Urteil
4 O 123/18
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2019:0820.4O123.18.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, Konto-Nummern ####99, ########28, ########36 und ########73 durch Schreiben der Beklagten vom 03.11.2017 nicht wirksam gekündigt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, Konto-Nummern ####99, ########28, ########36 und ########73 durch Schreiben der Beklagten vom 03.11.2017 nicht wirksam gekündigt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage auf dem im Eigentum ihres Gesellschafters, Herrn Andreas Braschos-Lieven, stehenden Grundbesitz in Kleve-Rindern (vgl. Grundbuchauszug, Anl. K1). Zur Errichtung der Biogasanlage sowie einer Photovoltaikanlage schloss sie mit der Beklagten in den Jahren 2009/2010 folgende Darlehensverträge ab: 1. KfW- Förderkredit Nr. ########-28 Über den KfW- Förderkredit Nr. ########-28 (Anl. K7, Bl. 77ff. GA) vom 11.09.2009 stellte die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 780.000,00 EUR zur Verfügung. Dieses Darlehen dient der Errichtung einer Biogasanlage. Die Zinsen sind in vierteljährlichen Teilbeträgen, jeweils am 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember, zu zahlen. Die Tilgung des Darlehens erfolgt in 32 gleichhohen aufeinanderfolgenden Vierteljahresraten von 24.375,00 EUR. Als Sicherheit dient eine zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld in Höhe von 1.560.000 EUR. Zudem wurde die finanzierte Biogasanlage sicherungsübereignet und die Vergütung für die Einspeisung von Biogas aus der Biogasanlage an die Beklagte abgetreten. 2. KfW- Förderdarlehen Nr. ########8-36 Über das KfW-Förderdarlehen Nr########-36 (Anl. K8, Bl. 80ff. GA) vom 11.09.2009 stellte die Beklagte der Klägerin zunächst ein Darlehen über 325.000,00 EUR zur Verfügung, zwecks Errichtung einer Photovoltaikanlage. Als Sicherheit dient die zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld. Zudem wurde die finanzierte Photovoltaikanlage sicherungsübereignet und etwaige Vergütung für die Einspeisung von elektrischer Energie aus der Photovoltaikanlage an die Beklagte abgetreten. Da in der Folgezeit die Notwendigkeit eines weiteren Darlehens für die Errichtung der Biogasanlage entstand, wurde dieses Darlehen umgewidmet. Nach etwa hälftiger Inanspruchnahme des Darlehens reduzierte die Beklagte das Förderdarlehen auf 40.000,00 EUR. 3. Kreditvertrag Nr. #####99 Mit dem Kreditvertrag Nr. #####99 (Anl. K9, Bl. 83f. GA) vom 16.09.2010 stellte die Beklagte einen Kontokorrentkredit bis zu einem Höchstbetrag von 53.000,00 EUR zur Verfügung. Als Sicherheit dient die zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld. 4. Darlehen Nr. ########73 Das Darlehen Nr. ########73 (Anl. K10, Bl. 85f. GA) vom 31.08.2010 über 355.000,00 EUR wurde zwecks Nachfinanzierung der Biogasanlage zur Verfügung gestellt. Die jährliche Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) betragen 44.350,92 EUR. Bis zum Tilgungsbeginn sind nur die Zinsen zu diesen Terminen zu zahlen, welche sich auf 1.701,04 EUR monatlich belaufen. Als Sicherheit dient die zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld. In den jeweiligen Verträgen bezogen die Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mit ein (vgl. Anl. K 19, Bl. 132 GA). Diese beinhalten unter Ziffer 26 die folgende Regelung: „Kündigung aus wichtigem Grund Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die KS die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Für die KS ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gegeben, wenn aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der KS - auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten - gefährdet wird: a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeit der für ein Darlehen gestellten Sicherheit eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder wenn von dem Kunden angenommene Wechsel zu Protest gehen; (….) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die KS den Fortbestand ihrer Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen.“ Die Klägerin errichtete in der Folgezeit die Biogasanlage. Die Zahlungen auf die Verbindlichkeiten erbrachte die Klägerin ausschließlich dadurch, dass die Stadtwerke Kleve GmbH die der Klägerin zustehende Einspeisevergütung auf das Girokonto der Klägerin Nr. 500499 überwies; von dort wurden die entsprechenden Beträge sodann auf die jeweiligen Darlehenskonten umgebucht. Dabei war es Aufgabe der Beklagten, die in der Einspeisevergütung enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Im Jahr 2017 bediente die Klägerin ihre monatlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten nur noch teilweise. Dies begründete sich darin, dass es im Dezember 2016 zu einer Havarie der Feststoffeinbringung der Biogasanlage gekommen ist und im Juni 2017 die Balkendecke des Hauptfermenters eingestürzt ist. Nach Beendigung der Reparaturarbeiten im September 2017, nahm die Klägerin im Oktober 2017 den normalen Betrieb der Biogasanlage wieder auf. Die Einspeisegutschriften für das Jahr 2017 gestalteten sich (gerundet) wie folgt: Monat Gutschrift (EUR) Januar 2017 19.900,00 Februar 2017 23.100,00 März 2017 11.900,00 April 2017 5.600,00 Mai 2017 7.400,00 Juni 2017 8.700,00 Juli 2017 7.000,00 August 2017 1.200,00 September 2017 3.100,00 Oktober 2017 9.200,00 November 2017 22.800,00 Dezember 2017 22.100,00 Die monatlich aufgrund der Verträge zu zahlenden Raten lagen zwischen 10.000,00 EUR und 11.000,00 EUR. Die Rückstände im Einzelnen stehen zwischen den Parteien im Streit, unstreitig reduzierten sich diese jedoch spätestens ab November 2017 wieder auf 25.134,00 EUR. Am 03.11.2017 kündigte die Beklagte, unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gesamte Geschäftsbeziehung zu der Klägerin (vgl. Anl. K 18, Bl. 130 GA). Zum Zeitpunkt der Kündigung wiesen die Sicherheiten der Beklagten einen Verkehrswert von 4.000.000,00 EUR auf, bestehend aus dem Verkehrswert der Hofstelle (500.000,00 EUR) sowie der landwirtschaftlichen Nutzfläche (3.500.000,00 EUR). Die Klägerin behauptet, die höchsten Rückstände hätten im September 2017 vorgelegen und sich auf 57.120,00 EUR belaufen, ab Oktober seien sie wieder gesunken und hätten nur noch 47.888,00 EUR betragen. Sie ist weiter der Ansicht, die Kündigungserklärung sei nicht wirksam, da kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, insbesondere aufgrund der unstreitigen Sicherheiten in Höhe von 4.000.000,00 EUR. Sie behauptet darüber hinaus, nie eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung durch die Beklagte erhalten zu haben, ebenso sei keine Frist zur Abhilfe gesetzt worden. Zudem habe die Beklagte die in den Einspeiseerlösen enthaltene Umsatzsteuer verspätet abgeführt. Sie habe die Beklagte mehrfach vergeblich dazu aufgefordert, die Umsatzsteuerbeträge auszuzahlen. Das Finanzamt habe daraufhin eine Pfändung vorgenommen, die Kosten in Höhe von 208,61 EUR verursacht habe. Die Klägerin beantragt: 1. Festzustellen, dass die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, Konto-Nummern #####999, ########28, ########36 und ########73 durch Schreiben der Beklagten vom 03.11.2017 nicht wirksam gekündigt wurde. Hilfsweise: a) Festzustellen, dass die Forderung der Beklagten aus der Kündigung der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, Kontonummern #####99, ########28, ########36 und ########73 durch Schreiben der Beklagten vom 03.11.2017 nicht mehr als 406.066,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.11.2017 beträgt. b) Festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin auch den Vermögensschaden ersetzen muss, der ihr aufgrund der nicht sachgerechten Zinsanpassungen, verspäteten Wertstellungen, unberechtigten Gebühren und überhöhten Zinssätzen betreffend den Kontokorrentkredit Nr. #####99 und das Darlehen Nr. ########73 in der Zeit nach dem 30.09.2013 bis zur Kündigung der Geschäftsverbindung am 03.11.2017 entstanden ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 208,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1. sei unzulässig, da die Kündigung eines Vertrages nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei im Oktober 2017 mit etwa 62.000,00 EUR im Rückstand gewesen. Sie ist zudem der Ansicht, ein Kündigungsgrund gemäß Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe vorgelegen. Die Klägerin sei wiederholt mit Zins- und Tilgungsleistungen in Verzug gewesen und es hätten erhebliche Rückstände zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden. Zudem seien etwaige Sicherheiten unbeachtlich. Die für eine wirksame Kündigung notwendigen vorangegangenen Mahnungen würden sich zudem aus den Anlagen B1 und B2 ergeben. Sie behauptet weiter, sie habe die Umsatzsteuerbeträge nicht eher abführen können, da keine belastbaren Zahlen vorgelegen hätten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und begründet. 1. Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Der Antrag der Klägerin ist darauf gerichtet festzustellen, dass die Beklagte die Geschäftsbeziehungen nicht wirksam gekündigt hat. Dafür besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin, gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein solches über ein allgemeines Klärungsinteresse hinausgehendes Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil in Folge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 10.10.1991, AZ: IX ZR 38/91, Rn.14, zitiert nach juris; Urteil vom 13.01.2010, AZ: VIII ZR 351/08, Rn 12, zitiert nach juris). Ein solch schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Feststellung liegt für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vor. Die Beklagte hat die Geschäftsbeziehungen gekündigt, berühmt sich somit eines Kündigungsrechts und leitet aus dieser Kündigung vermeintliche Zahlungsansprüche ab. 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Kündigung vom 03.11.2017, mit welcher die Beklagte die gesamten Geschäftsbeziehungen gekündigt haben will, war unwirksam. Die Verträge Nr. ########-28 vom 11.09.2009, Nr. ########-36 vom 11.09.2009, Nr. #####99 vom 16.09.2010 und Nr. ########73 vom 31.08.2010 konnten durch diese Kündigung nicht beendet werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsvoraussetzungen trägt die Beklagte, als diejenige, die ein Kündigungsrecht in Anspruch nimmt. Die von ihr dargelegten Tatsachen genügen jedoch nicht den Anforderungen an die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 2 der AGB i.V.m. § 490 BGB. Nach Nr. 26 Abs. 2 S. 1 der AGB der Beklagten kann, ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen, auch die KS die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind nach Satz 2 die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Gemäß Satz 3 ist für die KS ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gegeben, wenn aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der KS – auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten– gefährdet wird. Zu den beispielhaft aufgeführten Umständen gehört es, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeit der für ein Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. Dabei sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Daneben gelten im Hinblick auf die Kündigung der jeweiligen Darlehensverträge auch die Vorschriften des § 490 BGB und des § 314 BGB (OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 13.09.2007, AZ.15 U 19/07, BeckRS 2011, 25384). Nach Nr. 26 Abs. 2 S. 4 AGB ist die Kündigung zudem erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht. a) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit Erfolg auf eine wesentliche Verschlechterung und/oder einer erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse der Klägerin stützen. Eine wesentliche Verschlechterung und eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse, sind nicht allein rechnerisch zu ermitteln. Vielmehr sind diese Merkmale durch wirtschaftliche Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung auszufüllen. Die Prognoseleistung, welche bei der Feststellung einer Gefährdung der Erfüllung vorzunehmen ist, ist somit nicht nur bei tatsächlichen Vermögenseinbußen gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu treffen. Vermögensminderungen können vorhanden sein, ohne dass gleichzeitig eine Gefährdung der Erfüllung erfolgt ist; auf der anderen Seite kann eine Gefährdung auch dann vorliegen, wenn es nicht oder noch nicht zu Vermögenseinbußen gekommen ist. Den gegenwärtigen und den zu erwartenden Verhältnissen des Schuldners insgesamt, welche naturgemäß von seinem Verhalten und seinen Plänen geprägt sind, kommt Gewicht zu. Sie geben die entscheidenden Hinweise, wie sich die Vermögensverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses entwickelt haben und in Zukunft entwickeln werden. Sie geben darüber Aufschluss, ob der Schuldner zur Erfüllung in der Lage sein wird. aa) Dafür, dass zum Zeitpunkt der Kündigung am 03.11.2017 objektiv eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klägerin im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Darlehensverträge eingetreten war, trägt die Beklagte jedoch nicht hinreichend vor. Eine konkrete Gegenüberstellung der Vermögensverhältnisse der Klägerin bei Abschluss der Verträge und zum Zeitpunkt der Kündigung erfolgt gerade nicht. Selbst der Vortag der Beklagten als wahr unterstellt, würde insoweit nicht ausreichen, um eine wesentliche Verschlechterung zu bejahen. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin ab April 2017 bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten nicht mehr in voller Höhe zahlte. Dies genügt jedoch nicht, um die vorstehend dargestellten Anforderungen zu bejahen. Die Kündigung wurde Anfang November ausgesprochen, so dass maßgeblich der Vergleich der Vermögenslage zu diesem Zeitpunkt mit demjenigen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist und der Vergleich eine derart erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse aufzeigen muss. Die konkreten Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse werden gerade nicht dargelegt, sondern nur die Rückstände zum Zeitpunkt der Kündigung im November 2017, die sich nach unbestrittenem Klägervortrag auf 25.134,00 EUR beliefen. Insoweit ist es auch nicht maßgeblich, ob sich der Rückstand Anfang Oktober – wie von der Beklagten behauptet - auf 62.000,00 EUR belief. Gerade die Rückführung des Rückstandes spricht gegen das Vorliegen einer Vermögensverschlechterung zum Zeitpunkt der Kündigung. bb) Ein Kündigungsgrund liegt zudem auch nicht in einer wesentlichen Gefährdung der Ansprüche der Klägerin, die als weitere Voraussetzung für eine Kündigung gemäß Ziff. 26 (2) a) entweder objektiv zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben oder zumindest nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der berechtigen Interessen des Vertragspartners durch die KS anzunehmen gewesen sein müssten (vgl. MüKo-Berger, BGB, 4. Aufl., § 490 Rn. 8; OLG Brandenburg Urt. v. 13.11.2013 – 4 U 93/11, BeckRS 2013, 20355, beck-online). Die Klägerin hat ihre Zahlungen nie vollständig eingestellt, zudem hatten sich zum Zeitpunkt der Kündigung im November 2017 die monatlichen Zahlungen bereits wieder erhöht und die Rückstände reduziert. Darüber hinaus bestanden seitens der Klägerin konkrete Gründe, warum sich der Einspeiseerlös zeitweise reduzierte. Im Dezember 2016 kam es zu einer Havarie der Feststoffeinbringung der Biogasanlage. Im Juni 2017 stürzte zudem die Balkendecke des Hauptfermenters ein. Die Reparaturarbeiten konnten im September 2017 abgeschlossen werden, in der Folgezeit stieg der Einspeiseerlös wieder an, so dass sich die Verhältnisse der Klägerin nur vorrübergehend verschlechterten. Sofern die Beklagte diesbezüglich vorträgt, dass die Klägerin mit ihr nicht in Kontakt getreten sei und dieser Problematik nicht erörterte habe, so kann dies nicht allein zulasten der Klägerin gehen. Wie vorstehend ausgeführt ist seitens des Darlehensgebers eine nicht allein rechnerische Ermittlung vorzunehmen. Auch die Umstände und Gründe müssen Berücksichtigung finden und ggf. ermittelt werden. Dafür genügt auch nicht das mit Schriftsatz vom 26.07.2019 eingereichte Schreiben der Beklagten an die Klägerin, datierend auf den 27.07.2017 (Anl. B15), in welchem um die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten wird. cc) Letztendlich steht der Bejahung eines Kündigungsgrundes sowohl hinsichtlich der Annahme einer wesentlichen Verschlechterung als auch der erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse die mögliche Verwertung der Sicherheiten entgegen. Die Klägerin trägt insoweit unbestritten vor, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Sicherheiten der Beklagten einen Wert in Höhe von 4.000.000,00 EUR aufwiesen, welcher sich aus dem Verkehrswert der Hofstelle in Höhe von 500.000,00 EUR und dem Verkehrswert der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Höhe von ca. 3.500.000,00 EUR zusammensetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Sicherheiten auch zu berücksichtigen, dies zeigt bereits der eindeutige Wortlaut der Nr. 26 der AGB. b) Sofern sich die Beklagte schriftsätzlich als Kündigungsgrund nunmehr auch auf die nicht vertragsgemäße Zahlung anführt, so steht dem zwar nicht entgegen, dass sie diesen Grund nicht im Kündigungsschreiben selbst anführte, jedoch fehlt es für die Bejahung eines Kündigungsgrundes an der für die Verletzung einer Vertragspflicht notwendigen vorangegangenen Abmahnung. Im Zeitpunkt der Erklärung objektiv vorliegende wichtige Gründe kann die Beklagte unabhängig davon, ob sie sie im Kündigungszeitpunkt kannte oder nicht, auch noch nachträglich geltend machen. Das Nachschieben von Kündigungsgründen ist im Einklang mit den allgemeinen Regeln zu § 314 BGB auch für die wichtigen Gründe der Nr.. Nr. 26 Abs. 2 AGB-KSn zulässig (BGH, NJW 1980, 399 = WM 1979, 1176 [1178]; BGH, Beschl. v. 26.9.1985 – III ZR 213/84, BeckRS 1985, 31070245 = WM 1985, 1493; OLG Zweibrücken, WM 1984, 1635 [1637]; OLG Köln, BeckRS 1988, 31146004 = WM 1989, 526 [527]; OLG München, NJW-RR 1996, 370 = WM 1996, 1623 [1624]; Staudinger/Mülbert, BGB, § 490 Rn. 207, zitiert nach NJW-RR 2018, 1070, beck-online) Jedoch kann die verspätete Zahlung nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden, da die Beklagte bereits nicht darlegt hat, dass die Klägerin ordnungsgemäß abgemahnt wurde. Sofern der Kündigungsgrund auf einer vertraglichen Pflichtverletzung beruht, hat eine solche Abmahnung zu erfolgen. Die Beklagte behauptet, unter Bezugnahme auf den als Anlage B1 eingereichten Ausdruck, die Klägerin sei mehrfach abgemahnt worden. In diesem Ausdruck selbst befinden sich keinerlei Angaben zu etwaigen konkreten Daten, an welchen die Mahnungen verschickt worden seien. Auch enthält der Ausdruck keine Beträge, welche zu diesem Zeitpunkt offen gewesen sein sollen. Weiterhin ist nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Darlehensvertrag sich dieser Ausdruck bezieht. Die Beklagte selbst trägt dazu streitig vor, die Abmahnungen würden vollautomatisch erfolgen. So seien die einzelnen Schritte in dem als Anl. B1 eingereichten Ausdruck zu entnehmen. Dazu führt sie erläuternd aus, dass 15 Tage nach Entstehung des Verzuges automatisch der Versand einer ersten Mahnung ausgelöst werde, erfolge darauf kein Ausgleich, werde nach Ablauf von 30 Tagen nach Entstehung des Verzuges die zweite Mahnung automatisch ausgelöst werden. Sofern weiterhin kein Ausgleich des Rückstands erfolge, werde 45 Tage nach Entstehung des Verzuges eine dritte Mahnung ausgelöst. Dies sei dann eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung im Falle der Nichtzahlung. Dieser Vortrag, als wahr unterstellt, würde mangels Konkretisierung nicht ausreichen, um die Kündigung als rechtswirksam anzusehen, da nicht ersichtlich ist, wann genau die Klägerin mit welchen Beträgen im Rückstand gewesen sein soll. Gleiches gilt für die sodann folgende pauschale Behauptung, es habe sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2017 mehrfache Veranlassung zu solchen Mahnungen gegeben. Die insofern beispielhaft als Anl. B2 eingereichte Übersicht, welche sich ausschließlich auf den Vertrag Nr. ########28 bezieht, zeigt zahlreiche 1., 2. und 3. Mahnungen, die bestimmten Zeiträumen und Daten zugeordnet werden. Daraus ist jedoch nicht erkennbar, welche Beträge, zu welchen Zeitpunkten rückständig waren und welchen Inhalt die etwaigen Mahnungen gehabt haben sollen. Eine Abmahnung war auch nicht entbehrlich, da keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorlag. Auch der erfolglose Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist wurde nicht dargelegt. c) Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht allein auf einen Zahlungsverzug der Klägerin stützen. Zum einen fehlt es schon an konkretem Vorbringen dazu, dass am 03.11.2017 die Voraussetzungen des Zahlungsverzuges hinsichtlich aller Darlehensverträge vorgelegen haben. Zum anderen hat die Beklagte die Kündigung nicht auf einen Zahlungsverzug gestützt. II. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. Er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280, 286 BGB. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs aus Verzug nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin schuldet gegenüber dem Finanzamt Kleve die Abführung der Umsatzsteuer. Unstreitig einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte die Umsatzsteuer für die Klägerin aus den Einspeiseerlösen an das Finanzamt abführen soll. Eine Verletzung dieser Pflicht ist jedoch nicht hinreichend konkret dargelegt. Insoweit führt die Klägerin nur aus, dass die Beklagte diese verspätet abgeführt habe, so dass ihr Konto gepfändet worden sei und ihr dadurch der Schaden entstanden sei. Jedoch trägt sie gerade nicht vor, wann die Beklagte die für die Abführung der Umsatzsteuer erforderlichen Zahlen erhielt und wann sie den Betrag abführte. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO. Welche Kosten im Einzelnen dabei unter die Kosten des Rechtsstreits fallen ist nicht von der Kammer zu entscheiden, sondern dem Kostenfestsetzungsverfahren vorzuhalten. Einen gesonderten Anspruch auf Erstattung der Kosten des ÖRA-Verfahren gibt es nicht. 3 Unterschriften