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Urteil

4 O 240/19

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2020:0225.4O240.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche geltend, nachdem sie den Widerruf eines Darlehensvertrages erklärt haben. Die Kläger schlossen am 30.03.2011 einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 120.000 Euro, der bei der Beklagten unter der Nummer #####/#### geführt wurde. Zu den Einzelheiten wird auf den von den Klägern vorgelegten Darlehensvertrag (Anlage K1 – Blatt 11 ff. der Gerichtsakte) und das Europäische Standardisierte Merkblatt Bezug genommen. Das Darlehen wurde durch eine Finanzierungsberaterin der Firma dek-Finanz-beratung GmbH & Co. KG vermittelt. Persönlicher Kontakt der Kläger zu Mitarbeiterin der Beklagten bestand vor Vertragsunterzeichnung nicht. Die Vertragsunterzeichnung erfolgte in den Geschäftsräumen der Finanzierungsberaterin. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte am 01.07.2011. Das Darlehen wurde am 03.08.2017 gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 129.092,15 Euro abgelöst, der eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.642,70 Euro enthielt. Mit Schreiben vom 01.03.2019 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags, den die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2019 zurückwies. Die Kläger sind der Auffassung, der von ihnen erklärte Widerruf sei nicht verfristet, denn aufgrund von in der Klageschrift im Einzelnen aufgeführten fehlerhafter Angaben im Darlehensvertrag bzw. im Europäischen Standardisierten Merkblatt habe die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Die Klägerin erklären hinsichtlich der sich aus dem Widerruf ergebenen Ansprüche und Gegenansprüche der Parteien die Aufrechnung und machen mit ihrer Klage einen nach ihrer Auffassung bestehenden Aufrechnungssaldo in Höhe der Klageforderung geltend. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.992,72 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es läge kein Fernabsatzvertrag vor. Ein Widerrufsrecht bestehe nach Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB bzw. § 356 b Abs. 4 BGB nicht. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs ihrer Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages. Ob der Widerruf gemäß den §§ 495, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung am 01.03.2019 noch fristgemäß erklärt werden konnte, kann dahinstehen, denn ein Widerrufsrecht ist zu diesem Zeitpunkt verwirkt gewesen. a) Die Verwirkung stellt einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen illoyal verspäteter Geltendmachung von Rechten des in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben dar und setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15). Die Verwirkung findet dabei auch auf ein „ewiges“ Widerrufsrecht Anwendung (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rn. 39 mit Verweis auf BT-Drucks.18/758; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2016, I-6 U 50/16, juris). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs danach schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. nachzubelehren. Die gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11.10.2016, Rn. 30) bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 393/16, Rn. 8). Zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rn. 41). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztendlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rn. 30; OLG Düsseldorf vom 03.11.2016, I-6 U 50/16, juris Rn. 22 ff.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Widerrufsrecht auch unter Anlegung der im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten strengen Maßstäbe vorliegend verwirkt. Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment sind erfüllt. aa) Starre zeitliche Vorgaben existieren für die Erfüllung des Zeitmoments nicht. Die Dauer des Zeitmoments richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rn. 40; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2018, I-6 U 174/17). Ausgehend von einem Vertragsschluss im März 2011 waren bis zum Widerruf am 01.03.2019 acht Jahre vergangen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass vorliegend ein für das Zeitmoment ausreichender Zeitraum verstrichen war, als das Widerrufsrecht von den Klägern ausgeübt wurde. bb) Auch das Umstandsmoment ist erfüllt, denn die Kläger haben das Darlehen mit der Beklagten auf eigenen Wunsch und im eigenen Interesse einvernehmlich durch eine Vereinbarung im August 2017 vorzeitig beendet und durch Zahlung des von der Beklagten berechneten Betrages abgelöst. Eine solche Vertragsabwicklung deutet darauf hin, dass auch die Kläger als Darlehensnehmer das Vertragsverhältnis als endgültig abgeschlossenen Vorgang betrachtet haben und nicht später in seinem Bestand in Frage stellen wollten. (1) Das Vertrauen der Bank, den abgeschlossenen Vorgang nicht mehr aufgreifen zu müssen, wiegt umso schwerer, je länger der seit der Beendigung verstrichene Zeitablauf ist. Zwischen den ein Vertrauen des Verpflichteten begründenden Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist. Denn je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.01.2017, XI ZR 393/16, Rn. 9). Jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs mehr als eineinhalb Jahre nach der einvernehmlich erfolgten, vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages, der vorbehaltlosen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und der daraufhin erfolgten Freigabe der gestellten Sicherheiten durfte sich die Beklagte darauf verlassen, dass der Darlehensvertrag endgültig abgewickelt worden ist. Die Beklagte musste nach Treu und Glauben nicht mehr damit rechnen, mehr als ein Jahr nach Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses bzw. Rückzahlung der an sie geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch genommen zu werden. (2) Hinzu kommt, dass die Beklagte im Vertrauen auf die endgültige Abwicklung der Vertragsverhältnisse die ihr gestellten Sicherheiten freigegeben hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf (vgl. BGH, Urteile vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, Rn. 20). Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rn. 20). Vorliegend hat die Beklagte die zu ihren Gunsten bestellten Sicherheiten im Vertrauen auf den Bestand der Vertragsabwicklung freigegeben. Sie ging dabei davon aus, von den Klägern nicht auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch genommen zu werden. (3) Ferner hat die Beklagte über die Beträge disponiert. Dass Banken als Kaufleute vereinnahmte Gelder erneut gewinnbringend anlegen, ergibt sich aus der Natur der Sache (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.10.2016, 5 U 72/16, Rn. 43, juris). Diese Sichtweise entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Banken schulden dem Darlehensnehmer bei wirksamem Vertragswiderruf nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, obwohl nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben sind, weil bei Banken eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass sie entsprechende Nutzungen gezogen hat (BGH, Urteil vom 10.03.2009, Rn. 29). Diese tatsächliche Vermutung setzt denknotwendig die weitere tatsächliche Vermutung voraus, dass die Bank die vereinnahmten Gelder für neue Geschäfte eingesetzt und damit darüber disponiert hat. Es sind keine Tatsachen vorgebracht oder sonst ersichtlich, die im Streitfall eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten. (4) Dass die Kläger zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung keine Kenntnis vom Fortbestand ihres Widerrufsrechts gehabt haben mögen und sich daher auch nicht explizit auf das Erlöschen eines möglichen Widerrufsrechts mit der Beklagten geeinigt haben, schließt eine Verwirkung nicht aus (BGH, Urteil vom 10.11.2017, XI ZR 443/16, Rn. 26). (5) Unter Würdigung der im Interesse der Kläger einvernehmlich durchgeführten vollständigen Darlehensablösung, der seit Darlehensablösung bis zum Widerruf verstrichen Zeit und der Freigabe der Sicherheiten durfte sich die Beklagte nach Treu und Glauben darauf einrichten, von den Klägern nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. 2. Dahinstehen kann daher, dass bei Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 01.03.2019 die 14-tätige Widerrufsfrist gemäß den §§ 495, 355 BGB a.F. verstrichen war, da die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Entgegen der Auffassung der Kläger bestand keine Informationspflichten nach § 312d BGB, da es sich gemäß § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB um keinen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag handelt und der Vertragsabschluss nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c BGB erfolgt ist. Der Hinweis auf die abzuschließenden Versicherungen ist nicht nur im Merkblatt unter Ziffer 11, sondern – entgegen der Behauptung der Kläger – auch unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages aufgeführt. Über Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sind die Kläger ausreichend informiert worden. Zutreffend wird im Europäischen Standardisierten Merkblatt die Anzahl der Raten mit 454 Raten angeben. Soweit die Schlussrate die im Merkblatt angegebene Ratenhöhe unterschreitet, ist dies der komprimierten Darstellung im Merkblatt geschuldet und führt zu keiner Verwirrung der Darlehensnehmer über die Vertragskonditionen. Soweit die Kläger rügen, der effektive Jahreszins betrage 4,63 Prozent statt 4,67 Prozent, vermag die Berechnung der Kläger nicht nachvollzogen werden. Diese hat nach der Anlage zu § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) zu erfolgen. Dabei ist auch die vereinbarte Kontoführungsgebühr nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 PAngV mit einzubeziehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 23.992,72 Euro festgesetzt. Unterschriften