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Urteil

12 K 572.19

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0628.12K572.19.00
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Leitsätze
Die Regelungen der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter, wonach die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung und das Bestehen der Staatsprüfung von einer mindestens ausreichenden Ausbildungsnote abhängen, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.47)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelungen der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter, wonach die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung und das Bestehen der Staatsprüfung von einer mindestens ausreichenden Ausbildungsnote abhängen, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.47) Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klagen konnte die Kammer trotz Ausbleiben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da sie in der Ladung gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf diese Folge hingewiesen wurde. B. Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. I. Die Klagen sind zulässig. Vor ihrer Erhebung wurden, wie nach §§ 68 ff. VwGO erforderlich, ordnungsgemäß Widerspruchsverfahren durchgeführt. Der am 23. Oktober 2019 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. April 2019 hinsichtlich des Ausgangsversuchs war ebenso fristgemäß wie der spätestens am 27. November 2019 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2019 hinsichtlich des Wiederholungsversuchs. Für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. April 2019 galt nicht die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist, da seine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist. Diese weist allein auf die Widerspruchserhebung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift hin, nicht aber auf die nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ebenso mögliche elektronische Form. Die Form des Rechtsbehelfs ist zwar kein nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendiger Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung (BeckOK VwGO/Kimmel, 61. Ed. 1.1.2021, VwGO § 58 Rn. 19 m.w.N.). Wird eine solche Belehrung über die Form jedoch erteilt und ist diese unrichtig, kann auch sie zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO führen, wenn sie objektiv geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 – OVG 2 S 106/09 – juris Rn. 5). So verhält es sich bei dem fehlenden Hinweis auf die Widerspruchseinlegung in elektronischer Form (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 – 12 L 499/19 – juris Rn. 34 m.w.N.). Der Bescheid vom 1. Oktober 2019 enthielt zunächst ebenfalls eine derart fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, diese wurde jedoch mit Bescheid vom 11. November 2019 korrigiert, sodass dieser die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Gang setzte. Diese wurde durch die Widerspruchseinlegung am 27. November 2019 gewahrt. Davon unabhängig wären die vorliegenden Klagen auch deswegen zulässig, weil der Beklagte die Widersprüche der Klägerin sachlich beschieden und damit trotz deren möglicher Unzulässigkeit den Klageweg eröffnet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2006 – 8 B 21/06 – LKV 2007, 178, Rn. 4 m.w.N.). II. Die mit den Hauptanträgen erhobenen Anfechtungsklagen sind unbegründet. Die Bescheide über das erstmalige und das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlagen für den Bescheid vom 30. April 2019 über das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung sind die §§ 27 Abs. 4, 19 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174); Rechtsgrundlagen für den Bescheid vom 1. Oktober 2019 über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung sind die §§ 27 Abs. 4, 19 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, 26 Abs. 1 VSLVO. Nach § 27 Abs. 4 VSLVO erhält die Lehramtsanwärterin über das Nichtbestehen der Staatsprüfung einen schriftlichen Bescheid. Diese Staatsprüfung setzt sich nach § 18 Abs. 2 VSLVO aus der unterrichtspraktischen Prüfung, den Ergebnissen der beiden Modulprüfungen und der Ausbildungsnote zusammen. Um eine unterrichtspraktische Prüfung ablegen zu können, muss die Lehramtsanwärterin zu dieser nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VSLVO zugelassen werden. Die Zulassung setzt nach § 19 Abs. 1 Satz 3 VSLVO unter anderem voraus, dass die Ausbildungsnote mindestens 4,00 lautet. Lautet sie schlechter als 4,00, so wird die Lehramtsanwärterin nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen und die Staatsprüfung insgesamt gilt damit nach § 19 Abs. 1 Satz 4 VSLVO als nicht bestanden. Die Klägerin erzielte vorliegend im ersten Ausbildungszeitraum eine Ausbildungsnote von 4,25, womit sie die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden hat. Im Wiederholungszeitraum erreichte sie die Ausbildungsnote 4,50, welche zum erneuten Nichtbestehen der Staatsprüfung führte. § 27 Abs. 4 VSLVO ist eine hinreichende Rechtsgrundlage, um auf Grundlage dieser Ausbildungsnoten die entsprechenden Bescheide über das Nichtbestehen der Staatsprüfung auszusprechen. Anders als die Klägerin meint, lässt sich der Norm nicht entnehmen, dass ein Bescheid über das Nichtbestehen nur erlassen werden dürfte, wenn die Staatsprüfung vollständig – mitsamt unterrichtspraktischer Prüfung – durchgeführt wurde. Entgegen ihrem Vortrag besteht ebenso wenig die Möglichkeit, die unzureichende Ausbildungsnote durch entsprechende Noten in den Modulprüfungen zu kompensieren (siehe ausführlich Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 50). Erst wenn die Ausbildungsnote mindestens 4,00 lautet, wird die Staatsprüfung zu Ende geführt. Rechtsgrundlagen für die weitere Feststellung im Bescheid vom 1. Oktober 2019 bezüglich des Wiederholungsversuchs, die Klägerin habe die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, sind §§ 19 Abs. 1 Satz 4, 26 Abs. 1 VSLVO, wonach die Staatsprüfung bei Nichterreichen der erforderlichen Ausbildungsnote nur einmal wiederholt werden kann. § 27 Abs. 4 VSLVO bildet auch insoweit eine taugliche Rechtsgrundlage, als im benannten Bescheid explizit ausgesprochen wird, dass die Klägerin wegen ihrer unzureichenden Ausbildungsnote nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen werde (ebenso Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 39). Einer Rechtsgrundlage, die ausdrücklich zum Ausspruch der Nichtzulassung ermächtigt, bedurfte es entgegen der klägerischen Argumentation nicht. Die fehlende Zulassung ist lediglich eine Folge des Nichtbestehens der Staatsprüfung aufgrund der unzureichenden Ausbildungsnote. Die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung ergäbe keinen Sinn mehr, da die Klägerin, ganz gleich welche Leistungen sie hierin erzielen würde, wegen ihrer Ausbildungsnote die Staatsprüfung bereits nicht bestanden hat. 2. Diese Rechtsgrundlagen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die relevanten Anforderungen des höherrangigen Rechts für die benannten Regelungen der VSLVO ergeben sich aus dem Gesetz über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz - LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174), aus Art. 64 der Verfassung von Berlin – VvB –, sowie aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 Grundgesetz – GG –. Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 VvB kann der Senat Rechtsverordnungen erlassen, wenn er hierzu durch ein Parlamentsgesetz des Landesgesetzgebers ermächtigt wurde. Gem. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3 VvB ist die Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung anzugeben. Die Ermächtigung zum Erlass der VSLVO ergibt sich aus §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 7, 12 Abs. 2 und 13 Abs. 3 LBiG. Diese Rechtsgrundlagen werden, wie von Art. 64 Abs. 1 Satz 3 VvB gefordert, in der Eingangsformel der Verordnung erwähnt, wobei § 12 LBiG – ebenso ausreichend – erst in § 1 Abs. 3 VSLVO als Rechtsgrundlage angeführt wird. Dass nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden muss, deckt sich mit den Anforderungen, die sich insoweit aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG ergeben (siehe entsprechend zur spiegelbildlichen Verordnungsermächtigung in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 – NVwZ 2018, 1703, 1712 Rn. 200). Diese Prinzipien verpflichten den Gesetzgeber, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, da nur er über die für solche Entscheidungen nach dem Grundgesetz notwendige demokratische Legitimation verfügt (BVerfG aaO. Rn. 191). Welche Entscheidungen wesentlich sind, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands bestimmen. Wesentlich bedeutet danach vor allem wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte (BVerfG aaO. Rn. 193 f.). Je intensiver Grundrechte betroffen sind, desto aussagekräftiger muss die gesetzliche Ermächtigung in Bezug auf die Eingriffsmöglichkeiten sein (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 4/16 – juris Rn. 14). Erfüllen die genannten Regelungen des LBiG diese Voraussetzungen, so sind sie eine wirksame Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen. Damit sich die hier streitigen Regelungen der VSLVO auf diese Normen stützen können, müssen sie sich im Rahmen dieser Ermächtigung bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976 – 1 BvR 197/73 – juris Rn. 51). Sie dürfen mithin keine Regelungen enthalten, zu deren Erlass das LBiG der zuständigen Senatsverwaltung keine Befugnis erteilt hat. Schließlich müssen die hier streitigen Regelungen der VSLVO auch mit den allgemeinen materiellen Anforderungen im Einklang stehen, die sich aus den Grundrechten und vorliegend insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG ergeben. b) Diesen Vorgaben des höherrangigen Rechts werden die hier maßgeblichen Regelungen der VSLVO gerecht. Sie können sich auf taugliche Ermächtigungsgrundlagen im LBiG stützen (dazu aa)), die wirksam sind (dazu bb)), und stehen auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang (dazu cc)) aa) Sowohl die Regelungen der VSLVO über die Verknüpfung von Ausbildungsnote und Staatsprüfung (dazu (1)), als auch die insoweit bestehenden Sonderregelungen für die Wiederholungsprüfung (dazu (2)) sind von den Verordnungsermächtigungen des LBiG umfasst. (1) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VSLVO hängt die Teilnahme an der unterrichtspraktischen Prüfung als Teil der Staatsprüfung davon ab, dass die Lehramtsanwärterin hierzu zugelassen wird. Diese Zulassung wiederum erfolgt nach § 19 Abs. 1 Satz 3 VSLVO nur, wenn diese eine mindestens ausreichende Ausbildungsnote erzielt hat. Hat sie dies nicht, wird sie zur unterrichtspraktischen Prüfung nicht zugelassen und die Staatsprüfung gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 4 VSLVO insgesamt als nicht bestanden. Erreicht sie eine mindestens ausreichende Ausbildungsnote und erfüllt sie auch die übrigen Bestehensvoraussetzungen, geht die Ausbildungsnote nach § 23 Abs. 3 Satz 1 VSLVO zu 20 % in die Gesamtnote der Staatsprüfung ein. Diese Regelungen können sich mit § 13 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 LBiG auf taugliche Ermächtigungsgrundlagen stützen. a. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 LBiG wird die zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestandteile der Staatsprüfung festzulegen, nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 LBiG ist sie ebenso befugt, das Nähere über die Bildung der Gesamtnote zu regeln. Innerhalb dieser Ermächtigung bewegt es sich, wenn § 18 Abs. 2 VSLVO die Ausbildungsnote zu einem Bestandteil der Prüfung erklärt, der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 VSLVO zu 20 % in die Gesamtnote der Staatsprüfung eingeht. b. Gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG wird die zuständige Senatsverwaltung weiter ermächtigt, die Zulassung zur Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln. Hieraus lässt sich die Befugnis der Senatsverwaltung ableiten, der Staatsprüfung ein Zulassungsverfahren vorzuschalten. Aus der Möglichkeit, ein solches Zulassungsverfahren für die Staatsprüfung insgesamt vorzusehen, folgt entgegen des klägerischen Vortrags auch die Möglichkeit, eine solche Zulassung für einzelne Teile der Staatsprüfung einzuführen. Es ist daher von der Ermächtigung in § 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG umfasst, wenn § 19 Abs. 1 Satz 3 VSLVO nicht die Zulassung zur Staatsprüfung, sondern die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung als einem Teil der Staatsprüfung regelt. Aus der in § 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG vorgesehenen Möglichkeit, Regelungen über die Zulassung zur Prüfung zu erlassen, ergibt sich weiter die Befugnis, die Zulassung zur Staatsprüfung oder zu einzelnen Teilen von ihr von festzulegenden formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig zu machen. Denn Sinn und Zweck einer gesonderten Zulassung kann nur sein, die Teilnahme an bestimmte Anforderungen zu knüpfen, die im Rahmen der Zulassung geprüft werden. Eine Zulassung zur Staatsprüfung, die unter keinen Voraussetzungen steht und damit stets erteilt werden müsste, wäre ein inhaltsleeres Verfahren (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 46). Dass § 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG – wie die Klägerin vorträgt – nur dazu ermächtigt, die Zulassung von formellen, nicht aber von materiellen Voraussetzungen abhängig zu machen, ist nicht ersichtlich. Eine solche Unterscheidung ergibt sich weder aus § 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG, noch aus einer sonstigen Norm des LBiG. c. Von den Ermächtigungen in § 13 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 LBiG ist es ebenfalls umfasst, dass die VSLVO die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung und das Bestehen der Staatsprüfung mit der Ausbildungsnote von Leistungen abhängig macht, die die Lehramtsanwärterin während des Vorbereitungsdienstes erbringt. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt dem LBiG keine strikte Trennung zwischen dem Vorbereitungsdienst einerseits und der Staatsprüfung andererseits mit der Folge zugrunde, dass für die Note der Staatsprüfung keine Prüfungsleistungen berücksichtigt werden dürften, die während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden. Nach §§ 10 Abs. 1 Satz 3, 13 Abs. 1 Satz 1 LBiG schließt der Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung ab, die die Befähigung für ein Lehramt verleiht. Die Staatsprüfung ist mithin nicht getrennt vom Vorbereitungsdienst zu betrachten, sondern ihr integraler Bestandteil (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 46). Weiter ermächtigt § 10 Abs. 5 Nr. 4 LBiG den Verordnungsgeber ausdrücklich dazu, auch Regelungen über die Bewertung von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes vorzusehen. Da das LBiG den Verordnungsgeber zugleich in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 LBiG ermächtigt, die Bestandteile der Staatsprüfung und die Bildung der Gesamtnote zu regeln, kann dieser daher auch vorsehen, dass Bewertungen von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes in die Note der Staatsprüfung einfließen (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO.; Urteil der Kammer vom 5. Oktober 2016 – VG 12 K 45/16 – S. 6 UA). In Anbetracht dieser expliziten Aussagen des LBiG kann eine strikte Trennung zwischen Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung, anders als die Klägerin meint, auch nicht daraus abgeleitet werden, dass für sie in § 10 Abs. 5 LBiG und § 13 Abs. 3 LBiG zwei unterschiedliche Verordnungsermächtigungen vorgesehen sind. Dieser Trennung kann die Kammer über rechtstechnische Gründe hinausgehend keine weitere Aussage entnehmen. Die generelle Verordnungsermächtigung für Regelungen über den Vorbereitungsdienst erfolgt in § 10 LBiG, da dort die allgemeinen Regeln über den Vorbereitungsdienst enthalten sind; die Verordnungsermächtigung speziell für die Staatsprüfung erfolgt in § 13 LBiG, in welchem die spezifischen Regelungen für die Staatsprüfung getroffen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine – aus Sicht der Klägerin – derart zentrale Entscheidung wie die strikte Trennung zwischen Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung ohne explizite Regelung lediglich dadurch Ausdruck verleihen wollte, dass er zwei unterschiedliche Verordnungsermächtigungen vorsieht. Der Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung, dessen Bestandteil sie ist, sind nach alledem eine zusammenhängende Ausbildungsphase, die insgesamt auf das Ziel der Erweiterung und Vertiefung der im Studium erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Fähigkeiten ausgerichtet ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LBiG; Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 46). d. Der Berücksichtigung der Ausbildungsnote als Teil der Staatsprüfung steht ebenso wenig entgegen, dass über die Ausbildungsnote nicht der Prüfungsausschuss entscheidet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBiG richtet die zuständige Senatsverwaltung für die Staatsprüfung Prüfungsausschüsse ein. Diese entscheiden gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBiG nach Beratung über die Prüfungsleistungen. Jedes Mitglied eines Prüfungsausschusses ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 LBiG verpflichtet, ein Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben. Diese Zuständigkeitsregel beachtet die VSLVO, denn nach § 23 Abs. 1 VSLVO betraut sie den Prüfungsausschuss damit, das Gesamtergebnis der Staatsprüfung zu bilden. Er entscheidet somit i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBiG über die Prüfungsleistungen, auch wenn sich diese Entscheidung in Bezug auf die Ausbildungsnote und die Ergebnisse der Modulprüfungen darauf beschränkt, die Bewertungen anderer Personen zu übernehmen und aus ihnen die Note der Staatsprüfung zu errechnen (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 42). Anders als die Klägerin meint, verlangt § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBiG nicht, dass jede Prüfungsleistung, die in die Note der Staatsprüfung einfließt, durch den Prüfungsausschuss abgenommen und bewertet werden muss (ebenso Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 – VerfGH 16/21, 16 A/21 – juris Rn. 28). Aus § 13 Abs. 2 Satz 2 LBiG lässt sich zwar entnehmen, dass der Prüfungsausschuss nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch Prüfungsleistungen abnimmt, da die angeordnete Pflicht zur Abgabe eines Notenvotums über die Prüfungsleistung keinen Sinn ergäbe, wenn die Tätigkeit des Prüfungsausschuss lediglich daraus bestünde, die einzelnen Teile der Staatsprüfung rechnerisch zu einer Gesamtnote zusammenzufassen. Er muss aber nicht alle Prüfungsleistungen abnehmen. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBiG gestattet es vielmehr zwischen Prüfungsleistungen zu differenzieren, deren Durchführung bereits Teil der Staatsprüfung ist, und solchen, bei denen allein die Bewertung, nicht aber die Durchführung der Prüfung selbst zur Staatsprüfung zählt. Allein Leistungen, die innerhalb der Staatsprüfung durchgeführt werden, müssen vom Prüfungsausschuss bewertet werden. Das ergibt sich aus der Regelungshistorie: Schon § 12 Abs. 1 Satz 2 des Lehrerbildungsgesetzes vom 12. Januar 1971 (GVBl. S. 341) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 1978 (GVBl. S. 2361) – LBiG 1978 – hat vorgesehen, dass die damals Zweite Staatsprüfung vor den „eingerichteten Prüfungsausschüssen […] abgelegt“ wird. Dieser Wortlaut ist im Vergleich zur heute gültigen Regelung – Entscheidung über die Prüfungsleistungen statt Ablegen der Staatsprüfung vor dem Prüfungsausschuss – deutlich näher an dem von der Klägerin bevorzugten Verständnis, wonach alle Leistungen, die in die Note der Staatsprüfung einfließen, vor dem Prüfungsausschuss abgelegt und von diesem bewertet werden müssen. Dennoch floss schon nach den auf Grundlage des LBiG 1978 erlassenen §§ 10 Abs. 2, 4 Abs. 5 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 14. Dezember 1981 (GVBl. 1982, S. 1) – Zweite Lehrerprüfungsordnung 1981 – die Ausbildungsnote in die Gesamtnote der Staatsprüfung ein. Um zu verhindern, dass diese Regelung gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 LBiG 1978 verstößt, nach dem die Zweite Staatsprüfung vor Prüfungsausschüssen abgelegt wird, hat die Zweite Lehrerprüfungsordnung 1981 in § 5 weiter vorgesehen, dass die der Ausbildungsnote zugrundeliegenden Prüfungsleistungen selbst nicht Teil der Staatsprüfung sind. Diese Regelungen wurden in die neubekanntgemachte Fassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, ber. S. 948) – LBiG 1985 – und in §§ 10 Abs. 2, 5 Abs. 1, 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 – Zweite Lehrerprüfungsordnung 1990 – (GVBl. S. 1715) weitgehend unverändert übernommen. Weder aus diesen Regelungen, noch aus der heute gültigen Nachfolgeregelung in § 13 LBiG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber an dem mit der Zweiten Lehrerprüfungsordnung 1981 begründeten Verständnis der jeweiligen Fassung des LBiG etwas ändern wollte, wonach Prüfungsleistungen nicht vom Prüfungsausschuss abgenommen werden müssen, wenn deren Durchführung nicht Teil der Staatsprüfung ist. In § 13 Abs. 2 Satz 1 LBiG heißt es vielmehr sogar abgeschwächt, dass der Prüfungsausschuss über die Prüfungsleistungen entscheidet und nicht wie in den Vorgängerregelungen, dass die ganze Staatsprüfung vor ihm abgelegt wird. § 18 Abs. 2 VSLVO übernimmt dementsprechend die Regelungstechnik der bisherigen Verordnungen und erklärt allein die Ausbildungsnote zum Teil der Staatsprüfung, nicht aber die der Ausbildungsnote zugrundeliegenden Leistungen des Lehramtsanwärters (siehe zu dieser Differenzierung schon Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 42). (2) Die Regelungen über die Wiederholungsprüfungen beruhen ebenso auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage im LBiG. Hat die Lehramtsanwärterin die Staatsprüfung nicht bestanden, kann sie diese nach den in § 26 VSLVO dargelegten Modalitäten einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 VSLVO sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen. Beruht das Nichtbestehen auf einer nicht ausreichenden Ausbildungsnote, einer unzureichenden unterrichtspraktischen Prüfung oder einer nicht ausreichenden Gesamtnote, ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 VSLVO die unterrichtspraktische Prüfung zu wiederholen und es wird eine neue Ausbildungsnote für den Wiederholungszeitraum festgesetzt. Die Modulprüfungen sind nicht zu wiederholen. Ist die Lehramtsanwärterin wegen unzureichender Leistungen in mindestens einer Modulprüfung nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen worden, so sind nach § 26 Abs. 3 VSLVO auch die Module, die zum Nichtbestehen geführt haben, erneut zu belegen und eine weitere Modulprüfung abzulegen. Damit ist, anders als die Klägerin vorträgt, mit hinreichender Bestimmtheit geregelt, welche Leistungen die Lehramtsanwärterin zu wiederholen hat. Die Regelung des § 26 VSLVO kann sich auf die Ermächtigung in § 13 Abs. 3 Nr. 6 LBiG stützen, wonach die zuständige Senatsverwaltung befugt ist, die Einzelheiten der Wiederholungsprüfung zu regeln. Diese Ermächtigung ist entgegen dem klägerischen Vortrag nicht so auszulegen, dass die Senatsverwaltung lediglich eine Wiederholung der Staatsprüfung als Ganzes vorsehen dürfte. Von der Ermächtigung, die Einzelheiten der Wiederholungsprüfung zu regeln, ist auch die Befugnis umfasst festzulegen, welche Teile der Staatsprüfung zu wiederholen sind. bb) Die Ermächtigungsgrundlagen in § 13 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 LBiG sind wirksam. Sie verstoßen weder gegen das Gebot in Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung im Gesetz geregelt sein müssen, noch gegen den aus Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG und dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Parlamentsvorbehalt, wonach die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber selbst zu treffen sind (zum allgemeinen Inhalt dieser Grundsätze siehe oben B. II. 1.). In Bezug auf die hier einschlägigen Prüfungsregelungen und die dadurch betroffene Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verlangen der Vorbehalt des Gesetzes und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB, dass der Parlamentsgesetzgeber Ziel und Inhalt der Ausbildung in einer Weise regeln muss, dass die Normierungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar sind. Die Entscheidungen über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, das Prüfungsverfahren und die Bestehensvoraussetzungen müssen demgegenüber nicht durch den Gesetzgeber selbst getroffen werden, insoweit genügt eine untergesetzliche Regelung. Denn der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers wird bereits durch die prüfungsrechtlichen Grundsätze weitgehend gesteuert, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 – juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 46/15 – juris Rn. 11; Beschluss vom 17. September 1987 – 7 B 160/87 – juris Rn. 5; in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand bereits Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 44; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 – VerfGH 16/21, 16 A/21 – juris Rn. 24). Diesen Anforderungen genügen die Regelungen des LBiG. § 10 Abs. 1 Satz 2 LBiG umschreibt das Ziel des Vorbereitungsdienstes dahingehend, dass dieser die während des Studiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Erfahrungen und Fähigkeiten in engem Bezug zum Unterricht und zur Erziehungsarbeit erweitern und vertiefen soll. Weiter ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 3 LBiG, dass das Bestehen der Staatsprüfung die Befähigung für ein Lehramt verleiht. Die Staatsprüfung muss demgemäß nach den Vorgaben des Gesetzgebers so ausgestaltet sein, dass sie den Schluss erlaubt, ob der jeweilige Lehramtsanwärter mit seinen Fähigkeiten die Ziele der Ausbildung in einem Maße erreicht hat, dass ihm die Lehramtsbefähigung zu verleihen ist. Damit wird das vom Verordnungsgeber festzulegende Normenprogramm ausreichend umrissen. Darüber hinaus lässt sich § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBiG entnehmen, dass der Prüfungsausschuss das Organ ist, das abschließend über die Bewertung der Staatsprüfung entscheidet. Damit trifft das LBiG, so wie es der Parlamentsvorbehalt von ihm verlangt, auch die Grundentscheidung über das zuständige Organ für die Entscheidung über die Prüfungsleistungen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 7 CE 12/1268 – juris Rn. 12; VG Darmstadt, Urteil vom 13. Juni 2013 – 3 K 1305/12.DA – juris Rn. 26; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 26). Da das LBiG lediglich die Grundentscheidung treffen muss, nicht aber alle Einzelheiten zu regeln braucht (Fischer/Jeremias/Dieterich aaO.), kann die VSLVO wie dargelegt diese Zuständigkeit des Prüfungsausschusses in bestimmten Fällen – wie der Ausbildungsnote – dahingehend ausgestalten, dass er bei seiner Entscheidung die Bewertung anderer Personen zu übernehmen hat. Der Parlamentsvorbehalt verlangt daneben wie dargelegt nicht, dass das LBiG auch die Einzelheiten über die Bestandteile und den Ablauf der Staatsprüfung selbst regelt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn es diese Entscheidungen in § 13 Abs. 3 LBiG der zuständigen Senatsverwaltung überlässt, zumal diese durch den Inhalt der ausdifferenzierten Ermächtigungen hinreichend vorstrukturiert werden. Für die hier streitige Verknüpfung von Staatsprüfung und Ausbildungsnote ergibt sich aus § 10 Abs. 5 Nr. 4 LBiG, dass die Senatsverwaltung das Nähere über die Bewertung von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes durch Rechtsverordnung regeln kann, womit der Gesetzgeber die Grundentscheidung trifft, dass diese Leistungen einer Bewertung zugeführt werden können, was der Verordnungsgeber in Form der Ausbildungsnote entsprechend umgesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber weiter die Senatsverwaltung in § 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG ermächtigt, die Zulassung zur Staatsprüfung zu regeln, gibt er weiter zu erkennen, dass die Senatsverwaltung die Durchführung der Staatsprüfung von Voraussetzungen abhängig machen kann, die zeitlich vor der Staatsprüfung erfüllt sein müssen, da die Zulassung entweder vor der Staatsprüfung als Ganzes oder vor den einzelnen Prüfungsteilen erfolgt. Es liegt nahe, hierbei an den bisherigen Verlauf des unmittelbar vorgeschalteten Vorbereitungsdienstes anzuknüpfen, insbesondere wenn die Senatsverwaltung in diesem nach § 10 Abs. 5 Nr. 4 LBiG bewertbare Leistungen vorsehen kann. Ganz in Rahmen dieser normativen Struktur bewegt es sich, wenn die VSLVO die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung von einer mindestens ausreichenden Ausbildungsnote abhängig macht und diese zu 20 % in die Gesamtnote der Staatsprüfung eingeht. Auch die Regelung der Wiederholungsprüfung wird durch das LBiG hinreichend umrissen. Aus der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 3 Nr. 6 LBiG lässt sich sowohl schließen, dass den Lehramtsanwärtern eine Wiederholungsprüfung einzuräumen ist, als auch durch die Verwendung des Worts Wiederholungsprüfung im Singular, dass neben diesem einem Wiederholungsversuch keine weiteren Wiederholungen einzuräumen sind (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 45). Wenn die Klägerin daneben weitere obergerichtliche Entscheidungen anführt, aus denen sich aus ihrer Sicht ergibt, dass der Gesetzgeber über die bisher dargelegten Grundsätze hinaus zahlreiche weitere Einzelheiten der Staatsprüfung durch förmliches Gesetz festlegen müsste, vermischt sie die Anforderungen, die sich aus dem allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes einerseits und dem speziellen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits ergeben; wobei die terminologische Nähe zugegebenermaßen Missverständnisse befördert (kritisch auch Sachs, 9. Aufl. 2021, GG Art. 20 Rn. 113). Der allgemeine Vorbehalt des Gesetzes ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG und verlangt, dass alle wesentlichen Entscheidungen durch den formellen Gesetzgeber getroffen werden. Ein Totalvorbehalt, wonach alle Eingriffe in Grundrechte ausschließlich und abschließend in förmlichen Gesetzen angelegt sein müssen, lässt sich dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechend der bisherigen Ausführungen nicht entnehmen (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 96. EL November 2021, GG Art. 20 Rn. 108). Der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG fordert, dass alle Eingriffe in die Berufsfreiheit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. In dieser gesetzlichen Grundlage müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, das Prüfungsverfahren, sowie die Bestehensvoraussetzungen festgelegt sein (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3.18 – juris Rn. 15). Dies ist kein Widerspruch zu den soeben skizzierten Anforderungen des allgemeinen Vorbehaltes des Gesetzes. Denn anders als dieser verlangt der grundrechtliche Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, dass diese Regelungen zwingend in einem förmlichen Gesetz zu erfolgen haben. Eingriffe können vielmehr „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“ Die Normierung in einer Verordnung – wie der VSLVO – ist somit ausreichend (explizit BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 – 6 C 18.12 – juris Rn. 21). cc) Die Regelungen der VSLVO sind schließlich auch mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, sowohl in Bezug auf die Verknüpfung von Staatsprüfung und Ausbildungsnote (dazu (1)), als auch in Bezug auf die Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung (dazu (2)). (1) § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 VSLVO begründet einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Lehramtsanwärter, indem es sowohl die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung, als auch das Bestehen der Staatsprüfung und damit letztlich den Zugang zum Lehrerberuf vom Erreichen einer bestimmten Ausbildungsnote abhängig macht. Derartige subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind gerechtfertigt, wenn durch sie ein überragendes Gemeinschaftsgut geschützt werden soll und wenn der durch die Regelung bewirkte Eingriff nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck steht (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 – NJW 1958, 1035, 1038; Beschluss vom 12. März 1985 – 1 BvL 25/83 u.a. – NJW 1985, 1949). Ausgehend von diesem Maßstab kann der Normgeber an das Nichtbestehen einer Teilprüfung das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, wenn bereits die Teilprüfung eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 – juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 – 2 B 74/14 – juris Rn. 13). Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Hierbei steht dem Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn seine Einschätzung offenkundig sachlich unvertretbar ist (BVerwG aaO.). Vorliegend erweist sich die Annahme des Normgebers, eine mindestens ausreichende Ausbildungsnote sei unverzichtbare Voraussetzung für das Bestehen der Staatsprüfung, nicht als sachlich unvertretbar. Er geht nachvollziehbar davon aus, dass durch eine unzureichende Ausbildungsnote Defizite zu Tage treten, die so gravierend sind, dass sie durch andere Teilleistungen nicht kompensiert werden können (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 – VerfGH 16/21, 16 A/21 – juris Rn. 32). Die Ausbildungsnote besitzt für die erforderlichen Fähigkeiten der Lehramtsanwärter eine besondere Aussagekraft. Gegenstand der Ausbildungsnote ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO der Ausbildungsstand des Lehramtsanwärters unmittelbar vor Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfung, wie er sich für die Beurteilenden nach ihren Eindrücken aus dem achtzehn- bzw. für den Fall der Wiederholungsprüfung sechsmonatigen Vorbereitungsdienst darstellt. Die Ausbildungsnote reflektiert damit nicht nur die abgerufenen Fähigkeiten eines Prüflings während der Momentaufnahme einer Prüfung, sondern ist eine längerfristig angelegte Beurteilung, mit der insbesondere festgestellt werden kann, ob die Leistungen des Lehramtsanwärters im Vorbereitungsdienst eine Konstanz aufweisen, die eine insgesamt ausreichende Bewertung rechtfertigt (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 49; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2019 – OVG 5 N 28.17 – S. 4 EA). Die Ausbildungsnote bestimmt sich dabei nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO einerseits nach den Gutachten der Fachseminarleiter. Diese sind zuvörderst für die Ausbildung der Lehramtsanwärter verantwortlich und verfügen über eine breite Grundlage, um deren Leistungen zu beurteilen. Sie leiten gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 VSLVO die Sitzungen des Fachseminars, beraten und beurteilen die Lehramtsanwärter, führen diese in die Unterrichtspraxis ein und geben selbst mindestens einmal pro Halbjahr von den Lehramtsanwärtern zu beobachtenden Unterrichtsstunden. § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 VSLVO schreibt zudem vor, dass die Fachseminarleiter die Unterrichtsstunden der Lehramtsanwärter regelmäßig besuchen. Andererseits bemisst sich die Ausbildungsnote nach dem Gutachten des Schulleiters, der komplementär zu den Fachseminarleitern eine ganzheitliche Perspektive einnimmt, bei welcher er das sonstige Schulleben und die Rückmeldungen der daran beteiligten Personen berücksichtigen kann (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 49). Der Schulleiter ist allgemein für die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie die Beratung und Fortbildung der Lehrkräfte verantwortlich (vgl. § 69 Abs. 4 und 5 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26], hier maßgeblich in der Fassung des Gesetzes vom 9. April 2019 [GVBl. S. 255]). Er ist darüber hinaus auch speziell dazu verpflichtet, sich an der Ausbildung und Bewertung der Lehramtsanwärter zu beteiligen (vgl. § 10 Abs. 2 VSLVO, Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 49). Wenn ein Lehramtsanwärter bei einer Beurteilung, die auf einer derart breiten Erkenntnisbasis durch mehrere unabhängig voneinander erstellte Gutachten aufbaut, keine insgesamt ausreichenden Leistungen erzielt, kann der Normgeber hieran vertretbar die Annahme knüpfen, dass dieser nicht mehr die Qualifikationen zeigen kann, die mit der Staatsprüfung insgesamt nachgewiesen werden sollen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass § 19 Abs. 1 Satz 4 VSLVO die Grenze der mindestens zu erreichenden Ausbildungsnote auf 4,00 festsetzt. Eine Bewertung mit der Note 4,00 ist nach der Definition in § 17 Abs. 1 VSLVO eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Eine Leistung, die diese Note unterschreitet, entspricht demgemäß nicht mehr den erforderlichen Mindestanforderungen, sodass es lediglich folgerichtig ist, hier die Grenze für die mindestens zu erzielende Note festzusetzen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass § 17 Abs. 1 VSLVO die nächste Notenstufe 5,00 als eine Leistung definiert, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Dass die Mängel behoben werden können, bedeutet – anders als die Klägerin meint – nicht, dass ihr noch Gelegenheit zu einer solchen Mängelbehebung gegeben werden muss. Es gehört zum Wesen eines Prüfungsverfahrens, dass dieses einen Zeitpunkt definieren muss, zu dem die erforderlichen Kenntnisse (spätestens) vorhanden sein müssen. Werden die erforderlichen Kenntnisse erst nach diesem Zeitpunkt erworben, kann der Prüfling dies höchstens im Rahmen einer Wiederholungsprüfung fruchtbar machen, auf die er aber über die einmalige Wiederholung hinaus keinen verfassungsrechtlichen Anspruch hat (dazu sogleich). Die Voraussetzung einer mindestens ausreichenden Ausbildungsnote für das Bestehen der Staatsprüfung ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Ausbildungsnote nach § 23 Abs. 3 Satz 1 VSLVO lediglich zu 20 % in die Note der Staatsprüfung einfließt. Hieraus lässt sich nicht – wie der klägerische Vortrag nahelegen soll – schließen, dass die Ausbildungsnote kein hinreichendes Gewicht aufweist, als dass der Normgeber allein an sie das Nichtbestehen der Staatsprüfung knüpfen darf. Der prozentuale Anteil der Ausbildungsnote an der Gesamtnote der Staatsprüfung erlaubt eine Aussage über die Wertigkeit der Ausbildungsnote im Vergleich zu den anderen Teilen der Staatsprüfung. Die Ausbildungsnote wird danach gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 VSLVO genauso stark gewichtet wie eine Modulprüfung und eine Unterrichtsstunde der unterrichtspraktischen Prüfung. Eine mangelhaft bewertete Unterrichtsstunde kann bei fehlender Kompensation nach § 23 Abs. 2 VSLVO ebenso zum Nichtbestehen der Staatsprüfung führen wie nach § 19 Abs. 1 Satz 4 VSLVO eine nicht ausreichende Note in einer Modulprüfung. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn eine nicht ausreichende Leistung in der ebenso stark gewichteten Ausbildungsnote gleichfalls zum Nichtbestehen der Prüfung führt. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausbildungsnote gegenüber der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich schließlich nicht aus der klägerischen Argumentation, wonach für die unterrichtspraktische Prüfung bereits ein Schnitt von 4,49 reiche, um die Staatsprüfung zu bestehen, wohingegen die Ausbildungsnote nicht unter 4,00 liegen dürfe. Nach § 23 Abs. 2 VSLVO ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn eine der beiden Unterrichtsstunden im Rahmen der unterrichtspraktischen Stunde mit mangelhaft (5,00) und die andere mit ausreichend (4,00) bewertet wird und ebenso, wenn eine Unterrichtsstunde mit ungenügend (6,00) bewertet wird. Die von der Klägerin angeführte Durchschnittsnote von 4,49 in der unterrichtspraktischen Prüfung betrifft danach keinen realen Fall, da sie bei keiner Notenverteilung eintreten kann. Möglich ist entweder ein Schnitt von 4,00 – zum Beispiel bei der Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung mit 5,00 und der anderen mit 3,00 – oder ein Schnitt von 4,50 – zum Beispiel bei der Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung mit 5,00 und der anderen mit 4,00. Die Rechtsfolgen dieser Bewertungen sind die Gleichen wie bei einer entsprechenden Ausbildungsnote. Ergibt sich ein Schnitt von 4,00 in der unterrichtspraktischen Prüfung, ist die Prüfung nach § 23 Abs. 2 VSLVO bestanden, es sei denn eine unterrichtspraktische Prüfung ist mit ungenügend (6,00) bewertet worden. Ergibt sich ein Schnitt von 4,50 in der unterrichtspraktischen Prüfung, ist die Staatsprüfung nach § 23 Abs. 2 VSLVO nicht bestanden, da dann stets eine Unterrichtsstunde mit mangelhaft oder schlechter bewertet sein muss (ebenso Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 51). (2) Die Regelung des § 26 VSLVO über die Wiederholungsprüfung steht ebenfalls mit den Grundrechten der Klägerin im Einklang. Die Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten wie nach § 26 Abs. 1 VSLVO auf eine einmalige Wiederholung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 769 m.w.N.). § 26 VSLO verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Es begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, dass die Modalitäten der Wiederholungsprüfung sich von denen des Ausgangsversuchs unterscheiden. Ein prüfungs- oder verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach der Wiederholungsversuch genauso auszugestalten ist wie der Ausgangsversuch, existiert entgegen dem klägerischen Dafürhalten nicht (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 – 6 B 7.92 – juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juli 2009 – 3 L 133.07 – juris Rn. 42). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn § 26 Abs. 2 VSLVO den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung auf sechs Monate verkürzt. Dies erscheint schon im Interesse der Lehramtsanwärter an einem zeitnahen Abschluss ihrer Ausbildung sachgerecht (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 52). Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass die Lehramtsanwärter nicht stets alle Teile der Staatsprüfung wiederholen müssen, sondern sich der Umfang der zu wiederholenden Prüfungsteile gem. § 26 Abs. 2, Abs. 3 VSLVO daran orientiert, weshalb der Prüfling den Ausgangsversuch nicht bestanden hat. 3. Die Bescheide über das Nichtbestehen der Ausgangs- und der Wiederholungsprüfung sind formell rechtmäßig. a) Das Ausbildungsgutachten der Schulleiterin im Rahmen der Wiederholungsprüfung, welches neben den anderen Gutachten zum Erlass des endgültigen Nichtbestehensbescheids geführt hat, ist formell rechtmäßig. aa) Kein Verfahrensfehler ergibt sich daraus, dass sich die zusammenfassende Einschätzung in dem Gutachten zunächst nicht auf die Klägerin, sondern auf eine andere Lehramtsanwärterin bezog. Diese Diskrepanz beruht nach dem Vortrag des Beklagten darauf, dass die Schulleiterin versehentlich den Text aus einer verwendeten Vorlage nicht gelöscht habe. Das konnte die Schulleiterin nach § 42 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – korrigieren, indem sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens diese Begründung durch die sich auf die Klägerin beziehende Einschätzung ersetzt hat. Nach § 42 Satz 1 VwVfG können offenbare Unrichtigen in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigt werden. Die zunächst fehlerhafte Begründung war offenbar unrichtig, da wegen der versehentlichen Verwendung einer falschen Vorlage der erklärte und der gewollte Inhalt des Ausbildungsgutachtens nicht übereinstimmten (vgl. zu dieser Definition einer offenbaren Unrichtigkeit Huck/Müller/Müller, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 42 Rn. 3). Darüber hinaus wäre der Fehler auch nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unerheblich, da die zunächst fehlerhafte Begründung nachträglich durch die zutreffende Begründung ersetzt wurde (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 57). bb) Ebenfalls zu keinem Verfahrensfehler führt der Zeitpunkt der Erstellung des Ausbildungsgutachtens. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO sind die Ausbildungsgutachten vor der Entscheidung über die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung zu erstellen. Dies ist hier geschehen. Die dargelegte nachträgliche Korrektur der im Gutachten enthaltenen offensichtlichen Unrichtigkeit führt entgegen der klägerischen Argumentation nicht dazu, dass es nicht mehr als vor der Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung erstellt anzusehen ist. Weitere zeitliche Vorgaben für die Abfassung der Ausbildungsgutachten als jene des § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO enthält die VSLVO nicht. Anders als die Klägerin meint, war das hiesige Ausbildungsgutachten auch nicht bereits am Ende eines Ausbildungshalbjahres zu erstellen. Pro Ausbildungshalbjahre werden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 VSLVO laufende Beurteilungen des aktuellen Ausbildungsstandes erstellt, dies sind nicht die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO vor Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung zu erstellenden Ausbildungsgutachten (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 56). Die Klägerin kann weiter nichts Rechtserhebliches aus ihrem Vortrag herleiten, dass die Schulleiterin das auf den 27. September 2019 datierte Ausbildungsgutachten nicht bereits an diesem Tag erstellt habe, sondern erst am 30. September 2019, da sie dieses erst an diesem Tag in Gegenwart der Klägerin unterzeichnet habe. Selbst wenn das Gutachten deswegen erst an diesem Tag als erstellt gelten sollte, wäre es immer noch, wie von § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO gefordert, vor der Entscheidung über die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung erstellt worden. Dieser zeitliche Ablauf verstößt auch nicht gegen den von der Senatsverwaltung erstellten Dispositionsplan zur Organisation der Wiederholungsprüfung für die Klägerin. Zwar ist dort vermerkt, dass die „Zuarbeit“ der Ausbildungsgutachten bis zum 27. September 2019 zu erfolgen habe. Zuarbeit meint hier die Vorlage an den Seminarleiter, der auf Grundlage der Ausbildungsgutachten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO die Ausbildungsnote errechnet. Diese Vorlage erfolgte hier nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten am 27. September 2019. Davon unabhängig ist der Dispositionsplan kein Verwaltungsakt mit verbindlicher Regelungswirkung, sondern eine lediglich unverbindliche Strukturierung der Ausbildung. Ferner wäre eine vermeintlich zu späte Erstellung des Ausbildungsgutachtens nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da sie sich offensichtlich nicht auf den Inhalt des Gutachtens ausgewirkt hat (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 55). b) Der klägerische Einwand, sie sei im Vorbereitungsdienst nicht in den von ihr gewünschten Fächern Englisch und Geschichte eingesetzt worden, begründet keine Ausbildungsmängel. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass der Beklagte ihr den Einsatz in diesen Fächern in irgendeiner Form zugesagt hatte (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 54). Hiervon unabhängig hat es die Klägerin unterlassen, die vermeintlichen Ausbildungsmängel rechtzeitig zu rügen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die unter anderem die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfverfahrens umfasst. Die Rüge muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung erfolgen (Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 67 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Klägerin hat die vermeintlichen Ausbildungsmängel erstmals geltend gemacht, nachdem sie die Staatsprüfung bereits endgültig nicht bestanden hatte. 4. Die Bescheide über das Nichtbestehen des Ausgangs- und des Wiederholungsversuchs der Staatsprüfung sind auch materiell rechtmäßig. a) Die Bewertung des Ausbildungsstandes der Klägerin in den Ausbildungsgutachten, die zum Erlass der Nichtbestehensbescheide geführt haben, unterliegt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, mit der ein entsprechender Bewertungsspielraum der Gutachter korrespondiert. Der Verwaltung verfügt bei ihrem Handeln über einen Beurteilungsspielraum, wenn sich aus einer Auslegung der maßgeblichen Normen ergibt, dass diese das Entscheidungsverhalten der Verwaltung nicht vollständig determinieren und ihr einen Einschätzungsspielraum belassen. Diese Abweichung von der im Grundsatz umfassenden gerichtlichen Kontrolle ihres Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn der gesetzliche Tatbestand Bewertungen und Prognosen voraussetzt, die exakter tatsächlicher und rechtlicher Erkenntnis nicht zugänglich sind, sodass ein hinreichender Sachgrund für die begrenzte Kontrolle besteht (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 – NVwZ 2011, 1062, 1065 Rn. 71 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 – NVwZ 1997, 75). Die Bewertung des Ausbildungsstandes der Lehramtsanwärter in den Ausbildungsgutachten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO ist rechtlich nicht vollständig determiniert und einer derartigen umfassenden rechtlichen Kontrolle auch nicht zugänglich. Sie bestimmt sich nach den zahlreichen persönlichen Eindrücken, welche die bewertenden Fachseminarleiter und der Schulleiter während des 18-monatigen bzw. für die Wiederholungsprüfung sechsmonatigen Beurteilungsspielraums gesammelt haben. Um diese Eindrücke bewerten zu können, werden die Gutachter insbesondere von den Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Ausbildung vorangegangener Lehramtsanwärter gewonnen haben, aus denen sie sodann den für sie maßgeblichen Vergleichsmaßstab bilden, der eine Zuordnung der gezeigten Leistungen zu einer Note erlaubt. Dieses von persönlichen Erfahrungen und Eindrücken abhängige Bezugssystem, in dem die Bewertung steht, lässt sich in einem gerichtlichen Verfahren nicht umfassend rekonstruieren und ist daher einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Ausbildungsgutachten, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen betreffen, auf Bewertungsfehler (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 – S. 4 EA; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17 – juris Rn. 50). So umschrieben ist die den Ausbildungsgutachten zugrunde liegende Erforschung der persönlichen Leistung und Eignung anhand der höchstpersönlichen Eindrücke der Gutachter eine prüfungsrechtliche Bewertung. Dem steht, anders als der Vortrag der Klägerin nahelegt, nicht entgegen, dass die maßgeblichen Leistungen der Lehramtsanwärter nicht in einem verselbstständigten, formalisierten Verfahren wie dem einer Aufsichtsarbeit ermittelt werden. Denn die verfahrensmäßige Gestaltung ist für den Prüfungsbegriff nicht von Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 28. April 1991 – 2 C 51.78 – NJW 1981, 2136). Gegen die Einräumung eines Bewertungsspielraums spricht auch nicht, dass die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung eine rechtlich gebundene Entscheidung ist. Das ist zwar zutreffend, hieraus kann die Klägerin aber nichts Rechtserhebliches zu ihren Gunsten ableiten, da die Voraussetzungen für die Nichtzulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung und das Nichtbestehen der Staatsprüfung wegen ihrer unzureichenden Ausbildungsnote eindeutig erfüllt sind. In der Sache beanstandet die Klägerin den Ausspruch der Nichtzulassung und des Nichtbestehens, weil sie der Meinung ist, die Ausbildungsnote, auf der diese Entscheidung basiert, sei rechtswidrig festgesetzt worden. Bei den dieser Ausbildungsnote zugrundeliegenden Ausbildungsgutachten besteht wie dargelegt ein Bewertungsspielraum. Die Bewertung in den Ausbildungsgutachten, die über die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung entscheidet, ist auch nicht deswegen eine rechtlich gebundene Entscheidung, weil der Klägerin – wie sie behauptet – ein Grundrecht auf Zulassung zur Prüfung zustehe. Ein solcher sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebender Zulassungsanspruch besteht nur dann, wenn die einfachgesetzlichen und verfassungsmäßigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 134). Das ist vorliegend wie dargelegt nicht der Fall. Ein Grundrecht auf Prüfungszulassung hingegen, das es verbietet, die Zulassung vom Bestehen bestimmter Prüfungen abhängig zu machen, existiert nicht. Die Ausbildungsgutachten sind auch nicht, wie die Klägerin vorträgt, privatrechtliche Arbeitszeugnisse mit der Folge, dass die Ersteller hierbei einen wohlwollenden Maßstab anzulegen haben, wie dies die Rechtsprechung in Bezug auf Arbeitszeugnisse annimmt (MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 630 Rn. 43 m.w.N.). Die Pflicht zur Erstellung der Ausbildungsgutachten entspringt dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zwischen der Senatsverwaltung als Ausbildungsbehörde und den Lehramtsanwärtern, auf welches die Grundsätze des privaten Arbeitsrechts keine Anwendung finden. Hieran ändert es nichts, wenn der Vorbereitungsdienst wie vorliegend berufsbegleitend erfolgt ist, sodass neben das Ausbildungsverhältnis ein privatrechtlicher Anstellungsvertrag tritt. Als höchstpersönliche Bewertung der im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit gezeigten Leistungen über einen längeren Zeitraum sind die Ausbildungsgutachten vielmehr mit dienstlichen Beurteilungen vergleichbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 – S. 4 EA; Beschluss vom 23. April 2019 – OVG 5 N 28.17 – S. 4 EA; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17 – juris Rn. 50). Wie dienstliche Beurteilungen sind die Ausbildungsgutachten als Akte wertender Erkenntnis wie dargelegt gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten. Derartige Wertungen, die einem Bewertungsspielraum unterliegen, sind unter anderem die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, der von einem Lehramtsanwärter gewonnene Gesamteindruck, sowie die Würdigung der Stärken und Schwächens seiner Leistungen. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Gutachtern Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 –, juris Rn. 7 f.; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 90). b) Von der Klägerin werden Bewertungsfehler nur in Bezug auf die Ausbildungsgutachten der Schulleiterin geltend gemacht, solche Fehler sind jedoch weder in ihren Gutachten noch in den übrigen Ausbildungsgutachten der Fachseminarleiter ersichtlich. aa) Kein Bewertungsfehler ergibt sich daraus, dass die Schulleiterin für ihr Ausbildungsgutachten auf das Bewertungsformular zurückgegriffen hat, welches die Senatsverwaltung in dem von ihr herausgegebenen Handbuch Vorbereitungsdienst zur Verfügung stellt (hier maßgeblich in der 6. Aufl. 2017, siehe dort S. 58 ff., abrufbar unter: https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/fileadmin/bbb/zielgruppen /lehramtsanwaerterinnen/handbuch_vorbereitungsdienst-2.pdf, zuletzt abgerufen am 1. Juli 2022). Auf derartige Arbeitshilfen wird in § 1 Abs. 2 VSLVO explizit verwiesen, ihre Verwendung ist auch im konkreten Fall der Ausbildungsgutachten nicht zu beanstanden (siehe ausführlich Urteil der Kammer vom 22. November 2019 – VG 12 K 504/18 – S. 9 ff. UA). Ein Bewertungsfehler ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass sich bei Bildung des Durchschnitts der Bewertungen, welche die Schulleiterin für das Ausbildungsgutachten des Wiederholungsversuchs innerhalb des Formulars beim Ankreuzen der entsprechenden Kategorien vergeben hat, die Note befriedigend und nicht ausreichend ergebe. Aus den Bewertungen des Ankreuzverfahrens lässt sich nicht die Ausbildungsnote errechnen. Dies schon deswegen nicht, weil sich die jeweils angekreuzte Kategorie nicht exakt einer Notenstufe zuordnen lässt – fünf Ankreuzkategorien (von „besonders ausgeprägt“ bis „kaum vorhanden“) stehen sechs Notenstufen gegenüber. Damit man aus dem Durchschnitt der Ankreuzbewertungen die Ausbildungsnote errechnen könnte, müsste weiter jede Ankreuzkategorie gleichgewichtig in die Ausbildungsnote einfließen. Dies wird von dem Bewertungsformular jedoch nicht vorgegeben und ist auch kein allgemein anerkannter Bewertungsgrundsatz. Gegen die unterschiedlichen Notenskalen für Gutachten und die zu erteilende Note bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. Denn das Formular zur Erstellung des Gutachtens dient der Vorbereitung und zugleich der Plausibilisierung der Vergabe der jeweiligen Note. Es hat die Aufgabe, die verschiedenen in die Beurteilung einzubeziehenden Aspekte zu verdeutlichen und für eine möglichst weitgehende Gleichmäßigkeit der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und damit letztlich auch der Beurteilungspraxis zu sorgen. Hierfür bedarf es keiner Kongruenz der Notenskalen von Gutachten und zu erteilender Note (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 – OVG 5 N 3/20 – S. 3 EA). Welches Gewicht die Bewertung einer Kategorie für die Gesamtnote hat, ist vielmehr Gegenstand des Bewertungsspielraums des Gutachters (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 58). bb) Die Schulleiterin ist auch als geeignet anzusehen, die Leistungen der Klägerin während der Ausbildung zu begutachten. Die Klägerin hat zwar behauptet, die Schulleiterin habe keine Lehrprobe der Klägerin abgenommen – wobei unklar ist, was sie mit Lehrprobe meint –, der Beklagte hat sodann aber unwidersprochen repliziert, die Schulleiterin habe der Klägerin mehrere Unterrichtsbesuche abgestattet. Diese liefern neben dem allgemeinen Überblick, den die Schulleiterin über das Schulleben besitzt, eine ausreichende Grundlage für die Bewertung ihrer Leistungen (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 49). c) Die Rechtswidrigkeit der Ausbildungsgutachten ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin beanstandeten fehlenden Durchführung eines Überdenkungsverfahrens. Aus dem Grundrecht des Prüflings aus Art. 12 GG folgt, dass die von ihm erhobenen Einwände gegen die der Prüfungsbewertung zugrundeliegenden prüfungsspezifischen Wertungen bereits im Verwaltungsverfahren inhaltlich geprüft und gewürdigt werden müssen, weil eine derartige Kontrolle im anschließenden Gerichtsverfahren wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums nur noch eingeschränkt erfolgen kann (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – NJW 1991, 2005, 2005 f.; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 6 B 39/12 – NVwZ-RR 2013, 44, 45 Rn. 5). Um eine solche vorgerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, sind die ursprünglichen Prüfer auf die substantiiert erhobenen Einwendungen des Prüflings gehalten, ihre Bewertung zu überdenken. Hierfür müssen sie sich mit den Einwendungen inhaltlich auseinandersetzen und ihre daraufhin getroffene Entscheidung, ob sie ihre Bewertung abändern oder an ihr festhalten, begründen. Wird eine Stellungnahme, die diesen inhaltlichen Anforderungen gerecht wird, nicht abgegeben, liegt hierin ein der Bewertung anhaftender Verfahrensfehler (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 – NJW 2019, 2871, 2874 f. Rn. 32 f.). Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin inhaltlich gegen das Ausbildungsgutachten der Schulleiterin allein vorgebracht, diese sei nicht in der Lage, ihre pädagogischen und fachlichen Fähigkeiten zu beurteilen, weil sie vor ihr keine Lehrprobe abgehalten habe. Dieser Einwand begründet keinen Anspruch auf Durchführung eines Überdenkungsverfahrens. Er betrifft nicht die prüfungsspezifischen Wertungen der Schulleiterin, sondern ihre Eignung als Gutachterin. Diese unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, sodass es eines gesonderten Überdenkungsverfahrens, um eine etwaige Einschränkung in der gerichtlichen Kontrolle wegen eines bestehenden Bewertungsspielraums zu kompensieren, nicht bedurfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 6 B 70/08 – juris Rn. 7; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 791). Selbst wenn man aber annimmt, der Einwand der Klägerin verlangte die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens, hat ein solches innerhalb des Widerspruchsverfahrens stattgefunden. Im Lichte des dargelegten Einwandes genügte es für die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens, wenn die Schulleiterin wie geschehen ein ergänztes Ausbildungsgutachten vorlegt, mit dem sie ihre ursprüngliche Bewertung bestätigt. Eine explizite Auseinandersetzung mit dem klägerischen Einwand war nicht erforderlich. Denn Umfang und Begründungstiefe, welche die im Überdenkungsverfahren abzugebenden Stellungnahmen aufweisen müssen, hängen von der Substanz der Einwendungen des Prüflings ab (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 – NJW 2019, 2871, 2874 Rn. 25 f.). Dem dargelegten Einwand der Klägerin, sie habe keine Lehrprobe vor der Schulleiterin abgehalten, mangelt es angesichts der unwidersprochen gebliebenen Replik des Beklagten erkennbar an Substanz, sodass die Schulleiterin auf diesen keine gesonderte Stellungnahme abgeben musste, die über eine Bestätigung ihrer ursprünglichen Bewertung hinausgeht. Für die ordnungsgemäße Durchführung eines Überdenkungsverfahrens war es auch nicht erforderlich, dass sich der Widerspruchsbescheid explizit auf das ergänzte Ausbildungsgutachten bezieht. Dass nunmehr dieses ergänzte Gutachten maßgeblich sein soll, ergibt sich hinreichend deutlich daraus, dass es in der Sachverhaltsdarstellung des Widerspruchsbescheids erwähnt wird und dem Bescheid beigefügt ist. Die weiteren klägerischen Einwände bezüglich des Ankreuzverfahrens musste die Schulleiterin nicht berücksichtigen, da die Klägerin diese erst nach Erlass der Widerspruchsbescheide erhoben hat. Mit Abschluss des Widerspruchsverfahren endet der Anspruch auf Durchführung eines Überdenkungsverfahrens (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 – OVG 10 B 5.11 – juris Rn. 69; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. April 2014 – 9 A 40/14.Z – juris Rn. 9 ff.). III. Die Klagen sind auch mit den erhobenen Hilfsanträgen unbegründet. Da die Bescheide über das erstmalige und endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung rechtmäßig sind, hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung (Antrag zu 2.), auf Festsetzung des Prüfungszeitraums (Antrag zu 2. a)), auf Einberufung eines Prüfungsausschusses (Antrag zu 2 b)) und auf inhaltliche Vorgaben bei der Notenfestsetzung (Antrag zu 2 c)). Unbegründet ist auch der auf Feststellung des Fortbestehens des Ausbildungsverhältnisses gerichtete Antrag zu 3. Der Ausbildungsvertrag stand nach seinem § 1 Abs. 2 unter der auflösenden Bedingung der schriftlichen Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung. Diese Bekanntgabe ist mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 erfolgt. Der damit eingetretenen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses steht auch nicht der Vortrag der Klägerin entgegen, wonach dieses nur durch gesetzlich begründete Tatbestände beendet werden könne. Die auflösende Bedingung vollzieht lediglich die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 VSLVO, wonach der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages endet, an dem der Lehramtsanwärterin schriftlich bekannt gegeben wird, dass sie die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro Festgesetzt (vgl. Ziff. 36.2 Streitwertkatalog 2013). Obgleich sich die Klägerin sowohl gegen das Nichtbestehen der Staatsprüfung in Ausgangs- und Wiederholungsversuch wendet, waren nicht für jeden Versuch je 15.000 EUR anzusetzen. Denn in der Sache möchte die Klägerin allein das einmalige Bestehen der Staatsprüfung erreichen. Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im Ausgangs- und Wiederholungsversuch. Die Klägerin erwarb im Jahr 2006 einen Magisterabschluss in Medienkultur und Sprache, Literatur und Kultur Nordamerikas. Nach weiteren beruflichen Stationen bewarb sie sich sodann auf eine entsprechende Ausschreibung im September 2017 beim Beklagten für einen sogenannten Quereinstieg in das Lehramt für Grundschulen, woraufhin die Beteiligten am 17. Januar 2018 einen Ausbildungs- und einen Arbeitsvertrag abschlossen. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass die Klägerin als vollzeitbeschäftigte Lehrerin eingestellt wird. Nach dem Ausbildungsvertrag bildet der Beklagte die Klägerin parallel zum Arbeitsvertrag im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aus. In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages heißt es: „Mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der erfolgreich abgeschlossenen Staatsprüfung oder der nichtbestandenen Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde (Datum des Zeugnisses), endet das Ausbildungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“ Am 5. Februar 2018 wurde die Klägerin als Lehrkraft eingestellt und absolvierte ab diesem Zeitpunkt den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Als Ausbildungsschule wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) ihr die Kurt-Tucholsky-Grundschule zu und teilte ihr als Ausbildungsfächer die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht/Gesellschaftswissenschaften zu. Am 19. November 2018 bestand die Klägerin die Modulprüfung „Unterrichten“ (Note 2,0) und am 5. April 2019 die Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ (Note 3,0). Mit Bescheid vom 30. April 2019 teilte die Senatsverwaltung der Klägerin mit, dass sie die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden habe, da ihre Ausbildungsnote mit 4,25 festgesetzt worden sei. Diese ergab sich aus der Note ausreichend (4,00) im Ausbildungsgutachten der Fachseminarleiterin für die Fächer Sachunterricht / Gesellschaftswissenschaft, der Note ausreichend (4,00) im Ausbildungsgutachten der Schulleiterin der Kurt-Tucholsky-Grundschule, der Note mangelhaft (5,00) im Ausbildungsgutachten der Fachseminarleiterin für das Fach Deutsch und der Note ausreichend (4,00) im Ausbildungsgutachten der Fachseminarleiterin für das Fach Mathematik. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids wies auf die Möglichkeit der schriftlichen Erhebung des Widerspruchs oder zur Niederschrift bei der Senatsverwaltung hin, jedoch nicht auf die Möglichkeit der Erhebung in elektronischer Form. Die Senatsverwaltung verlängerte daraufhin den Vorbereitungsdienst der Klägerin bis zur schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung. Die Ergebnisse der Modulprüfungen wurden für diesen Wiederholungsversuch anerkannt. Die Senatsverwaltung erstellte ferner für die Klägerin einen „individuellen Dispositionsplan zur Organisation der Staatsprüfung“, nach welchem unter anderem die „Zuarbeit der benoteten Gutachten“ der Fachseminarleiter und der Schulleiterin an die Seminarleitung bis zum 27. September 2019 erfolgt. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 teilte die Senatsverwaltung der Klägerin mit, dass sie zur unterrichtspraktischen Prüfung erneut nicht zugelassen werde und die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe, da ihre Ausbildungsnote mit 4,50 festgesetzt worden sei. Diese ergab sich aus der Note ausreichend (4,00) im Ausbildungsgutachten des Fachseminarleiters für die Fächer Sachunterricht / Gesellschaftswissenschaft, der Note mangelhaft (5,00) im Ausbildungsgutachten der Fachseminarleiterin für das Fach Deutsch, der Note mangelhaft (5,00) im Ausbildungsgutachten des Fachseminarleiters für das Fach Mathematik und der Note ausreichend (4,00) im Ausbildungsgutachten der Schulleiterin. Am Ende des auf den 27. September 2019 datierten Ausbildungsgutachtens der Schulleiterin heißt es unter zusammenfassende Einschätzung: „Frau A... Eb... hat während ihrer Ausbildungszeit gezeigt, dass sie im besonderen Maße dem Lehrerberuf gewachsen ist und dass sie diesen gewissenhaft ausübt.“ Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 1. Oktober 2019 wies auf die Möglichkeit der schriftlichen Erhebung des Widerspruchs oder zur Niederschrift bei der Senatsverwaltung hin, jedoch wiederum nicht auf die Möglichkeit der Erhebung in elektronischer Form. Die Senatsverwaltung ersetzte deswegen mit Bescheid vom 11. November 2019 die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 1. Oktober 2019 durch eine auch auf die mögliche Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form hinweisende Version. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 teilte die Senatsverwaltung der Klägerin mit, dass der mit ihr abgeschlossene Ausbildungsvertrag beendet sei, da dieser unter der auflösenden Bedingung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung abgeschlossen worden sei. Die Klägerin erhob spätestens mit Schreiben vom 27. November 2019, der Senatsverwaltung am selben Tag zugegangen, Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. November 2019. Weiter erhob sie mit Schreiben vom 22. Oktober 2019, der Senatsverwaltung zugegangen am 23. Oktober 2019, Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. April 2019 und wies hierbei auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung desselbigen hin. Ferner erhob sie Widerspruch gegen das Schreiben vom 4. Oktober 2019 und wies darauf hin, dass der Ausbildungsvertrag nicht beendet sei, da ihr rechtswidrig die Zulassung zur Staatsprüfung verwehrt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2020 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. April 2019 (Ausgangsversuch) und mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2020 auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2019 (Wiederholungsversuch) zurück. Letzterem Widerspruchsbescheid beigefügt war ein korrigiertes Ausbildungsgutachten der Schulleiterin zum Wiederholungsversuch, in dem es nunmehr unter zusammenfassende Einschätzung heißt: „Frau [Klägerin] hat trotz intensiver Betreuung und Beratung didaktische und methodische Aspekte der Unterrichtsplanung nur ansatzweise umsetzen können.“ Am 23. Oktober 2019 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie im Wesentlichen begehrte, vorläufig zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen zu werden. Diesen Antrag wies die Kammer mit Beschluss vom 18. Februar 2020 zurück (Az.: VG 12 L 499/19). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos (Beschluss vom 2. Dezember 2020 – OVG 5 S 14/20 –). Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin wies der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 24. September 2021 zurück (Az.: VerfGH 16/21, 16 A/21). Gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs erhob die Klägerin Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, über die noch nicht entschieden wurde. Mit ihrer am 23. Dezember 2019 eingegangenen Klage wendet die Klägerin sich gegen das Nichtbestehen des Ausgangsversuchs (Az.: VG 12 K 572/19) und mit am 10. Februar 2020 eingegangenem Schriftsatz auch gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung (Az.: VG 12 K 23/20). Beide Klagen hat die Kammer mit Beschluss vom 28. Juni 2022 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung der Klagen wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig. Es fehle bereits an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide. Sowohl die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (VSLVO) als auch das Gesetz über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin vom 7. Februar 2014 (Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG) enthielten keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Bescheids über die Nichtzulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung. Eine solche Nichtzulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung sei von dem Nichtbestehen der Staatsprüfung nach Durchführung derselben zu unterscheiden. Das LBiG enthalte weiterhin keine hinreichende Grundlage für die Einführung der in der VSLVO enthaltenen Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung. Die im LBiG enthaltene Ermächtigung erlaube nur, Regelungen über die Zulassung zur Staatsprüfung als Ganzes zu erlassen. Sie gestattete es jedoch nicht, wie in der VSLVO geregelt, eine Zulassung zu einem einzelnen Teil der Staatsprüfung – hier der unterrichtspraktischen Prüfung – vorzusehen. Zudem ermächtige das LBiG allein dazu, die Zulassung von formellen, nicht aber von materiellen Voraussetzungen abhängig zu machen. Über die materiellen Voraussetzungen für das Bestehen und die Bewertung der Staatsprüfung habe nach dem LBiG allein der Prüfungsausschuss zu entscheiden. Der verfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt verlange darüber hinaus, dass derart wesentliche Regelungen über die Ausgestaltung der Staatsprüfung durch den Parlamentsgesetzgeber im LBiG getroffen werden und nicht durch die Senatsverwaltung in der VSLVO. Nach der Konzeption des LBiG seien der Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung zwei getrennte Phasen der Ausbildung. Es sei daher nicht von der Verordnungsermächtigung des LBiG gedeckt, wenn die VSLVO diese beiden Phasen dadurch vermenge, dass für die Note der Staatsprüfung in Form der Ausbildungsgutachten Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst herangezogen würden. Dies sei auch schon nach den Vorgängerregelungen des LBiG nicht möglich gewesen. Hierdurch werde die Klägerin auch in ihrer Berufsfreiheit verletzt, denn es sei von einer unverhältnismäßigen subjektiven Berufszulassungsvoraussetzung auszugehen. Mit den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Ausbildungsnote würden Leistungen für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung und für die Bewertung der Staatsprüfung herangezogen, die erbracht wurden, als die Staatsprüfung noch nicht begonnen habe. Dies führe zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Staatsprüfung, wesentliche Abschnitte des Prüfungsverfahren würden in das Zulassungsverfahren verlagert. Das Nichtbestehen einer bloßen Teilleistung dürfe nicht zum Nichtbestehen der Staatsprüfung insgesamt führen. Dies verletzte das Grundrecht auf Zulassung zur Staatsprüfung. Es verstoße zudem gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, dass zum Bestehen der Staatsprüfung bereits ein Notenschnitt von 4,49 bei der unterrichtspraktischen Prüfung ausreiche, während die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung voraussetze, dass die Modulnoten und die Ausbildungsnote nicht schlechter als mit 4,00 bewertet würden. Ferner würden die Vorgaben zur Bildung der Gesamtnote der Staatsprüfung es gebieten, eine Kompensation der Ausbildungsnote durch die Modulnoten zuzulassen. Allein an eine unzureichende Ausbildungsnote das Nichtbestehen der Staatsprüfung zu knüpfen, sei auch deswegen unverhältnismäßig, weil diese nur zu 20 % in die Gesamtnote einginge. Es fehle im Hinblick auf das festgestellte endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung auch an einer hinreichenden parlamentsgesetzlichen Regelung zur Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten. Die Ausgestaltung der Wiederholung der Staatsprüfung sei zudem aufgrund gleichheitswidriger und unbestimmter Vorgaben rechtswidrig, da andere Bedingungen als beim ersten Prüfungsversuch gelten würden. Zum Beispiel würde der Prüfungszeitraum unzulässigerweise auf sechs Monate verkürzt. Zudem bleibe unklar, welche Prüfungsteile wiederholt werden müssten. Ferner sei die vorgesehene Wiederholung einzelner Teile der Staatsprüfung nicht von der Ermächtigung des § 13 LBiG gedeckt, wonach stets die Staatsprüfung als Ganzes zu betrachten und auch entsprechend als Ganzes zu wiederholen sei. Eine Wiederholung der Prüfung als Ganzes sei auch verfassungsrechtlich geboten. Schließlich sei der Antragstellerin keine Möglichkeit zum Ausgleich der mit mangelhaft bewerteten Leistungen gegeben worden, obwohl die VSLVO diese Notenstufe bei Mängeln annehme, die in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Darüber hinaus lägen Verfahrens- und Ausbildungsfehler vor. Die Erstellung der Ausbildungsgutachten erst kurz vor der Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung verstoße gegen die Vorgabe, ein Gutachten je Fach pro Ausbildungshalbjahr vorzulegen. Zudem seien die Vorgaben des Organisationsplans für die Wiederholungsprüfung vom 7. Mai 2019 nicht eingehalten worden, da das Ausbildungsgutachten der Schulleiterin nicht wie im Organisationsplan vorgesehen am 27. September 2019, sondern erst am 30. September 2019 erstellt und ausgehändigt worden sei. Sie, die Klägerin, sei weiterhin in den abgeprüften Fächern nicht hinreichend ausgebildet worden, da sie nicht entsprechend ihrem im Bewerbungsgespräch geäußerten Wunsch in den Fächern Englisch und Geschichte, in denen sie einen Magisterabschluss besitze, eingesetzt worden sei, sondern in anderen Fächern. Schließlich sei es unzulässig, dass die Schulleiterin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Korrektur der zusammenfassenden Einschätzung ihres Ausbildungsgutachtens vom 27. September 2019 vorgenommen habe. Diese Korrektur sei auch nicht ausreichend, um von einer Durchführung des verfassungsrechtlich gebotenen Überdenkungsverfahrens auszugehen. Es lägen auch Bewertungsfehler vor. Die Voraussetzungen für einen nur beschränkt gerichtlich überprüfbaren Bewertungsspielraum seien nicht gegeben. Es fehle bereits an einer Prüfungsentscheidung, da eine vorgelagerte Zulassungsentscheidung streitgegenständlich sei, auf die diese Maßstäbe keine Anwendung fänden. Zudem seien auch die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen nicht anwendbar, da es sich nicht um ein Beamtenverhältnis handele, sie – die Klägerin – stehe vielmehr in einem privaten Arbeitsverhältnis, sodass die Grundsätze über die Erstellung von Arbeitszeugnissen anzuwenden seien. Die Zulassung sei eine rechtlich gebundene Entscheidung, was sich aus dem Grundrecht auf Zulassung zur Prüfung ergebe. Die Schulleiterin sei in Bezug auf das für den Ausgangsversuch erstellte Ausbildungsgutachten ferner nicht in der Lage gewesen, ihre pädagogischen und fachlichen Fähigkeiten zu beurteilen, da sie vor ihr keine Lehrprobe abgehalten habe. Zudem trage das Gutachten der Schulleiterin im Wiederholungsversuch nicht die Bewertung mit der Note ausreichend. Ermittle man den Durchschnitt der im Ankreuzverfahren erfolgten Bewertungen, ergebe sich vielmehr die Note befriedigend. Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Staatsprüfung sei auch nicht das mit dem Beklagten bestehenden Ausbildungsverhältnis beendet worden. Die auflösende Bedingung im Ausbildungsvertrag sei nicht ausreichend, da das Ausbildungsverhältnis nur aus den gesetzlich angeordneten Gründen beendet werden könne. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 30. April 2019 in der Fassung ihres Widerspruchbescheides vom 15. Januar 2020 und den Bescheid derselben Behörde vom 1. Oktober 2019 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2020 aufzuheben; 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der in Ziff. 1 genannten Bescheide zu verpflichten, die Klägerin gemäß §§ 19, Abs. 1, 22 VSLVO zur unterrichtspraktischen Prüfung, weiter hilfsweise zu einer Wiederholungsprüfung gemäß § 26 VSLVO zuzulassen; a) sowie gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 VSLVO den Prüfungszeitraum festzusetzen und der Klägerin mitzuteilen; dabei ist der Klägerin eine Vorbereitungszeit von mindestens acht Wochen einzuräumen; b) sowie gemäß § 29 VSLVO einen Prüfungsausschuss für die unterrichtspraktische Prüfung einzuberufen; zum Mitglied des Prüfungsausschusses sollen nicht die Fachseminarleiter oder Fachseminarleiterinnen der Fächer Mathematik und Deutsch benannt werden, die bei der Bildung der Ausbildungsnote für die Klägerin gemäß Bescheid vom 1. Oktober 2019 mitgewirkt haben; c) sowie dem vom Beklagten eingesetzten Prüfungsausschuss vorzugeben, gemäß § 23 VSLVO die Gesamtnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen; 3. festzustellen, dass das zwischen den Beteiligten bestehende Ausbildungsverhältnis im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst vom 17. Januar 2018 fortbesteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Widerspruchsbescheide und führt unter Verweis auf seinen Vortrag im Eilverfahren im Wesentlichen aus: Das LBiG enthalte eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen der VSLVO. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass mit der Ausbildungsnote bereits eine unzureichende Teilleistung zum Nichtbestehen der Staatsprüfung führen könne, da mit dieser Note bereits Fähigkeiten nachgewiesen würden, die unerlässlicher Bestandteil der erforderlichen Qualifikation seien. Ausbildungsmängel seien nicht erkennbar. Die Klägerin sei entgegen ihres Vortrags nicht für das Fach Englisch eingestellt worden. Zudem habe sie es unterlassen, einen derartigen Mangel rechtzeitig zu rügen. Die Ausbildungsgutachten seien dienstlichen Beurteilungen vergleichbar und als solche gerichtlich nur auf Bewertungsfehler überprüfbar, welche vorliegend nicht ersichtlich seien. Eine Kompensation der Ausbildungsnote durch die Bewertungen der Modulprüfungen sei nach den Regelungen der VSLVO nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte zum Eilverfahren unter dem Aktenzeichen VG 12 L 499/19, sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.