OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 T 491/14

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2015:0429.4T491.14.00
5mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ü n d e : I. Der Betroffene ist malischer Staatsbürger und reiste am 01.08.2013 ohne die notwendigen Dokumente in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 15.10.2013 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in xxx. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03.02.2014 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung nach Italien angeordnet, da der Betroffene bereits zuvor bei den italienischen Behörden einen Asylantrag gestellt hatte. Der Betroffene hat unter dem 12.02.2014 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 07.04.2014 diesen letztgenannten Antrag unanfechtbar abgelehnt, so dass die Abschiebung zu diesem Zeitpunkt vollziehbar war. Am 11.06.2014 sollte die Überstellung des Betroffenen nach Italien erfolgen. Dieser wurde in der Asylunterkunft abgeholt, der Flug konnte jedoch nicht angetreten werden, weil sich der Betroffene kurz vor Erreichen des Flughafens entkleidete, gegen die Türen des Fahrzeugs schlug, nach „Frau T2 schrie und sich weigerte, das Fahrzeug zu verlassen. Daraufhin beantragte die Antragstellerin am selben Tag die Anordnung der Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von acht Wochen. Das notwendige Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 AufenthG der Staatsanwaltschaft Kleve wurde mit Schreiben vom 27.05.2014 allgemein erteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 11.06.2014 ist gegen den Betroffenen die Sicherungshaft längstens für 8 Wochen (bis zum 06.08.2014) angeordnet worden. Zur Begründung wird auf den genannten Beschluss (Bl. 18 ff. GA) Bezug genommen. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt (Bl. 29 GA) und gleichzeitig für den Fall einer Haftentlassung beantragt festzustellen, dass der Haftbeschluss des Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat (§ 62 FamFG). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 25.07.2014 hat der Betroffene beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. An diesem Tag wurde der Betroffene aus der Haft entlassen (Bl. 65 GA). Mit Schriftsatz vom 01.08.2014 hat der Betroffene mitgeteilt, dass die Beschwerde und der Haftaufhebungsantrag im Feststellungsverfahren aufrecht erhalten bleibe. Die Haftanordnung sei zu Unrecht erfolgt. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 01.08.2014 (Bl. 74 ff. GA) verwiesen. Zudem hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 10.08.2014 mitgeteilt, der Betroffene sei ohne festen Wohnsitz, sein Aufenthaltsort könne nicht mitgeteilt werden. Der Betroffene könne aber über xxx xxxx, S-Straße, xxxxx0 xxxx, der im telefonischen Kontakt mit dem Betroffenen stehe, geladen werden. II. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.06.2014 ist zwar statthaft, es ist aber unzulässig. Zwar kann die Beschwerde nach § 62 FamFG nach Erledigung in der Hauptsache mit dem Antrag weiterverfolgt werden festzustellen, dass der Betroffene durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten verletzt wurde. Es fehlt jedoch an einem ordnungsgemäßen Antrag im Sinne des §§ 23, 25 FamFG schon deshalb, weil die Person des Betroffenen nicht hinreichend individualisiert ist. Der Betroffene mag zwar seine Verfahrensbevollmächtigte bevollmächtigt haben, die den Antrag gestellt hat. Es fehlt jedoch an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit des Antrages, weil der Betroffene hinsichtlich seiner Identität nicht hinreichend konkret bezeichnet ist. Zum Inhalt eines zulässigen Antrags gehört nach §§ 23, 25 FamFG sowohl im Falle einer Antragstellung zur Niederschrift der Geschäftsstelle als auch bei einem schriftlich eingereichten Antrag, dass der Antragsteller durch die Nennung seines Namens und gegebenenfalls zur weiteren Konkretisierung durch die Angaben von Stand, Gewerbe oder Wohnort, Anschrift, seine Identifizierung ermöglicht (vgl. Münchner-Kommentar/Ulrici, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 23, Rdn. 28, 30). Dies soll nicht nur dazu dienen, zugunsten des Betroffenen Klarheit über seine Person zu erzielen. Vielmehr dient es auch dazu, Maßnahmen gegen den Betroffenen ergreifen zu können, zu denen etwa auch die Vollstreckung von Kosten aus dem Verfahren gehören kann. Aus diesem Grunde reicht es nicht aus, wenn die Identität des Betroffenen mit der vom Amtsgericht in Haft genommenen Person festgestellt werden kann. Vielmehr ist für einen zulässigen Antrag auch erforderlich, dass der Betroffene alle Angaben macht, die zu einer Vollstreckung gegen ihn notwendig sind. Hierzu gehört auch der Aufenthaltsort des Betroffenen. Diese Angaben hat der Betroffene trotz der ausdrücklichen Nachfrage der Kammer nicht gemacht. Darüber hinaus ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an dem nach § 62 FamFG erforderlichen berechtigten Interesse an der Feststellung fehlt. Zulässig ist der Antrag nach § 62 FamFG nur dann, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend machen kann, die gegen ihn gerichtete und erledigte Maßnahme sei rechtswidrig gewesen. In der Regel liegt ein solches berechtigtes Interesse nach § 62 Abs. 2 FamFG vor, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt, der bei einer Haftanordnung gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, AZ. V ZB 184/09, zitiert nach Juris). Grundsätzlich hat der Betroffene ein rechtliches Interesse daran, dass sein guter Ruf durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit rehabilitiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2011, AZ. V ZB 314/10, zitiert nach Juris). Dies schließt aber nicht aus, dass ein schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung auch bei derartigen Maßnahmen ausnahmsweise fehlen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Das Interesse des Betroffenen an seiner Rehabilitation kann nur dann bejaht werden, wenn diese Feststellung zur Wiederherstellung seines guten Rufes erforderlich ist, der durch die Anordnung der Haft und dem darin liegenden Vorwurf, sich nicht rechtstreu zu verhalten, gelitten haben kann. Ein solches schützenswertes Interesse an der Rehabilitation scheidet aber dann aus, wenn sich der Betroffene – wie im vorliegenden Fall – nach seiner Haftentlassung nicht rechtstreu verhält und damit auch zu erkennen gibt, dass ihm an der Wiederherstellung seines guten Rufes gar nicht gelegen ist. Denn der Betroffene ist nach seiner Haftentlassung untergetaucht. Seine ladungsfähige Anschrift hat der Betroffene nicht angegeben. Er hat nach seinen Angaben keinen festen Wohnsitz und weigert sich, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Er hält sich damit unter Verletzung der Meldegesetze in der Bundesrepublik auf, da er beim Beziehen einer Wohnung, worunter jeder umschlossene Raum fällt, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird (beispielhaft § 15 Meldegesetz NRW), nach § 13 Meldegesetz NRW verpflichtet wäre, sich binnen einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Er entzieht sich auf diese Weise den zuständigen Behörden, da diese seinen Aufenthalt nicht ermitteln können. Die Angabe, er könne über Frank Gockel geladen werden, reicht insoweit nicht aus, weil er auf diese Weise seinen Aufenthaltsort weiterhin nicht offenbart und nach der Auskunft des Einwohnermeldeamts auch unter dieser Anschrift nicht gemeldet ist. Zudem ist der Kammer aus zwei Parallelverfahren (4 T 584/14 und 4 T 577/14) bekannt, dass xxxxx xxxx auch dort seinen Namen und seine Anschrift als Kontaktanschrift angegeben hat, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Betroffenen – was sie selbst nicht vorbringen – in dessen Wohnung aufhalten. Zudem handelt es sich bei dem genannten xxxx xxxx um eine Person, die der Kammer aus einem weiteren Verfahren bekannt ist, in dem er erfolglos den Antrag gestellt hat, als Vertrauensperson in einem Abschiebehaftverfahren zugelassen zu werden (x T xx/xx, Landgericht Kleve). Dies lässt erkennen, dass es sich nicht um eine Person handelt, die engen persönlichen Kontakt zum Betroffenen hat. Ein Betroffener, der durch sein Verhalten dokumentiert, sich nicht rechtstreu verhalten zu wollen, hat kein schützenswertes Interesse an der Rehabilitation in Form der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen des Staates, deren Rechtsordnung er auch hinsichtlich rechtmäßiger Maßnahmen nicht anzuerkennen bereit ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Gegenstandswert: 5.000 Euro (§§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG). Diese ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen (§§ 71 Abs. 1, 10 Abs. 4 FamFG). Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Gegenstandswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.