Beschluss
5 S 14/20
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2021:0108.5S14.20.00
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Tenor
wird die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve (30 C 21/15) als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.124,30 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
wird die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve (30 C 21/15) als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.124,30 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über Werklohnforderungen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Dachgaube und weitere Dachdeckerarbeiten an einer Immobilie der Beklagten. Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung auf seine Rechnungen über 3.661,48 € und 462,91 €. Er beantragte in erster Instanz, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.124,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.12.2020 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind strenge Anforderungen zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Das bedeutet zwar nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden. In diesen Fällen, in denen eine Auslegung erforderlich ist, muss jedoch bei verständiger Würdigung des Vorgangs jeglicher Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Zwar spricht die Tatsache, dass eine Berufung des Klägers vorliegend mangels Beschwer unzulässig gewesen wäre, für eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Berufung von der Beklagten eingelegt wurde. Die Tatsache, dass es immer wieder zu Berufungseinlegungen kommt, die mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, zeigt indes, dass ein zweifelsfreier Rückschluss darauf, dass hier wohl eine zulässige Berufung gewollt war, nicht möglich war. Die Einlegung einer Berufung erfordert nur die Wahrung einiger weniger Formalia. Da die Berufung einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bisher mit der Sache betrauten Gericht eröffnet, müssen zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls diese wenigen Formalia eingehalten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, I-Straße. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Kleve, 08.01.2021 5. Zivilkammer 3 Unterschriften