Beschluss
4 T 47/16
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2016:0405.4T47.16.00
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Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. Gründe I. Das Amtsgericht hat auf den Eigenantrag der Schuldnerin durch Beschluss vom 07.11.2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Gläubigerin ist unter anderem die Beschwerdeführerin (nachfolgend Gläubigerin). Am 14.07.2009 fand die Gläubigerversammlung statt, an der auch die Gläubigerin zusammen mit ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwalt C) teilgenommen hat. Daneben waren anwesend: für den Verwalter xxxx xxxxx-xxxxx mit Vollmacht sowie xxxx xxxxx-xxxxx in Untervollmacht für den weiteren Gläubiger xxxx-xxxxx xxxxx. Gemäß Protokoll dieser Gläubigerversammlung wurde zunächst durch Beschluss festgestellt, dass der Gläubigerin das Stimmrecht versagt wird, da ein uneigennütziges Abstimmungsverhalten aufgrund der Tatsache, dass es um die Anfechtung des Notarvertrages gehe, an dem sie beteiligt sei, nicht zu erwarten sei, vielmehr bestehe Interessenkollision. Sodann wurde abschließend der Beschluss gefasst, den Treuhänder mit der Anfechtung des Notarvertrages des Dr. L, Kleve, Urkunden Nr. #####/#### vom 24.07.2002 zu beauftragen. Nachfolgend wurde in einem Rechtsstreit dieses Anfechtungsrecht durch den Treuhänder geltend gemacht. Mit Schreiben vom 16.03.2015 hat die Gläubigerin beantragt, die Nichtigkeit des am 14.07.2009 gefassten Beschlusses der Gläubigerversammlung festzustellen. Sie hat dies damit begründet, dass die Gläubigerversammlung mangels Teilnahme bzw. wirksamer Vertretung stimmberechtigter Gläubiger nicht beschlussfähig gewesen sei. Daneben hat auch die Schuldnerin einen wortgleichen Antrag unter dem 17.03.2015 gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2016 dieser Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anträge seien unzulässig, weil diese zulässigerweise nur im Rahmen eines Antrags auf Versagung des Stimmrechts in der genannten Gläubigerversammlung hätten gestellt werden können. Die Zustellung des Beschlusses an die Schuldnerin und die Gläubigerin erfolgte durch Aufgabe zur Post, wobei die Aushändigung der Sendung bei dem zuständigen Postunternehmen am 29.01.2016 bewirkt wurde. Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 12.02.2016, eingegangen am 14.02.2016, gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Ebenso hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 22.02.2016 der Beschwerde der Gläubigerin und nachfolgend durch Beschluss vom 07.03.2016 auch der Beschwerde der Schuldnerin nicht abgeholfen. Die Schuldnerin hat mit Schreiben vo9m 17.03.2016, eingegangen am 24.03.2016, ihre Beschwerde zurückgenommen. II. Die Beschwerde der Gläubigerin ist zwar grundsätzlich nach § 78 Abs. 2 Satz 3 InsO statthaft, soweit das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag der Gläubigerin auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung zurückgewiesen hat. Die Beschwerde ist auch zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt wurde. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das Amtsgericht hat den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 14.07.2009 zu Recht zurückgewiesen. Denn nach § 78 InsO kommt eine Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nur in Betracht, wenn der Antrag auf Aufhebung in der Gläubigerversammlung gestellt worden wäre. Dies ist aber ausweislich des Protokolls der Gläubigerversammlung nicht der Fall; es wird von der Gläubigerin auch nicht behauptet, dass ein solcher Antrag in der Versammlung gestellt worden wäre. Der nachträglich gestellte Antrag ist daher vom Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen worden. III. Soweit das Amtsgericht mit der angegriffenen Entscheidung auch den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen hat, die Nichtigkeit des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 14.07.2009 festzustellen, ist die Beschwerde unzulässig, weil eine solche Entscheidung des Amtsgerichts keiner Anfechtung durch Beschwerde unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2010, AZ. IX ZB 233/07, Rdn. 6, zitiert nach Juris). Nach § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2011, AZ. IX ZB 128/10, Rdn. 12, zitiert nach Juris). Zweck dieser Regelung ist es, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens als Vollstreckungsverfahren zu gewährleisten (vgl. BGH, a.a.O.). Das spricht dagegen, durch Analogien die Beschwerdemöglichkeiten nach der Insolvenzordnung zu erweitern, für eine analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 3 InsO besteht schon kein dringender Bedarf (vgl. BGH, a.a.O.). Nichtige Beschlüsse sind unbeachtlich, die Unwirksamkeit kann jeder Zeit und in jedem Zusammenhang von jedermann geltend gemacht werden (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Daher wird in das Recht des Rechtsbeschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz nicht erheblich eingegriffen, wenn ihm die Möglichkeit versagt wird, die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren feststellen zu lassen (vgl. BGH, a.a.O.). Die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Gläubigerversammlung käme daher auch dann nicht in Betracht, wenn der Beschluss nichtig wäre. Dies ist aber auch nicht der Fall. Denn die Gläubigerin kann nicht einwenden, das Amtsgericht habe die für den Gläubiger xxxx aufgetretene Unterbevollmächtigte nach § 79 Abs. 3 ZPO zurückweisen müssen. Aufgrund der Tatsache, dass sich aus der Vollmacht ergibt, dass die Bevollmächtigte unter derselben Anschrift geschäftsansässig ist wie der vertretene Gläubiger, ist bereits davon auszugehen, dass es sich bei der Bevollmächtigten um eine Beschäftigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO handelt, die vertretungsbefugt ist. Dies gilt entsprechend für den Bevollmächtigten xxxx-xxxxx. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn Prozesshandlungen eines Bevollmächtigten, der hätte zurückgewiesen werden können, sind nach § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Damit war der Gläubiger xxxxx wirksam vertreten. Eine Nichtigkeit der Beschlüsse der Gläubigerversammlung folgt nicht allein aus einer gegebenenfalls bestehenden Möglichkeit, seine Bevollmächtigten nach § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. xxxx