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Urteil

4 O 46/18

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2018:1227.4O46.18.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 16.07.2017 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 06.03.2015/ 30.03.2015 mit der Darlehensnummer ####### über ursprünglich 25.500 Euro ab Zugang der Widerrufserklärung vom 16.07.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht.

Es wird festgestellt, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi A6 quattro mit der Fahrgestellnummer ######74197 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 16.07.2017 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 06.03.2015/ 30.03.2015 mit der Darlehensnummer ####### über ursprünglich 25.500 Euro ab Zugang der Widerrufserklärung vom 16.07.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht. Es wird festgestellt, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi A6 quattro mit der Fahrgestellnummer ######74197 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger macht mit der Klage Rechte nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Autokaufs geltend. Der Kläger beabsichtigte im Jahr 2015, beim Autohaus K GmbH & Co. KG in Euskirchen (nachfolgend Händler) einen Pkw Audi A6 quattro (Fahrzeugidentifizierungsnummer ########74197) zu erwerben. Den Kaufpreis von 25.500,00 Euro wollte er durch ein Darlehen finanzieren, das er auf Vermittlung des Händlers bei der Beklagten unter dem 06.03.2015 aufnahm. Den Abschluss eines Kreditschutzbriefes (KSB/KSB Plus) lehnte der Kläger ab. Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung. Zum Inhalt des Vertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die B K 1 a zur Klageschrift (Bl. 34 bis 38 GA) verwiesen. Dem Kläger wurde das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ ausgehändigt – wegen der Einzelheiten wird auf die B B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.07.2018 (Bl. 123 bis 125 GA) verwiesen. Der Kläger zahlte den Darlehensbetrag im April 2015 an den Händler aus, das Fahrzeug wurde an den Kläger übereignet. In der Folgezeit leistete der Kläger ab dem 05.05.2015 zunächst die vereinbarten monatlichen Kreditraten von 409,74 Euro. Bis einschließlich Juli 2017 zahlte der Kläger 28 Raten á 409,74 Euro (= 11.472,72 Euro). Mit Schreiben vom 16.07.2017 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Diese wies den Widerruf zurück. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2017 auf, bis zum 26.10.2017 die gezahlten Darlehensraten zurückzuzahlen und bot an, Zug um Zug gegen Rückabtretung der zur Sicherung abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche das Fahrzeug zurückzugeben. Der Kläger trägt vor: Der Widerruf sei im Juli 2017 noch wirksam möglich gewesen, weil die Widerrufsfrist bei Vertragsabschluss nicht zu laufen begonnen habe. Die Beklagte habe im schriftlichen Vertrag eine Vielzahl von Pflichtangaben nicht gemacht, die nach Art. 247 § 6 EGBGB und Art. 247 § 3 EGBGB sowie Art. 247 §§ 7, 12 EGBGB erforderlich gewesen seien (insoweit wird auf die Ausführungen auf Seiten 5 ff. der Klageschrift – Bl. 5 ff. GA – verwiesen). Aufgrund des wirksamen Widerrufs sei er berechtigt, die Kreditraten von der Beklagten zurückzufordern, die Beklagte könne im Gegenzug den vertraglich vereinbarten Zins für die Zeit bis zum Widerruf fordern. Unter Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche verbleibe zu seinen Gunsten ein Anspruch auf Zahlung von 10.576,11 Euro (wegen der Berechnung wird auf die B KGR 4 zur Klageschrift – Bl. 57 GA – Bezug genommen). Er sei nicht verpflichtet, Nutzungsersatz zu leisten, weil die Beklagte nicht über die Pflicht zum Wertersatz in der nach § 357 Abs. 7 BGB vorgeschriebenen Weise belehrt habe, es fehle die zutreffende Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, außerdem fehle das nach B 2 vorgesehene Musterwiderrufsformular als Muster für eine Widerrufserklärung. Der Kläger beantragt, nachdem er die Anträge zu 2.) bis 4.) zunächst als Hauptanträge angekündigt hatte, 1.) festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 16.07.2017 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 16.03.2015/ 30.03.2015 mit der Darlehensnummer 33426926 über ursprünglich 20.500 Euro ab Zugang der Widerrufserklärung vom 16.07.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zustehen hilfsweise unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1.) zulässig und begründet ist, 2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.576,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeug Audi A6 quattro, Fahrgestellnummer ########74197, zu zahlen; 3.) festzustellen, dass sich die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2.) in Annahmeverzug befindet; 4.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.872,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Für den Fall, dass die innerprozessuale Bedingung eintritt und das erkennende Gericht sich für die im Wege der innerprozessuale Bedingung zu bescheidenden Anträge für örtlich unzuständig erklärt, beantragt der Kläger hilfsweise den Rechtstreit an das für die Beklagte zuständige Landgericht am Sitz der Beklagten zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Klägers ausgeht, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, an sie Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi A6 quattro mit der Fahrgestellnummer ########4197 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Der Kläger sei kein Verbraucher, so dass ihm ein Widerrufsrecht nicht zustehen könne. Denn er sei Gewerbetreibender und Sachverständiger, der das mit dem Darlehensvertrag finanzierte Fahrzeug zu gewerblich Zwecken erworben habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers bestehe – seine Verbrauchereigenschaft unterstellt – nicht mehr, da die Widerrufsbelehrung dem Muster gemäß B 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB entspreche und die Widerrufsfrist seit langem abgelaufen sei. Die Angaben in der Widerrufsbelehrung seien zudem zutreffend. Alle Pflichtangaben seien gemacht, weil dem Kläger das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ ausgehändigt worden sei und dies durch den Passus „Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB plus sind zu beachten.“ Vertragsbestandteil geworden seien. Ihr stehe aber, für den Fall, dass der Widerruf noch wirksam habe erklärt werden können, ein Anspruch auf Wertersatz zu. Dieser errechne sich nicht nach der Wertverzehrtheorie und sei nicht mit den Gebrauchsvorteilen nach § 346 ff. BGB identisch. Vielmehr sei der Wertverlust des Fahrzeugs zu berechnen, der sich aus der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs dadurch ergebe, dass es nicht mehr zu dem Preis verkauft werden könne, zu dem es gekauft worden sei. Dieser Wertverlust des Fahrzeugs, das der Kläger erworben habe, sei zum 24.05.2018 bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen Laufleistung mit 10.473,27 Euro anzunehmen; es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Bezifferung handele, da der Kläger das Fahrzeug weiterhin nutze und daher der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs und die tatsächliche Laufleistung nicht bekannt sei; mit dem vorgenannten Betrag erklärt die Beklagte hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für berechtigt erachte, die Aufrechnung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) zulässig. Die nunmehr als Hilfsanträge gestellten Anträge zu 2.) bis 4.) sind unzulässig. Grundsätzlich ist zwar die Klagehäufung zulässig und sind auch Hilfsanträge zulässig, soweit sie von einer innerprozessualen Bedingung abhängen. Die Anträge sind aber unzulässig, weil Hilfsanträge in Fällen wie dem vorliegenden nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden können, dass der Kläger mit dem Hauptantrag obsiegt. Zwar hat der Bundesgerichtshof die Erhebung einer sogenannten uneigentlichen Eventualklage (unter der Bedingung, dass der Kläger mit dem Hauptantrag obsiegt) nicht grundsätzlich für unzulässig erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.1986, AZ. V ZR 32/85, NJW 1986, 2820 f., zitiert nach Juris). Die Voraussetzungen, unter denen im vorliegenden Fall eine solche Klagehäufung möglich wäre, liegen aber nicht vor. Ein anerkennenswerter Grund, die Anträge zu 2.) bis 4.) vom Erfolg des Klageantrages zu 1.) abhängig zu machen, liegt nicht vor. Das Eventualverhältnis der Anträge dient entweder der Minimierung des Kostenrisikos, wobei der Kläger die Vorteile der Teilklage in Anspruch nimmt, ohne deren Nachteile hinzunehmen, weil er mit dem Klageantrag zu 1.) eigentlich eine Teilklage erhebt, die er – in Form der Hilfsanträge – mit den Vorteilen der Geltendmachung der Ansprüche in voller Höhe verbinden will und sich in Widerspruch setzt zu der mit der Teilklage verfolgten Absicht. Oder der Kläger verfolgt mit den Hilfsanträgen die Absicht, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kleve für Klageanträge zu erreichen, die im Falle der unbedingten Geltendmachung die Voraussetzungen für eine Klagehäufung nach § 260 ZPO nicht erfüllen würden. Denn für die Klageanträge zu 2.) und 3.) ist das Landgericht Kleve örtlich nicht zuständig. Eine Abtrennung und Verweisung der Hilfsanträge an das für den Sitz der Beklagten zuständige Gericht scheidet aus. Denn die Hilfsanträge sind nur dann zulässig, wenn sie von einer innerprozessualen Bedingung abhängig sind. Sobald die Klageanträge abgetrennt wären, wären sie aber nicht mehr von einer solchen innerprozessualen Bedingung abhängig, sondern einer Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit. Eine Abtrennung von Hilfsanträge, die infolge der Abtrennung unzulässig werden, kommt nicht in Betracht. Damit sind die als Hilfsanträge geltend gemachten Anträge zu 2.) bis 4.) insgesamt als unzulässig abzuweisen. Die Hilfswiderklage ist zulässig, § 33 ZPO. A. Klage I. Klageantrag zu 1.) Der Kläger war im Juli 2017 berechtigt, seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 495 Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB (jeweils in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung, nachfolgend a.F.), da die Widerrufsfrist von 14 Tagen am 22.07.2017 noch nicht abgelaufen war. 1.) Der Kläger ist grundsätzlich zum Widerruf berechtigt, weil er den Vertrag als Verbraucher abgeschlossen hat. Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009, AZ. VIII ZR 7/09, Rdn. 10, zitiert nach Juris). Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 11). Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2007, AZ. VIII ZR 110/06, Rdn. 13, zitiert nach Juris). Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009, AZ. VIII ZR 7/09, Rdn. 11, zitiert nach Juris). Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt; vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen (BGH, a.a.O.). Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall von einem Handeln des Klägers als Verbraucher auszugehen. Allein der Umstand, dass im Darlehensvertrag bei den Personalien des Klägers sein Beruf mit der Abkürzung „07“ für Selbständige/Freiberufler/Landwirte und seine Branche mit der Nummer „520“ für „Einzelhandel“ angegeben ist, reicht nicht aus, um von einem Vertragsschluss mit einem Unternehmer im Sinne des § 13 BGB auszugehen. Denn diese Eintragungen dienen offensichtlich nur der Angabe der Personalien und der Prüfung, ob das in dieser Zeile ebenfalls angegebene Nettoeinkommen eine Erbringung der Darlehensraten ermöglicht. Der Darlehensvertrag der Parteien vom 06.03.2015 enthält darüber hinaus keinerlei Hinweis auf die gewerbliche Tätigkeit des Klägers, so dass offensichtlich beide Parteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen sind, dass der Kläger das Fahrzeug für den privaten Gebrauch und damit als Verbraucher erwirbt. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte den Vertrag mit einer Widerrufsbelehrung versehen und dem Kläger das Formular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ ausgehändigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Fahrzeug für seine gewerbliche Tätigkeit erworben hat, sind weder ersichtlich noch durch die Beklagte vorgetragen. Da auch ein Gewerbetreibender Verträge als Privatperson und damit als Verbraucher abschließen kann und der Vertrag keinen Hinweis darauf enthält, dass der Autokauf der gewerblichen Tätigkeit des Klägers dienen sollte, ist vorliegend von einer Verbrauchsgüterkauf auszugehen. 2.) Es kann insoweit dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 12 Abs. 1 EGBGB (in der am 06.03.2015 geltenden Fassung, nachfolgend a.F.) entsprochen hat, denn die Frist lief schon deshalb nicht, weil mit dem Darlehensvertrag nicht alle Pflichtangaben gemacht wurden, zu denen der Darlehensgeber nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. verpflichtet war. Die Widerrufsbelehrung entspricht nach Auffassung der Kammer der Musterwiderrufsbelehrung nach B 7 zu Art. 247 EGBGB a.F., so dass die Frist zum Widerruf der auf Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages vom 06.03.2015 zu laufen begonnen hat, vorausgesetzt, die Beklagte hätte alle Pflichtangaben gemacht. 3.) Die Widerrufsfrist begann jedoch nicht zu laufen, weil dem Kläger mit dem Vertrag nicht alle Angaben gemacht wurden, die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. erforderlich gewesen wären. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die nach den vorstehenden Paragrafen erforderlichen Pflichtangaben – soweit sie nicht im Darlehensantrag enthalten sind – jedenfalls im Formular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ enthalten sind. Denn dies würde die Angaben im Vertrag nur dann ersetzen, wenn das Formular mit den entsprechenden Angaben Bestandteil des Darlehensantrags geworden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Zwar enthält der Darlehensantrag die Formulierung, dass auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen der KSB/KSB Plus zu beachten seien, dies beinhaltet aber schon nicht die erforderliche Einbeziehung des Inhalts der dort genannten „Merkblätter“ in den Vertrag. Zudem handelt es sich bei dem Formular mit den Standardinformationen für Verbraucherkredite nicht um ein Merkblatt. Aus dem Darlehensvertragstext wird daher nicht hinreichend deutlich, dass die in diesem Formular enthaltenen Angaben Bestandteil des Darlehensantrages und des nachfolgenden Darlehensvertrages werden sollen. Es kann daher dahinstehen, ob diese Informationen auch dann Teil des Darlehensvertrages werden können, wenn sie diesem nicht beigefügt sind. Soweit die Beklagte darauf verweist, der Begriff des „Merkblatts“ sei eine Begrifflichkeit nach Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F., ist dies unbeachtlich, da diese Vorschrift zwar Regelungen für den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen enthält, im vorliegenden Fall aber nicht maßgeblich ist. Denn der Begriff des Merkblatts findet sich in Abs. 2 Satz 2, der wiederum auf § 503 BGB a.F. verweist, der in der damals maßgeblichen Fassung den Immobiliardarlehensvertrag betraf. Ein solcher liegt aber gerade nicht vor. Vielmehr liegt ein Vertrag nach Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB a.F. vor, der zur Unterrichtung des Verbrauchers auf die Verwendung der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite und das Muster der B 4 verweist. B. Hilfswiderklage Über die Hilfswiderklage ist ebenfalls zu entscheiden, da dem Kläger ein Widerrufsrecht zusteht; die Widerklage ist begründet. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr den Wertverlust zu ersetzen, den der Pkw aufgrund des Umgangs mit dem Fahrzeug erlitten hat, welcher nicht zu Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise erforderlich war. Dieser Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus §§ 358 Abs. 4 Satz 3 2.HS, 357c, 357 Abs. 7 BGB a.F. 1.) Der Abschluss des Darlehensvertrages in den Räumlichkeiten des Händlers stellt kein Fernabsatzgeschäft und auch keinen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne der §§ 312c, 312b BGB a.F. dar, so dass die Beklagte nicht unmittelbar aus Art. 246a Abs. 2 Satz 1 EGBGB verpflichtet war, die Widerrufsbelehrung mit dem dort aufgeführten Inhalt zu versehen. Ein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB a.F. läge nur dann vor, wenn der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel zustande gekommen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Denn der Darlehensantrag ist vom Kläger in den Räumlichkeiten des Händlers unterzeichnet worden und insoweit zumindest die Erklärung des Klägers in einer anderen Form als durch Fernkommunikationsmittel abgegeben worden. Es liegt auch kein Vertrag nach § 312b BGB a.F. vor. Denn der Vertrag ist nicht bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen worden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Vielmehr ist der Vertrag unter Mitwirkung des gewerblichen Autoverkäufers zustande gekommen und in dessen Geschäftsräumen abgeschlossen worden, wobei der Autohändler mit der Beklagten in einer dauernden Geschäftsbeziehung steht, die personenbezogene Daten des Klägers erfragte, diese in einem automatisierten Verfahren an die Beklagte übertragen und in der Lage war, elementare Fragen zum Kreditvertrag mit der Beklagten zu erörtern. Der Händler hat dem Kläger hier nicht lediglich als Bote gegenübergestanden, sondern die für den Abschluss des Darlehensvertrages erforderlichen Angaben ermittelt und entgegengenommen, so dass eine Anwendung des § 312b BGB a.F. hier ausscheidet. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger lediglich einen Darlehensantrag gestellt hat. Auch bei unmittelbar mit der Bank geschlossenen Verträgen ist eine Annahmeerklärung der Bank nicht zwingend unmittelbar im Anschluss an den Darlehensantrag zu erwarten. 2.) Die Voraussetzungen, nach denen der Kläger Wertersatz nach Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung schuldet, sind erfüllt. a) Wird ein gemäß § 495 Abs. 1 BGB widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag mit verbundenem Geschäft widerrufen, so gelten gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts neben § 355 Abs. 3 BGB "unabhängig von der Vertriebsform" und "je nach Art des verbundenen Vertrags" die §§ 357 bis 357b BGB sowie § 357c BGB (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB) entsprechend. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts maßgebend ist demnach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrags. Handelt es sich wie hier um einen Warenkauf, findet – neben § 355 Abs. 3 BGB – § 357 BGB entsprechende Anwendung (vgl. Landgericht München Urteil vom 09.02.2018, AZ. 29 O 14138/17, Rdn. 73, zitiert nach Juris). Die Ersatzpflicht des Klägers für einen Wertverlust des Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, ergibt sich demnach aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB (vgl. Landgericht München, a.a.O.). b) Weitere Voraussetzung der Wertersatzpflicht ist gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB, dass der Verbraucher ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Ausdrücklich war eine solche Belehrung zwar nur in § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB (in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung) verlangt, während § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB a.F. durch die Verweisung auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB seinem Wortlaut nach für die Wertersatzpflicht eine ordnungsgemäße Belehrung über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts insgesamt voraussetzt. Den Gesetzgebungsmaterialien ist aber nichts darüber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzung der Belehrung über die Wertersatzpflicht als solche mit der Gesetzesänderung entfallen lassen wollte. Vielmehr verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, dass die für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge geltende Musterwiderrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB auch einen Hinweis auf die mögliche Haftung für Wertverlust enthält (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 63). Hieraus ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen des § 357 Abs. 7 BGB a. F. weiterhin zumindest auch eine ordnungsgemäße Belehrung über die Wertersatzpflicht zu verlangen ist (vgl. Landgericht München, a.a.O., Rdn. 74). Diese Wertung ist auf den Fall des finanzierten bzw. verbundenen Warenkaufs ohne Weiteres übertragbar und daher von der "entsprechenden" Anwendung nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB umfasst, zumal auch das Musterwiderrufsformular für Verbraucherdarlehensverträge (B 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) unter Gestaltungshinweis 5 c) - bzw. Gestaltungshinweis 6 c) in der hier maßgeblichen Fassung – für den Fall eines verbundenen Geschäfts über die Überlassung einer Sache eine Belehrung über die Wertersatzpflicht vorsieht (vgl. Landgericht München, a.a.O.). c) Im Ergebnis kommt es vorliegend auf diese Voraussetzung aber nicht streitentscheidend an, denn jedenfalls liegt eine ordnungsgemäße Belehrung über die Wertersatzpflicht vor, indem die Widerrufsbelehrung unter "Widerrufsfolgen" / "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" im 3. Spiegelstrich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht entsprechend Gestaltungshinweis 6 c) der einschlägigen Musterwiderrufsbelehrung enthält. d) Die gesonderte Regelung über die Wertersatzpflicht im Falle des Widerrufs unter Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen ist für die Ordnungsgemäßheit dieser Belehrung entgegen der Ansicht des Klägers unschädlich. Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen enthält die Regelung, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs für den durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs, insbesondere die Zulassung des Fahrzeugs eintretenden Wertverlust Wertersatz zu leisten hat, sowie den Hinweis, dass diese Rechtsfolge dadurch vermieden werden kann, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug erst zulässt, wenn er sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen. Diese Klausel steht zur gesetzlichen Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB und zur entsprechenden Belehrung in der Widerrufsinformation nicht in Widerspruch (vgl. Landgericht München, a.a.O., Rdn. 76). Denn die Zulassung eines Pkw ist gerade ein Umgang, der über das zur Prüfung der Sache erforderliche Maß hinausgeht, und daher nicht mehr von dem Prüfungsprivileg nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2010, AZ. VIII ZR 337/09 , Rdn. 20, zitiert nach Juris). Der Hinweis, dass der durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme in Form der Zulassung eintretende Wertverlust des Fahrzeugs zu ersetzen ist, ist insoweit rechtlich zutreffend und führt nicht zur Unrichtigkeit oder Missverständlichkeit der Widerrufsbelehrung (vgl. Landgericht München, a.a.O.). e) Der Anspruch scheidet auch nicht deshalb aus, weil in § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB a.F. für den Fall des Vorliegens eines Fernabsatzgeschäftes weitere Voraussetzungen für das Recht auf Nutzungsersatz genannt sind, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt wären. Denn es liegt kein Fernabsatzgeschäft vor, so dass die Auslegung des Verweises dazu führt, dass diese besonderen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Nutzungsersatzes nicht vorliegen müssen. Zwar spricht der Wortlaut des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB a.F. für eine Wertentscheidung des Gesetzgebers dahingehend, dass jeder Fehler der Widerrufsbelehrung auf die Wertersatzpflicht "durchschlägt" (vgl. Landgericht München, a.a.O., Rdn. 77). Dieser Grundsatz kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich um die Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts handelt, das nicht selbst widerruflich ist, sondern nur mittelbar von der Widerruflichkeit eines anderweitigen Geschäfts erfasst wird. Nach Überzeugung des Gerichts ist das vorbenannte, am Wortlaut orientierte Verständnis des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB allenfalls angemessen unter den besonderen Rahmenbedingungen der Vertriebsformen der §§ 312b und 312c BGB, bei denen der Verbraucher vor Vertragsschluss oftmals keine genügende Prüfmöglichkeit in Bezug auf die Ware erhält und andererseits durch die absolute zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB sichergestellt ist, dass dem Unternehmer aus der Verknüpfung von Widerrufsbelehrung und Wertersatzpflicht keine gänzlich ausufernden wirtschaftlichen Nachteile erwachsen (vgl. Landgericht München a.a.O.). Bei einem finanzierten Kaufgeschäft im stationären Handel, das nur als verbundenes Geschäft widerruflich ist, ist der Verbraucher nicht in gleicher Weise schutzbedürftig. Das hier von der Klagepartei vertretene Verständnis des § 358 Abs. 4 Satz 1 als Rechtsgrundverweisung auf § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in dem Sinne, dass jeder Fehler der Widerrufsbelehrung des widerruflichen Bezugsgeschäfts zu einem Entfallen der Wertersatzpflicht im verbundenen Kaufgeschäft führt, würde zu einer massiven und im Ergebnis unverhältnismäßigen Benachteiligung des Unternehmers im Rahmen der Rückabwicklung führen, indem der Verbraucher die Ware – zumal bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen ein Belehrungsmangel grundsätzlich ein "ewiges" Widerrufsrecht zur Folge hat – unter Umständen nach jahrelanger Nutzung unter voller Rückerstattung des Kaufpreises ohne Ersatz für Wertverlust zurückgegeben könnte, ohne dass das Kaufgeschäft selbst mit einer Situation verbunden gewesen wäre, in der der Gesetzgeber durch Einräumung eines Verbraucher-Widerrufsrechts eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers anerkennt (vgl. Landgericht München, a.a.O.). Die Kammer erachtet ein solches Verständnis des § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F, das auch weder in den Erwägungen des deutschen Gesetzgebers noch in der Verbraucherrechterichtlinie eine Stütze findet, für unvertretbar. Im Ergebnis ist daher die Verweisung des § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB auf § 357 Abs. 7 BGB als partielle Rechtsgrundverweisung des Inhalts auszulegen, dass der Verbraucher im Umfang des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB Wertersatz schuldet, wenn er in der Widerrufsbelehrung des widerruflichen Bezugsgeschäfts ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Jedenfalls kann aber nicht Inhalt der Verweisung sein, dass ein Belehrungsmangel des Bezugsgeschäfts, der mit dem verbundenen Geschäft und der Wertersatzpflicht in keinem Zusammenhang steht, die Wertersatzpflicht im verbundenen Geschäft entfallen lässt (so auch Landgericht München, a.a.O.). f) Soweit der Kläger rügt, dass die Widerrufsbelehrung über eine beim finanzierten Kauf tatsächlich nicht existierende Rück- und Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmer belehre und die Anmeldung zur Restschuldversicherung fälschlicherweise als verbundenes Geschäft behandelt werde, stehen diese Belehrungsinhalte mit dem verbundenen Kaufvertrag und der Wertersatzpflicht in keinem Zusammenhang (vgl. Landgericht München, a.a.O., Rdn. 78). Ob es sich um Belehrungsfehler handelt, kann deshalb nach der hier vertretenen Auffassung ebenso dahinstehen wie die Frage, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. 3.) Eine Aufrechnung scheidet hinsichtlich des hilfsweise zur Aufrechnung gestellten bezifferten Betrages des Wertersatzes aus, weil kein bezifferter Anspruch des Klägers zulässig und begründet ist. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 35.000,00 Euro Der Streitwert für den Klageantrag zu 1.) richtet sich nach den Darlehensraten, die der Kläger nach wirksamen Widerruf zurückfordern könnte (vgl, BGH, Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, zitiert nach Juris). Dies ist ein Betrag von 11.472,72 Euro (= 28 x 409,74 Euro). Zu addieren ist der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2.) geltend gemachte Betrag von 10.576,11 Euro, da auch über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht und die Streitgegenstände von Haupt- und Hilfsantrag nicht identisch sind. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Hilfswiderklage ein Gegenstandswert von 10.473,27 Euro zu addieren, weil die Beklagte von einem Wertersatzanspruch von mindestens diesem Betrag ausgeht. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes durch die Hilfsaufrechnung findet nicht statt, weil keine Entscheidung über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung ergeht. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, 2017 S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Unterschriften