesellschaft begründet, der im neuen Recht entfallen ist. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt, dass durch die Aufgabe des Eigenkapitalersatzrechts keine ernstzunehmenden Schutzlücken entstünden bzw. solche durch die Neuregelung des Anfechtungsrechts beseitigt würden (BT-Drs. 16/6140, S. 42, linke Spalte). Auch aus den Ausführungen des Abgeordneten Dr. Gehb in der ersten parlamentarischen Beratung ergibt sich, dass gewisse Lücken im Interesse einer größeren Rechtsklarheit, die sich stärker an den Gesetzeswortlaut anlehnt, in Kauf genommen werden sollten (vgl. BT-PlPr 16/115, S. 11887, rechte Spalte und S. 11888, linke Spalte). Dementsprechend hat der Gesetzgeber den vorliegenden Fall bedacht, weil ihm die entsprechende Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 3171) bei der Neuregelung 2008 bekannt gewesen sein muss. Dass er dennoch keinen Anlass gesehen hat, den Fall des Erlasses der Gesellschaftersicherheit durch den Drittgläubiger zu regeln, zeigt seine Einschätzung, es handele sich dabei nicht um eine ernstzunehmende Schutzlücke. Dieser gesetzgeberische Wille ist zu beachten. Der Richter ist an die relevanten gesetzlichen Wertungen gebunden (vgl. Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, 7. Aufl. 2012, § 20 II 1. b.; S. 437/438). 41 III. 42 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 422.654,55 € aus § 143 Abs. 1 InsO. 43 Der Erlass der Bürgschaft durch die Sparkasse ist keine nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Zwar ist es – anders als bei § 135 Abs. 2 InsO – unerheblich, dass insoweit keine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin vorliegt, die an dem Erlassvertrag nicht beteiligt gewesen ist. Bei § 135 Abs. 1 InsO ist es unerheblich, wer an der Rechtshandlung beteiligt war. 44 Durch den Erlass der Bürgschaftsforderung ist keine Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens oder eine gleichgestellte Forderung befriedigt worden. Allen Forderungen des § 135 Abs. 1 InsO ist gemein, dass es sich um Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft handelt. Die Bürgschaft des Beklagten für eine Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin begründet keine Forderung des Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin. 45 IV. 46 Mangels Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf dessen Verzinsung. 47 V. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 49 VI. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 51 Streitwert: 422.654,55 € 52 Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 53 (Unterschriften)