Beschluss
4 O 212/13
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Eingabe der Kläger ist als Beschwerde im Sinne von §§ 133, 157 BGB analog und § 69 GKG statthaft.
• Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn die sie erhobenen Parteien keine Begründung vorlegen und keine nähere Ankündigung eines Begründungszeitraums erfolgt.
• Die Gerichtskassegebühr nach § 38 GKG dient der Verfahrensbeschleunigung; das Gericht muss nicht auf eine nachgereichte Begründung warten, wenn keine Fristankündigung vorliegt und das Verfahrensrecht keine Verpflichtung zur Festsetzung einer Begründungsfrist vorsieht.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeabweisung wegen fehlender Begründung und Verfahrensbeschleunigungsgebühr • Die als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Eingabe der Kläger ist als Beschwerde im Sinne von §§ 133, 157 BGB analog und § 69 GKG statthaft. • Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn die sie erhobenen Parteien keine Begründung vorlegen und keine nähere Ankündigung eines Begründungszeitraums erfolgt. • Die Gerichtskassegebühr nach § 38 GKG dient der Verfahrensbeschleunigung; das Gericht muss nicht auf eine nachgereichte Begründung warten, wenn keine Fristankündigung vorliegt und das Verfahrensrecht keine Verpflichtung zur Festsetzung einer Begründungsfrist vorsieht. Die Kläger richteten am 23.04.2015 eine als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Eingabe gegen einen Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 an das Landgericht Kleve. Der angefochtene Beschluss hatte den Klägern eine Gebühr nach § 38 GKG auferlegt, die der Beschleunigung des Verfahrens dient. Die Kläger legten mit ihrer Eingabe keine inhaltliche Begründung der Beschwerde vor und kündigten keinen Zeitraum an, innerhalb dessen eine Begründung nachgereicht werde. Das Gericht prüfte, ob die Eingabe als Beschwerde statthaft sei und ob eine Entscheidung über Abhilfe ohne Abwarten einer nachträglichen Begründung möglich sei. Das Gericht erkannte die Eingabe als Beschwerde i.S. von §§ 133, 157 BGB analog und § 69 GKG an, beurteilte sie aber als unbegründet wegen fehlender Begründung. • Die Eingabe der Kläger ist trotz der fehlerhaften Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ als Beschwerde auszulegen, gestützt auf §§ 133, 157 BGB analog und § 69 GKG. • Die Kläger haben die Beschwerde im Schriftsatz vom 23.04.2015 nicht substantiell begründet; eine bloße Ankündigung einer späteren Begründung fehlt. • Die auferlegte Gebühr nach § 38 GKG dient der Verfahrensbeschleunigung; vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Entscheidung über die Abhilfe aufzuschieben, bis eine später eingehende Begründung vorliegt. • Das geltende Verfahrensrecht gestattet dem Ausgangsgericht nicht, eine verbindliche Frist zur Nachreichung der Begründung festzusetzen; ohne Ankündigung eines konkreten Zeitraums ist demnach nicht zu warten. • Daher ist die Beschwerde aus den in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen unbegründet und abzuweisen. Die Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 wird nicht abgeholfen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Eingabe zwar als Beschwerde statthaft ist, die Kläger aber keine Begründung vorgelegt und keinen Zeitraum für Nachreichung angekündigt haben. Wegen der der Gebühr nach § 38 GKG zugrunde liegenden Verfahrensbeschleunigung ist nicht auf eine spätere Begründung zu warten, zumal das Verfahrensrecht keine Möglichkeit vorsieht, eine verbindliche Begründungsfrist zu setzen. Deshalb bleibt die Beschwerde unbegründet und wird abgewiesen.