Beschluss
4 T 129/17
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2017:1012.4T129.17.00
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Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 05.01.2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2016 einen Asylantrag unter seinem Aliasnamen. Dieser wurde am 16.06.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht, die Bestandskraft dieser Entscheidung trat am 28.06.2017 ein. Der Betroffene wurde für den 09.01.2017 zu einem Ausreisegespräch seitens der Ausländerbehörde des Antragstellers vorgeladen, erschien aber nicht. Am 03.02.2017 sprach der Betroffene vor und erklärte, er werde das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen. Dem Betroffenen wurde aufgegeben, bis zum 17.02.2017 ein gültiges Reisedokument vorzulegen, ansonsten wurde ihm die Abschiebung in sein Heimatland angedroht. Der Antragsteller beantragte am 03.02.2017 die Ausstellung von Passersatzpapieren bei der Zentralen Ausländerbehörde in Köln. Der Betroffene teilte am 13.02.2017 mit, er habe mit der marokkanischen Botschaft in Düsseldorf Kontakt aufgenommen; diese Angabe konnte nicht verifiziert werden. Der Betroffene legte abgelichtete Papiere mit – von seinen Angaben – abweichenden Personalien: xxx xxx, geboren am 01.01.1992, marokkanischer Staatsangehöriger, vor. Der Betroffene wurde daraufhin mit Schreiben vom 15.02.2017, das ihm persönlich überreicht wurde, letztmalig aufgefordert, gültige Passersatzpapiere bis zum 08.03.2017 vorzulegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teilte am 10.03.2017 mit, die Niederlande um die Aufnahme des Betroffenen gebeten zu haben, da er in den Niederländen aufgegriffen worden sei. Ein Mitarbeiter des Sozialamtes Rheda-Wiedenbrück teilte mit Schreiben vom 15.03.2017 mit, dass der Betroffene sich nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte und die wöchentlichen Vorsprachen am 07.03.2017 und 14.03.2017 unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Daraufhin wurde der Betroffene zur Festnahme ausgeschrieben. Der Festnahme im Sozialamt Rheda-Wiedenbrück entging der Betroffene, weil er die Räumlichkeiten rechtzeitig vor dem Eintreffen der Polizei verlassen konnte; am 26.04.2017 erhielt der Antragsteller Mitteilung, dass der Betroffene erneut in den Niederlanden aufgegriffen worden sei. Er wurde am 04.05.2017 auf dem M-Weg nach Deutschland überstellt. Unter dem 15.05.2017 beantragte der Antragsteller den Erlass eines Haftbefehls gegen den Betroffenen bis zum 31.07.2017, um ihn nach Marokko abschieben zu können. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liege vor, weil der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, ohne die Ausländerbehörde hiervon zu unterrichten; darüber hinaus besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, weil der Betroffene sich in die Niederlande abgesetzt habe und zudem bei seiner Anhörung angegeben habe, nicht freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Der Betroffene ist aufgrund der seit dem 28.06.2016 bestandskräftigen Entscheidung verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Nach den Angaben der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) in Köln sei mit der Ausstellung der Passersatzpapiere für den Betroffenen bis zum 09.06.2017 zu rechnen. Ab diesem Zeitpunkt seien vier Wochen erforderlich, um die Papiere abzurufen und weiterer vier Wochen, um einen geeigneten Flug zu buchen, da nach den Angaben der Zentralen Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) im konkreten Fall dieser Zeitraum für eine Buchung eines Fluges erforderlich sei. Das Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft sei nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 15.05.2017 (Bl.12 ff. GA) verwiesen. Der Betroffene wurde am 17.05.2017 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll (Bl. 24 ff. GA). Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis zum 31.07.2017 an. Mit Schriftsatz vom 06.06.2017 eingegangen am selben Tag, legte der Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und beantragte, im Falle einer Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbefehl den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Das Amtsgericht half dieser Beschwerde mit Verfügung vom 07.06.2017 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Der Betroffene führte zur Begründung seiner Beschwerde in der Folge aus, die Nichtabhilfeentscheidung sei unzulässigerweise nicht im Wege eines Beschlusses erfolgt und enthalte zudem keine Begründung. Durch den fehlerhaften Abgabebeschluss komme es zu einer wesentlichen Verzögerung, die der Betroffene nicht zu verantworten habe, so dass die Haft zumindest auszusetzen sei. Es habe keine Abschiebeanordnung bestanden, die den Betroffenen erreicht habe; der Antrag enthalte keine Angaben dazu, dass die Abschiebung auch durchführbar sei und keine Hindernisse bestünden; es gebe zwei Haftanträge mit unterschiedlich langer Dauer der notwendigen Haft, die Haft sei daher nicht für die kürzest mögliche Zeit beantragt bzw. angeordnet worden; es sei keine Prüfung erkennbar, ob es keine milderen Mittel gegeben habe, den Zweck der Sicherung der Abschiebung zu erreichen; die Maßnahmen zur Durchführung der Abschiebung seinen nicht unter Beachtung des Gebotes der Beschleunigung betrieben worden; das Gebot rechtlichen Gehörs sei verletzt, weil die Länge des Antrages es ausschließe, dass der Betroffene, der sich in einer Stresssituation befunden habe, diesen hinreichend habe zur Kenntnis nehmen können; das Gericht habe sich nicht davon überzeugt, dass der Dolmetscher in einer Sprache übersetzt habe, der der Betroffene hinreichend mächtig sei; das Protokoll enthalte keinen Hinweis darauf, ob es sich um eine öffentliche oder nichtöffentliche Sitzung gehandelt habe, jedenfalls sei die Verkündung des Haftbefehls nicht in öffentlicher Sitzung erfolgt; es fehle die Prognose, ob die Abschiebung in der Haftzeit möglich sei; der Antrag enthalte keine Angaben dazu, dass die Ausreisefrist abgelaufen und der Betroffene hinreichend mit Übersetzung auf die Ausreisepflicht hingewiesen worden sei; die Haftgründe seien nicht hinreichend dargelegt. Das Amtsgericht Paderborn hat auf den Antrag der Stadt Bielefeld durch Beschluss vom 21.07.2017 die Sicherungshaft bis längstens 10.08.2017 angeordnet. Der Betroffene wurde am 10.08.2017 abgeschoben. Der Betroffene hat mitgeteilt, dass das Verfahren im Feststellungsverfahren weiter betrieben werde. II. Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft (Sicherungshaft) lagen vor (§§ 58, 62 Abs. 3 AufenthG), so dass nicht festzustellen ist, dass der Betroffene in seinen Rechten verletzt wurde. 1.) Der Betroffene kann nicht damit gehört werden, dass das Abhilfeverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei, sich das Verfahren daher verzögere und deshalb seine Haftentlassung geboten gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob das Abhilfeverfahren fehlerhaft gewesen ist, weil die Nichtabhilfeentscheidung nicht im Wege des Beschlusses sondern als Verfügung erfolgt ist. Fehler im Abhilfeverfahren stehen aber der Durchführung des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2010, AZ. V ZB 13/10, Rdn. 11, zitiert nach Juris), so dass sich aufgrund der nur im Wege der Verfügung erfolgten Nichtabhilfeentscheidung keine Verzögerung ergibt. Vielmehr ist das Beschwerdegericht auch ohne die Durchführung eines Abhilfeverfahrens durch das erstinstanzliche Gericht nicht daran gehindert, über die Beschwerde zu entscheiden, insbesondere ist das ordnungsgemäß durchgeführte Abhilfeverfahren keine Voraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2017, AZ. XII ZB 462/16, Rdn. 10 ff., zitiert nach Juris). Es kann daher dahinstehen, ob eine eventuell hierauf beruhende Verzögerung der Entscheidung eine Haftentlassung gebieten würde. 2.) Der Antrag vom 15.05.2017 ist zulässig. Der Antragsteller ist als Ausländerbehörde für den Kreis Gütersloh zuständig, zu dem auch die Stadt Rheda-Wiedenbrück gehört. Er ist die für den Antrag auf Abschiebungshaft zuständige Behörde, da sich der Betroffene zuletzt im Kreis Gütersloh aufgehalten hat, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft ist nur zulässig, wenn er die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011, AZ. V ZB 50/11). Diese Anforderungen sind vorliegend durch den Antrag vom 15.05.2017 erfüllt. Der Betroffene wird namentlich genannt und sein gewöhnlicher Aufenthaltsort angegeben. Die Erforderlichkeit der Anordnung der Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft und die Haftgründe des § 62 Abs. 3 AufenthG werden unter Angabe des Zielstaates der Abschiebung (Marokko) konkret bezeichnet. Die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung wird unter Angabe konkreter Zeiträume, die für die Vorbereitung der Abschiebung erforderlich sind, vorgetragen. Der Antrag enthält ebenfalls Angaben dazu, aus welchem Grunde der Betroffene verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zu den Voraussetzungen der Durchführbarkeit der Abschiebung ist hinreichend vorgetragen, insbesondere sind keine Umstände dargetan oder ersichtlich, die die Durchführbarkeit der Abschiebung zweifelhaft erscheinen lassen. Das Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG war nicht erforderlich, weil das Einvernehmen wegen des Straftatbestandes der unerlaubten Einreise von der Zustimmung nicht erforderlich ist und andere Straftaten nicht dargetan oder ersichtlich sind, die ein Einvernehmen erfordern könnten. Zur Ausreisepflicht des Betroffenen, der Rückkehrentscheidung und der Befristung der Abschiebungswirkung enthält der Antrag ebenfalls hinreichende Angaben. 3.) Der Antrag war begründet, so dass nach der Abschiebung des Betroffenen dessen Antrag auf Feststellung der Rechtwidrigkeit der Haft zurückzuweisen ist. a) Voraussetzung für die Anordnung der Abschiebungshaft ist zunächst das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung, wonach der Betroffene verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; diese Anordnung darf noch nicht durch eine Ausreise verbraucht sein (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, AZ. V ZB 244/11 und Beschluss vom 01.10.2015, AZ. V ZB 44/15, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Betroffene ist aufgrund des Bescheides des BAMF vom 16.06.2016 vollziehbar ausreisepflichtig, denn in diesem Bescheid wurden der Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet und der Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde für den Fall, dass er der Ausreisepflicht nicht nachkomme, die Abschiebung nach Marokko angedroht. Nach der Bescheinigung des BAMF vom 12.07.2016 ist dem Betroffenen diese Entscheidung am 20.06.2017 zugestellt worden bzw. gilt als an diesem Tag zugestellt. Damit liegen eine ausreichende Rückkehrentscheidung und der Nachweis der Zustellung an den Betroffenen vor. Darüber hinaus ist der Betroffene durch Schreiben des Antragstellers vom 22.12.2016 auf seine Ausreisepflicht hingewiesen und zu einem Gespräch am 09.01.2017 geladen worden. Mit diesem Schreiben ist ihm eine in die arabische Sprache übersetzte Belehrung über die Pflichten nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Empfangsbekenntnis vom 29.12.2016 ausgehändigt worden. Die Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes ist zu berücksichtigen, dass die Kammer grundsätzlich an die der Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte gebunden ist, es sei denn, es lägen – anders als hier – Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit vor. Zu überprüfen sind nur der Zweck, eine mögliche Zweckverfehlung oder die Unmöglichkeit der Zweckerreichung durch die Abschiebungshaft. Ob die Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben ausschließlich die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zu prüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2004, Az.: 15 W 435/04 m.w.N. zitiert nach Juris). Es handelt sich insoweit um die Folgen der vom Gesetzgeber gewollten Rechtswegspaltung. b) Es liegt jedenfalls der im Antrag genannten Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor. Der im Antrag genannte Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG ist zu bejahen. Danach ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Dies setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011, AZ. V ZB 50/11, Rdn. 11, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Betroffene hat bei seiner Vorsprache am 03.02.2017 ausdrücklich erklärt, die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig verlassen zu wollen. Dies ist eine nach § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG ausreichende Erklärung, um die Fluchtgefahr bejahen zu können. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Betroffene sowohl vor diesem Gespräch als auch in der Folgezeit durch den Wechsel seines Aufenthaltsortes, ohne die zuständigen Behörden zu informieren, zu erkennen gegeben hat, dass er sich der Abschiebung zu entziehen versuchen wird. c) Die Anordnung der Haft ist nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unzulässig. Denn ein milderes Mittel, mit dem das Ziel der Abschiebungshaft ebenfalls erreicht werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Betroffene hat sich nach der Mitteilung vom 22.12.2016 nicht regelmäßig in der Unterkunft aufgehalten, in der er sich hätte aufhalten müssen und ist in die Niederlande ausgereist. Daher kamen Meldeauflagen oder ähnliche mildere Mittel nicht in Betracht. Die Gestellung einer Sicherheit in Geld scheitert an den mangelnden finanziellen Mitteln des Betroffenen. Dies ist zutreffend im Antrag auch ausgeführt. d) Das Amtsgericht hat die Länge der anzuordnenden Haft zutreffend bestimmt und das Beschleunigungsgebot gewahrt. Denn der Antragsteller hat ausgeführt, dass nach den Angaben der Zentralen Ausländerbehörde in Köln (ZAB) im konkret vorliegenden Fall mit der Bereitstellung der Passersatzpapiere bis zum 09.06.2017 gerechnet werde und ab diesem Zeitpunkt nach den Angaben der Zentralen Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) mit einem Zeitraum von 8 Wochen gerechnet werden müsste, bis ein Flug für den Betroffenen gebucht werden könne. Daher ist der im Haftantrag vom 15.05.2017 genannte Zeitraum bis zum 31.07.2017 der kürzest mögliche Zeitraum, um die Abschiebung vorzubereiten. e) Die vor der Abschiebung erforderliche Entscheidung über die Befristung der Abschiebungswirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2015, AZ. V ZB 194/14, Rdn. 5, zitiert nach Juris) liegt ebenfalls vor. Die Abschiebungswirkung ist mit Bescheid des BAMF vom 16.06.2016 auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet worden. f) Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nach § 72 Abs. 4 AufenthG nicht erforderlich, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Notwendigkeit des Einvernehmens mit einer Staatsanwaltschaft vorliegen. g) Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist unter Hinzuziehung eines Dolmetschers in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt. Die Anhörung des Betroffenen vom 17.05.2017 ist insgesamt nichtöffentlich erfolgt. Dies wird auch vom Betroffenen nicht in Abrede gestellt, auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Protokoll der Anhörung ergibt. Der Kammer ist insoweit bekannt, dass das Amtsgericht Anhörungen in Abschiebungshaftsachen stets in nichtöffentlicher Sitzung durchführt. Die Bekanntgabe des Beschlusses am Ende der Anhörung ist zutreffend in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt. Dies entspricht der Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG, wonach ein Beschluss einem Anwesenden durch Verlesen bekanntgegeben werden kann. Dies erfolgt bei Beschlüssen nach dem FamFG nur dann in öffentlicher Sitzung, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Bekanntgabe eines Haftbefehls in Freiheitsentziehungsverfahren ist jedoch keine Entscheidung, die nach § 173 GVG in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hätte, denn es handelt sich nicht um die Verkündung eines Endentscheidung in Ehesachen oder Familienstreitsachen. h) Der Betroffene kann nicht einwenden, der Haftantrag sei ihm nicht hinreichend übersetzt worden. Es ist ausreichend, den Haftantrag vor der Anhörung vollständig zu übersetzen. Dies ist geschehen. Der Betroffene war auch in der Lage, auf den Haftantrag hinreichend zu reagieren, denn er hat bei der Anhörung angegeben, sich nicht ohne einen Anwalt äußern zu wollen. Dass er aus anderen Gründen bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen sein könnte, sich hinreichend zur Sache zu äußern (oder die Entscheidung zu treffen, dies eben nicht tun zu wollen), hat der Betroffene nicht konkret vorgetragen. Insoweit enthält die Beschwerdebegründung rein theoretische Ausführungen. i) Entsprechendes gilt, soweit der Betroffene allgemeine Angaben zu den in Marokko gesprochenen Sprachen gemacht hat. Der Dolmetscher hat mit dem Betroffenen in der Sprache Arabisch gesprochen. Dies durfte das Amtsgericht als hinreichend unterstellen. Denn nach den Ausländerakten, die bei der Anhörung vollständig vorgelegen haben, ist der Betroffene am 21.04.2016 nach § 25 AsylG ebenfalls in der Sprache Arabisch angehört worden und hat bei dieser Anhörung umfangreiche Angaben unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für Arabisch gemacht. j) Der Betroffene ist haftfähig, Bedenken sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4.) Von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen wird abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 8, zitiert nach Juris). Das ist hier aber nicht der Fall. Zudem ist die Anhörung des Betroffenen nach dessen Abschiebung nicht mehr möglich. III. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG. Eine Abänderung der Kostenentscheidung hinsichtlich der Dolmetscherkosten ist nicht erforderlich, weil diese nicht gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht werden. V. Gegenstandswert: 5.000 Euro (§§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG) Unterschriften