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Urteil

6 S 40/15

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2015:1217.6S40.15.00
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Tenor

Die Berufung gegen das am 11.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geldern – Az. 4 C 608/13 – wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden.

              Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das am 11.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geldern – Az. 4 C 608/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Auf die Darstellung des Tatbestands wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 11.03.2015 – 4 C 608/13 - aufzuheben und nach den von ihr in der ersten Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.383,48 €, weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, der sich die Kammer anschließt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung. 1. Soweit die Klägerin mit der Berufung rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht die von der Beklagten für die X AG im Rahmen des Deckungsprozesses vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 22 O 151/17) erbrachte Leistung als nicht steuerpflichtige Umsätze gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 10 lit. a) UStG angesehen, greift dieser Einwand nicht. a.) Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 UStG ist jedoch die Steuer für solche Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet oder die diesen Umsätzen zuzuordnen sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Zu den steuerfreien Umsätzen gehören nach § 4 Nr. 10 lit. a) UStG die "Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i.S.d. Versicherungsteuergesetzes ..., auch wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungssteuer unterliegt". b.) Vorliegend ist die Beklagte nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien als Schadenregulierer für die X AG (im Folgenden: Versicherung) aufgetreten. Zwar hat das Amtsgericht die Frage, welche Tätigkeiten die Beklagte im Übrigen genau für die Versicherung ausführt, nicht weiter aufgeklärt. Hierauf kommt es jedoch auch nicht entscheidungserheblich an. aa.) Vom Vorsteuerabzug sind nämlich nach dem oben Dargestellten sämtliche Aufwendungen ausgeschlossen, die bei dem Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner unternehmerischen Betätigung - der Gewährung von Versicherungsschutz - anfallen. Dazu gehören auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Prozess gegen den Versicherungsnehmer. Die Leistung des Rechtsanwalts für den Versicherer ist unabhängig davon, ob eine aus dem konkreten Versicherungsvertrag entspringende Verpflichtung des Versicherers bestanden hat, diesen Prozess zu führen, als Teil der Aufwendungen anzusehen, die im Rahmen eines Versicherungsunternehmens üblicherweise anfallen. Die Aufwendung wäre nicht angefallen, wenn der Versicherungsvertrag nicht bestanden hätte (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 15.10.1991, 4 W 23/91, Rn. 7-8 – zitiert nach juris). Daher gehören auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Deckungsprozess zu den Kosten, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Bei der Kostenerstattung ist die Mehrwertsteuer mit festzusetzen. bb.) Gleiches gilt auch im vorliegenden Fall. Denn jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Deckungsprozess war die Beklagte lediglich als gesetzlicher Prozessstandschafter gem. § 126 VVG anstelle der (inhaltlich in Anspruch genommenen) Versicherung tätig. Bei der von der Klägerin klageweise geltend gemachten Leistung handelte es sich desungeachtet um einen Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis zwischen ihr und der Versicherung. Die von der Beklagten im Prozess verlangte Leistung war damit eine umsatzsteuerfreie Leistung gem. §§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 4 Nr. 10 lit. a) UStG. Insofern kann es für die steuerrechtliche Rechtsnatur der Leistung keinen Unterschied machen, ob die Versicherung selbst in Anspruch genommen worden wäre (dann würde in jedem Fall § 4 Nr. 10 lit. a) UStG gelten), oder ob aufgrund der Regelung des § 126 Abs. 2 VVG die Beklagte als gesetzlicher Prozessstandschafter passivlegitimiert war. Denn Normzweck des § 126 Abs. 2 VVG ist nur die Vermeidung von Interessenkollisionen, die gerade bei Kompositversicherern etwa dann auftreten können, wenn der von dem Rechtsschutzversicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommene Gegner bei demselben Versicherer haftpflichtversichert ist (Prölls/Martin-Armbrüster, VVG, 29. Aufl., 2015, § 126 VVG Rn. 5). Der Charakter der jeweiligen Leistung als Versicherungsleistung bleibt von dieser Auslagerung auf einen Dritten jedoch unberührt. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Amtsgericht – was die Klägerin in der Berufung weiter angreift – die weiteren von der Klägerin vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 22 O 461/11 und 22 O 462/11) geführten Prozesse als „Annex“ zu dem Hauptprozess LG Stuttgart, Az. 22 O 151/07, angesehen. Diese Auffassung ist deshalb zutreffend, weil es – nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien – in diesen Prozessen um die Rechtmäßigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des im Verfahren LG Stuttgart, Az. 22 O 151/07, erstrittenen Titels ging. Zwar ist der Klägerin insoweit recht zu geben, als sich die von der Versicherung ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine neue Entschließung und mithin auf ein neues Tätigwerden der Versicherung gründen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den durchzusetzenden Leistungen noch immer um Versicherungsleistungen im o.g. Sinne handelt. Insofern ist die Tätigkeit der Beklagten in diesen Prozessen unter den bereits oben geschilderten Voraussetzungen ebenfalls umsatzsteuerfrei, so dass auch diesbezüglich die Beklagte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand Grund zur Zulassung der Revision, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Denn die Frage, ob die für die Versicherung hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit der von ihr aufgrund des Versicherungsverhältnisses erbrachten Leistungen geltenden Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn ein Schadensabwicklungsunternehmen mit der Abwicklung der Leistung einschließlich der Prozessführung betraut ist, ist - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.383,48 €.