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Urteil

14 U 28/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Doppelbesicherung ist die analoge Anwendung von § 143 Abs. 3 InsO auf Verwertungen nach Insolvenzeröffnung möglich und begründet einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den gesellschafterlichen Bürgschafter. • Maßgeblich für den Umfang des Regressanspruchs ist die Befreiung des Gesellschafters von seiner Bürgschaftsverpflichtung; bei Höchstbetragsbürgschaft darf die Erstattungsforderung zusammen mit der weiterhin bestehenden Haftung den Höchstbetrag nicht übersteigen. • Ein zwischen Gläubiger und Bürge geschlossener Erlassvertrag berührt den Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters nicht, da der Verzicht nur die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Bürgen regelt und nicht das Innenverhältnis gegenüber der Insolvenzmasse verändert. • Zinsen sind nach § 291 BGB regelmäßig erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, wenn kein abweichender Vortrag vorliegt.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters bei Doppelbesicherung durch analoge Anwendung des §143 InsO • Bei Doppelbesicherung ist die analoge Anwendung von § 143 Abs. 3 InsO auf Verwertungen nach Insolvenzeröffnung möglich und begründet einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den gesellschafterlichen Bürgschafter. • Maßgeblich für den Umfang des Regressanspruchs ist die Befreiung des Gesellschafters von seiner Bürgschaftsverpflichtung; bei Höchstbetragsbürgschaft darf die Erstattungsforderung zusammen mit der weiterhin bestehenden Haftung den Höchstbetrag nicht übersteigen. • Ein zwischen Gläubiger und Bürge geschlossener Erlassvertrag berührt den Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters nicht, da der Verzicht nur die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Bürgen regelt und nicht das Innenverhältnis gegenüber der Insolvenzmasse verändert. • Zinsen sind nach § 291 BGB regelmäßig erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, wenn kein abweichender Vortrag vorliegt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X GmbH; der Beklagte war Geschäftsführer und 20%-Gesellschafter. Vor Insolvenzeröffnung bestand gegenüber der VR Bank eine gesicherte Forderung; der Beklagte hatte für diese bis zu 250.000 Euro gebürgt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete der Insolvenzverwalter gesellschafterfreies Gesellschaftsvermögen und zahlte netto 138.025,59 Euro an die VR Bank. Die VR Bank hatte dem Beklagten später angeboten, gegen Zahlung von 30.000 Euro auf weitere Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu verzichten, was dieser zahlte. Der Insolvenzverwalter verlangt vom Beklagten Zahlung wegen Freigewordensein der Bürgschaftssicherheit aus §§ 135 Abs.2, 143 Abs.3 InsO analog; das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab dem Insolvenzverwalter in Höhe von 129.055,42 Euro statt. • Anwendbares Recht und Rechtslage: Auf das Verfahren ist die InsO in der Fassung des MoMiG anzuwenden. § 135 Abs.2 InsO regelt die Anfechtbarkeit der Befriedigung eines Drittgläubigers bei gesellschaftergestellten Sicherheiten, § 143 Abs.3 InsO normiert die Erstattungsfolge. • Analogie und Regelungslücke: Der BGH hat entschieden, dass für das Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 143 Abs.3 InsO analog anzuwenden ist; der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und erkennt eine unbewusste Regelungslücke, die durch Analogie zu schließen ist. • Tatbestand der anfechtbaren Handlung: Anfechtungsgegenstand ist die Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherungspflicht, die auch durch Verwertung von Gesellschaftssicherheiten eintreten kann. Die vom Insolvenzverwalter an die VR Bank geleisteten Auskehrungen stellten solche Befriedigungen dar. • Bemessung des Anspruchs: Bei Höchstbetragsbürgschaften gilt, dass der Erstattungsanspruch nur insoweit besteht, wie die Bürgschaftsverpflichtung des Gesellschafters tatsächlich durch die Verwertung vermindert wurde; vorliegend führte die Verwertung zu einer Befreiung in Höhe von 129.055,42 Euro. • Wirkung eines Erlassvertrags: Ein Erlassvertrag zwischen Gläubiger und Bürge wirkt nur im Verhältnis dieser Parteien; er hindert nicht den Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters, insbesondere nicht für Auszahlungen vor Vertragsschluss und auch nicht für nachvertragliche Auskehrungen, da das Innenverhältnis unberührt bleibt. • Zinsfestsetzung: Mangels anderslautendem Vortrag sind Verzugszinsen nach § 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit zuzuerkennen; daher Zinsen ab 01.04.2011. Der Kläger hatte in der Berufung teilweise Erfolg. Das OLG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 129.055,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2011; die Klage war insoweit begründet, im Übrigen abgewiesen. Begründung: Durch die Auskehrung der Verwertungserlöse wurde der Beklagte von Teilen seiner Bürgschaftsverpflichtung befreit; diese Befreiung ist nach der Rechtsprechung des BGH und der analogen Anwendung des § 143 Abs.3 InsO anfechtbar und begründet einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem gesellschafterlichen Bürgen. Ein mit der Bank geschlossener Erlassvertrag ändert daran nichts, weil er das Innenverhältnis zur Insolvenzmasse nicht berührt. Daher hat der Insolvenzverwalter insoweit gewonnen, weil die Rechtsordnung die vorrangige Inanspruchnahme der Gesellschafterinteressen schützt und eine Umgehung durch nachträgliche Absprachen zwischen Gläubiger und Bürgen nicht zulässt.