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Urteil

4 U 116/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:1006.4U116.15.0A
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Leitsätze
1. Sind Schadensersatzansprüche der klagenden Partei aus eigenem und übergegangenem Recht wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt und ist der Rechtsstreit deshalb ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens zur Endentscheidung reif, scheidet eines Aussetzung durch das Prozessgericht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016, III ZB 88/15, ZIP 2016, 436 Rn. 14).(Rn.24) 2. Der Grund des erhobenen Anspruchs ist im Kapitalanlageprozess jedenfalls dann hinreichend individualisiert, wenn in einem (weiteren) Schriftsatz nähere Darlegungen zum Ablauf und Inhalt der Beratung erfolgen.(Rn.29) 3. Auf Grund des Primärziels der abschließenden Schlichtung ohne Anrufung der Gerichte ist die Gütestelle mit der Einleitung des Güteverfahrens hinreichend zu informieren; es genügt nicht, wenn allein die Gegenseite die Tatsachen kennt und der Güteantrag nur für diese die Ansprüche ausreichend individualisiert.(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.09.2015 (Aktenzeichen 4 O 212/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind Schadensersatzansprüche der klagenden Partei aus eigenem und übergegangenem Recht wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt und ist der Rechtsstreit deshalb ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens zur Endentscheidung reif, scheidet eines Aussetzung durch das Prozessgericht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016, III ZB 88/15, ZIP 2016, 436 Rn. 14).(Rn.24) 2. Der Grund des erhobenen Anspruchs ist im Kapitalanlageprozess jedenfalls dann hinreichend individualisiert, wenn in einem (weiteren) Schriftsatz nähere Darlegungen zum Ablauf und Inhalt der Beratung erfolgen.(Rn.29) 3. Auf Grund des Primärziels der abschließenden Schlichtung ohne Anrufung der Gerichte ist die Gütestelle mit der Einleitung des Güteverfahrens hinreichend zu informieren; es genügt nicht, wenn allein die Gegenseite die Tatsachen kennt und der Güteantrag nur für diese die Ansprüche ausreichend individualisiert.(Rn.38) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.09.2015 (Aktenzeichen 4 O 212/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin hatte zusammen mit ihrem am ... verstorbenen (Bd. IV Bl. 743 d. A.) und gemäß notariell beurkundetem Erbvertrag vom 02.09.2010 (Bd. IV Bl. 741 f. d. A.) von der Klägerin allein beerbten Ehemann J. B. im Dezember 1996 auf Empfehlung und Vermittlung des im S. Büro der ... als Rechtsvorgängerin der Beklagten tätigen Herrn S. eine teilweise kreditfinanzierte Anlage an der Dreiländer Beteiligung Objekt ... .../... – W. F. KG – mit einer Zeichnungssumme von 120.000 DM zuzüglich Agio vorgenommen. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellten mit Schriftsatz vom 29.12.2011 für die Eheleute bei Herrn Rechtsanwalt Ch. D. in L./Spreewald einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Anlage K 1a = Bd. II Bl. 355 ff. d. A.). Dieser Antrag wurde der Beklagten zusammen mit den Anträgen von rund 4.500 weiteren, von der gleichen Rechtsanwaltssozietät vertretenen Anlegern am 08.12.2012 bekannt gegeben. Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 hat die klagende Partei die Durchführung des Kapitalanlage-Musterverfahrens beantragt (Bd. II Bl. 317 d. A.). Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss vom 02.04.2014 als unzulässig verworfen (Bd. II Bl. 383 ff. d. A.). Die klagende Partei hat behauptet, die Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der für diese tätige Berater, der Zeuge Herr L. S., habe unter Verwendung eines fehlerhaften Prospekts eine nicht objektgerechte Beratung durchgeführt. Der Zeuge habe der Klägerin und ihrem Ehemann die streitgegenständliche Anlage als optimale Anlage für Vermögensaufbau und Altersvorsorge empfohlen. Im Zuge der Beratung habe sich der Zeuge an den Vorgaben der ihm zuteilgewordenen Schulung orientiert und dabei auch den Emissionsprospekt herangezogen. Die Gestaltung der Schulungen und der Schulungsunterlagen im Rahmen des von der Beklagten vorgehaltenen lückenlosen Schulungssystems sei nicht geeignet gewesen, den eingesetzten Beratern die grundlegenden Kenntnisse sowohl für die Beratung bei Beteiligung an Immobilien bzw. Immobilienfonds als auch für die konkrete Aufklärung zu dem gezeichneten Fonds zu vermitteln. Infolgedessen seien die Berater nicht in die Lage versetzt worden, die Risiken der Beteiligung vollständig und richtig darzustellen, festzustellen, dass die anfallenden Kosten tatsächlich höher gewesen seien als in der Schulung vermittelt und damit der Substanzwert nicht hätte erreicht werden können, und zu erkennen, dass das Fremdfinanzierungsrisiko nicht richtig erfasst gewesen sei und dadurch die Beteiligung als risikoärmer dargestellt worden sei, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Die klagende Partei hat in der am 13.06.2013 eingereichten und der Beklagten am 16.07.2013 zugestellten (Bd. I Bl. 60 d. A. Rücks.) Klageschrift den Antrag angekündigt (Bd. I Bl. 3 d. A.), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnr. ... an der Dreiländer Beteiligung Objekt ... …/… – W. F. – KG ihre Ursachen haben. Wegen Säumnis der klagenden Partei in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2014 hat das Landgericht auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil vom gleichen Tage die Klage abgewiesen (Bd. III Bl. 521 f. d. A.). Gegen dieses am 28.04.2014 zugestellte (Bd. III Bl. 531 d. A.) Versäumnisurteil hat die klagende Partei am 09.05.2014 Einspruch eingelegt und beantragt (Bd. III Bl. 532 d. A.), 1. das Versäumnisurteil vom 24.04.2014 (Aktenzeichen 4 O 212/13) aufzuheben und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnr. ... an der Dreiländer Beteiligung Objekt ... .../... – W. F. – KG ihre Ursachen haben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Zulässigkeit der Klage gerügt, weil es an der bestimmten Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs fehle. Die Klage sei aber auch unbegründet, weil der Emissionsprospekt zu dem streitgegenständlichen Fonds über die möglichen Risiken ausreichend aufkläre. Da die Klägerin sich auf eine darauf aufbauende, angeblich fehlerhafte Schulung der Berater berufe, könne diese ebenfalls keine Pflichtverletzung der Beklagten begründen. Im Übrigen hat die Beklagte die mit der Klage verfolgten Ansprüche für kenntnisunabhängig verjährt gehalten. Das betriebene Güteverfahren habe keine Hemmungswirkung entfalten können. Eine Bevollmächtigung zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens werde bestritten. Angesichts der erst im November 2012 bewirkten Zustellung des Güteantrags fehle es auch an einer „demnächst“ bewirkten Zustellung. Der Güteantrag sei auch nicht hinreichend bestimmt gewesen und habe den Schlichter nicht in die Lage versetzt, sich mit dem vorgetragenen Sachverhalt auseinanderzusetzen und einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Das Landgericht hat mit dem am 03.09.2015 verkündeten Urteil (Bd. VI Bl. 1160 ff. d. A.) das Versäumnisurteil vom 24.04.2014 aufrechterhalten. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt die Klägerin, die Entscheidung des Landgerichts sei bereits wegen Verstoßes gegen § 8 KapMuG rechtsfehlerhaft, weil das Verfahren trotz des einschlägigen Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 29.01.2015 (Aktenzeichen 3 OH 50/14 KapMuG) nicht ausgesetzt worden sei. Weiter beruhe die Feststellung des Landgerichts, es sei kenntnisunabhängig Verjährung eingetreten, auf einer fehlerhaften Tatsachenerfassung und verletze die Klägerin mehrfach in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Klägerin beantragt (Bd. VII Bl. 1258 f. d. A.), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.09.2015 (Aktenzeichen 4 O 212/13) abzuändern und 1. das Versäumnisurteil vom 24.04.2014 (Aktenzeichen 4 O 212/13) aufzuheben und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnr. ... an der Dreiländer Beteiligung Objekt ... .../... – W. F. – KG ihre Ursachen haben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24.04.2014 (Bd. III Bl. 518 ff. d. A.), und 16.07.2015 (Bd. VI Bl. 1060 ff. d. A.) und des Senats vom 01.09.2016 (Bd. VIII Bl. 1437 f. d. A.) Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). I. Entgegen der Auffassung der Berufung verstößt die Entscheidung des Landgerichts nicht gegen § 8 KapMuG. 1. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG setzt das Prozessgericht – unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde (Satz 2) – nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele des Musterverfahrens entscheidungsreif ist (BGH, Beschl. v. 02.12.2014 – XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f.; v. 28.01.2016 – III ZB 88/15, ZIP 2016, 436 Rn. 14). Dann sind nämlich durch das Musterverfahren keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es kann den Prozessparteien nicht zugemutet werden, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten (BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – III ZB 88/15, ZIP 2016, 436 Rn. 14; Beschl. v. 25.02.2016 – III ZB 78/15, juris Rn. 14; v. 24.03.2016 – III ZB 75/15, juris Rn. 14). Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen (§ 300 Abs. 1 ZPO). 2. Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin aus eigenem und übergegangenem Recht ihres Ehemannes wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt sind und die Beklagte daher gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (nachfolgend unter II.). II. Auf den Einspruch der Klägerin hat das Landgericht gemäß § 343 Satz 1 ZPO mit Recht das die Klage abweisende Versäumnisurteil vom 24.04.2014 aufrechterhalten. 1. Allerdings hat das Landgericht die Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage stillschweigend bejaht und damit die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Rüge der Beklagten in der Klageerwiderung (Bd. I Bl. 79 f. d. A.), die Klage sei bereits unzulässig, weil es an einer bestimmten Angabe (des Gegenstandes und) des Grundes des erhobenen Anspruchs fehle (Bd. VI Bl. 1165 d. A. Abs. 1), zutreffend als nicht berechtigt angesehen. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift – neben einem Antrag, dessen Bestimmtheit hier nicht zweifelhaft ist – die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substanziiert dargelegt worden ist; vielmehr ist es – entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen – im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGH, Urt. v. 11.02.2004 – VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216). Sollen Rechte festgestellt werden, so verlangt dies die Angabe von Tatsachen zum Inhalt des Rechts und zum Gegenstand, auf das es sich bezieht (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. § 253 Rn. 84). Der Kläger braucht in der Klageschrift den Lebenssachverhalt nicht erschöpfend darzustellen. Der Tatsachenvortrag muss nur so viel enthalten, wie zur Identifizierung im Sinne einer Abgrenzung des Prozessgegenstandes vom Gegenstand eines anderen Prozesses erforderlich ist (Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO 22. Aufl. § 253 Rn. 52). b) Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klage. Allerdings enthält die Klagebegründung nur eine äußerst knappe Angabe, wonach die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz aus dem Abschluss der mit Vertragsnummer, Zeichnungssumme und finanzierender Bank angegebenen Beteiligung resultiere. Ergänzend wird dort auf die beigefügten Vertragsunterlagen verwiesen (Bd. I Bl. 5 d. A.). Diese sind in Kopie als Anlage K 1 vorgelegt worden (im „Anlagenband Kläger SS v. 10.7.13“ (richtig: 10.06.2013 = Klageschrift). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen (BGH, Urt. v. 11.02.2004 – VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216), insbesondere auf eine der Klageschrift beigefügte, eine übersichtliche Darstellung enthaltende Anlage (BGH, Urt. v. 17.07.2003 – I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640). In der Replik vom 28.02.2014 hat die klagende Partei außerdem ergänzend dargelegt, sie habe die Beitrittserklärung „auf Grund einer Beratung durch den ...“ (die Rechtsvorgängerin der Beklagten) abgegeben, und sie hat hierzu Beweis angeboten durch „Zeugnis des hier tätigen Finanzberaters S.…“ (Bd. II Bl. 316 d. A.). Schließlich hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren im Schriftsatz vom 01.07.2015 zum Ablauf und Inhalt der Beratung näher dargelegt (Bd. VI Bl. 984 ff. d. A.) und eine „Gesprächsnotiz zur Beratung“ vom 04.12.1996 vorgelegt (Bd. VI Bl. 992 d. A.). 2. Die Klage ist jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Bd. VI Bl. 1168 ff. d. A.), nicht begründet. Etwaige Ansprüche gemäß §§ 280 ff., 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249, 1922 Abs. 1 BGB sind verjährt, weil der Güteantrag der klagenden Partei nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs entspricht und deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen vermochte. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 01.01.2002, 0 Uhr, begonnen hat, am Ende des 02.01.2012 (Montag), 24 Uhr, und somit vor Einreichung der Klage am 13.06.2013 abgelaufen. a) Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrags (wie auch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen), die – wie etwaige Ansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes gegen die Beklagte – am 01.01.2002 unverjährt bestanden, unterliegen der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (BGH, Urt. v. 09.11.2007 – V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 7). Die Frist wird, da sie kürzer ist als die für die streitgegenständlichen Ansprüche geltende Verjährungsfrist des alten Rechts, nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zwar von dem 01.01. 2002 an berechnet, dieser Stichtag ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB aber nicht allein maßgeblich, sondern es müssen zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (BGH, Urt. v. 09.11.2007 – V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 8). b) Nach der Rechtsprechung des BGH liegt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 27). In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urt. v. 15.03.2016 – XI ZR 122/14, ZIP 2016, 1107, 1109 Rn. 28). c) Wann demgemäß die klagende Partei Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen, kann allerdings dahinstehen. Jedenfalls ist vorliegend die absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB abgelaufen. Danach verjähren sonstige, d. h. nicht auf der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter im Sinne von § 199 Abs. 2 BGB beruhende oder unter sonstige Sonderregelungen fallende Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Ein auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht bereits mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere (BGH, Urt. v. 08.03.2005 – XI ZR170/04, BGHZ 162, 306, 309), hier also im Jahre 1996. Die Höchstfrist ist stets von dem 01.01.2002 an zu berechnen (BGH, Urt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 218/06, NJW 2007, 2034 Rn. 15). Mithin ist die kenntnisunabhängige Höchstverjährung der streitgegenständlichen Ansprüche am 01.01.2002, 0 Uhr angelaufen und mit dem Ablauf des 31.12.2011, 24 Uhr abgelaufen, ohne dass es auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der klagenden Partei ankommt. d) Die Verjährung ist, wie das Landgericht weiter zutreffend festgestellt hat, durch den Güteantrag der klagenden Partei vom 29.12.2011 mangels ausreichender Individualisierung nicht gehemmt worden. aa) Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 385 Rn. 17). Die Regelung der Verjährungshemmung in § 204 BGB beruht auf dem Grundsatz, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht. Der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Der Anspruchsgegner muss demgemäß erkennen können, „worum es geht“ (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 385 Rn. 18). (1) Nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, der sich auch der Senat anschließt, sind die für die Verjährungshemmung durch den Mahnantrag (Mahnbescheid) geltenden Erwägungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch auf die Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anzuwenden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 385 Rn. 20). Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Mahnantrag ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, sondern hängt von der Art des bestehenden Rechtsverhältnisses und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 385 Rn. 19). (2) Demnach muss der Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestellen maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 385 Rn. 21). Außerdem muss er für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 385 Rn. 22). Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 385 Rn. 23). Insoweit sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, denn das Güteverfahren zielt – anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren – auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 385 f. Rn. 24). (3) Nach diesen Grundsätzen muss der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 386 Rn. 25; v. 20.08.2015 – III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; Beschl. v. 04.05.2016 – III ZR 90/15, juris Rn. 5). Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 386 Rn. 25). (4) Wie der Bundesgerichtshof inzwischen mit Recht entschieden hat, ergeben sich aus europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl EG L 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlageberatung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl EU L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht (BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – III ZB 78/15, juris Rn. 18; v. 24.03.2016 – III ZB 75/15, juris Rn. 18). bb) Unter Beachtung der vorstehend unter aa) (1) bis (4) dargestellten Maßstäbe hat das Landgericht den Güteantrag der klagenden Partei zutreffend als nicht hinreichend individualisiert angesehen (Bd. VI Bl. 1171 ff. d. A.). (1) Mit Recht hat der Erstrichter bemerkt, dass der Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung vom 29.12.2011 keine ausreichende Darstellung des Hergangs der Beratung enthält (Bd. VI Bl. 1722 d. A.). In dem Güteantrag müssen individuelle Angaben vorhanden sein, d. h. nicht lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antragsteller), die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: Drei-Länder-Fonds mit Beteiligungsnummer) und die Zeichnungssumme, sondern auch der (wenigstens ungefähre) Beratungszeitraum und andere, die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 386 Rn. 27). In dem vorliegenden Antrag heißt es nach allgemeinen Ausführungen zu den so genannten Dreiländer-Beteiligungen: „Die von der antragstellenden Partei geltend gemachten Schadensersatzansprüche resultieren aus dem Abschluss folgender Beteiligung: (Gesellschaft, Vertrags-Nummer, finanzierende Bank (soweit bereits festgestellt)): Dreiländer Beteiligung Objekt ... .../... – W. F. – KG, ... .../..., B. Bank AG Nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners sind darauf Einlagen in Höhe von insgesamt 61.355,03 € zzgl. 5% Agio erfolgt. Die Beteiligung erfolgte mittelbar über die Treuhänderin. Hierzu schloss die antragstellende Partei mit dieser einen Treuhandvertrag, in dessen Folge die Treuhänderin den von ihr im eigenen Namen gehaltenen Kommanditanteil um die Beteiligungssumme erhöhte. Entsprechend den Regelungen im Treuhandvertrag hielt die Treuhänderin den Kommanditanteil im Innenverhältnis für Rechnung und im Interesse der antragstellenden Partei. Die Beteiligung der antragstellenden Partei an der streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaft wurde infolge einer Beratung durch einen Berater der Antragsgegnerin geschlossen. Die antragstellende Partei macht den Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schadens geltend.“ (Bd. II Bl. 355 Rücks., 356 d. A.). Damit lässt der auf den 29.12.2011 datierte Antrag nicht einmal erkennen, in welchem Jahr eine Beratung stattgefunden haben soll. Überdies ist nicht vermerkt, welche Personen auf Seiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten an der Beratung beteiligt gewesen sein sollen. Zur Individualisierung des Güteantrags genügt es aber nicht, wenn nur Name und Anschrift der antragstellenden Partei, die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer, die Summe der Einlagen sowie eine Reihe von geltend gemachten Beratungsdefiziten genannt, der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung und Zeichnung demgegenüber aber nicht erwähnt werden (BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – III ZB 78/15, juris Rn. 17; v. 24.03.2016 – III ZB 75/15, juris Rn. 17). Da die ... als Rechtsvorgängerin der Beklagten im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, ist es der beklagten Partei allenfalls unter größeren Mühen möglich, festzustellen, um welche Anlageberatung es im konkreten Fall geht. Überdies ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte sich um den Jahreswechsel 2011/2012 angesichts des Ablaufs der für sie vor dem Jahr 2002 stattgefundenen Anlageberatungsfälle geltenden kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 02.01.2012 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB einer Vielzahl von Güteanträgen gegenübergesehen hat, während die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gemäß § 257 HGB für diese Beratungsfälle in den allermeisten Fällen bereits abgelaufen waren (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 386 Rn. 27). (2) Darüber hinaus ist dem Güteantrag, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat (Bd. VI Bl. 1172 d. A.), keine ausreichende Darstellung des ersetzt verlangten Schadens zu entnehmen. In dem Güteantrag muss das angestrebte Verfahrensziel ausreichend beschrieben werden. Dafür reicht es nicht aus, wenn von „Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung“ sowie davon die Rede ist, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, „so gestellt zu werden, als hätte … [der Anleger] die Beteiligung nie getätigt.“. Denn damit bleibt offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (, und zwar: mit oder ohne Darlehenskosten?) oder nur ein Differenzschaden (z. B. nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs muss für die Antragsgegnerin und Schuldnerin, hier also die Beklagte, erkennbar sein. Nur unter dieser Voraussetzung ist es auch für die Gütestelle möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 386 Rn. 28). Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag vom 29.12.2011 ebenfalls nicht. Darin wird vorgebracht: „Die antragstellende Partei macht den Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schaden geltend.“ (Bd. II Bl. 356 d. A.). Es fehlt nicht nur die Angabe einer Größenordnung, sondern auch jede gegenständliche Eingrenzung des „durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schaden(s)“. Auch die abschließende Formulierung im Güteantrag enthält die zur Feststellung des Verfahrensziels notwendigen Angaben nicht. Sie lautet: „Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände hätte die antragstellende Partei die Beteiligung nicht abgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Diese Pflicht zum Ersatz erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 249, Rn. 56, 57), und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden.“ (Bd. II Bl. 358 d. A.) Diese abstrakten Ausführungen enthalten die im konkreten Fall erforderlichen Informationen nicht. Es bleibt ausdrücklich offen („ggf.“), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert wurde, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestehen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 24.03.2016 – III ZB 75/15, juris Rn. 17). Auch die weiteren Schäden wie der entgangene Gewinn und „ggf. vorhandene sonstige Schäden“ sind nicht abschätzbar. Bei dieser Sachlage ist die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Antragsgegnerin und Beklagte und für die Gütestelle aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.03.2016 – III ZB 75/15, juris Rn. 17). 3. Die dagegen vorgebrachten Rügen der Berufung haben keinen Erfolg. a) Die Berufung meint unter Wiedergabe des Vortrags im Schriftsatz vom 06.01.2015 im ersten Rechtszug, der Güteantrag habe die zur Individualisierung erforderlichen Angaben enthalten (Bd. VII Bl. 1266 d. A.). Durch die Angabe der Beteiligungsnummer sei der im Güteantrag dargelegte Lebenssachverhalt unverwechselbar gekennzeichnet und von anderen denkbaren Streitgegenständen abgegrenzt. Das Landgericht habe verkannt, dass es keinen anderen Beratungsvorgang gebe, den die Beklagte vorgenommen und der zum Abschluss der exakt durch die Beteiligungsnummer gekennzeichneten Anlage in einen Dreiländer-Fonds geführt habe (Bd. VII Bl. 1267 ff. d. A.). Überdies habe das Landgericht Individualisierung und materiell-rechtliche Substanziierung verwechselt (Bd. VII Bl. 1273 d. A.). Diese Rüge ist nicht berechtigt. aa) Wie oben ausgeführt, ist ein Güteantrag nicht ausreichend individualisiert, wenn die Antragsgegnerin, bei der es sich hier um die Rechtsnachfolgerin eines Strukturvertriebs handelt, der eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, erst mühevoll ermitteln muss, wann die lediglich mittels Vertragsnummer und Zeichnungssumme bezeichnete Anlage gezeichnet wurde, wann dementsprechend Beratungsgespräche stattgefunden haben und wer diese geführt hat. Unbeschadet dessen ist der Beweisantritt in der Berufungsbegründung durch Zeugnis des Leiters der Rechtsabteilung der Beklagten, Herrn B. F., dass die Beklagte auf Grund der Beteiligungsnummer weitere Details ihren Unterlagen unproblematisch hätte entnehmen können (Bd. VII Bl. 1271 d. A. Abs. 3 a. E.), gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Beklagte die maßgeblichen Unterlagen beschaffen könnte, vermochte sich im Übrigen die Gütestelle des Rechtsanwalts D. als Schlichter die maßgeblichen Unterlagen nicht ohne Weiteres zu beschaffen, um die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Informationen zu erlangen. Nur wenn der Schlichter ebenfalls informiert ist, können aber sinnvolle Schlichtungsverhandlungen geführt werden, die letztlich zu einem vollstreckungsfähigen Vergleich führen könnten. bb) Die Berufung macht geltend, die Klägerin rüge eine nicht anlagegerechte Beratung. Die Rechtsfolge der falschen Beratung ergebe sich aus dem Lebenssachverhalt der Verwendung eines fehlerhaften Verkaufsprospekts, der Grundlage der Beratung gewesen sei, und sei damit nicht unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängig (Bd. VII Bl. 1275 d. A. unten). Diese Argumentation greift zu kurz. (1) Eine ordnungsgemäße Beratung kann zwar auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urt. v. 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9). Dies hindert den Berater allerdings nicht daran, über den Prospekt hinaus die notwendige Aufklärung durch ergänzende mündliche Darlegungen zu bewirken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann und muss der Anlagevermittler – und erst recht der Anlageberater – dann, wenn das schriftliche Material widersprüchlich ist, die vorhandenen Widersprüche aufdecken und erklären sowie falsche Angaben des Prospekts ausdrücklich richtig stellen, wenn diese nicht offensichtlich unwesentlich für den Beitrittsentschluss sind. Fehlerhafte und widersprüchliche Angaben in dem Prospekt muss der Anlageberater korrigieren (BGH, Urt. v. 02.02.1983 – IVa ZR 118/81, NJW 1983, 1703). Dabei darf er die Angaben im Prospekt andererseits auch nicht verharmlosen oder relativieren und die Risiken abweichend vom Prospekt darstellen. Für die mündlichen Erklärungen des Anlageberaters trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690 Rn. 10). (2) Somit steht entgegen der Auffassung der Berufung eine Aufklärungspflichtverletzung nicht bereits allein auf Grund etwaiger Prospektfehler abschließend fest. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der jeweilige Berater diese ggf. im Rahmen seiner mündlichen Angaben korrigiert hat. Auch im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens können also sachgerechte Verhandlungen zwischen Antragsteller, Antragsgegner und Schlichter nur geführt werden, wenn alle drei Seiten über die notwendigen Informationen nicht nur über den Prospektinhalt, sondern auch über den Verlauf der maßgeblichen Beratungsgespräche verfügen. Der Antragsteller hat daher sowohl gegenüber dem Antragsgegner als auch gegenüber dem Schlichter im Rahmen des Güteantrags hierzu Angaben zu machen, um diese in die Lage zu versetzen, erforderlichenfalls entsprechende Überprüfungen – etwa durch Befragung der im konkreten Fall tätigen Berater – vorzunehmen. b) Die Berufung rügt weiter, das Landgericht habe nicht zwischen der Funktion der Gütestelle im Rahmen eines Güteverfahrens und der verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrags unterschieden; der Güteantrag erfülle eine Warnfunktion ausschließlich gegenüber dem Schuldner (Bd. VII Bl. 1280 ff. d. A.). Dem kann nicht gefolgt werden. aa) In dem angefochtenen Urteil werden die Funktionen von Güteantrag und Gütestelle durchaus richtig gesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss allerdings das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit umschrieben werden, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, 386 Rn. 25). Nur unter der Voraussetzung, dass die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs erkennbar wird, ist es auch für die Gütestelle möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2015, 383, bb) Nach Sinn und Zweck des Güteverfahrens ist es deshalb unerheblich, ob (allein) die Gegenseite die Tatsachen kennt und der Güteantrag für diese die Ansprüche ausreichend individualisiert(Therstappen AnwBl 2016, 686, 687). Mit der Einleitung des Güteverfahrens ist vielmehr die Gütestelle hinreichend zu informieren, der gegenüber die Dokumentationspflicht besteht. Anders als im Klageverfahren ist eine Nachbesserung im Blick auf die formalen Anforderungen nicht möglich (Therstappen AnwBl 2016, 686, 687). Das Güteverfahren hat nämlich primär das Ziel einer abschließenden Schlichtung ohne Anrufung der Gerichte und nicht das Ziel einer bloßen Verjährungshemmung als Zeitgewinn vor Anrufung der Gerichte (Höger jurisPR-BGHZivilR 22/2015 Anm. 4 unter D.). Vor Einreichung eines Antrags bei einer Gütestelle sollte daher stets geprüft werden, ob die formalen Voraussetzungen vorliegen, welche eine Verjährungshemmung bewirken. Andernfalls sollte immer in Betracht gezogen werden, ob nicht ein Klageverfahren der sicherste Weg ist und dem Mandanten angeraten werden sollte (Höger jurisPR-BGHZivilR 22/2015 Anm. 4 unter D.; Therstappen AnwBl 2016, 686, 687). c) Die Berufungsrüge, ein Antrag oder eine Bezifferung seien zur Bestimmtheit des Güteantrags nicht erforderlich (Bd. VII Bl. 1283 ff. d. A.), geht fehl. Das Landgericht hat unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die hinreichende Individualisierung des Güteantrags keineswegs von einem Antrag oder einer Bezifferung abhängig gemacht. Stattdessen hat es zutreffend festgestellt, dass ein entstandener Schaden nicht einmal der Größenordnung nach eingegrenzt worden ist, der Schlichter keinen Überblick über zur Diskussion stehende Schadenspositionen gewinnen konnte und auch nicht in der Lage war, die Interessen der am Schlichtungsverfahren Beteiligten mit einem der Höhe nach bestimmten Vergleichsvorschlag zusammenzuführen (Bd. VI Bl. 1172 d. A.). d) Außerdem rügt die Berufung, entgegen der Feststellung des Landgerichts sei im Güteantrag der mögliche Schaden nicht nur abstrakt umschrieben, vielmehr werde die Einlagesumme konkret beziffert angegeben und das Agio mit zuzüglich 5 % benannt (Bd. VII Bl. 1286 ff. d. A.). Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass es im Güteantrag heißt, dass nach bisheriger Feststellung des dort unterzeichnenden Rechtsanwalts Einlagen in Höhe von insgesamt 61.355,03 € zuzüglich 5 v. H. Agio erfolgt seien (Bd. II Bl. 356 d. A.). Die weiteren Ausführungen im Güteantrag erlauben aber nicht die Feststellung, dass dies die (Mindest-?) Schadenssumme sei. Vielmehr heißt es nach zwei weiteren Textabsätzen, in denen von der mittelbaren Beteiligung über die Treuhänderin und „einer Beratung durch einen Berater“ die Rede ist, die antragstellende Partei mache den Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schadens geltend (Bd. II Bl. 356 d. A.). Dass der gesamte durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandene Schaden mit der Einlagesumme zuzüglich Agio (teil-?) identisch sei, erschließt sich nicht. Auch den abschließenden Ausführungen lässt sich eine ungefähre Größenordnung nicht entnehmen. Danach soll der Schadensersatz sämtliche aufgebrachte Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und „ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)“ umfassen (Bd. II Bl. 358 d. A.). Da selbst das Jahr der Kapitalanlage nicht genannt wird, kann an Hand dieser abstrakten Formulierung keine Größenordnung abgeschätzt werden. e) Entgegen der Auffassung der Berufung (Bd. VII Bl. 1304 ff. d. A.) ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständigen IV. Zivilsenats des BGH im Streitfall kein anderes Ergebnis. aa) Der IV. Zivilsenat geht in dem von der Berufung (Bd. VII Bl. 1304 ff. d. A.) angeführten Urteil vom 28.10.2015 davon aus, dass ein Güteantrag die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB dann hemmt, wenn der Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert ist. Ohne diese Individualisierung tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urt. v. 28.10.2015 – IV ZR 405/14, ZIP 2016, 270, 271 Rn. 12, in NJW 2016, 236, 238, Rn. 12 nicht abgedruckt; ebenso BGH, Urt. v. 28.10.2015 – IV ZR 526/14, NJW 2016, 233 f. Rn. 20). Inhaltlich müssen auch nach der Auffassung des IV. Zivilsenats zum einen die formalen Anforderungen erfüllt sein, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH, Urt. v. 28.10.2015 – IV ZR 405/14, ZIP 2016, 270, 271 Rn. 13). Darüber hinaus muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Der Güteantrag muss dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen (BGH, Urt. v. 28.10.2015 – IV ZR 405/14, ZIP 2016, 270, 271 Rn. 13). Allerdings sind demnach keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil das Güteverfahren anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Streits abzielt und erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO führt. Es besteht auch keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an eine Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH, Urt. v. 15.10.2015 – III ZR 170/14, ZIP 2015, 2482, 2484 Rn. 21; v. 28.10.2015 – IV ZR 405/14, ZIP 2016, 270, 271 Rn. 13). Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte (prozessuale) Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden (BGH, Urt. v. 15.10.2015 – III ZR 170/14, ZIP 2015, 2482, 2484 Rn. 21). Daher sind zum einen wesentliche formale Angaben zur Darstellung des Streitgegenstands wie Vertragsnummer (bei Versicherungsverträgen Policennummer), Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs im Güteantrag oder in einer Anlage zu diesem zu machen (BGH, Urt. v. 28.10.2015 – IV ZR 405/14, ZIP 2016, 270, 271 Rn. 15). Darüber hinaus ist in Anlageberatungsfällen nicht nur die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen und die Zeichnungssumme mitzuteilen, sondern auch der (ungefähre) Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Insbesondere sind Angaben zu machen zu dem Beratungsgespräch, das dem Vertragsabschluss zu Grunde liegt (BGH, Urt. v. 28.10.2015 – IV ZR 405/14, ZIP 2016, 270, 271 Rn. 18 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff. = BKR 2016, 383, 386 Rn. 25). bb) Der III. und der IV. Zivilsenat des BGH stellen also im Wesentlichen gleichartige Voraussetzungen für die hinreichende Individualisierung des Güteantrags auf. Indessen bestanden in Bezug auf die Einhaltung dieser Anforderungen im einzelnen Fall Unterschiede. (1) In den vom III. Zivilsenat entschiedenen Fällen war dem Güteantrag kein vorgängiges Anspruchsschreiben der Kläger beigefügt, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen werden können und auf Grund dessen es für die Gütestelle möglich gewesen wäre, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2015 – III ZR 198/14, 206, 41 ff. = BKR 2016, 383, 386 Rn. 28). Dagegen war in dem durch den IV. Zivilsenat entschiedenen Fall ein solches Anspruchsschreiben beigefügt, in welchem die Policennummer, die Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bezeichnet wurden (vgl. BGH, Urt. 28.10.2015 – IV ZR 405/14, ZIP 2016, 270, 272 Rn. 19). (2) Ein weiterer sachlicher Unterschied besteht darin, dass es sich in dem durch den IV. Zivilsenat des BGH entschiedenen Fall um einen Anspruch auf Grund eines zu Anlagezwecken abgeschlossenen Versicherungsvertrags handelte. Daher war es unschädlich, dass nicht der ungefähre Beratungszeitraum sowie der Hergang der Beratung mindestens im Groben angegeben waren, weil es in diesem Fall nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung ging, sondern um einen solchen wegen Aufklärungsmängeln in Folge ungenügender Aufklärung über Besonderheiten des von der Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts, der nicht unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängig ist und allein hierauf gestützt wird. Eine Anlageberatung war in dem vom IV. Zivilsenat entschiedenen Fall nicht geschuldet (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2015 – IV ZR 405/14, ZIP 2016, 270, 271 f. Rn. 18). (3) Da es im streitgegenständlichen Fall indes um einen Schadensersatzanspruch auf Grund behaupteter fehlerhafter Anlageberatung geht, ist vorliegend uneingeschränkt der Rechtsprechung des III. Zivilsenats zu folgen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Deshalb ist der Anregung der Berufung, für den Fall der Zurückweisung des Rechtsmittels die Revision zuzulassen (Bd. VII Bl. 1289 d. A.), keine Folge zu geben.