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Beschluss

4 T 577/14

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2015:0429.4T577.14.00
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Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Gründe I. Der Betroffene wurde am 01.02.2014 gegen 15.50 Uhr bei der Einreise aus den Niederlanden kommend nach Deutschland kontrolliert. Neben dem Betroffenen befanden sich in dem Kleintransporter mit niederländischem Kennzeichen noch der Halter des Fahrzeugs und der Fahrer des Fahrzeugs, xxxxx. Der Betroffene besaß bei der Einreise weder einen Pass noch ein schengenweit gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel. Er gab an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er wurde unter dem Verdacht der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts in Gewahrsam genommen. Der weitere Beteiligte beantragte unter dem 02.02.2014 im Verfahren 22 XIV 8/14, Amtsgericht Kleve, gegen den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung zur Vorbereitung der Zurückschiebung die vorläufige Freiheitsentziehung anzuordnen. Das Amtsgericht hörte den Betroffenen an und ordnete mit Beschluss vom 02.02.2014 im Wege der einstweiligen Anordnung zur Vorbereitung der Zurückschiebung die vorläufige Freiheitsentziehung für die Zeit vom 02.02.2014 bis 08.03.2014 an. Der weitere Beteiligte beantragte unter dem 06.02.2014 im vorliegenden Verfahren, die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Zeit vom 10.02.2014 bis 26.03.2014 anzuordnen. Der Betroffene wurde am 11.02.2014 angehört. Durch Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht die Zurückschiebungshaft bis längstens zum 26.03.2014 an. Wegen der Begründung wird auf den angegriffenen Beschluss verwiesen (Bl. 50 ff. GA). Mit Schreiben vom 16.02.2014 meldete sich H, S-Straße, 32760 Detmold, und beantragte, ihn als Person des Vertrauens für den Betroffenen zuzulassen und die Haft nach § 428 Abs. 2 FamFG aufzuheben. Mit Schreiben vom 01.03.2014 begründete H den Haftaufhebungsantrag. Mit Beschluss vom 05.03.2014 wies das Amtsgericht dessen Antrag auf Hinzuziehung als Beteiligten zurück (Bl. 73 GA). Mit Schriftsatz vom 10.03.2014, eingegangen am selben Tag, meldete sich die Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage einer Vollmacht des Betroffenen und legte gegen den Beschluss vom 11.02.2014 Beschwerde ein. Außerdem beantragte sie für den Fall der Haftentlassung des Betroffenen festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe (§ 62 FamFG). Mit Schriftsatz vom 17.03.2014 ergänzte die Verfahrensbevollmächtigte, dass sie sich hinsichtlich der Begründung der Beschwerde und des Feststellungsantrages vollumfänglich auf die Begründung des Herrn H aus dem Schriftsatz vom 01.03.2014 beziehe. Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 erinnerte die Verfahrensbevollmächtigte an ihren Feststellungsantrag vom 10.03.2014. Mit Beschluss vom 02.10.2014 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und wies den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zurück. II. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.02.2014 ist zwar statthaft, es ist aber unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn durch die Haftentlassung am 25.03.2014 ist hinsichtlich der Haftanordnung Erledigung eingetreten. Zwar kann die Beschwerde gemäß § 62 FamFG nach Erledigung in der Hauptsache mit dem Antrag weiterverfolgt werden festzustellen, dass der Betroffene durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden ist. Den hierfür erforderlichen Antrag hat der Betroffene aber nicht gestellt. Denn der Betroffene hat den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor der Erledigung als unzulässigen bedingten Antrag für den Fall der Erledigung der Hauptsache gestellt. Auch nach der Haftentlassung hat der Betroffene den Feststellungsantrag nicht gestellt. Denn er hat im Schriftsatz vom 28.08.2014 an die Erledigung seines Antrages vom 10.03.2014 erinnert. Damit hat er sich auf den bedingten Antrag bezogen und keinen neuen Antrag gestellt. Der vor der Erledigung der Beschwerde gegen die Haftanordnung gestellte Antrag ist aber als isolierter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zu betrachten. Denn als isolierter Antrag ist er zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2012, AZ. V ZB 238/11, zitiert nach Juris). Über diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.10.2014 auch entschieden. Der Betroffene hat gegen diese Entscheidung aber kein Rechtsmittel eingelegt, so dass die Kammer im Verfahren über die Beschwerde gegen die Haftanordnung hierüber nicht zu entscheiden hat. Doch selbst dann, wenn der Antrag – entgegen der Auffassung der Kammer – als Antrag nach § 62 FamFG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auszulegen wäre, wäre er unzulässig. Denn es fehlt an einem ordnungsgemäßen Antrag im Sinne des §§ 23, 25 FamFG schon deshalb, weil die Person des Betroffenen nicht hinreichend individualisiert ist. Der Betroffene mag zwar seine Verfahrensbevollmächtigte bevollmächtigt haben, die den Antrag gestellt hat. Es fehlt jedoch an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit des Antrages, weil der Betroffene hinsichtlich seiner Identität nicht hinreichend konkret bezeichnet ist. Zum Inhalt eines zulässigen Antrags gehört nach §§ 23, 25 FamFG sowohl im Falle einer Antragstellung zur Niederschrift der Geschäftsstelle als auch bei einem schriftlich eingereichten Antrag, dass der Antragsteller durch die Nennung seines Namens und gegebenenfalls zur weiteren Konkretisierung durch die Angaben von Stand, Gewerbe oder Wohnort, Anschrift, seine Identifizierung ermöglicht (vgl. Münchner-Kommentar/Ulrici, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 23, Rdn. 28, 30). Dies soll nicht nur dazu dienen, zugunsten des Betroffenen Klarheit über seine Person zu erzielen. Vielmehr dient es auch dazu, Maßnahmen gegen den Betroffenen ergreifen zu können, zu denen etwa auch die Vollstreckung von Kosten aus dem Verfahren gehören kann. Aus diesem Grunde reicht es nicht aus, wenn die Identität des Betroffenen mit der vom Amtsgericht in Haft genommenen Person festgestellt werden kann. Vielmehr ist für einen zulässigen Antrag auch erforderlich, dass der Betroffene alle Angaben macht, die zu einer Vollstreckung gegen ihn notwendig sind. Hierzu gehört auch der Aufenthaltsort des Betroffenen. Diese Angaben hat der Betroffene trotz der ausdrücklichen Nachfrage der Kammer nicht gemacht. Darüber hinaus ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an dem nach § 62 FamFG erforderlichen berechtigten Interesse an der Feststellung fehlt. Zulässig ist der Antrag nach § 62 FamFG nur dann, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend machen kann, die gegen ihn gerichtete und erledigte Maßnahme sei rechtswidrig gewesen. In der Regel liegt ein solches berechtigtes Interesse nach § 62 Abs. 2 FamFG vor, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt, der bei einer Haftanordnung gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, AZ. V ZB 184/09, zitiert nach Juris). Grundsätzlich hat der Betroffene ein rechtliches Interesse daran, dass sein guter Ruf durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit rehabilitiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2011, AZ. V ZB 314/10, zitiert nach Juris). Dies schließt aber nicht aus, dass ein schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung auch bei derartigen Maßnahmen ausnahmsweise fehlen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Das Interesse des Betroffenen an seiner Rehabilitation kann nur dann bejaht werden, wenn diese Feststellung zur Wiederherstellung seines guten Rufes erforderlich ist, der durch die Anordnung der Haft und dem darin liegenden Vorwurf, sich nicht rechtstreu zu verhalten, gelitten haben kann. Ein solches schützenswertes Interesse an der Rehabilitation scheidet aber dann aus, wenn sich der Betroffene – wie im vorliegenden Fall – nach seiner Haftentlassung nicht rechtstreu verhält und damit auch zu erkennen gibt, dass ihm an der Wiederherstellung seines guten Rufes gar nicht gelegen ist. Denn der Betroffene ist nach seiner Haftentlassung untergetaucht. Seine ladungsfähige Anschrift hat der Betroffene nicht angegeben. Er hat nach seinen Angaben keinen festen Wohnsitz und weigert sich, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Er hält sich damit unter Verletzung der Meldegesetze in der Bundesrepublik auf, da er beim Beziehen einer Wohnung, worunter jeder umschlossene Raum fällt, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird (beispielhaft § 15 Meldegesetz NRW), nach § 13 Meldegesetz NRW verpflichtet wäre, sich binnen einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Er entzieht sich auf diese Weise den zuständigen Behörden, da diese seinen Aufenthalt nicht ermitteln können. Die Angabe, er könne über H geladen werden, reicht insoweit nicht aus, weil er auf diese Weise seinen Aufenthaltsort weiterhin nicht offenbart und nach der Auskunft des Einwohnermeldeamts auch unter dieser Anschrift nicht gemeldet ist. Zudem ist der Kammer aus zwei Parallelverfahren (4 T 584/14 und 4 T 491/14) bekannt, dass H auch dort seinen Namen und seine Anschrift als Kontaktanschrift angegeben hat, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Betroffenen – was sie selbst nicht vorbringen – in dessen Wohnung aufhalten. Zudem handelt es sich bei dem genannten H um eine Person, die der Kammer aus einem weiteren Verfahren bekannt ist, in dem er erfolglos den Antrag gestellt hat, als Vertrauensperson in einem Abschiebehaftverfahren zugelassen zu werden (4 T 53/13, Landgericht Kleve). Dies lässt erkennen, dass es sich nicht um eine Person handelt, die engen persönlichen Kontakt zum Betroffenen hat. Ein Betroffener, der durch sein Verhalten dokumentiert, sich nicht rechtstreu verhalten zu wollen, hat kein schützenswertes Interesse an der Rehabilitation in Form der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen des Staates, deren Rechtsordnung er auch hinsichtlich rechtmäßiger Maßnahmen nicht anzuerkennen bereit ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Gegenstandswert: 5.000 Euro (§§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG). Diese ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen (§§ 71 Abs. 1, 10 Abs. 4 FamFG). Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Gegenstandswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Unterschrift